Deutschland und das Deutsche Reich am 11.11.2018

Mit Bedauern kann ich sagen, daß der Dolchstoß vor 100 Jahren durch die deutschen Parteien, im Frühjahr des Jahres 2018 durch die damaligen hohen Amtsträger mit der unvergesslichen Bezeichnung “14 Heilige”  wiederholt wurde. Ab diesem zerstörerischen Überfall auf dem Volks-Reichstag und dem Bundespräsidium, war nichts mehr wie es sein hätte können.

Mit dem 11.11.2018 möchte ich die MmgZ und die Volks-Büros mehr ins Licht bringen:

https://mmgz.de/Zeitung (NEU)
gerne verweise ich hier auch nochmal auf die neuen Seiten:
https://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/
https://uni-spik.de/studium/
https://amtswegweiser.de
https://volks-buero.de

Wir haben bezogen auf unsere Ahnen etwas gut zu machen, darum haben wir zu verstehen, daß am 11.11.1918 durch den Dolchstoß der deutschen an den Deutschen, die moderne und auch volksnahe Monarchie gestürzt wurde, und dies nur den deutschen Parteien zuzuschreiben ist. Schaut genau hin was nach 100 Jahren wieder zu erkennen ist und welche Geister mitgewirkt haben.

Mit der Weimarer Republik (1919) wurde eine “Arbeitslager-Republik” erschaffen und zugleich die Grundlage für das aktuelle europäische Flüchtlingslager gelegt. Gemäß dem Schöpfungsgesetz von Ursache und Wirkung, ist das deutsche Volk NICHT schuldlos an dem damaligen und heutigen Zustand. Daß mit dem 28. Juni 1919 ein internationales Arbeitsamt eingerichtet wurde, das gemäß UN und der aktuellen EU heute noch besteht, ist kein Zufall.

Damit sich die Geschichte im Sinne der Ahnenpflicht bezüglich dem “Präsidium des Bundes” nicht wiederholt, habe ich im Jahr 2011 die Verantwortung zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches angenommen und bin heute zur folgenden Erkenntnis gekommen. Der Fluch liegt nicht auf dem Deutschen Reich und seinem Kaiser, sondern auf Deutschland und dem deutschen Volk. Genau da setzen wir nun an.

https://nationalstaat-deutschland.de
https://deutscher-gerichtshof.de
https://verfassung-deutschland.de
https://bundespraesidium.de

Mit diesen Domains und der nun anstehenden Arbeit die unsere Volks-Büros zu erledigen haben, wollen wir “Licht auf dem Weg zur Erkenntnis” bringen.

Mit den Aufruf zur Ahnenpflicht und den besten Grüßen, 100 Jahre nach dem Rosenschlaf des wahren Deutschen Volkes

 

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichsamt des Innern




Aufruf des Präsidium des Bundes

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Telefon: 030 12087835
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de
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Ps. Lorenz, Präsidium
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Unter dem Aktenzeichen TYR-2512-PEL-014 an die Öffentlichkeit gebracht
Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches am 18. Januar 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Herzen Europas, wo sich die deutschen Völker im Jahre 1871 zum ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich geeinigt haben. In den Ländern, Auen und Wäldern Europas, in der die Kultur, Sprache und Tradition deutscher Völker aus Urzeiten gepflegt und behutsam mit sehr viel Fleiß und Geduld, von Generation zu Generation weitergetragen wurde. In diesem Teil Europas erschufen die Deutschen aus der Erfahrung uralter Traditionen eine nationale, politische und außerordentliche Gemeinschaft, in der Gastfreundschaft und Hilfsbereitschaft auch denen zuteil wird, die nicht aus den deutschen Völkern entstammen. Maßlose, gewissenslose und äußerst korrupte Politiker, Bänker, Journalisten unter Mithilfe von hochkriminellen Ausländern haben die Grenzen des Zumutbaren und Machbaren der Deutschen überspannt. Wir, das wahrhaftige Deutsche Volk, erklären hiermit unsere Unabhängigkeit von so gearteten Wesenheiten und Handlungen, wir fordern unser völkerrechtliches und unumstrittenes Recht auf Heimat in dem Staatsgebiet vom 31. Juli 1914.

Das Deutsche Volk ist nicht mehr bereit die Vertreibungen, Verbannungen, Geschichtsverfälschungen und den Holocaust zu Dresden zu verschweigen. Es ist auch nicht mehr bereit seine Heimat den kulturfremden Völkern widerstandslos zu überlassen; es bekennt sich zu den Grundsätzen und der Einhaltung von Völker- und Menschenrechten sowie den Naturrechten; es bekennt sich zur Wahrheit und zur Anerkennung aller freiheitlich und friedfertigen Völker, aller staatlich oder historisch gewachsenen Kulturen in deren jeweiligen Regionen, Provinzen, Länder und Kontinenten.

Das Deutsche Volk ist nicht mehr gewillt, die unwürdigen Handlungen monetärer, wirtschaftlicher, zionistischer und freimaurerischer Gesellschaften, Religionen und Handelsorganisationen durch Schweigen und Wegschauen, ohne staatliche Ordnung sowie staatliche Überwachung wirken zu lassen. Wir werden diesem unkontrollierten und unmäßigen Treiben nicht mehr tatenlos zusehen und bieten allen souveränen Staaten sowie souveränen und friedlich lebende Völkern mit dem gleichen Ansinnen die Hand und den Geist des Friedens, der Akzeptanz sowie die Garantie der Anerkennung gesetzlicher und kultureller Grenzen.

Die zionistische Katastrophe, die in unserer Zeit nicht nur über das Deutsche Volk hereinbrach und in der Welt Millionen von Menschen vernichtete, bewies unwiderleglich, daß das Problem der Heimatlosigkeit durch die Wiederherstellung des Deutschen Reiches in Europa gelöst werden muß.

Die Überlebenden des zweiten 30jährigen Krieges auf dem heiligen Boden der Deutschen, im Herzen Europas, scheuten weder Mühsal, Folter, Vertreibung, Rufmord, Gefangenschaft noch Gefahren, um die Hoffnung aufrechtzuerhalten, zu einem geeigneten Zeitpunkt das Recht auf Heimat, Würde, Ehre und Freiheit einzufordern.

Dieser Zeitpunkt ist nun gekommen.

Demzufolge verkünden wir, das Volk, der Volks-Bundesrath, der Volks-Reichstag, das Deutsche Reichsamt, das Bundes- und Reichspräsidium, als einzig legitime staatliche Vertreter des Deutschen Volkes und oberste Gesetzgeber  des Deutschen Reiches / Deutschland, heute, am 18ten Tag im Monat Januar des Jahres 2015, kraft unseres natürlichen, historischen und vererbten Selbstbestimmungsrechtes: Wer gegen die Deutsche Reichsverfassung und die damit verbundenen tatsächlich geltenden Gesetze, Verordnungen, Regeln und Beschlüsse verstößt, hat in unserem Heimatstaat sein Selbstbestimmungsrecht und Mitbestimmungsrecht verwirkt. Dies gilt besonders für alle bösartigen, verlogenen und kriegerischen Organisationen, Parteien, Politiker, die Presse, Banken oder Einzelpersonen ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste, demgemäß alle die gegen das Heimatrecht der Deutschen und dessen Nachbarn verstoßen und das friedliche Miteinander der souveränen Völker missachten und beschmutzen.

Entsprechend aller bisher geleisteten Übergangsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches / Deutschland, das im Sinne des zwingend erforderlichen Weltfriedens mit der tatsächlichen Wiedervereinigung Deutschlands einher geht, werden wir nun das vollenden, was dem Deutschen Volk seit 100 Jahren mit unglaublicher Härte, mit unvorstellbarer Geschichtsverfälschung und grenzenlosen Betrügereien nicht erlaubt wurde “Die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands”.

Um abschließend die nötigen friedensvertraglichen Regelungen souverän und verbindlich erfüllen zu können, gilt es die staatlichen Grenzen vom 31. Juli 1914 einzurichten und alle fremden Truppen, Fremdverwaltungen und sonstige unnötige Organisationen aus dem Hoheitsgebiet zu entfernen.

Mit der für alle Welt offenkundigen Verabschiedung aller nichtdeutschen Militärregierungen und Fremdverwaltungen aus dem Hoheitsgebiet übertragen wir die Verantwortung auf Alle die durch das Versailler Diktat direkt in Not geraten sind und nicht dem  Reichsrecht unterstehen in deren Verantwortung, mit dem Wunsch, gleich dem Deutschen Volke gerecht, ehrlich, unbestechlich und besonnen zu handeln.

Das Deutsche Volk bekennt sich zu seinem Nationalstaat Deutschland mit dem Namen Deutsches Reich, zum ewigen Bund dieser Bundesstaaten und seinen Schutzgebieten. Das Deutsche Volk steht bereit, die gesamte Verwaltung und Organisation eines souveränen, freiheitlichen, friedlichen, verantwortungsbewussten sowie demokratischen Staat wieder auf das Höchstmaß zu bringen.

Das Deutsche Reich / Deutschland wird auch in Zukunft alle Menschen aufnehmen, Die die Kulturen, die Traditionen und die Gemeinschaft der deutschen Völker annehmen, achten und würdevoll erhalten. Alle sich im Staatsgebiet aufhaltenden, durchreisenden und wohnenden Menschen werden sich der Entwicklung des Staates und dem Wohle aller seiner Bewohner widmen; sie werden Freiheit, Gerechtigkeit und den Frieden im Sinne aller Völker und Nationen bewahren; auch werden sie ohne Unterschied von Religion, Rasse und Geschlecht, die soziale und politische Gleichberechtigung leben. Es wird Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Sprache, Erziehung und Kultur gewährleistet und sie werden die Heiligen Stätten erhalten und pflegen, wie es dem Urwesen der Deutschen entspricht.

Das Deutsche Reich / Deutschland wird mit den friedlich und ehrlich gesinnten Organen und Vertretern, die bisher die Verantwortung der Verwaltung für das Deutsche Reich inne hatten und allen befreundeten sowie friedlichen Staaten aber auch Organisationen zusammenwirken, um die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Staates nicht nur erfolgreich sondern für alle Welt auch vorbildlich zu vollziehen.

Wir reichen allen unseren Nachbarstaaten und ihren Völkern die Hand zum Frieden und zu guter Nachbarschaft und rufen zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe mit dem unabhängigen Deutschen Volk auf.

Diese Unabhängigkeitserklärung soll die ganze Welt erfahren, denn das Recht des Deutschen Volkes ist das Recht aller Naturvölker dieser Erde, die durch Fleiß, Mühsal, Treue, Abwehr vieler Gefahren, Aufbau und harter Arbeit natürlich gewachsen ist.

Berlin, den 18. Januar 2015

Erhard Lorenz
Präsidialsenat
Staatssekretär des Innern

———————–
WIR erheben ab sofort den Anspruch, das rechtmäßige Präsidium des Deutschen Reiches zu sein, denn die Zeit ist gekommen, das Deutsche Volk endlich in einen souveränen Staat zu führen. WIR betrachten uns als handlungsfähige Reichsleitung und fühlen uns berufen aus dem Volk an das Volk und an die derzeitigen fremdgesteuerten Politiker,sowie an alle sogenannten Patrioten zu appellieren, sich endlich zum einzig richtigen Deutschland und die gemeinsame „Deutsche Wurzel“ zu bekennen.
Unser Volks- und Heimatstaat Deutschland im Deutschen Reich, gemäß der verbindlichen Staatsgrenzen vom 31. Juli 1914.
In unseren Reihen haben sich Menschen (ohne jeglichen Rassen- oder Volkszwang)  zusammengefunden, um der ganzen Welt zu sagen, daß auch Deutschland und seine Bewohner das Recht auf einen freien, friedvollen und gerechten Staat unter den Staaten der Welt haben und nach fast 100 Jahren der Fremdverwaltung dieses nun endgültig einfordern. „WIR FORDERN DAS RECHT AUF HEIMAT”

Wenn alle Macht vom Volke ausgehen soll, dann werden wir es hier und heute nicht vermeiden können, uns endlich zu einem gemeinsamen Volk zu bekennen. Ein Erdenvolk in einem Staatsgebiet „unsere Heimat“ und einer Volkspolitik, die sich mit ganzer Kraft und Macht für einen Weltfrieden, ohne Krieg, Armut, Hungersnöte, Lügen, Staatsterrorismus und Umweltterrorismus einsetzt. Ein Volk, das die Erde in Harmonie und Eintracht bewohnt und das mit dem Universum und all seiner Schöpfung, EINS wird.

WIR, das bist DU, mit uns gemeinsam als VOLK.

Unsere Motivation und unser Antrieb zu diesen Weltnetzseiten, sowie unserem Tun und Handeln leiten wir aus dem Freien Willen, die Verantwortung für sich und das gesamte Deutsche Volk zu übernehmen.

Alle bisher als Reichsregierung auftretenden Gruppierungen, aber auch sonstige sich als Ämter, oder Selbstverwalter bezeichnenden Organisationen lenken zum Schaden der Deutschen von der Wahrhaftigkeit des Staates Deutsches Reich ab. Die Nutzung und Veröffentlichung irreführender und falscher Staatskennzeichen, wie beispielsweise die vielen unterschiedlichen Reichsadler und Reichsflaggen helfen nur den ausbeuterischen Mächten und deren Vasallen, sonst niemand. Was diese Gruppierung  betreiben ist nichts anderes als Hochverrat am eigenen Volk und Staatsterrorismus gegen das Deutsche Reich.

Unsere rechtliche Legitimation ist in unseren Weltnetzseiten erklärt. Die völkerrechtliche Legitimation erklärt sich aus unserem Bewußt SEIN, unserer Treue und Liebe zur Heimat und der Gewißheit, daß es kein Zufall ist, daß wir heute hier und jetzt in Deutschland leben und zukünftig leben wollen.

Wir bitten um Verständnis, wenn Ruhe, Sachlichkeit und das (Ab)Warten zu unseren momentanen Tugenden gehört. Die Wahrheit braucht keine Hetze, Gewalt und keinen Terror, sie braucht Menschen, die besonnen und ehrlichen Herzens im Namen des Deutschen Volkes Verantwortung übernehmen und vorbereitend Handeln.
Materielle Werte, die sich in Namen, Rang und Stellungen widerspiegeln, sind nicht maßgeblich, allenfalls eine Visitenkarte die der Unterscheidung einzelner verantwortungsbewußter Personen in unserer Volksgemeinschaft dienen.

Meine Erfahrung hat gezeigt, daß der richtige Weg schon immer steinig, gefährlich und trügerisch ist und daß alles im Leben zum richtigen Zeitpunkt seinen richtigen Lauf nimmt.

Nach jahrzehntelangem Lügen und Betrug am Deutschen Volk, kommt nun die Zeit des Erwachens, der Erkenntnis, der Wahrheitsfindung, aber auch der Selbstfindung.

Die Dunkelheit weicht durch die Beseitigung von Angst, Haß und Neid mehr und mehr dem stärker werdenden Licht. Es ist die Zeit des Reinigens und des Befreiens, die Zeit des bewußten SEIN.

WIR sind die Schöpfer unser Gegenwart und Zukunft.

Aus dem Reichs- und Bundespräsidium, am 25.02.2016




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium_D

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1.

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium_D




RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane

Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 37

§ 1.

Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium, der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches, genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern, Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.

§ 2.

Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich ist in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane_D




RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

§ 1.

Es wird eine Kommission  gebildet, die dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Sie dient zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie der Überwachung von Wahlen und Abstimmungen. Sie kann auch als Mediator bei Entscheidungen in Behörden, der Reichsregierung, der gesetzgebenden Organen und dem Reichspräsidium angerufen werden.

Die Leitung dieser Kommission wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Die einzelnen Aufgaben der Kommission bestimmen sich nach dem Aspekt der Priorität. Die Entscheidung darüber obliegt der Kommission, die im Einklang mit dem Reichskanzler festzulegen ist.

Die Kommission besteht aus Delegierten des Volks-Reichstages, die sich dafür bewerben müssen und das Vertrauen des Volks-Bundesrathes benötigen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission_D




RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1305011-Nr17, Verordnung zum Schutz von Volk und Staat

zum 21.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-130511-Nr17 Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 8. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfall anzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Der neue § 9. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 3.

Der neue § 10. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17_D




RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Präsidialsenat, Flaggengesetz und Standarte, Nationalflagge, Bundesflagge

Verordnung, betreffend Flagge und Standarte für den Präsidialsenat,
Präsidialflagge, Präsidialstandarte, Nationalflagge, Bundesflagge.

verordnet am 28.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Die Flagge des Präsidialsenats besteht aus einem schwarzen abgeschnittenen Dreieck, von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß unten rot und 1zu1 im Verhältnis zu Gesamthöhe der Flagge. Den Eckpunkten des abgeschnittenen Dreiecks angeordnet, liegt ein weißes rundes Feld mittig eines Quadrates. Der Durchmesser ist im Verhältnis 1zu 2 der Fahnenhöhe. In diesem weißen Feld befindet sich das Zeichen der Trinität in den Farben der Bundesstaaten. Die Farben grün, blau, dunkelrot, gold und violett werden durch ein weißes Band im Verhältnis zum weißen Feld wie 1 zu 30 verbunden. Die Anordnung der Farben siehe Anlage auf Seite 1304284.

Dies Fahne wird am Amtssitz geflaggt, solange der Amtssitz durch eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats besetzt ist.

§ 2.

Die Standarte ist wie in § 1 beschrieben. Das Verhältnis der Breite zur Höhe ist wie 1 zu 1. Die große Länge des abgeschnittenen Dreiecks bestimmt auch die Breite der Standarte, womit sich ein Quadrat ergibt. Die Trinität wie in § 1 beschrieben, befindet sich in der Mitte der Standarte.

Die Standarte wird auf allen Fahrten, Flügen und Reisen an Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen geführt, in denen  sich mindestens eine der drei Staatssekretäre des Präsidialsenats auf Amtsreise befindet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat”_D

Seite 1304284




Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Ernennung zum Präsidialsenat im Präsidium des Bundes (Bundespräsidium), des Herrn Erhard Lorenz im Amt eines Staatssekretär des Innern.
Betreffend dem 13ten Beschluß der 35ten Tagung vom (Volks-)Bundesrath am 16. Juli 2011 zu Bayreuth, im Gasthof zur Linde: “Zur Bewerbung für den Präsidialsenat und gemäß der Entscheidung der Bevollmächtigten.

Voraus gingen die Bewerbungen für den Präsidialsenat, der Herren Dennis Ingo Schulz, Martin Wartenberg und Rüdiger Klasen (Manthey) aktuell Hofmann. So mußte der Volks-Bundesrath eine Entscheidung herbeiführen. Einstimmig waren die Bevollmächtigten übereingekommen, daß die genannten Herren, mangels Qualifikation einstimmig abgelehnt werden müssen, zugleich bestand die Notwendigkeit in dieser Angelegenheit eine Übergangslösung zu erschaffen.

Nach reiflicher Diskussion im Volks-Bundesrath und dem Wunsch einiger anwesender hoher Staatssekretäre und in Anlehnung daran, daß auf Grund der derzeit herrschenden Unruhe im Volks-Reichstag endlich auch dieser Punkt behandelt werden muß, wurde bis auf Widerruf festgelegt, daß sich der Präsidialsenat ab sofort zusammensetzt aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die durch das Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Demgemäß ist mit dem 16. Juli 2011, Herr Erhard Lorenz im Amt eines Staatssekretär des Innern, der erste amtliche berufene und ernannte Präsidialsenat des Deutschen Reiches. Wodurch das Präsidium des Bundes gemäß Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung, wieder handlungsfähig ist.

Die Ernennungsurkunde zum Präsidialsenat wurde am 30 Juli 2011 in der Gastätte “Doppeldecker” zu Berlin-Schönefeld nach der 30ten Tagung des Volks-Bundesrathes und der 13ten Tagung des Volks-Reichstages (in Anwesenheit beider Verfassungsorgane) formlos ausgehändigt!




RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Amtssitzes für das  Reichspräsidium zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bundesgebietes und des Deutschen Reiches

erlassen am 20. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

Für die Zwecke einer zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom 16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein Amtssitz eingerichtet.

Es gilt mit sofortiger Wirkung als Amtssitz des Reichspräsidiums das Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtlich Postleitzahl 1.

Diesbezüglich verweisen wir zwingend auf die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte, insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat. Zitat: …….. Die Haltung der Alliierten, “daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden” bleibt unverändert.

Die gesamte Führung der Bundesrepublik Deutschland ist demgemäß verpflichtet, die unbegrenzte Versorgung und Sicherheit der gesamten Anlage des Schlosses zu gewährleisten.

Das Reichspräsidium des Deutschen Reiches besteht gemäß Übergangsgesetz vom 23. Mai 2010 (RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz) aus Präsidialsenat, Reichskanzler und den stellvertretenden Reichskanzlern. Bis auf Widerruf werden weitere Behörden zur Reichsverwaltung auch am Amtssitz des Reichspräsidiums errichtet.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue”