RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstraßen ( Straßen, Wege, Autobahnen )

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich

am 27. Juni 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

§ 1.

Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen“ gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder bestimmt worden sind.

Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

§ 2.

Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen begründet oder bestimmt worden sind.

Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken, die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.

§ 3.

Treuhandschaften aller Art an dem Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und Grundstücken, so auch dessen Vermögensrechte erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 4.

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 2 bezeichneten Art vor dem 29. Oktober 1918 getroffen worden sind, bleibt unberührt.

§ 5.

§1 und § 2 gelten auch für Eigentum und Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.

§ 6.

(1) Mit der Feststellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes Gesetz bestimmt.

(2) Das Deutsche Reich erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.

(3) Das Deutsche Reich trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens. Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt.

§ 7.

(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6 Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.

§ 8.

Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens “Bundesautobahnen” bleibt vorbehalten.

§ 9.

(1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde, in deren Bezirk das Grundstück, liegt vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für das “Deutsche Reich – Reichsstraßenverwaltung“.

(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

§ 10.

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 11.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen” Amtsschrift

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