Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers
Erscheinungsdatum: 1870
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes
Bearbeitungsstand
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Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1870.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 6. Januar bis 30. Dezember 1870.,
nebst einigen früheren Verträgen etc. aus den Jahren 1868.
und 1869.
(Von № 401. bis incl. 601.)
№ 1. bis incl. 51.

Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
vom Jahre 1870.
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes.
Seite.
1. Septbr. 1868. 19. Oktbr. 1870. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden. 42. 576. 547–561.
20. Febr. 1869. 14. Janr. 1870. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits. 1. 401.
(mit Anl.)
1–24.
28. August. 1869. 15. Oktbr. 1870. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko. 40. 573.
(mit Anl.)
525–541.
20. Dezbr. 1869. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. 1. 402. 25.
6. Janr. 1870. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 1. 403. 26.
12. Janr. 1870. 14. Janr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 1. 404. 26.
14. Janr. 1870. 19. April 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. 10. 461. 67–77.
19. Janr. 1870. 21. Janr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. 2. 411. 29. [IV]
19. Janr. 1870. 8. Febr. 1870. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. 3. 414. 31.
29. Janr. 1870. 8. Febr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 3. 415. 32.
6. Febr. 1870. 8. Febr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 3. 413. 31.
6. Febr. 1870. 1. März 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 7.200.000 Thalern. 4. 418. 35.
9. Febr. 1870. 1. April 1870. Auslieferungsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. 8. 454.
(mit Anl.)
53–63.
18. Febr. 1870. 1. März 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 4. 419. 36.
21. Febr. 1870. 1. März 1870. Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen 4. 420. 36.
22. Febr. 1870. 4. Mai 1870. Konsular-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Spanien. 13. 472. 99–116.
23. Febr. 1870. 22. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 1872. ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte. Besondere
Beil. zu 29.
I.–III.
2. März 1870. 15. März 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 5. 436. 46.
3. März 1870. 15. März 1870. Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militairpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. 5. 433. 39–41.
10. März 1870. 15. März 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 5. 434.
(mit Anl.)
42–45.
10. März 1870. 15. März 1870. Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. 5. 435. 46. [V]
11. März 1870. 28. März 1870. Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für das Jahr 1870. 6. 437. 47.
17. März 1870. 29. März 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme des, einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servisklasse. 7. 453. 52.
18. März 1870. 18. Novbr. 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. 48. 588. 607–617.
20. März 1870. 26. April 1870. Additional-Vertrag zu dem unterm 23./24. Februar 1869. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden abgeschlossenen Postvertrage. 12. 469. 87–96.
25. März 1870. 28. März 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 6. 438. 47.
27. März 1870. 29. März 1870. Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. 7. 452. 51–52.
6. April 1870. 9. April 1870. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 9. 459. 65.
7./23. April 1870. 24. Oktbr. 1870. Additional-Vertrag zu dem zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vertrag für die Verbesserung des Postdienstes zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet zu Berlin, den 21. Oktober 1867. 44. 581. 594–597.
8. April 1870. 9. April 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. 9. 460. 66.
14. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 11. 464.
(mit Anl.)
79–82.
14. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. 11. 465.
(mit Anl.)
82–83. [VI]
16. April 1870. 25. April 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 11. 466. 83–86.
25. April 1870. 24. Oktbr. 1870. Vertrag zwischen dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes und dem General-Postamte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland. 44. 580. 565–594.
29. April 1870. 4. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 13. 473. 117.
2. Mai 1870. 16. Juni 1870. Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend. 18. 501. 311.
3. Mai 1870. 19. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend einen Nachtrag zu dem dritten Verzeichnisse höherer zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienste berechtigten Lehranstalten. 14. 476. 120.
4. Mai 1870. 24. Oktbr. 1870. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. 45. 584. 599–602.
13. Mai 1870. 19. Mai 1870. Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. 14. 475. 119–120.
15. Mai 1870. 29. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. 22. 516.
(mit Anl.)
387–403.
15. Mai 1870. 29. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. 22. 517.
(mit Anl.)
404–414.
16. Mai 1870. 28. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 15. 488. 192.
16. Mai 1870. 8. Juni 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Telegraphendirektion in Schwerin und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Telegraphendirektion in Hamburg. 16. 497. 274. [VII]
17. Mai 1870. 28. Mai 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865. 15. 486. 123–142.
23. Mai 1870. 28. Mai 1870. Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. 15. 487.
(mit Anl.)
143–191.
30. Mai 1870. 16. Juni 1870. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. 18. 505.
(mit Anl.)
314–338.
28. Mai 1870. 11. Juni 1870. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 145.). 17. 500.
(mit Anl.)
275–310.
31. Mai 1870. 8. Juni 1870. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 16. 495. 195–196.
31. Mai 1870. 8. Juni 1870. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 16 496.
(mit Anl.)
197–273.
31. Mai 1870. 16. Juni 1870. Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. 18. 502. 312.
1. Juni 1870. 16. Juni 1870. Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. 18. 503. 312–313.
1. Juni 1870. 16. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der Flößerei. 18. 504. 314.
1. Juni 1870. 23. Juni 1870. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 20. 510. 355–360.
3. Juni 1870. 8. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. 24. 523.
(mit Anl.)
461–480.
6. Juni 1870. 23. Juni 1870. Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 20. 511. 360–373.
10. Juni 1870. 5. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. 23. 522.
(mit Anl.)
419–460.
11. Juni 1870. 20. Juni 1870. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. 19. 506. 339–353.
11. Juni 1870. 25. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. 21. 515. 375–386
11. Juni 1870. 29. Juni 1870. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 22. 518. 415. [VIII]
11. Juni 1870. 29. Juni 1870. Gesetz wegen Aufhebung der Elbzölle. 22. 519. 416.
16. Juni 1870. 5. Aug. 1870. Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. 33. 543. 507.
22. Juni 1870. 29. Juni 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und Oesterreich andererseits, die Aufhebung des Elbzolles betreffend. 22. 520. 417.
22. Juni 1870. 29. Juni 1870. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 22. 521. 418.
30. Juni 1870. 22. Juli 1870. Nachträge zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869. (besondere Beilage zu Nr. 32. des Bundes-Gesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund vom 12. Dezember 1869. (besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundes-Gesetzblattes für 1869.). Besondere
Beil. zu 29.
IV.–VI.
15. Juli 1870. 16. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 25. 524. 481.
16. Juli 1870. 17. Juli 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf. 26. 530. 483.
18. Juli 1870. 20. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe. 27. 531. 485.
18. Juli 1870. 21. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 22. 534. 488.
19. Juli 1870. 20. Juli 1870. Bekanntmachung, betreffend die Aufforderung an alle in dem französischen Heere dienenden Norddeutschen zur ungesäumten Rückkehr. 27. 532. 486.
20. Juli 1870. 21. Juli 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchten, von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten und von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen. 28. 533. 487. [IX]
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung. 29. 536. 491.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend die zu Gunsten der Militairpersonen eintretende Einstellung des Civilprozeß-Verfahrens. 29. 537. 493–497.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend die Wirksamkeit der §§. 17. und 20. des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundes-Gesetzbl. S. 355.). 29. 538. 498.
21. Juli 1870. 22. Juli 1870. Gesetz, betreffend eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Artikels 24. der Verfassung des Norddeutschen Bundes. 29. 539. 498.
21. Juli 1870. 23. Juli 1870. Gesetz, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehnskassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen. 30. 540. 499–502.
21. Juli 1870. 23. Juli 1870. Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. 31. 541. 503.
24. Juli 1870. 27. Juli 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. 32. 542. 505.
31. Juli 1870. 5. August 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern. 33. 544. 508.
8. August 1870. 9. August 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter. 34. 546. 509.
25. August 1870. 27. August 1870. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden. 35. 551. 511.
26. August 1870. 15. Oktbr. 1870. Protokoll zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 28. August 1869. 40. 573.
(Anl.)
542–544. [X]
29. August 1870. 23. Septbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. 36. 558. 514.
3. Septbr. 1870. 23. Septbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung des §. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. 36. 559. 514.
21. Septbr. 1870. 23. Septbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20.Juli 1870. erlassenen Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken. 36. 557. 513.
24. Septbr. 1870. 28. Septbr. 1870. Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 37. 567.
(mit Anl.)
517–519.
24. Septbr. 1870. 28. Septbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. 37. 568. 520.
30. Septbr. 1870. 8. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.500.000 Thalern. 39. 571. 523.
2. Oktbr. 1870. 15. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß wegen Abänderung des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. 41. 575. 545.
3. Oktbr. 1870. 5. Oktbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie. 38. 569. 521. [XI]
13. Oktbr. 1870. 17. Oktbr. 1870. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh, sowie die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich. 43. 578. 563.
16. Oktbr. 1870. 24. Oktbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 20.000.000 Thalern. 44. 582. 597.
18. Oktbr. 1870. 24. Oktbr. 1870. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern. 44. 583. 598.
7. Novbr. 1870. 11. Novbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 10.000.000 Thalern. 46. 585. 603.
12. Novbr. 1870. 17. Novbr. 1870. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 47. 587. 605.
14. Novbr. 1870. 18. Novbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 48. 589. 618.
15. Novbr. 1870. 18. Novbr. 1870. Protokoll zum Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Hessen wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe vom 18. März 1870. 48. 522.
(mit Anl.)
617.
31. Dezbr. 1870. Verfassung des Deutschen Bundes. 51. 597. 627–649.
15. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung. 51. 598. 650–653.
21./25. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg d. d. Versailles/Berlin den 21./25. November 1870. 51. 599.
(mit Anl.)
658–662. [XII]
25. Novbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. 51. 599.
(mit Anl.)
654–657.
29. Novbr. 1870. 30. Novbr. 1870. Gesetz, betreffend den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung. 49. 590. 619.
12. Dezbr. 1870. 16. Dezbr. 1870. Instruktion über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine. 50. 592. 621–624.
13. Dezbr. 1870. 16. Dezbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe fünfjähriger fünfprozentiger Schatzanweisungen im Betrage von 51.000.000 Thaler oder 7.500.000 Livres Sterling. 50. 593. 624.
30. Dezbr. 1870. 31. Dezbr. 1870. Bekanntmachung, betreffend die Einführung der Wechselstempelsteuer in die Hohenzollernschen Lande. 51. 600. 666.
14. Janr. 1870. Ernennung von Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts. 1. 405. 27.
14. Janr. 1870. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 1. 406. bis 408. 27–28.
14. Janr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 409., 410. 29.
21. Janr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 2. 412. 30.
8. Febr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 3. 416. 34.
8. Febr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 3. 417. 34.
1. März 1870. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 4. 421. 37.
1. März 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 4. 422. bis 432. 37–38.
28. März 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 6. 439. 48–49.
28. März 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 6. 440. bis 450. 49–50.
28. März 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 6. 451. 50.
4. April 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 8. 455. bis 458. 64.
19. April 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 10. 462., 463 77.
25. April 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 11. 467., 468. 86.
26. April 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 12. 470., 471 97.
4. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 13. 474. 117.
19. Mai 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten 14. 477. 121.
19. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 14. 478. bis 482. 121–122.
19. Mai 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 14. 483. bis 485. 122.
28. Mai 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 15. 489. bis 492. 192–193.
28. Mai 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 15. 493, 494. 193.
8. Juni 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 16. 498. 274.
8. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 16. 499. 274.
20. Juni 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 19. 507. 354.
20. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 19. 508, 509. 354.
23. Juni 1870. Ernennung von Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts. 20. 512. 374.
23. Juni 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 20. 513., 514. 374.
16. Juli 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 25. 525. bis 529. 482.
5. August 1870. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 33. 545. 508.
9. August 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 34. 547., 548. 510.
9. August 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 34. 549., 550. 510.
27. August 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 35. 552. bis 555. 512.
27. August 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 35. 556. 512.
23. Septbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 36. 560. bis 566. 515–516.
5. Oktbr. 1870 Ernennung zu Bundeskonsuln. 38. 570. 522.
8. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 39. 572. 524.
15. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 40. 574. 544.
19. Oktbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 42. 577. 561.
17. Oktbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 43. 579. 564.
11. Novbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 46. 586. 604.
30. Novbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 49. 591. 620.
16. Dezbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 50. 594. 626.
16. Dezbr. 1870. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 50. 595., 596. 626.
31. Dezbr. 1870. Ernennung zu Bundeskonsuln. 51. 601. 666.



Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll

Titel: Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 5, S. 9–26
Fassung vom: 23. November 1870
Bekanntmachung: 31. Januar 1871
Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 610.) Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. Vom 23. November 1870., nebst Schlußprotokoll vom demselben Tage.

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Entwicklung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes:

den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, und
Allerhöchstihren Kriegs- und Marineminister, General der Infanterie Albert v. Roon;
Seine Majestät der König von Bayern:

Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern Grafen Otto v. Bray-Steinburg,
Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Sigmund Freiherrn v. Prankh und
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann v. Lutz.

Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.

I.

Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.

II.

Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen.

§. 1.

Der Artikel 1. der Norddeutschen Bundesverfassung wird künftig lauten, wie folgt:

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

§. 2.

Zu Artikel 4. wird folgender Zusatz vereinbart:

Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

§. 3.

Das zweite Alinea des Artikels 5. lautet künftig, wie folgt:

Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

§. 4.

Artikel 6. erhält folgende Fassung:

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

§. 5.

An die Stelle des Artikels 7. tritt folgende Bestimmung:

Der Bundesrath beschließt:

1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht in dem Gesetze selbst etwas Anderes bestimmt ist;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

§. 6.

Artikel 8. erhält folgende Fassung:

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse

1) für das Landheer und die Festungen,
2) für das Seewesen,
3) für Zoll- und Steuerwesen,
4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme.
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen, werden von dem Bundesfeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

§. 7.

In Artikel 11. wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatzbestimmung eingeschaltet:

Zur Erklärung des Krieges in Namen des Bundes ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.

§. 8.

Artikel 18. erhält am Schlusse folgenden Zusatz:

Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

§. 9.

Artikel 19. lautet fortan wie folgt:

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und von Bundespräsidium zu vollstrecken.

§. 10.

Artikel 20. erhält folgende Fassung:

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. (Artikel 79. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382.

§. 11.

Artikel 28. erhält folgenden Zusatz:

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

§. 12.

Aus Artikel 34. wird das Wort „Lübeck“ gestrichen.

§. 13.

Artikel 35. erhält folgende Fassung:

Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen hergestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

§. 14.

Zu Artikel 36. wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35.) werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

§. 15.

Artikel 37. wird künftig lauten, wie folgt:

Bei der Beschlußnahme über die Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

§. 16.

Artikel 38. wird wie folgt gefaßt:

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug

1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:

a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

§. 17.

Artikel 39. erhält nachstehende Fassung:

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorausgegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

§. 18.

Artikel 40. hat zu lauten:

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 8. Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Artikel 7., beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden.

§. 19.

Artikel 48. Absatz 2. wird wie folgt gefaßt:

Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

§. 20.

An die Stelle der bisherigen Artikel 50. und 51. tritt folgende Fassung:

Artikel 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.
Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Artikel 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z.B. der Direktoren, Räthe, Oberinspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

§. 21.

Artikel 52. Absatz 3. lautet für die Folge:

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltungen folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.

§. 22.

Artikel 56. lautet fortan in seinem Eingange:

Das gesammte Konsulatswesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht etc.

§. 23.

In den Artikeln 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes „Norddeutsche“ der Ausdruck „Deutsche Bundesangehörige“.

§. 24.

Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus.

§. 25.

Artikel 78. lautet wie folgt:

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

§. 26.

Der bisherige Artikel 79. der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende

XV. Uebergangs-Bestimmung.Artikel 79.

Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich:

I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an:

1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867.,
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom 25. Oktober 1867.,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.,
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. November 1867.,
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867.,
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. November 1867.,
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher Ehebeschränkungen vom 4. Mai 1868.,
8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868.,
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer Offiziere vom 14. Mai 1868.,
10) das Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868.,
11) das Gesetz über die Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868.,
12) das Gesetz über die Rinderpest vom 7. April 1869.,
13) das Gesetz über die Kautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869.,
14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung vom 5. Juni 1869.,
15) das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869.,
16) das Gesetz über das Bundes-Oberhandelsgericht vom 12. Juni 1869.,
17) das Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeitslohnes vom 21. Juni 1869.,
18) das Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869.,
19) das Gesetz über die Gleichberechtigung der Konfessionen vom 3. Juli 1869.,
20) das Gesetz über die Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870.,
21) das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870.,
22) das Gesetz über den Erwerb und Verlust der Bundesangehörigkeit vom 1. Juni 1870.,
23) das Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870.,
24) das Gesetz über die Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften vom 11. Juni 1870.,
25) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870.,
26) das Gesetz über die Eheschließung vor Bundeskonsuln vom 16. Juni 1870.,[1]
27) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer Soldaten vom 3. März 1870.;
II. vom 1. Januar 1872. an:

1) das Gesetz über Postwesen vom 2. November 1867.,
2) das Gesetz über Posttaxwesen vom 4. November 1867.,
3) das Gesetz über Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869.,
4) das Gesetz über Portofreiheiten vom 5. Juni 1869.,
5) das Gesetz über Banknoten vom 27. März 1870.,
6) das Einführungsgesetz zum Strafgesetz vom 31. Mai 1870.,
7) das Strafgesetzbuch.
In Hessen südlich des Mains werden als Bundesgesetze eingeführt, und zwar:

I. vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an:

das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868.,
das Gesetz über die Einführung der Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869.
II. vom 1. Juli 1871. an:

das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870.
In den Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869.
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

III.

Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Beschränkungen:

§. 1.

Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über die Heimaths – und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maßgabe der in den §§. 3. und 4. enthaltenen Bestimmungen.

§. 2.

Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden.

§. 3.

Die Artikel 42. bis einschließlich 46. der Bundesverfassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

§. 4.

Die Artikel 48. bis einschließlich 52. der Bundesverfassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, endlich die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.

§. 5.

Anlangend die Artikel 57. bis 68. von dem Bundes-Kriegswesen, so findet

Artikel 57. Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artikel 58. ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig.
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz:

Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesen, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59. hat gleichwie der Artikel 60. für Bayern gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61. bis 68. finden auf Bayern keine Anwendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:

I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu gehörigen Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen etc. bis zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege – und zwar mit Beginn der Mobilisierung – unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von Bayern ins Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des Bayerischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherren durch Seine Majestät den König von Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten die Militair-Bevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegsministerien.
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.

Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarungen zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien.
VI. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt.
VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit.

§. 6.

Die Artikel 69. und 71. der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72. aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderliche Summe an Bayern nachzuweisen ist.

§. 7.

Die in den vorstehenden §§. 1. bis 6. enthaltenen Bestimmungen sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten.
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.

§. 8.

Die unter Ziffer II. §. 26. dieses Vertrages aufgeführte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Artikels 79. der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen Anwendung nur in Betreff des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Art. 79. Nr. 13.).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

IV.

Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges die Aufstellung eines Etats für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871. und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. §. 5. dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871. nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden.

V.

Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

VI.

Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit.
Die vertragschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifiziert werden wird. Die Ratifikations-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.

 

v. Bismarck Bray-Steinburg
(L. S.) (L. S.)
v. Roon Frh. v. Prankh
(L. S.) (L. S.)
v. Lutz
(L. S.)

 


Die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin stattgefunden.


Schlußprotokoll.Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen:

I.

Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundes-Legislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868., die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.

II.

Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden werden solle, die Bundes- und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.

III.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in Anbetracht der unter Ziffer I. statuirten Ausnahme von der Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851. wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimathslosen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853. wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben sollten.

IV.

Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich der Immobiliar-Versicherungswesens und des engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der Bayerischen Regierung Geltung erlangen können.

V.

Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen Civilprozeß-Gesetzbuches entsprechend betheiligt werde.

VI.

Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltende Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.

VII.

Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Seine Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten.

VIII.

Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessen Vergütung in Anrechnung zu bringen.
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung vorbehalten.

IX.

Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe.

X.

Zu den Artikeln 35. und 38. der Bundesverfassung war man darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.

XI.

Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post- und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das Post- und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen.

XII.

Zu Artikel 56. der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, das Bundeskonsuln an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dies geschehe.

XIII.

Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze erklärt werden können.

XIV.

In Erwägung der in Ziffer III. §. 5. enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen wurde – mit besonderer Beziehung auf die Festungen – noch Nachfolgendes vereinbart:

§. 1.

Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikationen von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.

§. 2.

Solche neu angelegten Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869., welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.

§. 3.

Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869. zu Grunde liegenden Prinzipien behandelt.

§. 4.

Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten – sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter etc., die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal- und Militair-Bildungswesen u.s.w. – werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militairwissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.

XV.

Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben sollte, daß bei der Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. §§. 1. bis 26. ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.

XVI.

Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratifiziert werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.

 

v. Bismarck Bray-Steinburg
(L. S.) (L. S.)
Frh. v. Prankh
(L. S.)
v. Lutz
(L. S.)

 




Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (EGStGB)

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (EGStGB).
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 16, Seite 195 – 196 in Folge RGBl. des Deutschen Reiches
Fassung vom: 31. Mai 1870
Bekanntmachung: 8. Juni 1870
Änderungsstand: 23. Januar 2017 durch
RGBl-1701191-Nr04-Aenderungsgesetz-Einfuerungsgesetz-des-StGB

(Nr. 495.) Einführungs-Gesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Vom 31. Mai 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt im ganzen Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 1871. in Kraft.

§. 2.

Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, außer Kraft.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes- und Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst- und Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts und über den Holz- (Forst-) Diebstahl.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs bleiben ferner diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche rücksichtlich des Konkurses in Landesgesetzen enthalten sind, insoweit dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund nichts bestimmt.

§. 3.

Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche durch das Strafgesetzbuch für  das Deutsche Reich außer Kraft gesetzt sind, verwiesen wird, so treten die entsprechenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der ersteren.

§. 4.

Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61. und 68. der Verfassung des Deutsche Reich vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den §§. 81. 88. 90. 307. 311. 312. 315. 322. 323. und 324. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegszustand (Art. 68. der Verfassung) erklärt hat, oder während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze begangen werden.

§. 5.

In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung öffentlicher Aemter angedroht werden.

§. 6.

Vom 1. Januar 1871. ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich enthaltenen Strafarten erkannt werden.
Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden.

§ 7.

Vom 1. Januar 1871. ab verjähren Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Branntweinsteuer, der Biersteuer und der Postgefälle in drei Jahren.

§ 8.

Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangsbestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Uebereinstimmung zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870, geändert zu Berlin, am 23. Januar 2017

(L. S.)  Wilhelm. 

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.




Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit- BuStAG

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 20, Seite 355 – 360
Fassung vom: 1. Juni 1870
Bekanntmachung: 23. Juni 1870
Quelle: Scan auf Commons

 

 

 

(Nr. 510.) Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.
Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundesangehörigkeit nur dann, wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums heimathsberechtigt sind.

§. 2.

Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur begründet:

1) durch Abstammung (§. 3.),
2) durch Legitimation (§. 4.),
3) durch Verheirathung (§. 5.),
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und (§§. 6 ff.)
5) für einen Ausländer durch Naturalisation (§§. 6 ff.)
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.

§. 3.

Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.

§. 4.

Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters.

§. 5.

Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.

§. 6.

Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde.

§. 7.

Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.

§. 8.

Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn sie

1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden;
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören.
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden.

§. 9.

Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.

§. 10.

Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.

§. 11.

Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.

§. 12.

Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein die Staatsangehörigkeit nicht.

§. 13.

Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren:

1) durch Entlassung auf Antrag (§§. 14. ff.);
2) durch Ausspruch der Behörde (§§. 20. und 22.);
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.);
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter;
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.

§. 14.

Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt.

§. 15.

Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden:

1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen;
2) Militairpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind;
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.

§. 16.

Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bereit ist.

§. 17.

Aus anderen als aus den in den §§. 15. und 16. bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten.

§. 18.

Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.

§. 19.

Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.

§. 20.

Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.

§. 21.

Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden.
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen.
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt werden muß.

§. 22.

Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.

§. 23.

Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.

§. 24.

Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des §. 15. Absatz 1. von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im §. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden.

§. 25.

Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im §. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes.

§. 26.

Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben.

§. 27.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.




Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869

Textdaten
<<< 1868 1870 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers
Erscheinungsdatum: 1869
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1869.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 29. Januar bis 13. Dezember 1869.,
nebst einigen früheren Verordnungen etc. aus den Jahren 1851.
und 1867.
(Von № 216. bis incl. 397.)
№ 1. bis incl. 40.

Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
vom Jahre 1869.
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes.
Seite.
7. Juni 1852. 18. Juni 1869. Auszug aus dem Königlich Preußischen Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. 22. 304.
(Anl.)
209–210.
11. Juni 1868. 21. Janr. 1869. Gesetz, betreffend die antheilige Uebernahme einer Garantie des Norddeutschen Bundes für eine zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der Donaumündungen von der Europäischen Donauschiffahrts-Kommission aufzunehmenden Anleihe. 2. 227. 33–34.
10. Novbr. 1868. 31. März. 1869. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Italien andererseits. 8. 258. 55–69.
21. Dezbr. 1868. 1. Mai 1869. Konsular-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien. 13. 273. 113–128.
31. Dezbr. 1868. 21. Janr. 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. 1. 216.
(Anl.)
1–29.
29. Janr. 1869. 1. Febr. 1869. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. 3. 230. 41.
15. Febr. 1869. 17. Febr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung zweier Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 2. 233. 43.
16. Febr. 1869. 24. Febr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Normal-Eichungs-Kommission in Berlin. 5. 241. 46. [IV]
22. Febr. 1869. 24. Febr. 1869. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 5. 240. 45.
23./24. Febr. 1869. 3. April 1869. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden. 10. 262. 73–103.
10. März 1869. 13. März 1869. Bekanntmachung des zweiten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeuguisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 6. 245. 47–49.
15. März 1869. 30. März 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen. 9. 260. 71.
18. März 1869. 24. März 1869. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. 7. 251. 51–53.
7. April 1869. 13. April 1869. Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 11. 263. 105–107.
17. April 1869. 20. April 1869. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 12. 269. 109.
22. April 1869. 17. Juni 1869. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde einerseits und dem Kirchenstaate andererseits. 20. 302. 169–191.
24. April 1869. 13. Mai 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Ober-Postdirektion in Minden, die Ueberweisung der Postverwaltungsgeschäfte für den Regierungsbezirk Minden und die Fürstenthümer Schaumburg-Lippe und Lippe an die Ober-Postdirektion in Münster und Uebertragung der Postverwaltungsgeschäfte für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an die Ober-Postdirektion in Kassel. 14. 275. 129.
26. April 1869. 13. Mai 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Versetzung der Festung Königstein, der Ortschaft Dom-Kietz bei Brandenburg und des Fleckens Wandsbeck in höhere Servisklassen. 14. 276. 130.
8. Mai 1869. 13. Mai 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 14. 277. 130–132.
8. Mai 1869. 13. Mai 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 14. 278. 133–134. [V]
12. Mai 1869. 9. Juli 1869. Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 28. 320. 293–303.
13. Mai 1869. 10. August 1869. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Zollvereins einerseits und der Schweiz andererseits. 33. 333. 603–631.
13. Mai 1869. 10. August 1869. Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 33. 334. 624–631.
16. Mai 1869. 15. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken. 31. 331. 377–378.
20. März 1869. 25. Mai 1869. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. 15. 282. 138.
23. Mai 1869. 25. Mai 1869. Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. 15. 283. 138.
24. Mai 1869. 19. Juni 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen im Betrage von 4.248.900 Thalern. 24. 307. 239.
25. Mai 1869. 30. Oktbr. 1869. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden, betreffend Einführung der gegenseitigen militairischen Freizügigkeit. 36. 368. 675–678.
26. Mai 1869. 12. Juni 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. April 1869., Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 18. 298. 149–160.
31. Mai 1869. 9. Juni 1869. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. 17. 297. 145–148.
2. Juni 1869. 14. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. 19. 299. 161–164. [VI]
5. Juni 1869. 8. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes. 16. 289. 141–143.
5. Juni 1869. 25. Juni 1869. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) in der Hamburgischen Voigtei Moorwärder und in einem Theile der Preußischen Insel Wilhelmsburg. 25. 310. 241.
5. Juni 1869. 12. August 1869. Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze. 32. 332. 379–602.
9. Juni 1869. 14. Juni 1869. Gesetz, betreffend eine anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge zur Deckung der Gesammtausgaben für das Jahr 1868. 19. 300.
(Anl.)
165–167.
10. Juni 1869. 17. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. 21. 300. 193–200.
12. Juni 1869. 18. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. 22. 304.
(Anl.)
201–210.
13. Juni 1869. 23. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 23. 305. 211–227.
13. Juni 1869. 23. Juni 1869. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 23. 306. 228–238.
21. Juni 1869. 25. Juni 1869. Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes. 25. 311. 242–243.
21. Juni 1869. 1. Juli 1869. Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund. 26. 312. 245–282.
21. Juni 1869. 10. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe. 29. 323. 305–315.
26. Juni 1869. 231. Juli 1869. Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. 26. 313. 282–284.
29. Juni 1869. 30. Juni 1869. Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten. 27. 314. 285–287. [VII]
29. Juni 1869. 9. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. 28. 318. 289–291.
1. Juli 1869. 16. Juli 1869. Vereinszollgesetz. 30. 324. 317–369.
1. Juli 1869. 16. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen. 30. 325. 370–375.
3. Juli 1869. 9. Juli 1869. Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. 28. 319. 292.
16. Juli 1869. 28. Juli 1869. Eichordnung für den Norddeutschen Bund. Besondere
Beil. zu 32.
I–XXXIX.
5. August 1869. 10. August 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 33. 335. 632.
22. Septbr. 1869. 6. Oktbr. 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Ober-Postdirektion in Bromberg und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Ober-Postdirektion in Posen. 35. 343. 659.
25. Septbr. 1869. 30. Septbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. 34. 342. 635–658.
25. Septbr. 1869. 6. Oktbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. 35. 344. 660–670.
25. Oktbr. 1869. 30. Oktbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 36. 369. 679.
18. Novbr. 1869. 20. Novbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. 37. 376. 683.
4. Dezbr. 1869. 21. Dezbr. 1869. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5.500.000 Thalern. 40. 396. 697.
6. Dezbr. 1869. 21. Dezbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit. 40. 397. 698–701. [VIII]
9. Dezbr. 1869. 14. Dezbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die Entbindung von den im §. 29. der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen. 38. 386. 687.
9. Dezbr. 1869. 14. Dezbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend die bei der Universität Gießen bestehende Veterinäranstalt und die mit der Polytechnischen Schule in Braunschweig verbundene pharmazeutische Fachschule. 38. 387. 688.
12. Dezbr. 1869. 21. Dezbr. 1869. Eichgebührentaxe für den Norddeutschen Bund. Besondere
Beil. zu 32.
I–IX.
13. Dezbr. 1869. 15. Dezbr. 1869. Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. 39. 393. 691–694.
13. Dezbr. 1869. 15. Dezbr. 1869. Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets. 39. 394. 695–696.
21. Janr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 217. bis 221. 30–31.
21. Janr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 1. 222. bis 226. 31.
21. Janr. 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 2. 228. 35.
21. Janr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 2. 229. 40.
1. Febr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 3. 231., 232. 42.
17. Febr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 4. 234. bis 237. 44.
17. Febr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 4. 238., 239. 44.
24. Febr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 5. 242., 243. 46.
24. Febr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 5. 244. 46.
13. März 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 6. 246. bis 250. 50.
24. März 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 7. 252. bis 257. 54.
31. März 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 8. 259. 69.
30. März 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 9. 261. 72.
13. April 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 11. 264. bis 268. 40.
20. April 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 12. 270. 110–111.
20. April 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 12. 271., 272. 111–112.
1. Mai 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 13. 274. 128.
13. Mai 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 14. 279. bis 281. 135.
25. Mai 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 15. 284. 138–139.
25. Mai 1869. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 15. 285. 139.
25. Mai 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 15. 286. 139.
25. Mai 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 15. 287., 288. 139.
8. Juni 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 16. 290. bis 293. 144.
8. Juni 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 16. 294. bis 296. 144.
19. Juni 1869. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 24. 308. 240.
19. Juni 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 24. 309. 240.
30. Juni 1869. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 27. 315. 288.
30. Juni 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 27. 316. 288.
30. Juni 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 27. 317. 288.
9. Juli 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 28. 321., 322. 304.
16. Juli 1869. Bekanntmachung, betreffend die Benennung der innerhalb des Preußischen Jadegebiets in der Gründung begriffenen Stadt, zu deren Bezirk der Kriegshafen an der Jade gehört. 30. 326. 375.
16. Juli 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 30. 327., 328. 376.
16. Juli 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 30. 329., 330. 376.
10. August 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 33. 336., 340., 341 632., 634
10. August 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 33. 337. bis 339. 632–634.
6. Oktbr. 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 35. 345. 671.
6. Oktbr. 1869. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 35. 346. 672.
6. Oktbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 35. 347. bis 363. 672–674.
6. Oktbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 35. 364. bis 367. 674.
30. Oktbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 36. 370. bis 374. 680–681.
30. Oktbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 36. 375. 681.
20. Novbr. 1869. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 37. 377. bis 379. 684.
20. Novbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 37. 380. bis 384. 684–685.
20. Novbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 37. 385. 685.
14. Dezbr. 1869. Ernennung von Zollvereinsbeamten. 38. 388. 689.
14. Dezbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 38. 389., 390. 689.
14. Dezbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 38. 391., 392. 690.
15. Dezbr. 1869. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 39. 395. 696.
21. Dezbr. 1869. Ernennung zu Bundeskonsuln. 40. 398., 399. 702.
21. Dezbr. 1869. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 40. 400. 702.



Allgemeine Deutsche Wechselordnung

Titel: Allgemeine Deutsche Wechselordnung. Anlage A zum Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 32, Seite 382 – 402
Fassung vom: 5. Juni 1869
Bekanntmachung: 12. August 1869
Quelle: Scan auf Commons

Anlage A.

Allgemeine Deutsche Wechselordnung.

_______________________

Erster Abschnitt. Von der Wechselfähigkeit.

Artikel 1.

Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.

Artikel 2.

Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig:

1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Korporationen oder andere juristische Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des Wechselarrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Beschränkungen erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt.

Artikel 3.

Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß.

Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln.

I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.

Artikel 4.

Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind:

1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order gezahlt werden soll (des Remittenten);
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden

auf einen bestimmten Tag,
auf Sicht (Vorzeigung, a vista etc.) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht,
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato),
auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel);
5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma;
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung;
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten);
8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

Artikel 5.

Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4. Nr. 2.) in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe.
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe.

Artikel 6.

Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3.) bezeichnen (Wechsel an eigene Order).
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7.) bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung geschehen soll (trassirt-eigene Wechsel).

Artikel 7.

Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels (Art. 4.) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Akzept, Aval) keine Wechselkraft.

II. Verpflichtungen des Ausstellers.

Artikel 8.

Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig.

III. Indossament.

Artikel 9.

Der Remittent kann den Wechsel an einen anderen durch Indossament (Giro) übertragen.
Hat jedoch der Aussteller die Übertragung im Wechsel durch die Worte „nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung.

Artikel 10.

Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten oder einen früheren Indossanten kann der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indossirt werden.

Artikel 11.

Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie desselben oder ein mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden.

Artikel 12.

Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf die Alonge schreibt (Blanko-Indossament).

Artikel 13.

Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen Blanko-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter indossiren.

Artikel 14.

Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente die Bemerkung „ohne Gewährleistung“, ohne „Obligo“ oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit.

Artikel 15.

Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß.

Artikel 16.

Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Akzepte gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Akzeptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig verpflichtet.

Artikel 17.

Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung“, „in Prokura“ oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung (Art. 45.), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der deponirten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Prokura-Indossament einem Anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zusatz „oder Order“ hinzugefügt ist.

IV. Präsentation zur Annahme.

Artikel 18.

Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Nur bei Meß- oder Marktwechseln findet eine Ausnahme dahin statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt werden können. Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme.

Artikel 19.

Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsentiren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller, nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Annahme präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt worden ist.

Artikel 20.

Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Akzeptes verweigert, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationsfrist (Art. 19.) erhobenen Protest feststellen lassen.
Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Präsentation.
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Akzeptanten, welcher die Datirung seines Akzeptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wechsels vom letzten Tage der Präsentationsfrist an gerechnet.

V. Annahme (Akzeptation).

Artikel 21.

Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen.
Jede auf dem Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle.
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden.

Artikel 22.

Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebenen Summe beschränken.
Werden dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist, der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalte seines Akzeptes wechselmäßig.

Artikel 23.

Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die von ihm akzeptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen.
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Akzepte wechselmäßig.
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu.

Artikel 24.

Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener Zahlungsort (Art. 4. Nr. 8.) angegeben (Domizilwechsel), so ist, insofern der Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle.
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Präsentation zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge.

VI. Regreß auf Sicherstellung.

1. Wegen nicht erhaltener Annahme.

Artikel 25.

Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, Mangels Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nicht angenommenen Betrages, sowie die Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde.
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige Summe bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen.

Artikel 26.

Der Remittent, sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des Mangels Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und den übrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselprozesses darauf zu klagen.
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden.
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht.

Artikel 27.

Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendungen zu begründen vermögen.

Artikel 28.

Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:

1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist;
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist;
3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben erloschen ist.

2. Wegen Unsicherheit des Akzeptanten.

Artikel 29.

Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in Betreff der akzeptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden:

1) wenn über das Vermögen des Akzeptanten der Konkurs (Debitverfahren, Falliment) eröffnet worden ist oder der Akzeptant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat;
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen oder wider denselben wegen Erfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt worden ist.
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Akzeptanten nicht geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem Wechsel etwa benannten Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern. (Art. 25 – 28.) Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen von dem Akzeptanten Sicherheitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen.

VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit.

1. Zahlungstag.

Artikel 30.

Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am 15. dieses Monats fällig.

Artikel 31.

Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig. Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung, und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentirt worden ist.

Artikel 32.

Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein:

1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, nicht mitgerechnet;
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungemonats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

Artikel 33.

Respekttage finden nicht statt.

Artikel 34.

Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Styls berechnet, welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Ausstellung entspricht.

Artikel 35.

Meß- oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß- oder Marktortes bestimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes fällig. Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfallzeit des Wechsels an diesem Tage ein.

2. Zahlung.

Artikel 36.

Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanko-Indossament ein weiteres Indossament folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das Blanko-Indossament erworben hat. Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.

Artikel 37.

Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat.

Artikel 38.

Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist.

Artikel 39.

Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde.

Artikel 40.

Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der Akzeptant nach Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht.

VIII. Regreß Mangels Zahlung.

Artikel 41.

Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich:

1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird.
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen.

Artikel 42.

Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest“, „ohne Kosten“ etc.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene Präsentation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protestkosten schützt jene Aufforderung nicht.

Artikel 43.

Domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten, oder wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Akzeptanten verloren.

Artikel 44.

Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten bedarf es, mit Ausnahme des im Art. 43. erwähnten Falles, weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.

Artikel 45.

Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.

Artikel 46.

Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Postattest geführte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekommene Brief einen andern Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein Postattest nachgewiesen werden.

Artikel 47.

Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeichnung weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen.

Artikel 48.

Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.

Artikel 49.

Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete oder auch nur gegen Einige oder Einen derselben anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden.

Artikel 50.

Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Mangels Zahlung hat protestiren lassen, beschränken sich auf

1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst sechs Prozent jährlicher Zinsen vom Verfalltage ab,
2) die Protestkosten und anderen Auslagen,
3) eine Provision von ein Drittel Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten Kurszettel oder durch das Attest eines vereideten Mäklers oder, in Ermangelung derselben, durch ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen.

Artikel 51.

Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten hat, ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt:

1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst sechs Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung,
2) die ihm erstandenen Kosten,
3) eine Provision von ein Drittel Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Bestimmung des Artikel 50. zur Anwendung.

Artikel 52.

Durch die Bestimmungen der Artikel 50. und 51. Nummer 1. und 3. wird bei einem Regresse auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer, dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen.

Artikel 53.

Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in diesem Falle noch die Mäklergebühren für Negozirung des Rückwechsels, sowie die etwaigen Stempelgebühren, hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura) gestellt werden.

Artikel 54.

Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Protestes und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden.

Artikel 55.

Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen.

IX. Intervention.

1. Ehrenannahme.

Artikel 56.

Befindet sich auf einem Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die Annahme von der Nothadresse gefordert werden. Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die meisten Verpflichteten befreit werden.

Artikel 57.

Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Nothadresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.

Artikel 58.

Der Ehrenakzeptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen. Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung zur Post geben. Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden.

Artikel 59.

Wenn der Ehrenakzeptant unterlassen hat, in seinem Akzepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Honorat angesehen.

Artikel 60.

Der Ehrenakzeptant wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenakzeptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird.

Artikel 61.

Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einem andern Intervenienten zu Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmänner des Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung. Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend gemacht werden.

2. Ehrenzahlung.

Artikel 62.

Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder der Kopie Nothadressen oder ein Ehrenakzept, welche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehrenakzeptanten zur Zahlung vorlegen, und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen. Unterläßt er dies, so verliert er den Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und deren Nachmänner. Weist der Inhaber die von einem andern Intervenienten angebotene Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten.

Artikel 63.

Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt werden. Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 50. und 52.) gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Akzeptanten.

Artikel 64.

Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit werden. Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung der von dem Andern angebotenen Zahlung befreit worden wären.

Artikel 65.

Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision von 1/3 Prozent zu verlangen.

X. Vervielfältigung eines Wechsels.

1. Wechselduplikate.

Artikel 66.

Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern. Dieselben müssen im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die früheren Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden.

Artikel 67.

Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren dadurch die andern ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet:

1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen indossirt hat, und alle späteren Indossanten, deren Unterschriften sich auf den, bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indossamenten;
2) der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels akzeptirt hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren.

Artikel 68.

Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des zum Akzepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliefern, der sich als Indossatar (Art. 36.) oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimirt.

Artikel 69.

Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das zum Akzepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:

1) daß das zum Akzepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht verabfolgt worden ist, und
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu erlangen gewesen.

2. Wechselkopien.

Artikel 70.

Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befindlichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung: „bis hierher Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sein. In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.

Artikel 71.

Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament verpflichtet den Indossanten eben so, als wenn es auf einem Originalwechsel stünde.

Artikel 72.

Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtet, denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur Empfangnahme legitimirt. Wird der Originalwechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im Art. 69. Nr. 1. erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der Kopie befindlich sind.

XI. Abhanden gekommene Wechsel.

Artikel 73.

Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung des Amortisationsverfahrens kann derselbe vom Akzeptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem Akzepte schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer andern zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.

Artikel 74.

Der nach den Bestimmungen des Art. 36. legitimirte Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

XII. Falsche Wechsel.

Artikel 75.

Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das ächte Akzept und die ächten Indossamente die wechselmäßige Wirkung.

Artikel 76.

Aus einem mit einem falschen oder verfälschten Akzepte oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften ächt sind, wechselmäßig verpflichtet.

XIII. Wechselverjährung.

Artikel 77.

Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.

Artikel 78.

Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50.) gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren:

1) in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island und den Faröern, zahlbar war;
2) in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war;
3) in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außereuropäischen Lande oder in Island oder den Faröern zahlbar war.
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen Protestes.

Artikel 79.

Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51.) gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren:

1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme von Island und den Faröern, wohnt;
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt;
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuropäischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung.

Artikel 80.

Die Verjährung (Art. 77 – 79.) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage.

XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.

Artikel 81.

Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Akzeptanten und Indossanten des Wechsels, sowie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechselkopie, das Akzept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.

Artikel 82.

Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.

Artikel 83.

Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Akzeptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des Wechsels nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.

XV. Ausländische Gesetzgebung.

Artikel 84.

Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Ausländer durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, insofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.

Artikel 85.

Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels, sowie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung, werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen.

Artikel 86.

Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort geltende Recht.

XVI. Protest.

Artikel 87.

Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht.

Artikel 88.

Der Protest muß enthalten:

1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen;
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird;
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei;
4) die Angabe des Ortes, sowie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 3.) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird;
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels.

Artikel 89.

Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.

Artikel 90.

Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen aufgenommenen Proteste nach deren ganzen Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung des Datums in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen ist.

XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechsel-Verkehre vorkommende Handlungen.

Artikel 91.

Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplikats, sowie alle sonstigen, bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Akte müssen in deren Geschäftslokal, und in Ermangelung eines solchen, in deren Wohnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte, z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen. Daß das Geschäftslokal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sei, ist erst dann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste bemerkt werden muß.

Artikel 92.

Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel-Duplikats, die Erklärung über die Annahme, sowie jede andere Handlung, können nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung am nächsten Werktage gefordert werden. Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protesterhebung Anwendung.

Artikel 93.

Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Kassirtage), so braucht die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels erst am nächsten Zahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. Die im Artikel 41. für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden.

XVIII. Mangelhafte Unterschriften.

Artikel 94.

Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden, Wechselkraft.

Artikel 95.

Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen.

Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln.

Artikel 96.

Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind:

1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order der Aussteller Zahlung leisten will;
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4. Nr. 4.);
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma;
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung.

Artikel 97.

Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, in sofern nicht besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

Artikel 98.

Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften gelten auch für eigene Wechsel:

1) die Art. 5. und 7. über die Form des Wechsels;
2) die Art. 9 – 17. über das Indossament;
3) die Art. 19. und 20. über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit nach Sicht mit der Maaßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller geschehen muß;
4) der Art. 29. über den Sicherheitsregreß mit der Maaßgabe, daß derselbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet;
5) die Art. 30 – 40. über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition des fälligen Wechselbetrages mit der Maaßgabe, daß letztere durch den Aussteller geschehen kann;
6) die Art. 41. und 42., sowie die Art. 45 – 55. über den Regreß Mangels Zahlung gegen die Indossanten;
7) die Art. 62 – 65. über die Ehrenzahlung;
8) die Art. 70 – 72. über die Kopien;
9) die Art. 73 – 76. über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit der Maaßgabe, daß im Falle des Art. 73. die Zahlung durch den Aussteller erfolgen muß;
10) die Art. 78 – 96. über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjährung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, das Klagerecht des Wechselgläubigers, die ausländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehre vorkommende Handlungen, sowie über mangelhafte Unterschriften.

Artikel 99.

Eigene domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller und die Indossanten verloren.

Artikel 100.

Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.



Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung

Titel: Die Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung. Anlage B zum Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 32, Seite 402 – 403
Fassung vom: 5. Juni 1869
Bekanntmachung: 12. August 1869

Anlage B.

Die Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung.

_______________________

1) Dem ersten Absatze des Artikels 2. wird folgender Zusatz beigefügt:

„Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exekution gegen die Person seines Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen Vermögen zu suchen.“
2) Der dritte Absatz des Artikels 2. wird in nachstehender Weise gefaßt:

„Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes auch noch auszuschließen:

a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der letzteren,
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und sonstige Militairbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienste befinden,
c) gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste,
d) gegen ordinirte Geistliche,
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist,
f) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und
g) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.“
3) Im Artikel 4. Nr. 4. wird nach den Worten „die Zahlungszeit kann“ eingeschaltet:

„für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und.“
4) Dem Artikel 7. wird folgender Zusatz beigefügt:

„Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben.“
5) Dem ersten Absatz des Artikels 18. wird als Zusatz beigefügt:

„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung.“
6) Am Schluß des Artikels 29. wird hinzugefügt:

„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheitsbestellung zu fordern.“
7) Dem Artikel 30. wird folgender Zusatz beigefügt:

„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen.“
8) Dem Artikel 99. wird als Zusatz beigefügt:

„Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.“



Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze

Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 32, Seite 379 – 381
Fassung vom: 5. Juni 1869
Bekanntmachung: 12. August 1869

(Nr. 332.) Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze. Vom 5. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

Die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung (Anlage A.) nebst den die Ergänzung und Erläuterung derselben betreffenden sogenannten Nürnberger Novellen (Anlage B.), sowie das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (Anlage C.) werden zu Bundesgesetzen erklärt und als solche in das gesammte Bundesgebiet eingeführt, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Oktober 1867. (Bundesgesetzbl. S. 35.) und des Bundesgesetzes über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868. (Bundesgesetzbl. S. 237.).

§ 2.

Die bei oder nach der Einführung der Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Novellen und des Handelsgesetzbuches in die einzelnen Bundesstaaten oder deren Landestheile im Wege der Landesgesetzgebung erlassenen Vorschriften bleiben als landesgesetzliche Vorschriften insoweit in Kraft, als sie nur eine Ergänzung und nicht eine Abänderung einer Bestimmung der Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Novellen oder des Handelsgesetzbuches enthalten.

§ 3.

Insbesondere bleiben folgende auf die Einführung der Wechsel-Ordnung und des Handelsgesetzbuches sich beziehende landesgesetzliche Vorschriften in Kraft:

A. in Ansehung der Wechsel-Ordnung:

die Vorschriften der §§. 5. bis 7. der für die freie und Hansestadt Hamburg am 5. März 1849. in Bezug auf die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung publizirten Verordnung und der entsprechenden §§. 8. bis 10. der Königlich Preußischen Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867.;
B. in Ansehung des Handelsgesetzbuches:

1) die Vorschriften, nach welchen unter Landesgesetzen im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht blos die förmlichen Gesetze, sondern das gesammte Landesrecht zu verstehen und in Ansehung der betreffenden Vorbehalte des Handelsgesetzbuches die Erlassung maaßgebender Vorschriften auf anderem Wege, als auf dem Wege der förmlichen Gesetzgebung, soweit dies nach dem Landesrecht zulässig, nicht ausgeschlossen ist;
2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das Handelsregister noch andere als die in dem Handelsgesetzbuch bestimmten Eintragungen zulassen oder gebieten;
3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Ertheilung von Konsensen vor den mit der Führung der Eigenthums- und Hypothekenbücher oder der Schuld- und Pfandprotokolle beauftragten Behörden und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß demselben diese Befugniß besonders beigelegt ist;
4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des Landesrechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden;
5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Artikels 295. des Handelsgesetzbuches insoweit beschränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthält, in Kraft erhalten;
6) die Vorschriften, welche die Artikel 306. und 307. des Handelsgesetzbuches auf Inhaberpapiere, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären;
7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne des Handelsgesetzbuches auch das Falliment des Rheinischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen Rechts zu verstehen sei;
8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313. bis 316. des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem weiteren Umfange begründete Zulassung des Zurückbehaltungsrechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt werden.

§ 4.

Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handelsgesetzbuches enthalten, in Geltung:

für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin:

die §§. 51. bis 55. der die Publikation des Handelsgesetzbuches betreffenden Verordnung vom 28. Dezember 1863;
für die freie Hansestadt Bremen:

die am 12. Februar 1866. publizirte, die Löschung der Seeschiffe betreffende obrigkeitliche Verordnung;
für die freie und Hansestadt Hamburg:

der §. 50. des am 22. Dezember 1865. publizirten Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch.

§ 5.

Die in Gemäßheit der §§. 16. und 52. der unter dem 6. Juni 1864. von dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirten obrigkeitlichen Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, den Privatgläubigern eines Handelsgesellschafters in Ansehung des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfand- und Vorzugsrechte bleiben unberührt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1870. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.




Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868

Textdaten
<<< 1867 1869 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
Herausgeber: Büreau des Bundeskanzlers
Erscheinungsdatum: 1868
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Norddeutschen Bundes
Bearbeitungsstand
fertig
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Bundes-Gesetzblatt
des
Norddeutschen Bundes.
1868.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen etc. vom 21. Januar bis 22. Dezember 1868.,
nebst einigen früheren Verordnungen etc. aus den Jahren 1852.
und 1867.
(Von № 32. bis incl. 215.)
№ 1. bis incl. 35.

Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes
vom Jahre 1868.
enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes.
Seite.
16. Juni 1852. 27. Mai 1868. Vertrag zwischen Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika andererseits wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher. 15. 103.
(Anl.)
231–235.
23. Septbr. 1867. 31. Dezbr. 1868. Verordnung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen in den neu erworbenen Landestheilen. 35. 212.
(Anl.)
572–576.
21. Oktbr. 1867. 14. April 1868. Konvention, abgeschlossen zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika Behufs der Vervollkommnung des Postdienstes im gegenseitigen Verkehr. 7. 77.
(Anl.)
26–38.
31. Oktbr. 1867. 18. Mai 1868. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia. 13. 98.
(Anl.)
197–204.
16. Novbr. 1867. 25. Febr. 1868. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung des Vorsitzes im Bundesrathe des Zollvereins an den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 3. 60. 9.
23. Novbr. 1867. 20. April 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden. 8. 84.
(Anl.)
41–68.
23. Novbr. 1867. 20. April 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und Oesterreich andererseits. 8. 85.
(Anl.)
69–96.
23. Novbr. 1867. 25. April 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. 9. 88.
(Anl.)
101–115.
30. Novbr. 1867. 20. April 1868. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum Oesterreich, betreffend die geschlossenen Posttransite. 8. 86. 97–100. [IV]
21. Janr. 1868. 5. Febr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Wahrnehmung der Central-Kassengeschäfte des Norddeutschen Bundes. 1. 32. 1.
15. Febr. 1868. 21. Febr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 2. 47. 5.
17. Febr. 1868. 8. Mai 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Norwegen. 10. 91.
(Anl.).
117–147.
22. Febr. 1868. 25. Febr. 1868. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. 3. 61. 10.
22. Febr. 1868. 27. Mai 1868. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Theils in dasjenige des andern Theils einwandern. 15. 103.
(Anl.)
228–235.
28. Febr. 1868. 29. Febr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 4. 63. 11–13.
28. Febr. 1868. 29. Febr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 4. 64. 14–16.
4. März 1868. 5. März 1868. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. 5. 67. 19.
4. März. 1868. 5. März 1868. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. 5. 68. 19–20.
7. März 1868. 20. März 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 6. 72. 21.
9. März 1868. 8. Juni 1868. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich andererseits. 17. 106.
(Anl.)
239–315.
15. März 1868. 20. März 1868. Bekanntmachung, betreffend den provisorischen Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes. 6. 73.
(Anl.)
21–24.
26. März 1868. 19. Mai 1868. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien, betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten und von Geldsendungen. 14. 99. 205–223.
30. März 1868. 14. April 1868. Gesetz, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868. 7. 76. 25. [V]
30. März 1868. 15. Juni 1868. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Spanien andererseits. 18. 111.
(Anl.)
322–332.
7./9. April 1868. 16. Mai 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Dänemark. 12. 95.
(mit Anl.)
157–195.
8. April 1868. 14. April 1868. Gesetz, die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Mannschaften der Ersatzreserve betreffend. 7. 78. 38.
9. April 1868. 10. August 1868. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen, die Besteuerung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen betreffend. 27. 143. 466–469.
11. April 1868. 29. August 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. 29. 162. 481–495.
13. April 1868. 14. April 1868. Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. 7. 79. 39.
15. April 1868. 20. April 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 8. 87. 100.
4. Mai 1868. 12. Mai 1868. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung. 11. 92. 149–150.
4. Mai 1868. 12. Mai 1868. Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen. 11. 93. 151–154.
8. Mai 1868. 12. Mai 1868. Bekanntmachung, betreffend die Enthebung des Königlich Bayerischen Staatsministers von Schlör von seiner Funktion als Bevollmächtigter zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 11. 94. 155.
8. Mai 1868. 13. Mai 1868. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Zollverein einerseits und dem Kirchenstaate andererseits. 23. 133. 408–414.
18. Mai 1868. 27. Mai 1868. Gesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung. 15. 102. 225–227.
25. Mai 1868. 8. Juni 1868. Gesetz, betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865. 17. 107. 316.
25./28. Mai 1868. 7. Juli 1868. Telegraphen-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. 21. 124. 368–371. [VI]
26. Mai 1868. 15. Juni 1868. Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend. 18. 110. 319–321.
29. Mai 1868. 31. Mai 1868. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft. 16. 105. 237–238.
29. Mai 1868. 3. Juli 1868. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. 20. 121. 343–364.
10. Juni 1868. 23. Juni 1868. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der Ober-Postdirektion in Stralsund und die Vereinigung des Geschäftskreises derselben mit demjenigen der Ober-Postdirektion in Stettin. 19. 118. 341.
14. Juni 1868. 23. Juni 1868. Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. 19. 116. 335–338.
19. Juni 1868. 23. Juni 1868. Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867. aufzunehmenden Bundesanleihe. 19. 117. 339–340.
25. Juni 1868. 29. Dezbr. 1868. Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes. 34. 201.
(mit Anl.)
523–567.
29. Juni 1868. 22. Juli 1868. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. 26. 139.
(mit Anl.)
437–452.
29. Juni 1868. 22. Juli 1868. Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Militairverwaltung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. 26. 140.
(mit Anl.)
453–463.
1. Juli 1868. 7. Juli 1868. Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken. 21. 123. 367–368.
4. Juli 1868. 11. Juli 1868. Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. 22. 128. 375–384.
4. Juli 1868. 15. Juli 1868. Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. 24. 134. 415–433.
4. Juli 1868. 15. Juli 1868. Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867. bis 1869. 24. 135. 433–434.
4. Juli 1868. 18. Juli 1868. Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen. 25. 136. 435. [VII]
8. Juli 1868. 11. Juli 1868. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. 22. 129. 384–402.
8. Juli 1868. 13. Juli 1868. Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. 23. 130. 403–404.
8. Juli 1868. 13. Juli 1868. Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unternehmers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. 23. 131. 404–406.
8. Juli 1868. 13. Juli 1868. Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe. 23. 132. 406–407.
16. Juli 1868. 22. Juli 1868. Bekanntmachung, betreffend den unterm 24. Juni 1868. zu Madrid unterzeichneten Zusatzakt zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 1868. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien andererseits. 26. 141. 464.
29. Juli 1868. 10. August 1868. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868. in Mecklenburg, Lauenburg, Lübeck und Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen. 27. 142. 465.
17. August 1868. 27. August 1868. Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund. 28. 156. 473–478.
2. Septbr. 1868. 11. Septbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 30. 163.
(mit Anl.)
497–512.
19. Oktbr. 1868. 31. Oktbr. 1868. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes, vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) in verschiedenen Preußischen und Hamburgische Gebietstheilen 31. 169. 513.
10. Novbr. 1868. 23. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 32. 185. 517. [VIII]
10. Novbr. 1868. 23. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 32. 186. 518.
18. Novbr. 1868. 23. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Artikels 6. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867. 32. 187. 518.
23. Novbr. 1868. 28. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 33. 196. 521.
23. Novbr. 1868. 28. Novbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 33. 197. 522.
25. Novbr. 1868. 29. Dezbr. 1868. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abzweigung der Post-Verwaltungsgeschäfte für die Landdrosteien Aurich und Osnabrück von dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Hannover und Zulegung derselben zu dem Geschäftsbereiche der Ober-Postdirektion in Oldenburg. 34. 202. 567.
3. Dezbr. 1868. 29. Dezbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. 34. 203. 567.
3. Dezbr. 1868. 29. Dezbr. 1868. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. 34. 204. 568.
22. Dezbr. 1868. 31. Dezbr. 1868. Verordnung, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden Vorschriften über die Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im ganzen Bundesgebiet. 35. 212.
(mit Anl.)
571–576.
5. Febr. 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 1. 33. bis 37. 1–2.
5. Febr. 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 1. 38. bis 41. 2–3.
5. Febr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 1. 42. 4.
5. Febr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 1. 43. bis 46. 4.
21. Febr. 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 2. 48. bis 56. 6–7.
21. Febr. 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 2. 57. bis 59. 8.
25. Febr. 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 3. 62. 10.
29. Febr. 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 4. 65. 17.
29. Febr. 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 4. 66. 17.
5. März 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 5. 69. bis 70. 20.
5. März 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 5. 71. 20.
20. März 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 6. 74. bis 75. 24.
14. April 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 7. 80. bis 81. 40.
14. April 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 7. 82. bis 83. 40.
25. April 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 9. 89. 115.
25. April 1868. Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. 9. 90. 115.
16. Mai 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 12. 96. 196.
16. Mai 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 12. 97. 196.
19. Mai 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 14. 100. bis 101. 223–224.
27. Mai 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 15. 104. 236.
8. Juni 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 17. 108. 317.
8. Juni 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 17. 109. 317.
15. Juni 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 18. 112. bis 113. 333.
15. Juni 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 18. 115. 334.
23. Juni 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 19. 119. 341–342
23. Juni 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 19. 120. 342.
3. Juli 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 20. 122. 365.
7. Juli 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 21. 126. bis 127. 372–373.
17. Juli 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 25. 137. 435.
17. Juli 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 25. 138. 436.
10. August 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 27 144., 146. 147, 149. bis 154. 470–472.
10. August 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 27. 145., 148, 155 470, 472.
27. August 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 28. 157., 158., 160. 479–480.
27. August 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 28. 159., 161. 479–480.
11. Septbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 30. 164. bis 167. 512.
11. Septbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 30. 168. 512.
31. Oktbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 31. 170. bis 177., 179. bis 183. 514–516.
31. Oktbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 31. 178., 184. 516.
23. Novbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 32. 188. bis 193. 519–520.
23. Novbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 32. 194. 520.
23. Novbr. 1868. Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. 32. 195. 520.
28. Novbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 33. 198. 522.
28. Novbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 33. 199. bis 200. 522.
29. Dezbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 34. 206., 210, 211. 568–570.
29. Dezbr. 1868. Ertheilung des Exequatur an Konsuln auswärtiger Mächte. 34. 207. bis 209. 569.
31. Dezbr. 1868. Ernennung zu Bundeskonsuln. 35. 213. bis 215. 577.



Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 24, Seite 415–433
Fassung vom: 4. Juli 1868
Bekanntmachung: 15. Juli 1868
Inkrafttreten: 1. Januar 1869
Quelle: Scan auf Commons

 

 

 

(Nr. 134.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. Vom 4. Juli 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das ganze Gebiet des Bundes, was folgt: