RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland

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Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Verfassungen und den Grundgesetzen in Deutschland und dem Deutschen Reich

gegeben am 28.06.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

Der Völkerbund, die Vereinten Nationen so auch alle Verwaltungen, Regierungen oder auch Gruppierungen, die nach eigenen Regeln, Verfassungen oder Grundgesetzen, seit dem 09. November 1918 auf dem Reichsgebiet wie dieses zum 31. Juli 1914 bestand, handeln, konnten bis zum heutigen Tag keinen Nachweis erbringen, daß die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, auch  als Bismarcksche Reichsverfassung und Deutsche Kaiserreichsverfassung bezeichnet, hervorgegangen aus der Verfassung des Deutschen Bundes vom 01. Januar 1871 in der revidierten Fassung aus der vom 01. Juli 1867 in Kraft getretenen Norddeutschen Bundesverfassung, zu irgendeinem Zeitpunkt Außerkraft getreten ist oder Ihre Rechtskraft verloren hätte. Im Gegenteil, alle bisher als eingesetzten Verwaltungen in Form einer staatlichen Regierung, orientierten sich in ihrem Handeln, immer an der Deutschen Reichsverfassung, gemäß dem Änderungsstand 28. Oktober 1918 und allen seinen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.

Artikel 1

Die sogenannte Verfassung des Deutschen Reiches, Weimarer Verfassung  oder Weimarer Reichsverfassung, war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August ausgefertigte und am 14. August 1919 verkündete Republikverfassung.

Diese Verfassung, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nichtig erklärt und tritt im Sinne aller damit handelnden Regierungen, Organisationen, der Alliierten und des Vatikans endgültig außer Kraft.

Artikel 2

Das Grundgesetz und alle Verfassungen der Länder, die auf den Hoheitsgebieten von Bundesstaaten des Deutschen Reiches, ab dem 09. November 1918 beschlossen und gegeben wurden, sind nichtig.

Artikel 3

 Alle aus diesen Verfassungen und Grundgesetzen erwirkten Rechte der alliierten und assoziierten Hauptmächte, Armeen und Regierungen, der Vereinten Nationen, des Völkerbundes, des Gerichtshofes, des Internationalen Arbeitsamtes, der Signatarmächte, auch dritte Mächte und der daraus folgenden Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind im Sinne dieses Gesetzes nichtig. Die bisher aufrechterhaltene Unwirksamkeit ist nicht mehr heilbar.

Wer die Anerkennung  der Verfassungen und der Grundgesetze, die in diesem Gesetz als nichtig erklärt sind, durch sein Verhalten und Tun offenkundig aufrecht hält, obwohl er darauf hingewiesen wurde und sich daraus Vorteile verschafft, gilt als Hochverräter des Deutschen Reiches, seiner 25 Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen, Deutschlands und seinen Verbündeten und deren Völker. Er verwirkt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine bürgerlichen Rechte. Die daraus folgende Privathaftung wird von diesem Gesetz nicht berührt.

Artikel 4

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland” Amtsschrift

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