RGBl-1801141-Nr04-Gesetz betreffend die Wiederherstellung der Bundesstaaten

Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Bundestaaten und Elsaß Lothringen

gegeben am 14.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

Die Bundesstaaten in Deutschland haben in Wirklichkeit seit der Weimarer Republik zu bestehen aufgehört. Geleitet von dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit der deutschen Völker und erfüllt von dem Wunsche, die Wiederherstellung des staatlichen Lebens in Deutschland auf demokratischer Grundlage zu sichern, wird dieses Gesetz gegeben.

§ 1.

Für die völkerrechtliche Wiedereinrichtung der Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen wird für das betreffende Bundesmitglied ein Minister bestimmt, der den Mangel gemäß Artikel 19 der Deutschen Reichsverfassung beheben soll, da es bei allen Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen an der Einhaltung der Bundespflichten mangelt.

Der Minister ist für seine Amtsführung dem Bundesrath und Volks-Reichstag verantwortlich. Die Gemeinden, Kreise und Provinzen des jeweiligen Bundesstaates sind dem zuständigen Minister verantwortlich. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Reichsamt des Innern.

§ 2.

Der Minister wird nach vorheriger Zustimmung des Bundesrathes, gemäß Artikel 18 der Deutschen Reichsverfassung ernannt. Als Vertreter des jeweiligen Staates, gehört der Minister dem Bundesrath an, dessen Aufgabe ist gleichzusetzen wie die eines Statthalters oder Gouverneur.

§ 3.

Der Aufgabenbereich und die nötigen Vollmachten werden in einer Verordnung beschrieben, die Artikel 4 der Deutschen Reichsverfassung nicht entgegenstehen wird.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801141-Nr04-Gesetz-betreffend-der-Bundesstaaten” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801141-Nr04-Gesetz-betreffend-der-Bundesstaaten“_D




RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919

Gesetz, betreffend Verfassungswidrigkeit
der Friedensverträge  1919, gemäß RGBl. Nr. 140

gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

  Nr. 22

Das Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919, das in Artikel 1 unterzeichnete Friedensverträge vortäuscht, obwohl es nur ein Friedensschluß war, das als Ratifikation für die Zustimmung des Versailler Diktates und der militärischen Besetzung des Rheinlandes diente, ist von Anfang an verfassungswidrig.

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten, wie im Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919 ratifiziert, rückwirkend nichtig.

Im Sinne der noch ausstehenden friedensvertraglichen Regelungen, gilt Artikel 11 Absatz 3 der Deutschen Reichsverfassung.

Artikel 2

 Alle, aus diesem Gesetz erwirkten Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind im Sinne dieses Gesetzes rückabzuwickeln.

Artikel 3

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919“_D