RGBl-1306062-Nr21-Gemeindeverfassung – Reichsgemeindeverfassung

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Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 06.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

Mit Inkraftsetzung dieser Reich-Gemeindeverfassung gilt in allen Bundesstaaten, Provinzen, Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches, nur noch diese einheitliche Gemeindeverfassung.

Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde

  1. Abschnitt Begriff, Benennung und Hoheitszeichen

Artikel 1. Begriff

Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des gemeinschaftlichen Lebens.

Artikel 2. Name

(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf ihren geschichtlichen Namen. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nachAnhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürger 1. wegen eines öffentlichen Bedürfnisses den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines Gemeindeteils aufheben; 2. einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben. (3) Wird eine Gemeinde oder werden Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 8 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt der Namensbestandteil Bad. Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2 entscheiden. (4) Die Entscheidungen und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.

Artikel 3. Städte und Märkte

(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Reichsamt des Innern neu verliehen wird. (2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

Artikel 4. Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Direktion der Staatlichen Archive der Bundesstaaten beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. (2) Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen. (3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.

  1. Abschnitt Rechtsstellung und Wirkungskreis

Artikel 5. Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit

(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig oder kreisfrei. (2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die diese Eigenschaft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen. (3) Mit Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bei entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit des Landkreises Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsverordnung kann finanzielle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen. Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz des Deutschen Reichsgericht als Schiedsgericht.

Artikel 6. Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes kreisfreie Gemeinden auf ihren Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde in einen Landkreis eingegliedert werden. Der Landkreis ist vorher zu hören; den Gemeindebürgern soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Eingliederung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen. (2) Der Landkreis ist auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde verpflichtet, bisher von der Gemeinde betriebene Einrichtungen zu übernehmen, wenn deren Betrieb allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehört. Die Schulden aus Darlehen für diese Einrichtungen muß der Landkreis dann und insoweit nicht übernehmen, als die Übernahme nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn für die Einrichtungen in unverhältnismäßig hohem überdurchschnittlichem Umfang Darlehen aufgenommen worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitgliedschaft der eingegliederten Gemeinde in einem Zweckverband, dessen Aufgabe allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehört. Der Landkreis ist verpflichtet, gemeindliche Beamte, Angestellte und Arbeiter, deren Aufgabenbereich auf den Landkreis übergeht, auf deren Verlangen oder auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde in sinngemäßer Anwendung des Reichsbeamtengesetzes zu übernehmen. Art. 5 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 gelten sinngemäß. (3) Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung (Absatz 1 Satz 1) wird die bisher kreisfreie Gemeinde Große Kreisstadt. Eine Gemeinde kann auf die Rechte einer Großen Kreisstadt verzichten; das Reichsamt des Innern bestimmt nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. (4) Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung des Reichsamt des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn ihre Leistungs- und Verwaltungskraft die Gewähr dafür bietet, daß sie die Aufgaben einer Großen Kreisstadt ordnungsgemäß erfüllen können.

Artikel 7. Allseitiger Wirkungskreis

(1) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes. (2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.

Artikel 8. Eigene Angelegenheiten

(1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Artikel 9. Übertragene Angelegenheiten

(1) Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist. (2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden Weisungen erteilen. (3) Den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 8 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden. (4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 10. Weitere Aufgaben der kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte

(1) Die kreisfreie Gemeinde erfüllt im übertragenen Wirkungskreis alle Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind; sie ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde. Sie erfüllt ferner die den Landkreisen obliegenden Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises. (2) Die Große Kreisstadt erfüllt im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind in dem Umfang, der durch Rechtsverordnung der Staatsregierung allgemein bestimmt wird; sie ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde. In der Rechtsverordnung nach Art. 6 Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern können ihr weitere Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde und auf Antrag mit Zustimmung des Kreistags auch einzelne Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise übertragen werden.

  1. Abschnitt Gemeindegebiet und gemeindefreies Gebiet

Artikel 11. Gemeindegebiet und Bestandsgarantie

(1) Jeder Teil des Staatsgebiets bzw. Reichsgebietes ist grundsätzlich einer Gemeinde zugewiesen. Die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke bildet das Gemeindegebiet. (2) Die Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands und ihres Gebiets unbeschadet der Vorschrift des Art. 12.

Artikel 12. Gemeindefreie Gebiete

(1) Die keiner Gemeinde zugewiesenen Teile des Staatsgebiets sind gemeindefreie (ausmärkische) Gebiete. (2) Die Aufgaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erfüllt werden müssen und die in den kreisangehörigen Gemeinden zum eigenen Wirkungskreis gehören, nimmt im gemeindefreien Gebiet der Grundstückseigentümer auf seine Kosten wahr. Gehören die Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so erfüllen diese die Aufgaben gemeinsam und tragen die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der Größe der Fläche ihrer im gemeindefreien Gebiet gelegenen Grundstücke; forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind zu zwei Dritteln und minderwertige landwirtschaftliche Nutzflächen (insbesondere Hutungen, Streuwiesen und Ödländereien) zu einem Drittel anzurechnen. Die Grundstückseigentümer können die Verteilung der Aufgaben und die Kostentragung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in anderer Weise vereinbaren, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben nicht gefährdet wird. (3) Wenn es zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Aufsichtsbehörde den Eigentümer der größten anrechenbaren Grundstücksfläche verpflichten, die Aufgaben im ganzen gemeindefreien Gebiet zu erfüllen; die anderen Grundstückseigentümer haben sich an den notwendigen Kosten, die hieraus entstehen, nach dem Verhältnis der anrechenbaren Größe ihrer Grundstücksflächen zu beteiligen. Werden die Kosten nicht innerhalb von drei Monaten erstattet, so setzt die Aufsichtsbehörde die auf die einzelnen Grundstückseigentümer entfallenden Erstattungsbeträge fest und zieht sie für den verpflichteten Grundstückseigentümer wie Verwaltungskosten ein. (4) Bewirkt die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der anrechenbaren Größe der Grundstücksflächen (Absatz 2 Satz 2) für einzelne Eigentümer eine besondere Härte und kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 innerhalb einer auf Antrag eines Beteiligten von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist von drei Monaten nicht zustande, so setzt die Aufsichtsbehörde die von den einzelnen Grundstückseigentümern zu tragenden Kostenanteile fest. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß. (5) Die hoheitlichen Befugnisse, die im Gemeindegebiet den kreisangehörigen Gemeinden zustehen, übt im gemeindefreien Gebiet das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde aus. Es erledigt ferner alle Aufgaben, die zum übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde gehören. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht, soweit die Erfüllung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises oder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im gemeindefreien Gebiet durch besondere Rechtsvorschriften anders geregelt sind. (7) Aufsichtsbehörde über die gemeindefreien Gebiete für die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Für die Aufsicht gelten die Art. 111, 112 Abs. 1 und Art. 114 bis 115 entsprechend. (8) Die gemeindefreien Gebiete oder Teile hiervon werden vom Landratsamt benannt.

Artikel 13. Änderungen

(1) Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender Gemeinden in diese einzugliedern, wenn nicht dringende Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so richtet sich die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird, nach Gründen des öffentlichen Wohls. Aus den gleichen Gründen können Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 auch von Amts wegen getroffen werden; dabei können auch neue Gemeinden gebildet werden. Falls dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, können auf Antrag oder von Amts wegen unbewohntes Gemeindegebiet oder Teile hiervon einem gemeindefreien Gebiet angegliedert oder zu einem neuen gemeindefreien Gebiet erklärt werden. Vor der Änderung sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise sowie die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke im Änderungsgebiet zu hören. Für die Kreisbürger, die seit mindestens sechs Monaten im Änderungsgebiet ihren Aufenthalt haben, kann eine geheime Abstimmung angeordnet werden. (2) Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden, 1. wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind, 2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören. (3) Eine Gemeinde kann durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde gebildet werden, wenn 1 . Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, 2. die zu bildende Gemeinde mindestens 2.000 Einwohner hat oder Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft wird und 3. die bestehende Gemeinde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats zustimmt. (4) Den Gemeindebürgern, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung, bei der Bildung einer Gemeinde auch zu deren Namen, in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.

Artikel 14. Zuständige Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts

(1)Die in Art. 13 genannten Änderungen werden durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird. Die übrigen in Art. 11 genannten Änderungen werden durch Rechtsverordnung vorgenommen; diese erläßt das Landratsamt, wenn nur Teile von Gemeindegebiet umgemeindet werden, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, sonst die Regierung. Die Regierung kann in der Rechtsverordnung, für deren Erlaß sie zuständig ist, auch Teile von Gemeindegebieten, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, umgemeinden, wenn die Umgemeindung mit der anderen Änderung rechtlich oder sachlich zusammenhängt. (2) Wird eine Gemeinde durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde gebildet, gilt das Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. Bei Gebietsänderungen erstreckt sich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist.

Artikel 15. Weitere Folgen der Änderungen

(1) Unbeschadet der Landkreisordnung regelt im Fall des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 die Regierung, im Übrigen die gemäß Art.14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zuständige Behörde die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen. Sie kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung der gemeindlichen Vertretungsorgane für den Rest der Wahlzeit anordnen. Beträgt der Rest der Wahlzeit weniger als zwei Jahre, so kann die zuständige Behörde bestimmen, daß die Wahlzeit der neu gewählten Vertretungsorgane erst mit Ablauf der folgenden Wahlzeit endet. (2) Die vermögensrechtlichen Verhältnisse werden durch Übereinkunft der beteiligten Gemeinden geregelt. Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz das Deutsche Reichsgericht als Schiedsgerichte. (3) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt in den Fällen des Art. 13 der vor der Änderung liegende Aufenthalt im Änderungsgebiet als Aufenthalt in der neuen Gemeinde.

Artikel 16.

Vermögensrechtliche Sonderregelungen

(1) Bevor eine unbewohnte Gemeinde aufgelöst und ihr Gebiet einem gemeindefreien Gebiet angegliedert oder zu einem gemeindefreien Gebiet erklärt wird, regelt die Regierung deren vermögensrechtliche Verhältnisse. Die Regelung erlangt mit der Auflösung der Gemeinde unmittelbar rechtsbegründende Wirkung. (2) Das unbewegliche Verwaltungsvermögen der Gemeinde ist den Eigentümern der im künftigen gemeindefreien Gebiet gelegenen Grundstücke, deren Interessen oder Maßnahmen zu der Änderung nach Absatz 1 geführt haben, zu Miteigentum nach Bruchteilen zu übertragen, soweit sie es für ihre öffentlichen Aufgaben benötigen. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der in Satz 1 genannten Grundstücke. Die für Zwecke des unbeweglichen Verwaltungsvermögens eingegangenen Verbindlichkeiten sind mit der Übertragung dieses Vermögens auf die in Satz 1 genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner zu übertragen. Für die Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander gilt Satz 2 sinngemäß. (3) Das sonstige Vermögen der Gemeinde ist dem Landkreis zu übertragen; die in Absatz 2 Satz 3 nicht erfaßten und die sonstigen Verbindlichkeiten sind bis zur Höhe des Werts des ihm übertragenen Vermögens auf den Landkreis, im übrigen auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner zu übertragen. Für die Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander gilt Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. (4) Wird durch die Auflösung einer unbewohnten Gemeinde die Leistungsfähigkeit oder das Vermögen einer anderen Gemeinde oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts beeinträchtigt, so ist der Landkreis, dem das sonstige Vermögen der Gemeinde übertragen wurde, verpflichtet, dafür einen Ausgleich zu gewähren. Soweit das dem Landkreis übertragene Vermögen dazu nicht ausreicht, sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner hierzu verpflichtet. Für die Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander gilt Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. (5) Wird aus dem ganzen Gebiet oder einem Teilgebiet einer aufgelösten Gemeinde, das einem gemeindefreien Gebiet angegliedert oder zu einem gemeindefreien Gebiet erklärt wurde, wieder eine Gemeinde gebildet oder wird solches Gebiet in eine Gemeinde eingegliedert, so überträgt die Regierung das den Grundstückseigentümern dieses Gebiets übertragene, auf diesem Gebiet gelegene, unbewegliche Verwaltungsvermögen unentgeltlich auf die Gemeinde. Sie überträgt der Gemeinde ferner die nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 übergegangenen Verbindlichkeiten. Die Regelung erlangt mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung der Regierung unmittelbar rechtsbegründende Wirkung. (6) Das Reichsamt des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren näher zu regeln und darin Vorschriften über die Bestellung und die Aufgaben eines Gemeindeverwalters aufzulösender Gemeinden zu erlassen.

Artikel 17. Bekanntmachung; Gebühren

(1) Rechtsverordnungen nach Art. 15 sind, soweit sie vom Landratsamt oder von der Regierung erlassen werden, im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen. (2) Für Änderungen nach Art. 14 und Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren) nicht erhoben, soweit eine Befreiung landesrechtlich zulässig ist. Auslagen werden nicht ersetzt.

  1. Abschnitt Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen

Artikel 18. Einwohner und Bürger

(1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels. (2) Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

Artikel 19. Ehrenbürgerrecht

(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. (2) Die Gemeinden können die Ernennung zu Ehrenbürgern wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.

Artikel 20. Wahlrecht

Die Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den ersten Bürgermeister.

Artikel 21. Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)

(1) In jeder Gemeinde hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. (2) Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden. (3) Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindebürger erhalten. Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. (4) Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.

Artikel 22. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). (2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. (3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung. (4) Das Bürgerbegehren muß bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. (5) Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend. (6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v. H., bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 9 v.H., bis zu 30.000 Einwohnern von mindestens 8 v.H., bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 7 v.H., bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v.H., bis zu 500.000 Einwohnern von mindestens 5 v.H., mit mehr als 500.000 Einwohnern von mindestens 3 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein. (7) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben. (8) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. (9) Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. (10) Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger. Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuß zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung. (11) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H, bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 v.H., mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, daß die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (12) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, daß sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. (13) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen Beschluß nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend. (14) Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet. (15) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen. (16) Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.

Artikel 23. Bürgerantrag

(1) Die Gemeindebürger können beantragen, daß das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinrichtung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist. (2) Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. (3) Der Bürgerantrag muß von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger. (4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags. (5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln. (6) In Gemeinden, in denen Bezirksausschüsse gebildet sind, können in Angelegenheiten, für die die Bezirksausschüsse zuständig sind, Bürgeranträge gestellt werden. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Zuständigkeitsbereich des Bezirksausschusses Gemeindebürger ist, 2. sich die erforderliche Unterschriftenzahl nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks berechnet, 3. der Bezirksausschuß über die Zulässigkeit des Bürgerantrags und über für zulässig erklärte Bürgeranträge entscheidet. (7) Die Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ruhen während der gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.

Artikel 24. Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Gemeindebürger sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Ein Ablehnung des Ehrenamts ist ohne triftigen Grund nicht möglich. (2) Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat. (3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Artikel 25. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen. (2) Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben. (3) Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der erste Bürgermeister. Über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. (4) Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten mit Ordnungsgeld belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Haftung gegenüber der Gemeinde richtet sich nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Die Gemeinde stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist. (5) Für die ehrenamtlichen Bürgermeister gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 26. Entschädigung

(1) Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. Auf die Entschädigung kann nicht verzichtet werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar. (2) Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger erhalten ferner für die nach Maßgabe näherer Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende Ersatzleistungen: 1. Angestellten und Arbeitern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. 2. Selbständig Tätige können für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfall-entschädigung erhalten. Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. 3. Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können eine Entschädigung erhalten. Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. Der Pauschalsatz darf nicht höher sein als der Pauschalsatz nach Nummer 2. Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den ersten Bürgermeister und für die berufsmäßigen weiteren Bürgermeister. (4) Vergütungen für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Gemeindebürger kraft Amtes oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an die Gemeinde abzuführen, soweit dies von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird. Von der Gemeinde veranlaßt sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger übertragen werden. Bei der Festsetzung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind.

Artikel 27. Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten

(1) Alle Gemeindeangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. (2) Mehrere technisch selbständige Anlagen der Gemeinde, die demselben Zweck dienen, können eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden. Die Gemeinde entscheidet das durch Satzung; trifft sie keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor. (3) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende. (4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung. (5) Die Benutzung der öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen steht nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften jedermann zu.

  1. Abschnitt Gemeindehoheit

Artikel 28. Verwaltungs- und Finanzhoheit

(1) Die Hoheitsgewalt der Gemeinde umfaßt das Gemeindegebiet und seine gesamte Bevölkerung (Gemeindehoheit). (2) Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu gewährleisten. (3) Der Staat hat den Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Mittel im Rahmen des Staatshaushalts zuzuweisen.

Artikel 29. Ortsrecht

Die Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (Art. 30 Abs. 2) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.

Artikel 30. Inhalt der Satzungen

(1) In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere 1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln, 2. aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluß an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Bestattungseinrichtungen und von Schlachthöfen zur Pflicht machen, 3. für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluß aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Reich-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen, 4. Gemeindedienste (Hand- und Spanndienste) zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Pflichtigen anordnen. (2) In den Satzungen kann die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter für zulässig erklärt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 können in der Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. In Satzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann vorgeschrieben werden, daß Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwärme auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (3) In Satzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.

Artikel 31. Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung

(1) Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag. (2) Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekanntzumachen; das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde, wenn die Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, kein eigenes Amtsblatt unterhält. Hat die Gemeinde kein Amtsblatt im Sinn des Satzes 1, so sind die Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst in anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerken amtlich bekanntzumachen; die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, daß die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung durch Anschlag an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln) oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird.

Artikel 32. Verwaltungsverfügungen; Maßnahmen

(1) Die Gemeinden können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen notwendigen Verfügungen an bestimmte Personen erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Rechtsmittel vollziehen. (2) Verwaltungsakte, Ladungen oder sonstige Mitteilungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes amtlich, öffentlich oder ortsüblich bekanntzumachen sind, hat die Gemeinde wie ihre Satzungen bekanntzumachen. Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Mitteilung nach Satz 1, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, daß die Mitteilung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen in der Verwaltung der Gemeinde ausgelegt wird; der Gegenstand der Mitteilung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher nach Satz 1 bekanntzumachen.

Artikel 33. Geldbußen und Verwarnungsgelder

Geldbußen und Verwarnungsgelder, die auf Grund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, fließen in die Gemeindekasse.

Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

  1. Abschnitt Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte

Artikel 34. Hauptorgane

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 42).

  1. a) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse

Artikel 35. Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat. (2) Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 34 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 37) bestellt sind. (3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.

Artikel 36. Zusammensetzung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern. (2) Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern 8, mit mehr als1000 bis zu 2000 Einwohnern 12, mit mehr als 2000 bis zu 3000 Einwohnern 14, mit mehr als 3000 bis zu 5000 Einwohnern 16, mit mehr als 5000 bis zu 10000 Einwohnern 20, mit mehr als10000 bis zu 20000 Einwohnern 24, mit mehr als 20000 bis zu 30000 Einwohnern 30, mit mehr als 30000 bis zu 50000 Einwohnern 40, mit mehr als 50000 bis zu 100000 Einwohnern 44, mit mehr als 100000 bis zu 200000 Einwohnern 50, mit mehr als 200000 bis zu 500000 Einwohnern 60. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. (3) Ehrenamtliche Bürgermeister oder ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder in einer Gemeinde können nicht sein: 1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte dieser Gemeinde, 2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, 3. leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, 4. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Angestellte entsprechend. Ein Landrat kann nicht ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied einer kreisfreien Gemeinde sein. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister kann nicht berufsmäßiger Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein. (4) Alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“ Der Eid kann auch mit den Worten „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, daß es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Den Eid nimmt der erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.

Artikel 37. Aufgaben der Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschüsse bilden. (2) Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen. Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden 1. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf, 2. der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den geltenden Reichsvorschriften, 3. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder Disziplinargesetze etwas anderes bestimmen, 4. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 72 und 75), 5. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 77), 6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 104), 7. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 102, 8. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 93), 9. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters, 10. die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet. (3) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam. (4) Der Gemeinderat kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuß nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuß zuständig ist; die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Ferienausschuß kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuß obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuß wahrgenommen werden dürfen. (5) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen.

Artikel 38. Zusammensetzung der Ausschüsse; Vorsitz

(1) Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (Art. 50). Hierbei hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Wählergruppen Rechnung zu tragen. Haben dabei mehrere Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. Die Bestellung anderer als der von den Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. Gemeinderatsmitglieder können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen. (2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied.

  1. b) der erste Bürgermeister und seine Stellvertreter

Artikel 39. Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters

(1) Der erste Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Bürgermeister). (2) In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 5.000, höchstens aber 10.000 Einwohner haben, ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister), wenn das der Gemeinderat spätestens am 67. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt. In Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 67. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, daß der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit sein soll. (3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde. (4) Satzungen nach Absatz 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der Gemeinderat spätestens am 67. Tag vor einer Bürgermeisterwahl aufhebt. (5) Das Nähere über das Beamtenverhältnis des ersten Bürgermeisters bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.

Artikel 40. Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Weitere Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, daß sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeister). (2) Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen. Für die Wahl der weiteren Bürgermeister gilt Art. 56 Abs. 3. (3) Das Nähere über das Beamtenverhältnis eines weiteren Bürgermeisters bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte. (4) Endet das Beamtenverhältnis eines weiteren Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.

Artikel 41. Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats

Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Soweit er persönlich beteiligt ist, handelt sein Vertreter.

Artikel 42. Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit 1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, 2. die den Gemeinden durch ein Reichsgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatz-wesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist, 3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit des Deutschen Reiches oder eines ihrer Bundesstaaten geheimzuhalten sind. Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern 2 und 3 fallen, kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen (2) Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für den Erlaß von Satzungen und für Angelegenheiten, die nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt. (3) Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde.

Artikel 43. Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen

(1) Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. (2) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch den ersten Bürgermeister oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden.

Artikel 44. Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen

(1) Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 sind. (2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 51) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats.

  1. c) Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder

Artikel 45. Berufung und Aufgaben

In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.

Artikel 46. Rechtsstellung

(1) Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zum Beamten auf Zeit ernannt. Für die Wahl gilt Art. 56 Abs. 3. Wiederwahl ist zulässig. (2) Das Nähere über das Beamtenverhältnis eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.

  1. d) Gemeindebedienstete

Artikel 47. Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte

(1) Die Gemeinden müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 gilt: 1. Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte müssen mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt haben, wenn nicht der Oberbürgermeister diese Befähigung besitzt; 2. andere Gemeinden sollen mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst haben, wenn nicht der erste Bürgermeister mindestens diese Befähigung besitzt und berufsmäßig tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört. (3) Gemeindeangestellte mit Dienstaufgaben, die in vergleichbaren Fällen von Staatsbeamten versehen werden, sind zu Beamten zu ernennen.

Artikel 48. Anstellung und Arbeitsbedingungen

(1) Der Gemeinderat ist zuständig, 1. die Beamten der Gemeinde zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen, 2. die Angestellten der Gemeinde einzustellen, höherzugruppieren und zu entlassen. Der Gemeinderat kann diese Befugnisse einem beschließenden Ausschuß (Art. 37 Abs. 2 bis 5) übertragen, und zwar auch in Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf. (2) Die Arbeiter der Gemeinde werden durch den ersten Bürgermeister eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 kann der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister übertragen 1. für Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes und für Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist, 2. in kreisfreien Gemeinden auch für Beamte des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes und für Angestellte, deren Vergütung mit der Besoldung dieser Beamte vergleichbar ist. Ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluß nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats. Art. 44 Abs. 2 findet Anwendung. (3) Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten ist der erste Bürgermeister. (4) Die Arbeitsbedingungen, Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein.

Artikel 49. Stellenplan

Der Stellenplan (Art. 71 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 75 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.

  1. Abschnitt Geschäftsgang

Artikel 50. Geschäftsordnung

(1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten.

Artikel 51. Geschäftsleitung

(1) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt der erste Bürgermeister die Geschäfte. Über die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder beschließt der Gemeinderat. (2) Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor. Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit. Der Gemeinderat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden.

Artikel 52. Sitzungsordnung; Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen. (2) Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (3) Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

Artikel 53. Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

(1) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. (2) Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld im Einzelfall verhängen. (3) Entzieht sich ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach zwei wegen Versäumnis erkannten Ordnungsgeldern innerhalb von sechs Monaten weiterhin seiner Pflicht, an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, so kann der Gemeinderat den Verlust des Amts aussprechen.

Artikel 54. Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung

(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Wahlen, 2. für Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft. (3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

Artikel 55. Einschränkung des Vertretungsrechts

Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.

Artikel 56. Form der Beschlußfassung; Wahlen

(1) Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (2) Kein Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung gegenüber der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. Die Verantwortlichkeit nach reichsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. (3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. (4) Absatz 3 gilt für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.

Artikel 57. Öffentlichkeit

(1) Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats. (2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. (4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.

Artikel 58. Handhabung der Ordnung

(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. (2) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.

Artikel 59. Niederschrift

(1) Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen. (3) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.

Artikel 60 Geschäftsgang der Ausschüsse

(1) Den Geschäftsgang der vorberatenden Ausschüsse regelt der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung. (2) Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 51 bis 59 entsprechende Anwendung.

  1. Abschnitt Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben

Artikel 61. Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang

(1) Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein. (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. (3) Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.

Artikel 62. Geheimhaltung

(1) Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange des Deutschen Reiches oder eines ihrer Bundesstaaten Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Gemeinden geheimzuhalten. Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt. (2) Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Gemeinden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie haben insoweit auch die für die Behörden Bundesstaaten geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. Das Reichsamt des Innern kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 112 Abs. 2 Satz 2 unterliegen. (3) Der erste Bürgermeister ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister seine Stellvertreter zu verpflichten. Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden.

Artikel 63. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt. (3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.

Artikel 64. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

(1) Im übertragenen Wirkungskreis obliegt den Gemeinden die Erfüllung der örtlichen Aufgaben der inneren Verwaltung, soweit hierfür nicht besondere Behörden bestellt sind, und die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung in der sonstigen öffentlichen Verwaltung. (2) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. (3) Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, haben die Gemeinden bereitzuhalten. (4) Soweit Anträge bei der Regierung, dem Bezirk oder dem Landratsamt einzureichen sind, haben auch die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die betreffende Behörde weiterzuleiten. Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung Anträge, die bei anderen Behörden zu stellen sind, in diese Regelung einbeziehen. Die Antragstellung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit sich nicht aus Reichsrecht etwas anderes ergibt.

Artikel 65. Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

(1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat, in den Fällen des Art. 42 dem ersten Bürgermeister. (2) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 113) herbeizuführen.

  1. Abschnit Stadtbezirke und Gemeindeteile

Artikel 66. Einteilung in Stadtbezirke

(1) Das Gebiet der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern ist in Stadtbezirke einzuteilen. Dabei sind die geschichtlichen Zusammenhänge und Namen sowie die Besonderheiten der Bevölkerungs- und Wirtschaftsverhältnisse zu beachten. (2) In den Stadtbezirken können für bestimmte auf ihren Bereich entfallende Verwaltungsaufgaben vom Stadtrat Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse gebildet werden. Der Stadtrat und in Angelegenheiten nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der erste Bürgermeister können dabei den Bezirksausschüssen die Vorberatung oder die Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt übertragen. In Städten mit mehr als einer Million Einwohnern sind Bezirksausschüsse zu bilden. (3) Werden Bezirksausschüsse gebildet, so hat deren Zusammensetzung entsprechend dem Wahlergebnis der Stadtratswahlen im jeweiligen Stadtbezirk zu erfolgen. Sind den Bezirksausschüssen eigene Entscheidungsrechte übertragen, werden die Mitglieder der Bezirksausschüsse von den im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürgern gleichzeitig mit den Stadtratsmitgliedern für die Wahlzeit des Stadtrats gewählt. Geschieht die Übertragung eigener Entscheidungsrechte innerhalb der Wahlzeit des Stadtrats, erfolgt die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zum Zeitpunkt der Übertragung der Entscheidungsrechte. Für die Wahl gelten die Vorschriften über die Wahl der Gemeinderäte mit Ausnahme des Art. 36 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Wahl der Stadträte auch für die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zuständig sind und daß das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist. (4) Empfehlungen und Anträge der Bezirksausschüsse, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln. (5) Das Nähere regelt eine Gemeindesatzung. Den Bezirksverwaltungsstellen kann der erste Bürgermeister in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung auch einzelne seiner Befugnisse übertragen (Art. 44 Abs. 2 Halbsatz 1).

Artikel 67. Ortssprecher

(1) In Gemeindeteilen, die am 31. Juli 1914 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt. Art. 56 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Die Wahlzeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird. (2) Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuß nach Art. 66 Abs. 2 besteht.

Dritter Teil Gemeindewirtschaft

  1. Abschnitt Haushaltswirtschaft

Artikel 68. Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können. (3) Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Mißverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen. (4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen.

Artikel 69. Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Artikel 70. Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplans unter Angabe a) des Gesamtbetrags der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung, b) des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik, 2. des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen), 3. des Gesamtbetrags der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 4. der Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind, 5. des Höchstbetrags der Kassenkredite. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen der Gemeinde und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen. (3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. (4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 71. Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich 1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehende Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung 2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik, 3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinden bleiben unberührt. (2) Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. (3) Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Artikel 72. Erlaß der Haushaltssatzung

(1) Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. (2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. (3) Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.

Artikel 73. Planabweichungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verpflichtungen zu Leistungen der Gemeinde entstehen können. (3) Art. 75 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in nicht erheblichem Umfang auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. (5) Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.

Artikel 74. Verpflichtungsermächtigunge

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. (2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre vorgesehen werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird. (3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung. (4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind. (5) Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Artikel 75. Nachtragshaushaltssatzungen

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. (2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, 2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen, 3. Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, 4. Beamte oder Angestellte eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. (3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf 1. den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, soweit die Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind, 2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.

Artikel 76. Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde 1. finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, 2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, 3. Kredite umschulden, 4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen. (2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen. (3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (4) Maßnahmen nach Abs.1 Nr.4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Artikel 77. Mittelfristige Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. (2) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. (3) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen. (4) Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. (5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

  1. Abschnitt Kreditwesen

Artikel 78. Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des Art. 69 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. (2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. (3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung. (4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen für die Gemeinden durch ein Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden. (5) Das Reichsamt des Innern kann im Einvernehmen mit den Reichsschatzamt und für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Rechtsverordnung die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach einem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschränkung der Kreditaufnahme durch die Gemeinden und Gemeindeverbände empfohlen hat. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu befristen. (6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

Artikel 79. Kreditähnliche Verpflichtungen; Sicherheiten

(1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung. (2) Die Gemeinde darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. (3) Die Gemeinde bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung. (4) Für die Genehmigung gelten Art. 78 Abs. 2 Sätze 2 und 3, im Fall der vorläufigen Haushaltsführung Art. 76 Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft nicht eine Investition zum Gegenstand hat, sondern auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile dadurch gerichtet ist, dass die Gemeinde einem Dritten inländische steuerliche Vorteile verschafft. (5) Das Reichsamt des Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen, 1. die die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen oder 2. die für die Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten oder 3. die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren.

Artikel 80. Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen.

  1. Abschnitt Vermögenswirtschaft
  2. a) Allgemeines

Artikel 81. Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. (3) Für die Bewirtschaftung eines Gemeindewaldes gelten neben den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften des Waldgesetzes des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten. (4) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.

Artikel 82. Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung kommunaler Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe. (3) Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot. (4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Artikel 83. Rücklagen, Rückstellungen

(1) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung hat die Gemeinde ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. (2) Bei der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind für ungewisse Verbindlichkeiten und unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu bilden. (3) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik hat die Gemeinde für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

Artikel 84. Vollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung

(1) Der Gläubiger einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung gegen die Gemeinde muß, soweit er nicht dingliche Rechte verfolgt, vor der Einleitung der Vollstreckung wegen dieser Forderung der Rechtsaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Titels zustellen. Die Vollstreckung darf erst einen Monat nach der Zustellung an die Rechtsaufsichtsbehörde beginnen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen. (3) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenz-, Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren nicht statt.

  1. b) Öffentliche Nutzungsrechte

Artikel 85. Verbot der Neubegründung; Übertragungsbeschränkungen

(1) Öffentliche Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen oder an ehemaligem Ortschaftsvermögen (Nutzungsrechte) können nicht neu begründet, erweitert oder in der Nutzungsart geändert oder aufgeteilt werden. (2) Nutzungsrechte sind nur begründet, wenn das Recht auf der Gesetzesgrundlage der Bundesstaaten oder dem Deutschen Reich zum Stand 28.10.1918 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt wird. Alle Unterbrechungen die seit dem 29.10.1918 verursacht wurden sind gegebenenfalls als unfreiwillige Duldung zu bewerten. Der dadurch entstandene Schaden kann privatrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unschädlich sind unter Anwendung der unter (2) genannten Rechtsnormen 1 . Unterbrechungen, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben, 2. Unterbrechungen bei der Ausübung eines ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzungsrechts, die nicht länger als drei Jahre dauern und durch die Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebs verursacht sind. Nutzungsrechte, die nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, erlöschen nicht durch die Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs. (3) Die Übertragung eines Nutzungsrechts, das auf einem Anwesen ruht, auf ein anderes Anwesen, die Häufung von mehr als einem vollen Nutzungsrecht auf ein Anwesen oder die Zerstückelung eines Nutzungsrechts sind nur aus wichtigem Grund, nur innerhalb derselben Gemeinde und nur dann zulässig, wenn das Anwesen, auf welches das Nutzungsrecht übertragen werden soll, das Haus- und Hofgrundstück eines ausübenden Land- oder Forstwirts ist. Sie bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. Die Übertragung eines Nutzungsrechts auf eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Gesellschaft des Handelsrechts ist unzulässig.

Artikel 86. Lasten und Ausgaben

(1) Wer Nutzungen bezieht, hat die auf dem Gegenstand des Nutzungsrechts ruhenden Lasten zu tragen und die zur Gewinnung der Nutzungen und zur Erhaltung oder zur Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderlichen Ausgaben zu bestreiten. Wird Gemeindevermögen teilweise von der Gemeinde, teilweise von Berechtigten genutzt, so sind diese Lasten und Ausgaben entsprechend zu teilen. (2) Die Berechtigten sind verpflichtet, für die Nutzungen Gegenleistungen an die Gemeinde zu entrichten, soweit dies bisher der Fall war. Die Höhe der Gegenleistungen bemißt sich nach dem Wertverhältnis zwischen Nutzungen und Gegenleistungen zum 31. Juli 1914.

Artikel 87. Ablösung und Aufhebung

(1) Nutzungsrechte können durch Vereinbarung zwischen den Berechtigten und der Gemeinde abgelöst werden. Mit Zustimmung der Mehrheit der Berechtigten können sämtliche Nutzungsrechte von der Gemeinde abgelöst werden; dabei richtet sich das Stimmrecht nach den Anteilen am Gesamtnutzungsrecht. Werden einzelne Nutzungsrechte abgelöst, so gehen sie auf die Gemeinde über; sie kann die Rechte nicht auf Dritte übertragen. Werden sämtliche Nutzungsrechte abgelöst, so gehen sie unter (2) Nutzungsrechte können auf Antrag der Gemeinde durch die Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn die Gemeinde belastete Grundstücke ganz oder teilweise aus Gründen des Gemeinwohls zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt. (3) Werden Nutzungsrechte von der Gemeinde abgelöst oder von der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Berechtigten von der Gemeinde angemessen zu entschädigen.

Artikel 88. Art und Umfang der Entschädigung

(1) Die Entschädigung ist in Geld durch Zahlung eines einmaligen Betrags zu leisten. Die Berechtigten können verlangen, in Grundstücken entschädigt zu werden, wenn 1. sie zur Sicherung ihrer Berufs- und Erwerbstätigkeit darauf angewiesen sind, 2. das der Gemeinde zugemutet werden kann und 3. andere Vorschriften einer Entschädigung in Grundstücken nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke besteht nicht. (2) Als Grundlage einer angemessenen Entschädigung gilt im allgemeinen der Wert des Fünfundzwanzigfachen des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags der Nutzungen, die in den der Ablösung oder Aufhebung unmittelbar vorhergehenden 15 Jahren gezogen worden sind oder bei ungehinderter rechtmäßiger Ausübung des Rechts hätten gezogen werden können. Für die vereinbarte Ablösung gilt Entsprechendes. (3) Über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. (4) Waldgenossenschaften, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet wurden, können aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Rechtsverhältnisse bestehender Waldgenossenschaften, insbesondere ihre Aufgaben, die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, ihre Auflösung und die Aufsicht werden durch Rechtsverordnung des Reichsamt des Innern geregelt.

  1. c) Von der Gemeinde verwaltete rechtsfähige Stiftungen

Artikel 89. Begriff; Verwaltung

(1) Vermögenswerte, die die Gemeinde von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, können in eine rechtsfähige Stiftung eingelegt werden und sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Gemeindevermögen geltenden Vorschriften zu verwalten. (2) Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Sie sind vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind. (3) Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.

Artikel 90. Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.

  1. Abschnitt Gemeindliche Unternehmen

Artikel 91. Rechtsformen

Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben: 1. als Eigenbetrieb, 2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, 3. in den Rechtsformen des Privatrechts.

Artikel 92. Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen

(1) Die Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 91 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn 1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verfassung und Art. 64 dieses Gesetzes erfüllen will, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, 3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind, 4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. Soweit Unternehmen entgegen Satz 2 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie nicht weitergeführt werden. (2) Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Deutschen Reiches eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. (3) Für die Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Gemeinde an einem auch außerhalb ihres Gebiets tätigen Unternehmen in einem Ausmaß beteiligt, das den auf das Gemeindegebiet entfallenden Anteil an den Leistungen des Unternehmens erheblich übersteigt. (4) Bankunternehmen darf die Gemeinde weder errichten noch sich an ihnen beteiligen. Für das öffentliche Bankwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften. Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschäftsanteil an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschußpflicht ausgeschlossen oder die Haftsumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.

Artikel 93. Eigenbetriebe

(1) Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. (2) Für Eigenbetriebe bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuß. (3) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Gemeinderat kann ihr mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Eigenbetrieb personalrechtliche Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 48 Abs. 2 übertragen. (4) Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuß, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. Der Werkausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 37 und 60. Im Fall des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamten, Angestellten und Arbeitern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuß übertragen werden. (5) Die Art. 68, 69, 74, 76 bis 79, 80 Abs. 1, Art. 81, 82,84, 102 Abs. 4 und Art. 103 gelten entsprechend. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt. (6) Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.

Artikel 94. Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

(1) Die Gemeinde kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. (2) Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des Art. 30 durch gesonderte Satzung einer Anschluß- und Benutzungsordnung zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 33 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 32 gilt sinngemäß. (2a) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt den Erlaß der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Abweichend von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen. (3) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. Die Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. Die Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 31 Abs. 2 bekanntzumachen. Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

Artikel 95. Organe des Kommunalunternehmens; Personal

(1) Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, daß jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge der Gemeinde jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. (2) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über 1. den Erlaß von Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3, 2. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, 3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, 4. die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, 5. die Bestellung des Abschlußprüfers, 6. die Ergebnisverwendung. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Gemeinderats. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. Für den Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 54 entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister; mit seiner Zustimmung kann der Gemeinderat eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat für sechs Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder bei berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte des Kommunalunternehmens, 2. leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, 3. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befaßt sind. (4) Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 94 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird es aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen. Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übertragen, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens die jeweiligen Beamtenstatusgesetze. (5) Beamten in einem Regie- oder Eigenbetrieb, der nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise in ein Kommunalunternehmen umgewandelt wird, kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dem Kommunalunternehmen zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn dringende öffentliche Interessen sie erfordern. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Über die Zuweisung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

Artikel 96. Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kommunalunternehmen werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. (2) Die Organe der Rechnungsprüfung der Gemeinde haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach Art. 109 Abs. 4 Sätze 2 und 3 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens einzusehen. (3) Die Art. 4 Abs. 2, Art. 68, 69, 76, 77, 81, 82, 84 und 103 und die Vorschriften des Vierten Teils über die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel sind auf das Kommunalunternehmen sinngemäß anzuwenden. (4) Das Unternehmen ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 94 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

Artikel 97. Unternehmen in Privatrechtsform

(1) Gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn 1. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, 2. die Gemeinde angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält, 3. die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung befreien. Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, daß die Gesellschafterversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, daß zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig ist. (2) Die Gemeinde darf dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für sie selbst geltenden Vorschriften zustimmen.

Artikel 98. Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

(1) Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. Mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters und der weiteren Bürgermeister kann der Gemeinderat eine andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen. (2) Die Gemeinde soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf hinwirken, daß ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die von der Gemeinde entsandt oder auf ihre Veranlassung gewählt wurden, die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Soweit zulässig, soll sich die Gemeinde ihnen gegenüber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorbehalten. (3) Die Person, die die Gemeinde vertritt oder die in Absatz 2 genannten Personen sind aus ihrer Tätigkeit haftbar zu machen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Gemeinde Rückgriff nehmen, es sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf ihrer Weisung, dann haftet die Gemeinde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die auf Veranlassung der Gemeinde als nebenamtliche Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans bestellt sind.

Artikel 99. Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform

(1) Gehören der Gemeinde Anteile an einem Unternehmen, so hat sie 1. darauf hinzuwirken, daß in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrundegelegt wird, 2. dafür Sorge zu tragen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, 3. darauf hinzuwirken, daß jedes Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge der Gemeinde jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. (2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen keine Mehrheitsbeteiligung, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse das erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag der Gemeinde die Rechte der Gemeinde und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan die Befugnisse eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen mit Mehrheit beteiligt ist. (3) Die Gemeinde hat jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihr mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Absatz 1 Nr. 5, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. Haben die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluß aufgenommen werden. Der Bericht ist dem Gemeinderat vorzulegen. Die Gemeinde weist ortsüblich darauf hin, daß jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Artikel 100. Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen

(1) Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken. (2) Gemeindliche Unternehmen dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.

Artikel 101. Anzeigepflichten

(1) Entscheidungen der Gemeinde über 1. die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben gemeindlicher Unternehmen, 2. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen, 3. die gänzliche oder teilweise Veräußerung gemeindlicher Unternehmen oder Beteiligungen, 4. die Auflösung von Kommunalunternehmen sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug, vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. Aus der Vorlage muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unternehmenssatzung von Kommunalunternehmen ist der Rechtsaufsichtsbehörde stets vorzulegen. (2) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.

  1. Abschnitt Kassen- und Rechnungswesen

Artikel 102. Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. (2) Die Gemeinde hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen. (3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts und den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein Angehörigenverhältnis verbunden sein. (4) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Artikel 103. Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften

Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.

Artikel 104.

Rechnungslegung, Jahresabschluß

(1) Im Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang. Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluß und der Haushaltsrechnung. Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 105) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.

(3) Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 106) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluß beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.

Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 105), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

(4) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.

Artikel 105. Konsolidierter Jahresabschluß

(1) Mit dem Jahresabschluß der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse 1. der außerhalb der allgemeinen Verwaltung geführten Sondervermögen ohne eigene Rechts-persönlichkeit, 2. der rechtlich selbständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen mit Nennkapital oder variablen Kapitalanteilen, 3. der Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften mit kaufmännischer Rechnungslegung und der gemeinsamen Kommunalunternehmen und 4. der von der Gemeinde verwalteten kommunalen Stiftungen mit kaufmännischen Rechnungswesen zu konsolidieren. (2) Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und sind entsprechend dem Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei der Gemeinde die Voraussetzungen aus dem Handelsgesetzbuch vorliegen. Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 3 können auch entsprechend dem Handelsgesetzbuch anteilsmäßig konsolidiert werden. Für den Anteil an einem Zweckverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Umlageschlüssel maßgebend. (3) Der konsolidierte Jahresabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. (4) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die sie für die Konsolidierung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.

  1. Abschnitt Prüfungswesen

Artikel 106. Örtliche Prüfungen

(1) Der Jahresabschluß und der konsolidierte Jahresabschluß beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen werden entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuß geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). (2) In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern bildet der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuß mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden; Art. 38 Abs. 2 findet keine Anwendung. (3) Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden. In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist (Art. 107), ist das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen. (4) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzuführen. (5) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts.

Artikel 107. Rechnungsprüfungsamt

(1) Kreisfreie Gemeinden müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Gemeinderat und bei den örtlichen Kassenprüfungen dem ersten Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Gemeinderat und der erste Bürgermeister können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen bleiben die Befugnisse des ersten Bürgermeisters unberührt, dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht. (3) Der Gemeinderat bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. Der Gemeinderat kann den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Gemeinderatsmitglieder. (4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamter auf Lebenszeit sein. Er muß mindestens die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. (5) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen. Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem Art. 102 Abs. 3 entsprechend.

Artikel 108. Überörtliche Prüfungen

(1) Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden bei den Mitgliedern der staatlichen Kommunalen Prüfungsverbände, bei den übrigen Gemeinden durch die staatlichen Rechnungs-prüfungsstellen der Landratsämter durchgeführt (überörtliche Prüfungsorgane). (2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlußes und des konsolidierten Jahresabschlußes beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.

Artikel 109. Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen

(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob 1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind, 2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluß und der konsolidierte Jahresabschluß beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, 4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können. (2) Die Wirtschaftsführung einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (Art. 110) mit abzustellen. (4) Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. Die Rechnungsprüfung umfaßt ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. (5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft. (6) Die Organe der Rechnungsprüfung der Gemeinde und das für sie zuständige überörtliche Prüfungsorgan können verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen. Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.

Artikel 110. Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht eines Eigenbetriebs und eines Kommunalunternehmens sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein. (2) Die Abschlußprüfung wird vom Kommunalen Prüfungsverband oder von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. (3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlußes unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Dabei werden auch geprüft 1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, 2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität, 3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, 4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.

Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel

  1. Abschnitt Rechtsaufsicht und Fachaufsicht

Artikel 111. Sinn der staatlichen Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Artikel 112. Inhalt und Grenzen der Aufsicht

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 8) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht). (2) In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 9) erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen 1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder

Artikel 113. Rechtaufsichtsbehörden

Die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als staatliche Verwaltungsaufgabe. Die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. Diese ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das Reichsamt des Innern ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden.

Artikel 114. Informationsrecht

Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

Artikel 115. Beanstandungsrecht

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.

Artikel 116. Recht der Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt die Gemeinde.

Artikel 117. Bestellung eines Beauftragten

(1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Gemeinderats oder durch seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den ersten Bürgermeister ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für die Gemeinde zu handeln. (2) Weigert sich der erste Bürgermeister oder ist er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde die weiteren Bürgermeister in ihrer Reihenfolge, für die Gemeinde zu handeln, solange es erforderlich ist. Sind keine weiteren Bürgermeister vorhanden oder sind auch sie verhindert oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde. (3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht beheben läßt, den Gemeinderat auflösen und dessen Neuwahl anordnen. Es gilt Artikel 19 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 Stand 28.10.1918.

Artikel 118. Fachaufsichtsbehörden

(1) Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht. (2) Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 10 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Fachaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.

Artikel 119. Befugnisse der Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsichtsbehörden können sich über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörden unterrichten (Art 114). Sie können ferner der Gemeinde für die Behandlung übertragener Angelegenheiten unter Beachtung des Art. 112 Abs. 2 Satz 2 Weisungen erteilen. Zu weitergehenden Eingriffen in die Gemeindeverwaltung sind die Fachaufsichtsbehörden unbeschadet der Entscheidung über Widersprüche (Art. 122 Nr. 2) nicht befugt. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Fachaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in den Art. 116 und 117 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. Bei der Ersatzvornahme tritt die Weisung der Fachaufsichtsbehörde an die Stelle der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde. Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 10 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen von Satz 1 nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.

Artikel 120. Genehmigungsbehörde

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 113). (2) Gemeindliche Beschlüsse sowie Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung. (3) Die Anträge auf Erteilung der Genehmigungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu verbescheiden.

Artikel 121. Ausnahmegenehmigungen

Das Reichsamt des lnnern kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens, der Verfahrensvereinfachung und der Verwaltungsführung auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von Regelungen dieses Gesetzes und der nach Art. 125 erlassenen Vorschriften genehmigen.

  1. Abschnitt Rechtsmittel

Artikel 122. Erlaß des Widerspruchsbescheids

Den Widerspruchsbescheid erläßt 1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; 2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichts-behörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; Art. 112 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

Artikel 123. Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte

Über den Widerspruch kreisangehöriger Gemeinden gegen einen aufsichtlichen Verwaltungsakt entscheidet 1. in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht die Regierung, 2. in Angelegenheiten der Fachaufsicht die höhere Fachaufsichtsbehörde; ist höhere Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den aufsichtlichen Verwaltungsakt erlassen hat.

Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

Artikel 124. Einwohnerzahl

Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zugrundegelegt wurde. Art. 39 Abs. 3 bleibt unberührt.

Artikel 125. Ausführungsvorschriften

(1) Das Reichsamt des Innern erläßt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. Es wird insbesondere ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt durch Rechtsverordnungen zu regeln: 1. den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, der mittelfristigen Finanzplanung und des Investitionsprogramms, ferner die Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen, Erträgen und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, 2. die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen, 3. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen, 4. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe, 5. die Bildung und Auflösung von Rückstellungen, 6. die Geldanlagen und ihre Sicherung, 7. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden, 8. die Aufstellung der Eröffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 81 Abs. 4 und der folgenden Bilanzen, 9. die Kassenanordnungen, die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände, die Buchführung sowie die Möglichkeit, daß die Buchführung und die Verwahrung von Wertgegenständen von den Kassengeschäften abgetrennt werden können, 10. den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der Vorjahresergebnisse, 11. den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlußes und des konsolidierten Jahresabschlußes; dabei können auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen für die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden, 12. den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung beziehungsweise zum Jahresabschluß, des Anhangs zum Jahresabschluß sowie des Konsolidierungsberichts zum konsolidierten Jahresabschluß, 13. den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe, 14. die Prüfung der Jahresrechnungen, der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Jahresabschlüsse die Prüfung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abschlußprüfung und die Freistellung von der Abschlußprüfung, die Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des Finanzwesens der Gemeinden, die Rechte und Pflichten der Prüfer, die über Prüfungen zu erstellenden Berichte und deren weitere Behandlung sowie die Organisation der staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter, 15. das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen sowie bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Kommunalunternehmen und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen. Das Reichsamt des Innern wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsamt, Reichsgesundheitsamt und mit dem Reichsschatzamt auch die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen der Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Das Reichsamt des Innern erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für 1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung, 2. die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans insbesondere a) die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung b) die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Grundsätzen der Kameralistik, 3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms, 4. die Gliederung und die Form des Jahresabschlußes und des konsolidierten Jahresabschlußes, 5. die Darstellung und die Form der Vermögensnachweise, 6. die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen, 7. die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms, des Jahresabschlusses, der Anlagenachweise und der Erfolgsübersicht für Eigenbetriebe und für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen, im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt. Es kann solche Muster für verbindlich erklären. Die Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt zu erlassen.

Artikel 126. Inkrafttreten

In Kraft gesetzt durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung“ Amtsschrift

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