RGBl-2105171-Nr05-Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, geändert am 07. April 1891

Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877,
geändert am 07. April 1891.

Gegeben am 17.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches.
Änderungsstand: 24.04.2024 durch RGBl-2404071-Nr04– zu RGBl-2105171-Nr05.

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetz vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891, wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahren eingetretenen Umstände, wie folgt eingeführt.

Artikel 1.

Sämtliche Patente, die den Deutschen Patentämtern in jeglicher medialer Form von Stellen überstellt werden, die Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes zuzurechnen sind, unterliegen vorläufig dem Patentschutz, sind jedoch neu zu bewerten, ob sie den Anforderungen der Ertheilung von Patenten entsprechen.

Artikel 2.

Für Patente, die §. 1. entsprechen,

1. sind keinesfalls Gebühren zu erheben, solange die Neubewertung nicht abgeschlossen ist,
2. wird die Neubewertung vorrangig durchgeführt, sollte einem Mitglied des Patentamtes die unbefugte Benutzung des Gegenstands der Erfindung bekannt werden,
3. werden im Falle, daß die Neubewertung eines Patents zu dessen Erlöschen führt, laufende Verfahren wegen Verletzung desselben eingestellt,
4. wird das Patent im Falle, daß kein berechtigter Patentinhaber mehr ausfindig zu machen ist, nach Ermessen der Abtheilung, die für die Neubewertung zuständig ist, entweder an das Deutsche Reich übertragen oder es erlischt,
5. wird die bisherige Dauer des Patents als die Dauer, die das Patent bereits bis zum 28.10.1918 nahm, oder anderenfalls als neu ertheilt festgelegt,
6. wird als Tag der Anmeldung der im eingegangenen Patent vermerkte Tag der Anmeldung festgelegt,
7. werden Gebühren nach Maßgabe des §. 8. des Patentgesetzes fällig ab dem Folgetag der Bestätigung der Ertheilung im Zuge der Neubewertung, wenn ein berechtigter Patentinhaber existiert.

Artikel 3.

§. 1.

§. 7. des Patentgesetzes wird für Patente, die Artikel 1. entsprechen, derart angewandt, daß deren bisherige Dauer entsprechend Artikel 2. Nummer 5 festgelegt ist.

§. 2.

§. 39. des Patentgesetzes wird für Patente, die Artikel 1. entsprechen, außer Kraft gesetzt mit der Wirkung, daß Verletzungen dieser Patente nicht verjähren.

§. 3. 

§. 14. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um nachfolgenden Text.
Im Falle, daß es sich um die Neubewertung eines bereits bestehenden Patents handelt, ist die Beschlußfähigkeit der Abtheilung auch durch die Anwesenheit eines einzelnen Mitglieds gegeben.

§. 4.

§. 15. Absatz 2 des Patentgesetzes wird ergänzt um die Möglichkeiten der Zustellung per Post, Fernkopie (Fax) und elektronischer Post (ePost oder EMail).

§. 5.

§. 16. des Patentgesetzes erhält nachfolgenden Zusatztext.
Sollte das Patentamt nicht sowohl über Abtheilungen, als auch Mitglieder derselben, welche bei dem angefochtenen Beschlüsse nicht mitgewirkt haben, verfügen, so wird die Beschwerde zur Beschlußfassung dem Bundesrathe vorgelegt. 

§. 6.

In §. 5. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung “für das Heer oder für die Flotte” ersetzt durch “für militärische Zwecke”,
in §. 19. Absatz 3 und §. 23. Absatz 2 des Patentgesetzes wird die Formulierung “die Zwecke des Heeres oder der Flotte” ersetzt durch “militärische Zwecke”.

 

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 17. Mai 2021

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105171-Nr05-Einfuehrungsgesetz-betreffend-Patentgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105171-Nr05-Einfuehrungsgesetz-betreffend-Patentgesetz” D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert




RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB

Änderungsgesetz, betreffend §. 175. StGB (widernatürliche Unzucht)

gegeben am 09.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 04

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§ 1.

 Paragraph 175 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert.

Folgende Worte werden gestrichen  „zwischen Personen männlichen Geschlechtes oder

Somit erhält § 175 StGB folgenden Wortlaut:

Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 2.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 09. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB” D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert




RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige

Verordnung betreffend den Schutz für Reichs- und Staatsangehörige

gegeben am 08.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 03

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige, wie diese im Personenstandsregister  Deutschland erfaßt sind; somit nicht mehr unter Betreuung der Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft stehen, unterliegen nicht den Vorschriften und sogenannten Gesetzen (Regelwerken) die zu Bonn oder Brüssel herausgegeben wurden und noch werden. Alle Parteien, Wirtschafts- Politiker, die POLIZEI, die gesamte Justiz  und die nichtfreie Presse stehen mit Ihrem gesamten Hab und Gut in der Schadenshaftung gegenüber den rechts- und geschäftsfähigen Reichs- und Staatsangehörigen.

§ 2.

Mit einem Mindestschadenersatz von 75.000,00 Mark, wird die Person privatrechtlich in die Haftung genommen, die sich anmaßt die körperliche  geistige und seelische Unversehrtheit, des einzelnen Reichs- und Staatsangehörigen zu beeinflussen, zu schädigen, zu  zerstören, zu diffamieren oder sonst wie auf anderer Art zu mißbrauchen.

Dieser Schadenersatz  hängt nicht von dem wirtschaftlichen Stand des Verursachers ab und wird über mindestens drei Generationen vollzogen.

§ 3.

Sobald sich der Reichs- und Staatsangehörige ausweist, sind jegliche Zwangsmaßnahmen durch unter Betreuung stehende Staatenlose, ein Gewaltakt gegen die Reichsverfassung, das Reichsrecht, Völkerrecht und die Menschenrechte.

Der Reichs- und Staatsangehörige ist angewiesen und verpflichtet, sich an die tatsächlichen Gesetze des Deutschen Reiches zu halten,  auch in Bezug zu den bürgerlichen Rechten von Staatenlosen.

§ 4.

 Wird gegen diese Verordnung in nachweislich 50 Fällen verstoßen, wenden wir uns an die Alliierten, um mit militärischem Einsatz die Verursacher und Täter zu eliminieren.

§ 5.

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige” D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert




Beschlüsse der 113ten Tagung des Bundesrathes im Mai 2021

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 25ten Tag des 5ten Monats im Jahre 2021.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  32 aktive Bevollmächtigte, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
198 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
243 bisher mitwirkenden Bevollmächtigte.

4 Bevollmächtigte und zwei Staatssekretäre wurden auf deren Wunsch verabschiedet
Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes (Herr T.R.)
Der Staatssekretär des Reichs-Immobilien-Regulierungsamtes (Herr D.W.)

20 neue Bevollmächtigte wurden im Bundesrath begrüßt


Folgenden Staatssektretären und -innen bzw. Amtsträger wurde die Ernennungsurkunde überreicht
(Die Namen werden zum Schutz der Personen noch nicht veröffentlicht)
Staatssekretär im Reichs-Patentamt, Herr T.F, ab dem 22.05.2021;
Assessorin des Deutschen Reiches, Frau K.N,
ab dem 22.05.2021;
Staatssekretär im Reichs-Gewerbeamt, Herr P.F,
ab dem 22.05.2021;
Direktorin der Reichskasse, Frau S.V,
ab dem 22.05.2021;


In der 113ten Tagung des Bundesrathes zum 22.05.2021, wurde
a) das neue Präsidium des Volks-Reichstages bestätigt;
b) Für Heilpraktiker soll eine Übergangsreglung in den Rechtskreis des Deutschen Reiches erschaffen werden;
c) Erstmals wurden Assessoren ernannt, die auch als Urkundsbeamte gelten.
d) 4 Gesetze beschlossen.


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
33 aktive Delegierte zusammen, von 580 möglichen Delegierten;
208 dauerhaft geführte Delegierte;
269 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
495 gesamt mitwirkende Delegierte.

Bestätigt und veröffentlicht durch das Bundespräsidium, Stand 25.05.2021.




RGBl-2105051-Nr02-Verordnung Einberufung 82te Tagung Volks-Reichstag

Verordnung, betreffend die Einberufung des
Volks-Reichstages zur 82ten Tagung

einberufen am 05.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath gemäß Hausordnung, was folgt:

Nr. 02

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 22. Mai des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 05. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105051-Nr02-Verordnung-VRT82-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105051-Nr02-Verordnung-VRT82-Einberufung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2105041 Bekanntmachung Einberufung 113te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 113ten Tagung

einberufen am 04.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 12.05.2021 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 22. Mai des Jahres 2021 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 04. Mai 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105041-Bekanntmachung-BR113-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2105041-Bekanntmachung-BR113-Einberufung”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Gesetz, betreffend die Reichskasse des Deutschen Reiches

gegeben am 21.01.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 30.01.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

  § 1.

Die, durch Bekanntmachung, vom 1. Juni 1871 (RGBl. Band 1871, Seite 126) benannte Reichs-Hauptkasse, welche die „Central-Kassengeschäfte“ für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, ist ab sofort wieder einzurichten und wird gemäß Deutscher Reichsverfassung als Reichskasse eingerichtet.

Es ist ein Direktor der Reichskasse und ein Schatzmeister der Reichskasse zu ernennen. Der Bundesrath bildet einen Ausschuß zur Kassenprüfung, besetzt mit dem Staatssekretär des Innern und zwei Bevollmächtigten.

Die Reichskasse untersteht dem Reichs- und Bundespräsidium. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichskasse und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird im Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr.32-Erlass-Reichsschatzamt“, vom 14.08.2010, das Wort „Reichskasse“, im Absatz 2 des Erlasses Nr. 32 gelöscht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 21. Januar 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse_D”




Deutsches Reichsgesetzblatt 2021

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2021

Textdaten
<<< 2020 2022 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2021
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2021 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze
Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seiten
21.01.2021 30.01.2021 RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse 2101211 Nr01  1
04.05.2021 12.05.2021 RGBl-2105041 Bekanntmachung Einberufung 113te Tagung des Bundesrathes 2105041 2105041 1
05.05.2021 12.05.2021 RGBl-2105051-Nr02-Verordnung Einberufung 82te Tagung Volks-Reichstag 2105051 Nr02 1
22.05.2021 22.05.2021 Beschlüsse der 113ten Tagung des Bundesrathes im Mai 2021 1
08.05.2021 25.05.2021 RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige 2105081 Nr03 2
09.05.2021 25.05.2021 RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB 2105091 Nr04 1
17.05.2021 25.05.2021 RGBl-2105171-Nr05-Aenderungsgesetz-betreffend-das-Patentgesetz 2105171 Nr05 2
17.05.2021 25.05.2021 RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes 2105181 Nr06 1
07.06.2021 12.06.2021 RGBl-2106071 Bekanntmachung Einberufung 114te Tagung des Bundesrathes 2106071 2106071 1
19.06.2021 21.06.2021 Beschlüsse der 114ten Tagung des Bundesrathes am 19. Juni 2021 1
07.07.2021 11.07.2021 RGBl-2107071 Bekanntmachung Einberufung 115te Tagung des Bundesrathes 2107071 2107071 1
07.07.2021 11.07.2021 RGBl-2107072-Nr07-Verordnung Einberufung 83te Tagung Volks-Reichstag 2107072 Nr07 1
24.07.2021 25.07.2021 Beschlüsse der 83ten Tagung des Volks-Reichstages am 24. Juli 2021 1
24.07.2021 25.07.2021 Beschlüsse der 115ten Tagung des Bundesrathes am 24. Juli 2021 1
09.07.2021 25.07.2021 RGBl-2107091-Nr08-Verordnung-betreffend-der-Deutschen-Nationalflagge 2107091 Nr08 2
16.07.2021 25.07.2021 RGBl-2107161-Nr09-Verordnung-betreffend-Heilpraktiker 2107161 Nr09 1
24.07.2021 25.07.2021 Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten im Jahr 2021 1
10.10.2021 17.10.2021 RGBl-2110101 Bekanntmachung Einberufung 116te Tagung des Bundesrathes 2110101 2110101 1
10.10.2021 17.10.2021 RGBl-2110102-Nr13-Verordnung Einberufung 84te Tagung Volks-Reichstag 2110102 Nr13 1
25.08.2021 28.10.2021 RGBl-2108251-Nr10-Gesetz, betreffend heimtückischer Angriffe gegen Organe und Einrichtungen des Deutschen Reiches 2108251 Nr10 2
02.09.2021 28.10.2021 RGBl-2109021-Nr11-Aenderungsgesetz-RGBl-1611231-Nr33-Schatzanweisungen 2109021 Nr11 1
09.10.2021 28.10.2021 RGBl-2110091-Nr12-Gesetz, betreffend die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Erstes Buch Minderjaehrigkeit Volljährigkeit 2110091 Nr12 1
24.10.2021 28.10.2021 Beschlüsse der 84ten Tagung des Volks-Reichstages am 24. Oktober 2021 1
24.10.2021 28.10.2021 Beschlüsse der 116ten Tagung des Bundesrathes und 84ten Tagung des VRT am 24. Oktober 2021 1
28.10.1918 28.10.2021 Oktobererklärung zum 103 jährigen Dolchstoß gegen das Deutsche Volk 1
08.11.2021 09.11.2021 RGBl-2111081 Bekanntmachung Einberufung 117te Tagung des Bundesrathes 2111081 2111081 1
09.11.2021 13.11.2021 RGBl-2111091-Nr14-Gesetz, betreffend die Ausserkraftsetzung-des-Gesetzes-über-den-vaterländischen-Hilfsdienst-vom-05-Dezember-1916 RGBl-2111091 Nr14 1
13.11.2021 13.11.2021 Beschlüsse der 117ten Tagung des Bundesrathes bis zum 13. November 2021 1



RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Führung und Benutzung der Nationalflagge des Deutschen Reiches

gegeben am 07.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
geändert am 25.07.2021 durch RGBl-2107091-Nr08

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 10

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

Präambel

In Anbetracht der wachsenden Zahl der unbefugten Benutzung unserer deutschen Nationalflagge wurde diese Verordnung beschlossen, um zu verhindern, daß dieses hoheitliche Symbol durch eine mißbräuchliche Verwendung entwertet wird. Darüber hinaus soll das Ansehen, die Akzeptanz und das Vertrauen zu Deutschland im Deutschen Reich wieder hergestellt und geschützt werden.

§ 1.

Im gesamten Reichsgebiet gilt die Nationalflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, gemäß  der Verordnung „RGBl-2107091-Nr08“ und der Deutschen Reichsverfassung Artikel 55 „RGBl. Band 1871, Nr. 16, Seite 63“. Sie darf zum kenntlich machen der nationalen Zugehörigkeit durch Reichs- und Staatsangehörige bei öffentlichen Kundgebungen und Veranstaltungen getragen werden. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 2.

Das Tragen der deutschen Kriegsflagge ist gemäß der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ nur den darin benannten Reichsorganen gestattet. Demzufolge ist es untersagt, die deutsche Kriegsflagge in der Öffentlichkeit, außer in Museen/Ausstellungen, zu zeigen, zu tragen oder zu führen. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3.

Die Flaggen der Bundesstaaten sind in den Farben und Formen bis 1918 zulässig und unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge_D”




RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathwesen

Gesetz, betreffend betreffend das Reichsamt für Heimathwesen

gegeben am 03.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 09

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

§ 1.

Das Reichsamt für Heimathwesen ist eine oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Belange des gesamten Heimatwesen im Deutschen Reich unterstehen. Dies betrifft aktuell die Neueinrichtungen und Betreuung der Volks-Büros, die Reorganisation der Gemeinden und Kulturen.

§ 2.

Das Reichsamt für Heimathwesen untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung “Staatssekretär für Heimathwesen”.

Die einzelnen Aufgaben dieses Reichsamtes bestimmt der Staatssekretär für Heimathwesen in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern. Die Aufgaben sind im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten abzustimmen, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 3.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das „RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen“ gegenstandslos.

Alle Rechte und Pflichten welche aus der Zeit bis zum 28.10.1918 dem Bundesamt für das Heimathwesen zustanden, werden in die Zuständigkeit des Deutschen Gerichtshof übertragen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 03. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen_D”