RGBl-1703071-Nr11 Gesetz betreffend die Deutsche Reichsdruckerei

Gesetz, betreffend die Deutsche Reichsdruckerei

gegeben am 07.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 11

Die Deutsche Reichsdruckerei ist eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) und ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Überwiegend ist die Deutsche Reichsdruckerei rechtlich selbständig.

§ 1.

Die Deutsche Reichsdruckerei untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung „Direktor der Deutschen Reichsdruckerei“.

§ 2.

Die Verwaltung der Bundesdruckerei geht mit deren Auflösung unmittelbar auf die Deutsche Reichsdruckerei über. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften, Vermögensrechte oder Abfindungen für die Übertragungen der gesamten Bundesdruckerei mit ihren weltweiten Gesellschaften auf das Deutsche Reich, entfallen. Schwebende Schulden bzw. Altlasten werden vom Deutschen Reich nicht übernommen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei gegenstandlos.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei” Amtsschrift

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RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung der Reichsdruckerei im Deutschen Reich

am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.

Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmen der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei”