RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz zu Haftungssummen in Mark

Gesetz, betreffend die Abänderung der Haftungssumme
die in Mark angegeben sind.

Gegeben am 29.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 3

In nachfolgenden Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die Haftungssummen in Mark, zu ändern.

Artikel 1.

Im RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 2.

Im RGBl-1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 3.

Im RGBl-1303133-Nr12-Ge#etz-Zulassung-Makler wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 4.

Im RGBl-1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26 werden folgende Änderungen in § 1. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 1.500,00 Mark bleibt;

Artikel 5.

Im RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht wird in § 3. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 6.

Im RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen wird in § 1. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 7.

Im RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot werden folgende Änderungen in § 2. durchgeführt:
a) 250.000,00 Mark in 75.000,00 Mark;
b) 500.000,00 Mark in 150.000,00 Mark.

Artikel 8.

Im RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte wird in § 1. der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 9.

Im RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden wird in § 1. Absatz 1, der Wert 750.000,00 auf 75.000,00 geändert.

Artikel 10.

Im RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD wird in § 2. der Wert 250.000,00 auf  75.000,00 geändert.

Artikel 11.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark“_D

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RGBl-2504161-Nr2-Gesetz betreffend die Behebung des Notstandes und zum Schutze des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend die Behebung des Notstandes
und zum Schutze des Deutschen Reiches.

Gegeben am 16.04.2025, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2025 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Reichstages und Bundesrathes, was folgt:


Nr. 2

§ 1.

 Es ist verboten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Gebühren oder Geldbeträge, die als Abgaben oder Gebühren von andern als den nach den Reichsgesetzen zuständigen Stellen gefordert werden, an einen Beauftragten einer fremden Macht oder an eine Kasse, Bank oder sonstiges Geldinstitut, zu zahlen oder die Zahlung für eine fremde Macht anzunehmen.

Fremde Macht, wie in Absatz eins bestimmt, sind alle Unternehmungen, die eine D-U-N-S Nummer führen müssen, Nichtregierungsorganisationen, Parteien, Vereine, Stiftungen und Geldinstitute, die der Vollverfassung des Deutschen Reiches, sowie den originalen Reichsgesetzen zuwiderzuhandeln.

§ 2.

Für den Warenverkehr über die Reichsgrenzen und innerhalb des Reichsgebiets ist es verboten,

  1. Bei andern als den nach der Deutschen Vollverfassung und deren institutionellen Organe
    a) Bewilligungen (Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Zu- und Ablaufgenehmigungen) für sich oder andere zu beantragen, sich oder andern zu beschaffen oder von solchen Bewilligungen in diesem Verkehre Gebrauch machen,
    b) aus der Ausfuhr erzielte Devisen abzuliefern oder für solche Stellen anzunehmen.
  2. Waren zu liefern, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Ausland oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht werden sollen.
  3. Waren anzunehmen, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Reichsgebiet oder aus dem besetzten in das unbesetzte Reichsgebiet oder aus dem unbesetzten in das besetzte Reichsgebiet verbracht worden sind.

 § 3. 

Wer es unternimmt, den Vorschriften der §§ 1 oder 2 zuwiderzuhandeln, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

1) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet.
2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe, Gefängnis bis zu fünf Jahren.
3) Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
4) Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, und zwar in den Fällen des § 1 Mindestens im dreifachen Wert des gezahlten Betrages, in den Fällen des § 2 Nr. 1 a, 2 und 3 mindestens im dreifachen Wert der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, in den Fällen des § 2 Nr. 1 b mindestens im dreifachen Wert der Waren, aus deren Erlös sich die Höhe des abzuliefernden Devisenbetrags ergab.
5) Bei mildernden Umständen oder im Falle der Fahrlässigkeit ist auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
6) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.

Neben der Strafe ist in den Fällen des Abs.  1  bis  3  anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; in den Fällen des Abs. 6 kann dies angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt. Die Bekanntmachung kann auch durch Anschlag erfolgen.

§ 4.

Waren und Zahlungsmittel, hinsichtlich deren den Vorschriften des § 2 zuwidergehandelt wird, sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Deutschen Reichs ohne Entgelt für verfallen zu erklären. Weist der von der Beschlagnahme Betroffene nach, daß er die Zuwiderhandlung gegen ein Verbot des § 2 weder gekannt hat noch bei Einziehung sorgfältiger Erkundigungen hätte kennen müssen, so ist die Verfallerklärung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.

Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 1 und 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsgesetzblatt 1917 S. 41 Nr. 8) entsprechende Anwendung.

§ 5.

Die obersten Reichsbehörden sind befugt, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte abweichend von den sonst geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.  In Angelegenheiten von Hoch-  und Landesverrat ist der Deutsche Gerichtshof zuständig, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 16. April 2025

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches“_D

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Beschlüsse der 125ten Plenartagung des Bundesrathes vom 10. Mai 2025

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 23ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2025.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  27 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
214 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
287 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung der Depesche an Rußland;
B 04) Entbindung des Präsidenten Herrn H.K. aus seinem Amt im KDPMA;
B 05) Zustimmung zur Bewerbung von Herrn U. J. als Assessor beim DeGeHo;
B 06) Beschluß zum RGBl-2504161-Nr2-Gesetz-Notstand-des Deutschen Reiches;
B 07) Beschluß zum RGBl-2504291-Nr3-Aenderungsgesetz-zu-Haftungssummen-in-Mark;
B 08) Zustimmung zur 89. Tagung des Volks-Reichstages.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
1798 dauerhaft geführte Delegierte;
278 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
476 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 10.05.2025.




Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde

Hinweise zur Anwendung der staatlichen Entlassungsurkunde

 „Ausstieg aus der BRD“, ist nicht der wahre Sinn, sondern Abkehr von der Willkürherrschaft eines Systems, hin zum souveränen Menschen in einem souveränen Staat, der in der Präambel seiner Verfassung den Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie die Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes voranstellt, kann in der Tat nur jeder Mensch selbst tun, indem er seinen Willen bekundet, gemäß dieser Verfassung zu leben.

Es geht um das Bekenntnis zu unserem Deutschen Ahnenerbe, dem Erbe der Dichter, Denker und Visionäre. Als Reichs- und Staatsangehörige haben wir die Pflicht und Verantwortung für uns und für alle Menschen in eine neue Zukunft, in dem Vertrauen, Nächstenliebe, Familie, unbestechliche Führungskräfte, fairer Handel, staatlich garantierte Sicherheit und ein souveränes Leben möglich ist.

Mit dem Antrag auf einen Personenausweis bekundet jeder bereits selbst seinen Willen zur Entlassung aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet, in dem ihm körperliche Unversehrtheit und Menschenrechte nicht mehr zustehen.

Die Entlassungsurkunde bescheinigt der natürlichen Person, gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, durch die Eintragung ins Personenstandsregister, alle Rechte erworben zu haben, um aus den Pflichten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, wie es durch den sogenannten Bund verwaltet und geregelt wird, entlassen zu werden. Mit dieser Entlassung sind alle Forderungen und Handlungen gegen den Entlassenen, durch Bedienstete und Beamten eines Bundes und seiner Länder, ein Straftatbestand, der für den Schädiger mit dem Verlust der bürgerlichen Rechte verbunden ist. Die Ersatzhaftung des Schädigers wird davon nicht berührt. Diese Urkunde bescheinigt auch den Willen des Reichs- und Staatsangehörigen, den Schutz des Deutschen Reiches in Anspruch zu nehmen und seine Distanzierung von Handlungen aller außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches handelnden Unternehmungen.

Die Urkunde bescheinigt also folgendes:

  • die Eintragung in das Personenstandsregister;
  • die Reichs- und Staatsangehörigkeit nach RuStAG vom 22. Juli 1913;
  • den Erwerb von Rechten im Rechtskreis des Deutschen Reiches;
  • die Entlassung aus den Pflichten gegenüber dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet;
  • den Straftatbestand von Forderungen und Handlungen gegen den Entlassenen;
  • die Privathaftung des Schädigers;
  • den Willen des Entlassenen, den Schutz des Deutschen Reiches in Anspruch zu nehmen;
  • die Distanzierung des Entlassenen von Handlungen aller außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches handelnden Unternehmungen.

Die Entlassungsurkunde ist nur dann ein Rechtsmittel und staatliches Dokument, wenn es durch eine rechtmäßig eingerichtet oberste Behörde ausgestellt, besiegelt und unterzeichnet wurde. Sie dient als Abwehrmittel gegen die Willkürakte von Bediensteten dieses Systems. Sie bescheinigt dem Menschen, der mit Vollendung seiner Geburt die natürliche Person und damit die Rechtsfähigkeit erhält und nach seiner Volljährigkeit die Geschäftsfähigkeit, die Entlassung. Mit Ausstellung dieser Urkunde gelten jedwede weiteren Maßnahmen und Willkürakte seitens BRD-Unternehmungen als Straftat, auch dann, wenn man sich dem Druck und der Willkür unter Gewaltanwendung, die Forderungen zu begleichen beugt.

Reichsrecht geht vor Landesrecht, siehe Artikel 50 EGBGB der BRD-Ausgabe, somit sind diese staatlichen Dokumente auch für die Institutionen und Organisationen, die auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ihr räuberisches Unwesen treiben, zwingend verbindlich.

Zur Anwendung der Urkunde

Bewahren Sie das Original der Urkunde und das Begleitschreiben sicher auf. Machen Sie davon mehrere Kopien. Bei Beantwortung auf Willkürakte der BRD-Institutionen sollten Sie eine Kopie der Entlassungsurkunde und des Begleitschreibens dem eigenen Schreiben an die Behörde beifügen. Ihr Schreiben braucht nur einen Satz: „Ich beziehe mich auf die Gültigkeit des nachfolgend beiliegenden Begleitschreiben und die Entlassungsurkunde“. Und mehr sollen Sie nicht schreiben!

Alle Willkürakte unbedingt als Kopie sichern und mit einem Gedächtnisprotokoll beweissichernd archivieren.

Wichtig bei Auseinandersetzungen mit BRD-Personal ist das schriftliche Festhalten von:

  • Datum und den Ort des Tatherganges
  • Name des handelnden Schädigers
  • wenn möglich Geburtsdatum und eventuell ein Foto

Alle Willkürakte und weitere Straftaten von BRD-Institutionen können vor dem Deutschen Reichsgericht über eine Privatklage gegen die betreffenden Straftäter eingeklagt werden. Die Reichsanwaltschaft kann zur Antragstellung auf Strafverfolgung und Schadenersatz zu jeder Zeit in Anspruch genommen werden.

Zum Vorwurf eines Geschäftsmodells

Zur Anschuldigung, daß es sich bei der Ausstellung von Ausweisen und Urkunden um ein Geschäftsmodell des Herrn Lorenz (über ihn ist öffentlich im Internet nachzulesen unter https://www.erhardlorenz.de/franke/ handelt, sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß staatliche Dokumente vom Bundesrath und Reichstag genehmigt Art. 5 Verfassung, Artikel 4 Abs. 12 – Beglaubigung von öffentlichen Urkunden) und durch die Anstalt des öffentlichen Rechts, Deutsche Reichsdruckerei, ausgestellt und ausgegeben werden. Die Unterschrift unter den Dokumenten ist nicht die eines Privatmannes, sondern die eines Amtsträgers mit der Bezeichnung „Staatssekretär des Innern“, der damit auch in der Haftung steht.

Die Gebühren für die staatlichen Ausweise und Urkunden decken nur die Kosten der Deutschen Reichsdruckerei. Wenn die Ausstellung der Ausweise und Urkunden auf einer Gewinnabsicht eines Einzelnen beruhen würden, wären diese Gebühren um ein Vielfaches höher.

Das Deutsche Reich wird nicht von einer Person im Alleingang geführt, sondern durch Vertreter des Deutschen Volkes. Die Reichsgesetzgebung wird durch den Bundesrath und den Volks-Reichstag ausgeübt.

Alles dies ist im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht und nachlesbar.

Unsere Arbeit ist rechtlich korrekt, juristisch einwandfrei und ganz legal. Sie beruht auf der Verfassung des Deutschen Reichs vom 20. April 1871 (letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918) und den Gesetzen (u.a. BGB, CPO, HGB, StGB) des Deutschen Reiches.

Wir verbreiten keine Meinung, sondern vertreten juristisch und völkerrechtlich einwandfreie offenkundige Tatsachen, die immer durch Quellen belegt und öffentlich bekanntgegeben und einsehbar sind.

Es ist sehr bedauerlich, wenn man sich durch Meinungen und Auslegungen verunsichern läßt. Dies spielt alles den Widersacher des Deutschen Reiches und den Deutschen in die Hände. Diese Meinungen sind nie belegt und Aussagen sind falsch interpretierte Texte.

Sobald wir Deutsche den aufrechten Gang gehen und Verantwortung für uns selbst und unsere Heimath annehmen, werden wir unseren Staat von Vasallen und Fremdverwaltungen erfreien und unsere Heimath so aufbauen, daß Frieden auf Erden möglich wird.

Wir wünschen Ihnen Kraft und Standfestigkeit für unsere Heimath.                     

Reichsamt des Innern, Erhard Lorenz, Stand: 25.01.2022




Beschlüsse der 124ten Tagung des Bundesrathes vom 27. Oktober 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 28ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  24 aktive Bevollmächtigte plus 2 Anwärter von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
286 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Agenda nach der 124ten Plenartagung;
B 04) Abstimmung zum Gesetz, RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung;
B 05) Abstimmung zur Einrichtung des Schuldnerverzeichnisses;
B 06) Abstimmung zum Abschluß der Anweisung  an das Auswärtige Amt und die Selbstorganisation einer Deutsch-Russischen Verbindung;
B 07) Bestätigung des Präsidiums vom Deutschen Parlament (Reichstag);
B 08a) Der Bundesrath und der Deutsch Russische Wirtschafts- und Kulturverein;
B 08b) Anweisung an das Auswärtige Amt, in Bezug zu Rußland und den Behörden des Deutschen Reiches;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  19 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
177 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
474 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 28.10.2024.




RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung

Gesetz, betreffend die Wiedergutmachung zum Wohle und Nutzen des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches.

Gegeben am 23.10.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:


Nr. 06

 Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

Alle Personen, die nach dem 09. November 1918 zu nachgenannten Funktionen eingesetzt wurden und in der Verordnung gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24 benannt sind; alle Mitglieder des Deutschen Reichstages bzw. der Nationalversammlung, des Reichsrates ab Januar 1919, des Staatenausschusses ab 1919 und Bundestages und Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland ab 1949; alle Beamten, Bedienstete, Minister, Sekretäre, Vereine, Stiftungen, Institutionen, Ämter, Körperschaften, Kanzleien, Kammern und Unternehmungen, alle Bundesbehörden, Bundesglieder, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Selbstverwaltungen, alle Gemeinderäte und Stadträte, alle Parteien und politische Organisationen, ab dem 09. November 1918, der Weimarer Republik, der Bundesrepublik Deutschland in allen erlebten Facetten, der Deutschen Demokratischen Republik; alle Vorstände, Geschäftsführer und deren Stellvertreter der gesamten Presse, alle Vorstände und Geschäftsführer der gesamten Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Inkassos, alle Vorstände und Geschäftsführer der Deutschen Reichsbahn, Deutschen Bahn und der Deutschen Post und alle Nachfolger ab dem 09. November 1918, Lobbyisten und NGOs haften mit Ihrem gesamten in- und ausländischen Privatvermögen.

 § 2.

Alle Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen, die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen das Wohl und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch werden, sind schadenersatzpflichtig. Als Beginn der Maßnahme wurde der 29. Oktober 1918 festgelegt. Es gilt StGB § 3 in Anwendung zubringen.

§ 3.

Ausgeschlossen sind alle Firmen, Gewerbe, Verbände, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, die nach geltendem Recht durch die gesetzgebenden Organe, gemäß den geltenden Gesetzen, im Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung gehalten haben.

§ 4.

Der Betrag zur Wiedergutmachung wird auf 75.000,00 Mark festgesetzt und ist an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten. Die monatliche Ratenzahlung ist im Verhältnis mindestens 1 von Hundert des festgesetzten Betrages zu entrichten.

Gegen dieses Gesetz ist das Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso ist die festgesetzte Wiedergutmachung nach der Schwere der Tat, nach oben erweiterbar.

 § 5.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, tritt das Reichsgesetz „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung“, außer Kraft.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 23. Oktober 2024

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergurmachung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergurmachung“_D

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RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen

Änderungsgesetz, zu RGBl-1006279-Nr25, vermögensrechtliche Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen.

Gegeben am 08.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

1. Änderung der Eingangsformel
Bisher: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.
gegeben am 27.06.2010, im Namen des Deutschen Reiches

NEU: Gesetz, betreffend die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.

Gegeben am 27.06.2010, im Namen des Deutschen Reiches.

2. Im § 1. und § 8. wird die Bezeichnung „Bundesautobahnen“ ergänzt durch „und deren Nachfolger“
Bisher…„Bundesautobahnen“…..

NEU: …„Bundesautobahnen und deren Nachfolger“….

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. April 2024

Reichsgesetzblatt „RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen“ Amtsschrift

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RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021

Gesetz, betreffend Änderung des RGBl-2105171-Nr05- Änderung des Patentgesetzes vom 17. Mai 2021.

Gegeben am 07.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 04

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891 wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahren eingetretenen Zustände wie folgt geändert.

Artikel 1. 

§. 1.

Änderung der Eingangsformel
Bisher: Gesetz betreffend die Änderung des Patentgesetzes

NEU:  Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, geändert am 07. April 1891  

§. 2.

 Zweiter Absatz nach Nr. 05 erhält folgenden Wortlaut:
Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891 wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahre eingetretenen Umstände, wie folgt eingeführt. 

Artikel 2.

§ 1. wird zu Artikel 1.

§ 2. wird zu Artikel 2.

§ 3. wird zu § 1. unter Artikel 3.

In § 1.  unter Artikel 3. wird §§ 1. und 2. als Artikel 1. und Artikel 2. geändert.

§ 4. wird zu § 2. unter Artikel 3.

In § 2.  unter Artikel 3. wird § 38. auf § 39. und § 1. in Artikel 1 geändert.

§ 5. wird zu § 3. unter Artikel 3.

§ 6. wird zu § 4. unter Artikel 3.

§ 7. wird zu § 5. unter Artikel 3.

§ 8. wird zu § 6. unter Artikel 3.

§ 9. wird zu Artikel 4

Die Bezeichnung des verantwortlichen Autors dieses Gesetzes:
Bisher: Staatssekretär des Reichs-Patentamtes

 NEU: Präsident des Patentamtes

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft


Gegeben zu Berlin, den 07. April 2024

Reichsgesetzblatt „RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021″ Amtsschrift

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RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen

Gesetz, Änderung betreffend RGBl-1404161-Nr16 – Einrichtung des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes (KDPMA).

Gegeben am 06.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 03

 Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

Änderung der Eingangsformel

1. Die Bezeichnung Reichspatentamt wird ersetzt durch Kaiserlich Deutschen Patent und Markenamtes „KDPMA“ und Volks-Bundesrathes wird durch Bundesrathes ersetzt.

Änderung des Erlasses

2. In § 1. Absatz 1 und Absatz 3 des Erlasses wird das Organ Präsidium des Bundes ersetzt durch Reichsjustizamt.

3. In § 1. des Erlasses wird die Bezeichnung Staatssekretär des Reichspatentamtes ersetzt durch
Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes„.
In Absatz zwei wird das Wort Reichspatentamt durch die neue Bezeichnung ersetzt.

4. Der § 2. wird wie folgt ersetzt:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte des ehemals Kaiserlichen Patentamtes, des Reichspatentamtes und des Deutschen Patent und Markenamtes an diese Behörde über.

5. Für jeden entstandenen Schaden im Bereich des Patent- und Markenwesens haftet der Verursacher.

Hinzugefügt wird § 3. wie folgt:

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 06.04.2024

Reichsgesetzblatt „RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen“_D

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RGBl-2403071-Nr01-Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes

Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz
in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes.

Gegeben am 07.03.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 18.03.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Artikel 1.

Dieses Gesetz bestimmt die Übergangsregelung der Geschäftsbereiche des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) bis zum vollendeten Aufbau der staatsrechtlichen Judikative nach § 15. des Gerichtsverfassungsgesetzes „Originalfassung“ auf dem gesamten Gebiet des Deutschen Reiches.

Artikel 2.

Alle Geschäftsbereiche bezüglich Gerichtsverfassungsgesetz, die den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandgerichten, Finanzgerichten, Handelsgerichten, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht und untergeordneten Verwaltungsgerichten obliegen, gehen in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) über.

Artikel 3.

Alle in Artikel 2. genannten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, sind bis auf Widerruf von der Tätigkeit in ihren Geschäftsbereichen bei Androhung der Höchststrafe entbunden.

Artikel 4.

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist mangels Legitimation aufzulösen. Deren bisheriger Entscheidungsbereich, auch in Bezug zur Vollverfassung Deutschlands, geht in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) über.

Artikel 5.

Jedwedes Personal der Liegenschaften und Gebäude der unter Artikel 2. und 3. genannten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, gehen ihrer Tätigkeit gemäß Anweisung vom Präsident des Deutschen Gerichtshofes  nach, soweit ein Minimum an Personal zur Erhaltung der Wertigkeit und des Gebrauchszustandes notwendig ist.

Artikel 6.

Sämtliche in diesen Gebäuden vorhandenen Unterlagen, Dokumente in Papierform oder elektronischen Speichermedien sind in diesen Gebäuden zu belassen. Es ist verboten jegliche Unterlagen bei Androhung von Höchststrafen zu entwenden oder vernichten. Die Sicherstellung und der Schutz dieser Unterlagen obliegt der Deutschen Reichspolizei.

Artikel 7.

In Anlehnung an das Gesetz RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich, Justizhoheit, Justizbehörden der Länder.

Artikel 8.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

 Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. März 2024

Reichsgesetzblatt „RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof“ Amtsschrift

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