RGBl-2111091-Nr14-Gesetz, betreffend die Ausserkraftsetzung-des-Gesetzes-über-den-vaterländischen-Hilfsdienst-vom-05-Dezember-1916

Gesetz, betreffend die Außerkraftsetzung des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 05. Dezember 1916.

gegeben am 09.11.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.11.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 14

In Anwendung des §. 20 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 05. Dezember 1916, Nr. 5595 Jahrgang 1916 Seite 1333 Nr. 276 hat der Bundesrath den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu bestimmen.

§ 1.

In Anbetracht dessen, daß zum damaligen Zeitpunkt das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst RGBl. Seite 1333 des Jahrgangs 1916 nur dem Zweck erhöhter kriegerischer Maßnahmen diente und gegenwärtig dem nötigen Friedensschluß mit den Alliierten entgegenwirkt, ist das Kriegsamt als aufgelöst zu betrachten.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst RGBl. Seite 1333 des Jahrgangs 1916 und alle damit verbundenen Vorschriften und Einrichtungen außer Kraft.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. November 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2111091-Nr14-Ausserkraftsetzung-des-Hilfsdienstgesetz-1916” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2111091-Nr14-Ausserkraftsetzung-des-Hilfsdienstgesetz-1916”_D

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RGBl-2110091-Nr12-Gesetz, betreffend die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Erstes Buch Minderjaehrigkeit Volljährigkeit

Gesetz, betreffend die Änderung  des Bürgerlichen Gesetzbuches
Erstes Buch, Änderungsstand: 14. Februar 2014
(Minderjährigkeitsangelegenheiten, Volljährigkeit)

gegeben am 09.10.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 12

Das Bürgerliche Gesetzbuch Erstes Buch, Änderungsstand 14. Februar 2014 wird wie folgt geändert.

§ 1.

 

§ 3. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )

 

§ 2.

 

§ 4. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )


§ 3.

 

§ 5. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )

 

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. Oktober 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110091-Nr12-Aenderungsgesetz-betreffend-das-BGB-Minderjaehriger” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110091-Nr12-Aenderungsgesetz-betreffend-das-BGB-Minderjaehriger”_D

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RGBl-2109021-Nr11-Aenderungsgesetz-RGBl-1611231-Nr33-Schatzanweisungen

Gesetz, betreffend die Änderung  der Ausgabe von
Schatzanweisungen, gemäß RGBl-1611231-Nr33

gegeben am 02.09.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 11

Das RGBl-1611231-Nr33-Erlass-Ausgabe-von-Reichsschatzanweisungen, Änderungsstand 22. März 2018 wird wie folgt geändert.


§ 1.

Gesetz Nr. 33 Absatz 2, Satz 1, wird wie folgt geändert:

Die Auszahlungen der Dividende werden ab dem 10ten Jahr jährlich in Mark ausgezahlt.


§ 2.

Gesetz Nr. 33 Absatz 2, Satz 3, wird wie folgt geändert:

Dem Inhaber steht ein Kündigungsrecht gegenüber dem Staat erst ab dem 20ten Jahr zu.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 02. September 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2109021-Nr11-Aenderungsgesetz-RGBl-1611231-Nr33-Schatzanweisungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2109021-Nr11-Aenderungsgesetz-RGBl-1611231-Nr33-Schatzanweisungen”_D

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RGBl-2108251-Nr10-Gesetz, betreffend heimtückischer Angriffe gegen Organe und Einrichtungen des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend heimtückischer Angriffe gegen Organe
und Einrichtungen des Deutschen Reiches

gegeben am 25.08.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

(1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet ist, das Wohl des Deutschen Reichs, das Ansehen der Reichsorgane, seiner Amtsträger, Beamte und Bedienstete und ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

(2) Wer die That grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis mindestens bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Richtet sich die That ausschließlich gegen einzelne Personen im Amt oder Dienst, so wird dies durch ein Strafverfahren vor dem Deutschen Gerichtshof entschieden.


§ 2.

(1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Organe und Gliederungen, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, welche geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zu den staatlichen Organen und deren Gliederung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.

(2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Thäter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.

(3) Die That wird nur auf Anordnung des Ober-Reichsanwaltes verfolgt; richtet sich die That gegen leitende Persönlichkeiten, Amtsträger und Bedienstete, so trifft der Ober-Reichsanwalt die Anordnung im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamtes.

(4) Der Ober-Reichsanwalt bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamtes den Kreis der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des Absatzes 1.


§ 3.

(1) Wer bei der Begehung oder Androhung einer strafbaren Handlung einen Titel, einen Ausweis, oder ein Abzeichen der Reichsorgane und deren Einrichtungen, oder die Uniform der Deutschen Reichspolizei, des Militärs oder ihrer Gliederungen trägt oder mit sich führt, ohne dazu legitimiert oder berechtigt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren, in leichteren Fällen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

(2) Wer die That in der Absicht begeht, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu erregen, oder dem Deutschen Reich international Schwierigkeiten zu bereiten, wird mit Gefängnis nicht unter drei Jahren oder mit lebenslanger Haft bestraft. In besonders schweren Fällen entscheidet das Militärgericht.

(3) Nach diesen Vorschriften kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er die That im Ausland begangen hat und wenn es an der Rechts- und Geschäftsfähigkeit mangelt.

§ 4.

(1) Wer seines Vorteils wegen oder in der Absicht einen politischen Zweck zu erreichen, sich als Amtsträger, Beamte und Bedienstete ausgibt ohne es zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Die That wird nur mit Zustimmung des Ober-Reichsanwaltes oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt.


§ 5.

Wer Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Abzeichen der Reichsorgane, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände ohne Erlaubnis des Staatssekretär des Reichsschatzamtes gewerbsmäßig herstellt, vorrätig hält, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Für welche Uniformteile und Gewebe es der Erlaubnis bedarf, bestimmt der Staatssekretär des Reichsschatzamtes im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichswirtschaftsamtes durch eine im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichende Bekanntmachung.

Wer Uniformen und Abzeichen der Deutschen Reichspolizei oder des Militärs, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände im Besitz hat ohne dazu berechtigt oder aus einem anderen Grunde befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, wenn er diese Gegenstände trägt, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

Den betreffenden Ausweisen, Dokumenten, Uniformen, Uniformteilen und Abzeichen stehen solche Uniformen, Uniformteile und Abzeichen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Neben der Strafe ist auf Einziehung der Teile, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ist auf Einziehung selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.


§ 6.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 25. August 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

D. S. L.

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2108251-Nr10-Gesetz-betreffend-heimtueckischer-Angriffe” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2108251-Nr10-Gesetz-betreffend-heimtueckischer-Angriffe”_D

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RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Deutsche Nationalflagge

verordnet am 09.07.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.07.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 08

§ 1.

Die Deutsche Nationalflagge besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß, unten rot und 1zu1 im Verhältnis zur Gesamthöhe der Flagge. Mittig eines Quadrates, von der Stange ausgehend, befindet sich ein weißes rundes Feld dessen Durchmesser die halbe Fahnenhöhe beträgt. In diesem weißen Feld befindet sich das Bundeswappen, geführt auch als Wappen des Deutschen Kaisers (Quelle Gerard Ströhl, Deutsche Wappenrolle). Siehe Seite 2107092 dieses Reichsgesetzes.

Besondere Ausführungen und Abzeichen in der Nationalflagge oder einen Wimpel zu führen, obliegt den jeweiligen Behörden oder institutionellen Organen nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes.

§ 2.

In § 1. des RGBl-2010071-Nr-10-Verordnung über die Führung der Nationalflagge wird „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ ersetzt durch „RGBl-2107091-Nr08“.

§ 3.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die „Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe“ zu finden im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 5, Seite 39“ außer Kraft.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Verordnet zu Berlin, den 07. Juli 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge”_D

Nationalflagge des ewigen Bundes
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Die Nationalflagge ist gemäß Artikel 55 der Verfassung schwarz-weiß-roth

Die Farbe Schwarz steht für das Königreich Preußen als Schirmherr des ewigen Bundes.

Die Farbe Weiß, ist die Farbe des Kronenchakras und verbindet uns mit dem Universum, steht für die Verschmelzung mit dem universellen Sein, höchste Vollendung, Einheitsbewußtsein.

Die Farbe Rot ist die Farbe des Wurzelchakras und verbindet uns mit der Erde. Ursprüngliche Lebenskraft; grundlegende Überlebensbedürfnisse des Menschen; körperliche Ebene der Sexualität; Urvertrauen; Verbundenheit mit der Erde; Beziehung zur materiellen Ebene des Lebens; Stabilität und Durchsetzungskraft.

Als Wappen dient das Bundeswappen, auch bekannt als großes Wappen des Deutschen Kaisers. Ebenso kann der Reichsadler eingesetzt werden oder weitere Zeichen einzelner Behörden des Deutschen Reiches.

 

Erklärung zur Nationalflagge:

– das Aussehen der Nationalflagge findet in der Reichsverfassung keine Erwähnung, Artikel 55 definiert die Farben der Flagge der Kriegs- und Handelsmarine.
– die “Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, Nationalflagge” vom 31. August 1867 beschreibt die genaue Gestalt der Bundesflagge, jedoch nur, um von Kauffahrteischiffen geführt zu werden.
– die “Verordnung über die Führung der Reichsflagge, Flaggengesetz” vom 17. Dezember 1892 legt fest, daß diese Flagge die deutsche Nationalflagge bildet.

 

Entwürfe von Erhard Lorenz, zum 28.04.2013

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert