RGBl-1801061-Nr01-Änderungsgesetz des RGBl 1404111-Nr13 Verbot von Kriegsaktivitäten

Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl 1404111-Nr13
“Verbot von Kriegsaktivitäten”

gegeben am 06.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 01

Ursprünglicher § 3. des RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten: Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben des Deutschen Reiches, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.


Artikel 1.

§ 3. des RGBl-1404111-Nr13 wird wie folgt geändert.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte und Pflichten in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies zum 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.

Artikel 2.

Alle Paragraphen erhalten die Bezeichnung Artikel.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13“_D




Abstimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich des Bundesrathes

Abstimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich des Bundesrathes

Zustimmung zum Neuentwurf des Antrages als Bevollmächtigter des Bundesrathes;
Zustimmung zur Aktualisierung der Hausordnung vom Bundesrath;

Zustimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich Urkunden und Formulierungen

Zustimmung zum Neuentwurf der Reichs- und Staatsangehörigkeitsurkunden;
Zustimmung zur Korrektur des Krankenkassengesetz “Einführungsgesetz”;




RGBl-1709171-Nr23 betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7,
Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

gegeben am 17.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

Ursprünglicher Artikel 3 des RGBl-1005232-Nr7:
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

Artikel 1.

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″_D




RGBl-1709191-Nr25 betreffend die Änderung der Verordnung für das Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

Gesetz, betreffend die Änderung der Verordnung für das
Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

gegeben am 19.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

§ 1.

Alle Rechte und Pflichten, die in der „Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamtes“ Band 1901, RGBl Nr. 50, festgelegt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen über.
a) Die Bezeichnung „Kaiserliches Aufsichtsamt“ wird im Gesetz durch Reichs-Aufsichtsamt ersetzt.
b) Die Bezeichnung des RGBl Nr. 50, wird gemäß dieses Änderungsgesetzes wie folgt lauten: Verordnung, betreffend des Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen.
c) Die Formel „Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung“ erhält die Formel Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen.

§ 2.

In § 31. wird die Formel „Im Namen des Reiches“ wie folgt ersetzt: Im Namen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901″_D




RGBl-1709201-Nr26 betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten
Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

gegeben am 20.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

a) Die Bezeichnung „privaten Versicherungsunternehmungen“ wird im Gesetz zu Versicherungsunternehmungen

b) Die Bezeichnung „Privatunternehmungen“ wird im Gesetz zu Unternehmungen

§ 2.

a)  In 1. Absatz eins, wird „§ 116.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

b)  In § 1. Absatz eins, wird „§ 122.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

§ 3.

In § 1. Absatz zwei, wird das Wort „auch“ vor dem Wort „solche“ eingesetzt und das Wort „nicht“ vor dem Wort „anzusehen“ gestrichen.

§ 4.

116. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 5.

a)  In 119. wird das Wort „nicht“ vor dem ersten Komma , das „Komma“ selbst und das nachfolgende Wort „jedoch“ gestrichen.

b) In 119. wird das Wort „und“ vor die Worte “sind verpflichtet” eingefügt.

§ 6.

122. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 7.

125. wird als gegenstandslos gestrichen.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″_D




RGBl-1706291-Nr19 betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen
Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

verordnet am 29.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Artikel 1.

In den §§ 1. 2. 36. bzw. im gesamten Gesetz, wird das Wort Hülfskasse bzw. Hülfskassen, zu Hilfskasse bzw. Hilfskassen geändert.

Artikel 2.

In § 7. Absatz 1, wird das Wort „dreizehnten“ ersetzt durch das folgende Wort:
„sechsundzwanzigsten“.

Artikel 3.

In § 16. Absatz 1, werden folgende Wort „von der Generalversammlung gewählten“ ersetz durch:
„gemäß Satzung bestimmten“.

Artikel 4.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt. Das geänderte Gesetz wird als Hilfskassengesetz bekannt gemacht.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893″_D




RGBl-1702151-Nr09 Änderungsgesetz zum Schlachtvieh Fleischbeschaugesetz

Änderungsgesetz, zum Gesetz betreffend
die Schlachtvieh- und der Fleischbeschau

gegeben am 15.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

Das Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 27, Seite 547-555 vom 03. Juni 1900 mit dem Wortlaut „Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau“, wird wie folgt geändert.

§ 1.

Im Gesetz wird das Wort Hunde aus § 1. und § 18. gestrichen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1702151-Nr09-Aenderungsgesetz-zum-Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1702151-Nr09-Aenderungsgesetz-zum-Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetz“_D




RGBl-1701191-Nr04 betreffend Änderung vom Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

Änderungsgesetz, betreffend dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

gegeben am 21.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.01.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB), Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 16, Seite 195 – 196, wird wie folgt geändert.

§ 1.

Die Worte Norddeutsche Bund wird mit den Worten Deutsches Reich ausgetauscht.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1701191-Nr04-Aenderungsgesetz-Einfuerungsgesetz-des-StGB” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1701191-Nr04-Aenderungsgesetz-Einfuerungsgesetz-des-StGB“_D




RGBl-1608181-Nr26 betreffend Änderung zu Militarismus und Nationalsozialismus

Änderungsgesetz, betreffend zu Militarismus und Nationalsozialismus

gegeben am 18.08.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

Das Reichsgesetzblatt RGBl-1607131-Nr24 mit dem Wortlaut „Gesetz betreffend Militarismus Nationalsozialismus“ als Gesetzblatt RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-Gegen-Militarismus-Nationalsozialismus veröffentlicht, wird wie folgt geändert und ergänzt.

§ 1.

Der Wortlaut des Gesetzes wird geändert.
Wortlaut alt: „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz, betreffend Militarismus und Nationalsozialismus“

Wortlaut neu:  Gesetz, betreffend die Befreiung von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus des Deutschen Reiches.

§ 2.

Der § 1. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird im ersten Satz vor Nationalsozialismus mit dem Wort Zionismus ergänzt.

§ 3.

Der § 2. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird im zweiten Satzteil des ersten Satzes nach dem ersten das, mit den Worten durch uns angepasste  …..und die durch uns angepasste  ergänzt.

§ 4.

Der § 3. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ erhält folgenden neuen Inhalt.

Alle Vorschriften die zur Befreiung von Militarismus und Nationalsozialismus in Anwendung gebracht werden, beinhalten auch die Befreiung vom Zionismus und  Nationalzionismus.

§ 5.

Der neue § 4. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird wie folgt festgelegt.

Alle Bestrebungen, Aktivitäten, Maßnahmen und Unterminierungen jedweder Art so auch die Verherrlichung bzw. Anerkennung der Grenzen vom 31.12.1937, ungeachtet der persönlichen Verhältnisse, der Religion, der Volksanschauung, der Abstammung, der Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit, wird als verfassungsfeindlich und hochverräterisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt.

§ 6.

Der neue § 5. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ erhält den Wortlaut.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1608181-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-Militarismus-Nationalsozialismus” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1608181-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-Militarismus-Nationalsozialismus“_D




RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG

Gesetz, betreffend der Änderung
der Steuergesetze (SteuG) im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 02

In Anwendung des Gesetzes “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“, wird das Gesetz „RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern“ wie folgt geändert.

§ 1.

Satz 1 und  Satz 2 von § 2 werden ersatzlos gestrichen.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuern und Grundsteuern, rückwirkend bis zum 23. Mai 1949, angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG“_D