RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen

Änderungsgesetz, zu RGBl-1006279-Nr25, vermögensrechtliche Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen.

Gegeben am 08.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

1. Änderung der Eingangsformel
Bisher: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.
gegeben am 27.06.2010, im Namen des Deutschen Reiches

NEU: Gesetz, betreffend die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.

Gegeben am 27.06.2010, im Namen des Deutschen Reiches.

2. Im § 1. und § 8. wird die Bezeichnung „Bundesautobahnen“ ergänzt durch „und deren Nachfolger“
Bisher…„Bundesautobahnen“…..

NEU: …„Bundesautobahnen und deren Nachfolger“….

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. April 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen”_D

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RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021

Gesetz, betreffend Änderung des RGBl-2105171-Nr05- Änderung des Patentgesetzes vom 17. Mai 2021.

Gegeben am 07.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 04

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891 wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahren eingetretenen Zustände wie folgt geändert.

Artikel 1. 

§. 1.

Änderung der Eingangsformel
Bisher: Gesetz betreffend die Änderung des Patentgesetzes

NEU:  Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, geändert am 07. April 1891  

§. 2.

 Zweiter Absatz nach Nr. 05 erhält folgenden Wortlaut:
Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891 wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahre eingetretenen Umstände, wie folgt eingeführt. 

Artikel 2.

§ 1. wird zu Artikel 1.

§ 2. wird zu Artikel 2.

§ 3. wird zu § 1. unter Artikel 3.

In § 1.  unter Artikel 3. wird §§ 1. und 2. als Artikel 1. und Artikel 2. geändert.

§ 4. wird zu § 2. unter Artikel 3.

In § 2.  unter Artikel 3. wird § 38. auf § 39. und § 1. in Artikel 1 geändert.

§ 5. wird zu § 3. unter Artikel 3.

§ 6. wird zu § 4. unter Artikel 3.

§ 7. wird zu § 5. unter Artikel 3.

§ 8. wird zu § 6. unter Artikel 3.

§ 9. wird zu Artikel 4

Die Bezeichnung des verantwortlichen Autors dieses Gesetzes:
Bisher: Staatssekretär des Reichs-Patentamtes

 NEU: Präsident des Patentamtes

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft


Gegeben zu Berlin, den 07. April 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021″ Amtsschrift

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RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen

Gesetz, Änderung betreffend RGBl-1404161-Nr16 – Einrichtung des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes (KDPMA).

Gegeben am 06.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 03

 Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

Änderung der Eingangsformel

1. Die Bezeichnung Reichspatentamt wird ersetzt durch Kaiserlich Deutschen Patent und Markenamtes „KDPMA“ und Volks-Bundesrathes wird durch Bundesrathes ersetzt.

Änderung des Erlasses

2. In § 1. Absatz 1 und Absatz 3 des Erlasses wird das Organ Präsidium des Bundes ersetzt durch Reichsjustizamt.

3. In § 1. des Erlasses wird die Bezeichnung Staatssekretär des Reichspatentamtes ersetzt durch
Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes“.
In Absatz zwei wird das Wort Reichspatentamt durch die neue Bezeichnung ersetzt.

4. Der § 2. wird wie folgt ersetzt:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte des ehemals Kaiserlichen Patentamtes, des Reichspatentamtes und des Deutschen Patent und Markenamtes an diese Behörde über.

5. Für jeden entstandenen Schaden im Bereich des Patent- und Markenwesens haftet der Verursacher.

Hinzugefügt wird § 3. wie folgt:

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 06.04.2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen”_D

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RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich

Änderungsgesetz betreffend dem RGBl-1211281-Nr17
Angelegenheiten der Rechtspflege im Deutschen Reich

zum 03.12.2022, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 12.12.2022 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 118ten. Tagung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 3

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

In § 1. des Gesetzes, werden die Worte „Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten“ mit den Worten „Reichsverein Justitia Deutschland“ ersetzt.

§ 2.

In § 2. des Gesetzes, werden die Worte „„Reichsverband kurz „RDRK““ mit den Worten „Reichsverein Justitia Deutschland“ ersetzt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-RGBl-1211281-Nr17” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich“_D

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RGBl-2110091-Nr12-Gesetz, betreffend die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Erstes Buch Minderjaehrigkeit Volljährigkeit

Gesetz, betreffend die Änderung  des Bürgerlichen Gesetzbuches
Erstes Buch, Änderungsstand: 14. Februar 2014
(Minderjährigkeitsangelegenheiten, Volljährigkeit)

gegeben am 09.10.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 12

Das Bürgerliche Gesetzbuch Erstes Buch, Änderungsstand 14. Februar 2014 wird wie folgt geändert.

§ 1.

 

§ 3. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )

 

§ 2.

 

§ 4. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )


§ 3.

 

§ 5. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:

gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )

 

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. Oktober 2021

Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes

Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat

Darius Lucyga

Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat

Erhard Lorenz

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110091-Nr12-Aenderungsgesetz-betreffend-das-BGB-Minderjaehriger” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2110091-Nr12-Aenderungsgesetz-betreffend-das-BGB-Minderjaehriger”_D

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RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes

Übergangsgesetz betreffend die Wiederherstellung des Reichs-Patentamtes

gegeben am 18.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 06

Gegenstandslos durch das Patengesetz vom 07. April 1891

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes” gegenstandslos-Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes” D-gegenstandslos

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RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz Pressegesetz Band 1874

Gesetz, betreffend die Änderung von (Nr. 1003.) Gesetz über die
Presse,  RGBl Band 1874, Nr. 16, Seite 65

gegeben am 14.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 08

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen. 

§ 1.

 

Der bisherige Wortlaut zu IV Verjährung, § 22. des oben genannten Gesetzes „Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten.“

wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:

„Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt gemäß § 195. BGB.“

 

§ 2.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Gegeben zu Berlin, den 14. Februar 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002141-Nr08-Aenderungsgesetz-Pressegesetz-Band-1874_D”




RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz zu RGBl-1106013 Nr 09 Ende Kriegszustand

Gesetz, betreffend die Ergänzung von RGBl-1106013-Nr09-Verordnung der Aufhebung des Kriegszustandes

gegeben am 13.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 07

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen. 

§ 1.

 

Das RGBL-1106013-Nr-09-Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich, wird erweitert auf § 3. mit folgendem  Inhalt: „Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.“

§ 2.

 

Der aktuelle Text zu § 2. fällt weg und wird ersetzt durch folgenden Text:

„Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz  Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft“.

§ 3.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Gegeben zu Berlin, den 13. Februar 2020

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz-zu-RGBL-1106013-Nr-09-Ende-Kriegszustand” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz-zu-RGBL-1106013-Nr-09-Ende-Kriegszustand_D




RGBl-1903071-Nr02 Verordnung, betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

Verordnung, betreffend die betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

verordnet am 07.03.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.03.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

In allen Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die nachfolgenden Bezeichnungsänderungen durchzuführen.

Artikel 1.

An die Stelle der Gerichtsschreiberei tritt die Bezeichnung Geschäftsstelle.

Artikel 2.

An die Stelle des Gerichtsschreiber tritt die Bezeichnung Urkundsbeamte.

Artikel 3.

An die Stelle des Gerichtsdiener tritt die Bezeichnung Gerichtswachtmeister. 

Artikel 4.

Der elfte Titel des Gerichtsverfassungsgesetz (Band 1877 Nr. 4, Seite 41 – 76) erhält die Überschrift „Geschäftsstelle“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen”_D




RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden

Gesetz, Änderung betreffende den Reichsschulden und der Reichskontrolle

gegeben am 04.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

In Anbetracht dessen, daß ab der Revolution vom 09. November 1918 die staatlichen Reichsschulden in die Hände von Fremdverwaltung fielen, und die Bundesstaaten sich vom Deutschen Reich durch Unterwerfung den fremdverwalteten Regierungen aufgelöst haben, bedarf es einer Neuordnung des Reichsrechtkreises und seiner Bundesglieder, sowie die Neuordnung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Staatsanleihen, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und Reichsschulden.

Artikel 1.

Des RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung wird wie folgt geändert

Im dritten Absatz Zeile 2 wird der “Staatssekretär des Innern” auf Staatssekretär im Reichsschatzamt geändert.

Artikel 2.

Des RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung wird wie folgt geändert

Im vierten Absatz wird die Formulierung “RGBl. Band 1900, Nr. 11, Seite 129 -134” mit folgender Formulierung “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung”, ersetzt.

Artikel 3.

Des RGBl-1611231-Nr33 Ausgabe von Reichsschatzanweisungen, wird wie folgt geändert

In Absatz 1 Zeile 3 wird die Formulierung “RGBl. Band 1900, Nr. 11, Seite 129 -134” mit folgender Formulierung “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung”, ersetzt und das Wort “Goldmark” wird zu Mark umbenannt.

Artikel 4.

Des RGBl. Nr. 16 des Jahrgangs 1910 S. 521 Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert

§ 1. des Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert;

Die Kontrolle des gesamten Reichshaushaltes, der Landeshaushalte, aller Bundesstaaten, Elsaß-Lothringen und der Haushalt der Schutzgebiete wird vom Rechnungshof des Deutschen Reiches nach Maßgabe der dafür bestehenden Gesetze und enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat der Rechnungshof des Deutschen Reiches die Kontrolle des Reichshaushaltes in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank gemäß § 29 des Bankgesetz vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt S.177) obliegende Geschäfte wahrzunehmen.

Artikel 5.

Des RGBl. Nr. 16 des Jahrgangs 1910 S. 521 Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert;

§ 2. des Reichskontrollgesetz, wird als gegenstandlos gestrichen.

Artikel 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden“_D