Ernennungen seit 2011

Amtliche Mitteilung zu Ernennungen und Enthebung von Amtsträgern bzw. Beamte, gemäß dem Rechtskreis des Deutschen Reiches.

Zustimmung zu den Ernennungen oder Enthebungen (Personennamen werden aus Schutzgründen noch nicht veröffentlicht) wurden immer durch die beiden gesetzgebenden Verfassungsorgane (Bundesrath und Volks-Reichstag) beschlossen und durchgeführt.

Ernennungen im Jahr 2020: Ab 16.02.2020 Präsident, Vizepräsident und Schriftführer des Volks-Reichstages. Zum 25. Juli 2020 sind 14 der wichtigsten Behörden, zusätzlich zu den gesetzgebenden Verfassungsorganen (Bundes- und Reichspräsidium, Bundesrath und Volks-Reichstag) besetzt und werden von 15 Reichsbeamten geleitet.

Ernennungsverlust im Jahr 2019: Im Jahr 2019 wurden 9 Amtsträger, verabschiedet. Keine weiteren Ernennungen bis 2020.

Enthebungen im Jahr 2018: Im Jahr 2018 wurden 21 Amtsträger durch die gesetzgebenden Organe von ihrem Amt enthoben und keine weiteren Ernennungen bis ins Jahr 2019 durchgeführt.

Ernennungen im Jahr 2016: Im Jahr 2016 wurden 12 Amtsträger ernannt, 8 der Ernannten wurden im laufe des Jahres 2016 wieder von Ihrem Amt enthoben. Präsidialsenat, Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin(Wahl durch den Volks-Reichstag).

Ernennungen im Jahr 2015: Im Jahr 2015 wurden 11 Amtsträger ernannt, 8 der Ernannten wurden im Laufe des Jahres 2016 wieder von Ihrem Amt enthoben.

Ernennungen im Jahr 2014: Im Jahr 2014 wurden 9 Amtsträger ernannt, alle 9 wurden im Laufe des Jahres wieder von Ihrem Amt enthoben.

Ernennungen im Jahr 2013: Im Jahr 2013 wurden 8 Amtsträger ernannt, davon wurden im Laufe des Jahres wieder 6 Amtsträger von Ihrem Amt enthoben. 

Ernennungen im Jahr 2012: Im Jahr 2012 wurden 4 Amtsträger ernannt, davon wurden im Laufe des Jahres wieder 2 Amtsträger von Ihrem Amt enthoben.

Ernennungen im Jahr 2011: Im Jahr 2011 wurden 28 Amtsträger ernannt, davon wurden im Laufe des Jahres wieder 22 Amtsträger von Ihrem Amt enthoben. 28. Oktober 2011 (Überreichung der Ernennungsurkunde zum Präsidialsenat an Herr Erhard Lorenz 26. Februar 2011 in der 29ten VBR-Tagung (Bewerbung und Zustimmung des VBR zum Staatssekretär im Reichsamt des Innern, Herr Erhard Lorenz, auf der Grundlage der bisher erbrachten Leistungen seit Juli 2007 und dem allgemein sehr guten Wissenstand.)

Amtsenthebungen werden in einem Paßwortgeschützten Bereich verwaltet.




RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane

Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 37

§ 1.

Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium, der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches, genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern, Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.

§ 2.

Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich ist in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane_D




RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26

Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr36, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erzwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive

verordnet am 29.04.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 08.05.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

§1 des RGBl-1111011-Nr26 wird wie folgt geändert:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

Ursprünglicher § 1:

Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv beteiligt haben, haften persönlich je Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung in Ersatzpflicht von 250.000,00 Mark je Schuldner. Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26”_D

 




RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung

Verordnung, betreffend die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen der Dienst- und Amtsträger des Deutschen Reiches

verordnet am 5.12.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Allen Deutschen Recht-Konsulenten in der aktiven Tätigkeit eines Amtsträgers, ist es gestattet zur Erhaltung der eigenen Existenz, gemäß § 16  des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichsgesetzblatt Nr.10) Nebenämter und Nebenbeschäftigungen einzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben. Voraussetzung ist, daß diese Nebenerwerbsmöglichkeiten nicht gegen die Vorschriften der Reichsrechtsordnung verstoßen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung




RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung

Erlaß, betreffend der General-Privathaftung aller Handlungen die gegen das Deutsche Reich und sein Volk gerichtet sind
erlassen am 24.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 14.02.2014

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

§ 1.

Alle sogenannten Amtsträger, Bedienstete, Minister, Staatssekretäre, Polizeibehörden, Bundesbehörden, Bundesglieder, Selbstverwaltungen wie z.B. Körperschaften, Landräte, Stadträte, Bürgermeister und deren Stellvertreter, alle Gemeinderäte und Stadträte, alle Parteien und politische Organisationen, gegründet und geführt in der Bundesrepublik Deutschland, alle Vorstände, Geschäftsführer und deren Stellvertreter der gesamten Presse, alle Vorstände und Geschäftsführer der gesamten Finanzdienstleistungen und Versicherungen, alle Vorstände und Geschäftsführer der Deutschen Bahn und der Deutschen Post,  alle Direktoren und Präsidenten sowie deren Stellvertreter der im Bundesgebiet handelnden Justiz haften in einer Gesamtsumme, die mit Inkraftsetzen dieses Erlasses auf einen Gesamtwert in Höhe von 9 Billionen Mark, ausgeschrieben 9.000.000.000.000,- Mark, beziffert ist und je nach weiteren Handlungen nach oben neu erlassen werden kann. Es gilt StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 2.

Alle Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen, Handlungen,  die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser General-Privathaftung und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 3.

Ausgeschlossen sind alle Firmen, Verbände, Vereine und Stiftungen die nach geltendem Recht durch die gesetzgebenden Organe, gemäß den geltenden Gesetzen, im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.

§ 4.

Die Haftungssumme wie in § 1dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt, womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu berücksichtigen.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung