Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      “
Sachsen ………………………………………………………….   4      “
Württemberg  ……………………………………………………   4      “
Baden …………………………………………………………….   3      “
Hessen ……………………………………………………………   3      “
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      “
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      “
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      “
Oldenburg ………………………………………………………..   1      “
Braunschweig ……………………………………………………   2      “
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      “
Anhalt …………………………………………………………….   1      “
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      “
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      “
Waldeck ………………………………………………………….   1      “
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      “
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      “
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      “
Lippe ……………………………………………………………..   1      “
Lübeck ……………………………………………………………   1      “
Bremen ……………………………………………………………   1      “
Hamburg ………………………………………………………….   1      “
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im “Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      “
Sachsen ………………………………………………………….   4      “
Württemberg  ……………………………………………………   4      “
Baden …………………………………………………………….   3      “
Hessen ……………………………………………………………   3      “
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      “
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      “
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      “
Oldenburg ………………………………………………………..   1      “
Braunschweig ……………………………………………………   2      “
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      “
Anhalt …………………………………………………………….   1      “
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      “
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      “
Waldeck ………………………………………………………….   1      “
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      “
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      “
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      “
Lippe ……………………………………………………………..   1      “
Lübeck ……………………………………………………………   1      “
Bremen ……………………………………………………………   1      “
Hamburg ………………………………………………………….   1      “
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im “Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      “
Sachsen ………………………………………………………….   4      “
Württemberg  ……………………………………………………   4      “
Baden …………………………………………………………….   3      “
Hessen ……………………………………………………………   3      “
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      “
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      “
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      “
Oldenburg ………………………………………………………..   1      “
Braunschweig ……………………………………………………   2      “
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      “
Anhalt …………………………………………………………….   1      “
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      “
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      “
Waldeck ………………………………………………………….   1      “
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      “
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      “
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      “
Lippe ……………………………………………………………..   1      “
Lübeck ……………………………………………………………   1      “
Bremen ……………………………………………………………   1      “
Hamburg ………………………………………………………….   1      “
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im “Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      “
Sachsen ………………………………………………………….   4      “
Württemberg  ……………………………………………………   4      “
Baden …………………………………………………………….   3      “
Hessen ……………………………………………………………   3      “
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      “
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      “
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      “
Oldenburg ………………………………………………………..   1      “
Braunschweig ……………………………………………………   2      “
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      “
Anhalt …………………………………………………………….   1      “
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      “
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      “
Waldeck ………………………………………………………….   1      “
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      “
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      “
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      “
Lippe ……………………………………………………………..   1      “
Lübeck ……………………………………………………………   1      “
Bremen ……………………………………………………………   1      “
Hamburg ………………………………………………………….   1      “
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im “Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      “
Sachsen ………………………………………………………….   4      “
Württemberg  ……………………………………………………   4      “
Baden …………………………………………………………….   3      “
Hessen ……………………………………………………………   3      “
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      “
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      “
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      “
Oldenburg ………………………………………………………..   1      “
Braunschweig ……………………………………………………   2      “
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      “
Anhalt …………………………………………………………….   1      “
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      “
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      “
Waldeck ………………………………………………………….   1      “
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      “
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      “
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      “
Lippe ……………………………………………………………..   1      “
Lübeck ……………………………………………………………   1      “
Bremen ……………………………………………………………   1      “
Hamburg ………………………………………………………….   1      “
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im “Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      “
Sachsen ………………………………………………………….   4      “
Württemberg  ……………………………………………………   4      “
Baden …………………………………………………………….   3      “
Hessen ……………………………………………………………   3      “
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      “
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      “
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      “
Oldenburg ………………………………………………………..   1      “
Braunschweig ……………………………………………………   2      “
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      “
Anhalt …………………………………………………………….   1      “
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      “
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      “
Waldeck ………………………………………………………….   1      “
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      “
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      “
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      “
Lippe ……………………………………………………………..   1      “
Lübeck ……………………………………………………………   1      “
Bremen ……………………………………………………………   1      “
Hamburg ………………………………………………………….   1      “
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im “Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Bundesverfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  “nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands” auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      “
Sachsen ………………………………………………………….   4      “
Württemberg  ……………………………………………………   4      “
Baden …………………………………………………………….   3      “
Hessen ……………………………………………………………   3      “
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      “
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      “
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      “
Oldenburg ………………………………………………………..   1      “
Braunschweig ……………………………………………………   2      “
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      “
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      “
Anhalt …………………………………………………………….   1      “
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      “
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      “
Waldeck ………………………………………………………….   1      “
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      “
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      “
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      “
Lippe ……………………………………………………………..   1      “
Lübeck ……………………………………………………………   1      “
Bremen ……………………………………………………………   1      “
Hamburg ………………………………………………………….   1      “
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.”Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im “Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)“” vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + “”15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen””.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Gesetz Nr 115 über die Zusammensetzung des Reichstages und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen 24.08.1918, Reichstag, Volks-Reichstag

Gesetz Nr 115 über die Zusammensetzung des Reichstages und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen ab dem 24.08.1918. Der Volks-Reichstag bleibt weiterhin bei 397 Delegierten, da dieses Gesetz, ausgenommen § 16. desselbigen, im Deutschen Reich nicht mehr in Kraft treten konnte.
Siehe auch https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/gesetz-nr-115-24-08-1918-reichstag-gegenstandslos/

Deutsches_Reichsgesetzblatt_1918_115_1079

Deutsches_Reichsgesetzblatt_1918_115_1080

Deutsches_Reichsgesetzblatt_1918_115_1081

Deutsches_Reichsgesetzblatt_1918_115_1082

Deutsches_Reichsgesetzblatt_1918_115_1083

Siehe auch https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/gesetz-nr-115-24-08-1918-reichstag-gegenstandslos/




Deutsches Reichsgesetzblatt 1917

Deutsches Reichsgesetzblatt 1917

Textdaten
<<< 1916 1918 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1917
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Aufteilung in erstes und zweites Halbjahr wurde ignoriert
Bearbeitungsstand
unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen! Allgemeine Hinweise dazu findest du in der Einführung.

Reichs-Gesetzblatt
1917

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 4. Januar bis 28. Dezember 1917
nebst zwei Verordnungen vom Jahre 1916
(Von Nr. 5642 bis einschl. Nr. 6194)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 220

Berlin
Herausgegeben im Reichsamt des Innern
Zu beziehen durch alle Postanstalten

Inhaltsverzeichnis

Zeitliche Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1917 enthaltenen,
Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin
I n h a l t Nr.
des
Stückes
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten
30. Dez. 1916 2. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 1 5642 1–3
30. Dez. 1916 2. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 1 5643 3
4. Jan. 1917 5. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 2 5644 5
4. Jan. 1917 5. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 2 5645 6
4. Jan. 1917 5. Jan. 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. 2 5646 7–9
4. Jan. 1917 5. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. 2 5647 10–11 [II]
5. Jan. 1917 9. Jan. 1917 Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver vom 18. April/16. Dezember 1916. 3 5648 13
6. Jan. 1917 9. Jan. 1917 Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen. 3 5649 14–20
7. Jan. 1917 10. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 5 5651 23–24
8. Jan. 1917 10. Jan. 1917 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. 5 5652 25
9. Jan. 1917 10. Jan. 1917 Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. 4 5650 21–22
9. Jan. 1917 10. Jan. 1917 Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. 5 5653 25–28
9. Jan. 1917 10. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Italiens. 5 5654 29
11. Jan. 1917 13. Jan. 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Hafer und Sommergerste zu Saatzwecken. 6 5655 31–38
11. Jan. 1917 15. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. 7 5656 39
11. Jan. 1917 15. Jan. 1917 Verordnung über die Gebühren für Sachverständige in Rayonangelegenheiten. 7 5658 40
12. Jan. 1917 15. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Vereinigten Staaten von Mexiko. 7 5657 39–40
12. Jan. 1917 18. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 10 5663 49–50
14. Jan. 1917 16. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Gewährung einer Haferzulage an Holzabfuhrpferde. 9 5661 45
14. Jan. 1917 16. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917. 9 5662 46–48
16. Jan. 1917 16. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr. 8 5659 41–42 [III]
16. Jan. 1917 16. Jan. 1917 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom 16. Januar 1917 über die Regelung der Einfuhr. 8 5660 42–44
16. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Preise für Saatgut von Wicken und Lupinen. 11 5666 53
17. Jan. 1917 18. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. 10 5664 50
17. Jan. 1917 18. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Stundungsvorschriften der Zahlungsverbote gegen das feindliche Ausland. 10 5665 51–52
17. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 11 5667 54
18. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland. 12 5668 55–57
18. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Eintragung der Legitimation unehelicher Kinder von Kriegsteilnehmern in das Geburtsregister. 12 5669 57
18. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen. 12 5670 58
18. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung über Stickstoff. 13 5671 59–60
18. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. 13 5672 60–61
18. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. 13 5673 61–65
18. Jan. 1917 19. Jan. 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen. 13 5674 65–66
18. Jan. 1917 22. Jan. 1917 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 14 5675 67 [IV]
18. Jan. 1917 22. Jan. 1917 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916. 14 5676 68
22. Jan. 1917 24. Jan. 1917 Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. 15 5677 69
22. Jan. 1917 24. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917. 15 5678 70–72
25. Jan. 1917 26. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Verordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger. 16 5679 73
25. Jan. 1917 26. Jan. 1917 Bekanntmachung über Zement. 16 5680 74
25. Jan. 1917 27. Jan. 1917 Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren. 17 5681 75–77
25. Jan. 1917 27. Jan. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. 17 5682 77–78
25. Jan. 1917 27. Jan. 1917 Bekanntmachung über Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung von Angehörigen feindlicher Staaten. 18 5683 79–80
30. Jan. 1917 1. Febr. 1917 Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Viehzählungen. 19 5684 81–84
30. Jan. 1917 2. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 20 5685 85–87
30. Jan. 1917 2. Febr. 1917 Anweisung über das Verfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. 20 5686 87–92
30. Jan. 1917 17. Febr. 1917 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1917 als Kriegsjahr. 30 5713 149
2. Febr. 1917 5. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kalisalzen. 21 5687 93 [V]
2. Febr. 1917 5. Febr. 1917 Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917. 21 5688 94–99
2. Febr. 1917 5. Febr. 1917 Verordnung über Höchstpreise für Hafer. 21 5689 100
3. Febr. 1917 8. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Stundungsvorschrift des Zahlungsverbots gegen Rußland. 23 5691 103
5. Febr. 1917 7. Febr. 1917 Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. 22 5690 101
7. Febr. 1917 8. Febr. 1917 Bekanntmachung über Kartoffeln. 23 5692 104
7. Febr. 1917 12. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 26 5704 125
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. 24 5693 105–108
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. 24 5694 109–111
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden. 24 5695 111–112
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen. 24 5696 112–113
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung zum Schutze von Kriegsflüchtlingen. 24 5697 113–115
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung für Verhaftung oder Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. 24 5698 116–117
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung über Goldpreise. 24 5699 117–119
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in der Schweiz untergebrachten deutschen Gefangenen. 24 5700 119
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze. 24 5701 120
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. 25 5702 121–122 [VI]
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. 25 5703 122–123
9. Febr. 1917 12. Febr. 1917 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Marmeladen und anderen Fruchtkonserven. 26 5705 126
12. Febr. 1917 12. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. 26 5706 126–127
14. Febr. 1917 14. Febr. 1917 Bekanntmachung über die Einfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren. 27 5707 129–131
14. Febr. 1917 17. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 30 5714 149–150
15. Febr. 1917 16. Febr. 1917 Bekanntmachung über Druckfarbe. 28 5708 133
15. Febr. 1917 16. Febr. 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen. 29 5710 137–139
15. Febr. 1917 16. Febr. 1917 Bekanntmachung über Wohlfahrtspflege während des Krieges. 29 5712 143–147
15. Febr. 1917 19. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Aluminium. 31 5719 156
16. Febr. 1917 16. Febr. 1917 Bekanntmachung über Druckfarbe. 28 5709 134–136
16. Febr. 1917 16. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917. 29 5711 140–142
16. Febr. 1917 17. Febr. 1917 Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 16. April bis 17. September 1917. 30 5715 151
16. Febr. 1917 17. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. 30 5716 151–152
16. Febr. 1917 23. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der in Paris am 19. März 1902 unterzeichneten Übereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel. 33 5722 161 [VII]
17. Febr. 1917 19. Febr. 1917 Bekanntmachung über die Einfuhr von Walfischen, Robben, Tümmlern und Fleisch von diesen Tieren. 31 5718 153–155
17. Febr. 1917 20. Febr. 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl. 32 5720 157–158
18. Febr. 1917 19. Febr. 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefelkies. 31 5717 153
20. Febr. 1917 20. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917. 32 5721 158–160
20. Febr. 1917 20. Febr. 1917 Verordnung über Bier. 33 5723 162–164
23. Febr. 1917 24. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. 34 5724 165
23. Febr. 1917 26. Febr. 1917 Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts. 35 5729 177
23. Febr. 1917 28. Febr. 1917 Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslandsforderungen. 37 5733 183–190
24. Febr. 1917 26. Febr. 1917 Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle. 35 5725 167–168
24. Febr. 1917 26. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen, vom 18. Januar 1917. 35 5726 169
24. Febr. 1917 26. Febr. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen, vom 18. Januar 1917. 35 5727 170
24. Febr. 1917 26. Febr. 1917 Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. 35 5728 171–176
24. Febr. 1917 27. Febr. 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Obstbrennereien. 36 5730 179–181
25. Febr. 1917 27. Febr. 1917 Bekanntmachung über Änderung der Verordnung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen, vom 22. Dezember 1915. 36 5731 182 [VIII]
26. Febr. 1917 27. Febr. 1917 Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916. 36 5732 182
26. Febr. 1917 1. März 1917 Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Ochsen und Zugkühe während der Frühjahrsbestellung. 38 5734 191
26. Febr. 1917 1. März 1917 Bekanntmachung über Bestimmung des Kriegsgebiets im Sinne der Verordnung zum Schutze von Kriegsflüchtlingen vom 8. Februar 1917. 38 5735 192
26. Febr. 1917 6. März 1917 Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. 43 5745 211–212
28. Febr. 1917 1. März 1917 Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung. 39 5736 193–194
28. Febr. 1917 3. März 1917 Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916. 41 5743 207–208
1. März 1917 2. März 1917 Verordnung über Labmägen von Kälbern. 40 5737 195–196
1. März 1917 2. März 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren, vom 10. Juni/23. Dezember 1916. 40 5738 196–197
1. März 1917 2. März 1917 Bekanntmachung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte. 40 5739 197–199
1. März 1917 2. März 1917 Verordnung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges. 40 5741 200–202
1. März 1917 2. März 1917 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 40 5742 202–205
1. März 1917 6. März 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 43 5746 212–213
2. März 1917 2. März 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte vom 1. März 1917. 40 5740 199–200 [IX]
2. März 1917 3. März 1917 Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrüben sowie über das Brennen von Rüben und Topinamburs im Betriebsjahr 1917/18. 42 5744 209–210
4. März 1917 6. März 1917 Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. 43 5747 214
5. März 1917 6. März 1917 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine vom 30. November 1916. 44 5748 215–216
6. März 1917 9. März 1917 Gesetz, betreffend die Einberufung von Hilfsrichtern zum Reichsmilitärgericht. 45 5749 217
8. März 1917 10. März 1917 Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine. 46 5750 219–220
8. März 1917 10. März 1917 Bekanntmachung über die staatliche Genehmigung zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen und Vorzugsaktien. 46 5751 220–221
8. März 1917 10. März 1917 Bekanntmachung, betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebühren. 46 5753 222
8. März 1917 10. März 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen. 47 5755 223
9. März 1917 10. März 1917 Bekanntmachung über Vereinfachungen im Patentamt. 46 5752 231
9. März 1917 10. März 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kakaoschalen. 46 5754 222
9. März 1917 10. März 1917 Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung. 47 5756 224
9. März 1917 10. März 1917 Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung. 47 5757 225–226
13. März 1917 16. März 1917 Verordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl. 49 5759 229–230
14. März 1917 15. März 1917 Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen. 48 5758 227
15. März 1917 16. März 1917 Bekanntmachung über die Invalidenversicherung bei der freiwilligen Kriegskrankenpflege. 49 5760 231–232
16. März 1917 19. März 1917 Bekanntmachung über die Preise für Verpackung von Kaltstickstoff. 50 5761 233 [X]
17. März 1917 19. März 1917 Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rubeln. 51 5762 235–236
17. März 1917 19. März 1917 Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie. 51 5763 236–241
19. März 1917 19. März 1917 Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh. 52 5764 243–246
19. März 1917 20. März 1917 Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum usw. vom 1. Mai 1916. 53 5765 247
20. März 1917 22. März 1917 Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 54 5766 249
20. März 1917 22. März 1917 Bekanntmachung über die Höchstpreise von gedarrten Zichorienwurzeln. 54 5767 250
20. März 1917 4. April 1917 Allerhöchster Erlaß, betreffend Ergänzung der Verordnungen vom 7. September 1915, vom 24. Januar 1916 und vom 30. Januar 1917 über Anrechnung von Kriegsjahren. 70 5802 315
21. März 1917 22. März 1917 Anordnung über das Schiedsgericht für die Kohlenverteilung. 54 5768 250–252
22. März 1917 23. März 1917 Bekanntmachung über die Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 55 5769 253
22. März 1917 23. März 1917 Bekanntmachung über die Pfändung des Ruhegeldes der im Privatdienst angestellten Personen. 55 5770 254
22. März 1917 23. März 1917 Bekanntmachung, betreffend einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Einziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände. 55 5771 255
22. März 1917 23. März 1917 Verordnung, betreffend den Handel mit Opium und anderen Betäubungsmitteln. 55 5772 256
22. März 1917 23. März 1917 Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntweine. 57 5774 259–260
22. März 1917 23. März 1917 Bekanntmachung über ausländische Wertpapiere. 57 5775 260–262
22. März 1917 24. März 1917 Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle. 56 5773 257–258 [XI]
22. März 1917 24. März 1917 Bekanntmachung über Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. 58 5776 263–266
22. März 1917 26. März 1917 Bekanntmachung über den Handel mit Arzneimitteln. 60 5780 270–273
22. März 1917 28. März 1917 Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. 61 5786 282–283
22. März 1917 2. April 1917 Allerhöchste Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 67 5796 299
23. März 1917 26. März 1917 Bekanntmachung über Hülsenfrüchte. 59 5777 267
23. März 1917 26. März 1917 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917. 59 5778 267–268
24. März 1917 26. März 1917 Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916. 60 5779 269–270
24. März 1917 26. März 1917 Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie. 60 5781 274–275
24. März 1917 28. März 1917 Bekanntmachung über Kartoffeln. 61 5784 278–280
24. März 1917 28. März 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. 61 5785 280–282
26. März 1917 28. März 1917 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 61 5782 277
26. März 1917 28. März 1917 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 61 5783 278
27. März 1917 30. März 1917 Gesetz über eine weitere Kriegsabgabe der Reichsbank für 1916. 62 5787 285
29. März 1917 30. März 1917 Bekanntmachung über den Anbau von Frühgemüse auf Tabakfeldern. 63 5788 287
29. März 1917 31. März 1917 Bekanntmachung über die Befreiung von Pfandbriefen (Zwischenscheinen) und Kommunal-Schuldverschreibungen (Zwischenscheinen) inländischer öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten von der Reichsstempelabgabe. 64 5791 292 [XII]
30. März 1917 31. März 1917 Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1917. 64 5789 289–291
30. März 1917 31. März 1917 Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1917. 64 5790 291
30. März 1917 31. März 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 65 5792 293–295
30. März 1917 31. März 1917 Gesetz zur Änderung des Reichsstempelgesetzes. 66 5794 297
30. März 1917 31. März 1917 Bekanntmachung über Herstellung von fettarmem Hartkäse. 66 5795 297–298
30. März 1917 2. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 67 5797 300–301
30. März 1917 2. April 1917 Bekanntmachung über Unfallversicherung von Angehörigen feindlicher Staaten. 67 5798 301
30. März 1917 2. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 67 5799 301–302
30. März 1917 31. März 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 65 5793 295–296
3. April 1917 5. April 1917 Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. 69 5801 307–314
4. April 1917 5. April 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Bienenwachs. 68 5800 303–305
4. April 1917 5. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. 70 5803 316
4. April 1917 5. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Lederabfälle. 70 5804 317
4. April 1917 5. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie. 70 5805 317–318
4. April 1917 10. April 1917 Verordnung, betreffend Ergänzung der Ziffer I 7 1 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876. 72 5807 327
4. April 1917 10. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 72 5809 328 [XIII]
5. April 1917 7. April 1917 Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder. 71 5806 319–326
8. April 1917 10. April 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren vom 23. November 1916. 72 5808 328
8. April 1917 12. April 1917 Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs. 73 5810 329–339
8. April 1917 12. April 1917 Kohlensteuergesetz. 73 5811 340–348
9. April 1917 12. April 1917 Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. 73 5812 349–350
9. April 1917 12. April 1917 Gesetz über Sicherung der Kriegssteuer. 73 5813 351–352
12. April 1917 13. April 1917 Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 74 5814 353–354
14. April 1917 19. April 1917 Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916. 76 5816 357
15. April 1917 16. April 1917 Bekanntmachung über Zusatzfleischkarten. 75 5815 355–356
18. April 1917 19. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916. 77 5817 359–360
19. April 1917 19. April 1917 Gesetz, betreffend Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. 78 5818 361
19. April 1917 19. April 1917 Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872. 78 5819 362
19. April 1917 21. April 1917 Bekanntmachung über den Treuhänder für das feindliche Vermögen. 79 5820 363–366
19. April 1917 21. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916. 79 5821 366–369
20. April 1917 23. April 1917 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 80 5822 371 [XIV]
20. April 1917 23. April 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Ölfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916. 80 5824 372
21. April 1917 23. April 1917 Bekanntmachung über die Höchstpreise für Häcksel. 80 5823 371–372
24. April 1917 26. April 1917 Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 81 5825 373
24. April 1917 26. April 1917 Verordnung über Eier. 81 5826 374
25. April 1917 30. April 1917 Gesetz, betreffend Herabsetzung von Mindeststrafen des Militärstrafgesetzbuchs. 84 5831 381–384
26. April 1917 28. April 1917 Bekanntmachung über die gemeinsame Benutzung von Braustätten. 82 5827 375
26. April 1917 28. April 1917 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 82 5828 375–378
26. April 1917 30. April 1917 Verordnung über die Ergänzung der Verordnung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916. 83 5829 379
30. April 1917 30. April 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 83 5830 380
30. April 1917 3. Mai 1917 Bekanntmachung über die Preise für Saatgut von Lupinen. 86 5834 389
1. Mai 1917 2. Mai 1917 Bekanntmachung über Hafer. 85 5832 385
2. Mai 1917 3. Mai 1917 Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs. 86 5833 387–389
2. Mai 1917 4. Mai 1917 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Gemüse und Gemüseerzeugnissen. 87 5835 391
2. Mai 1917 4. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. 87 5839 396
3. Mai 1917 4. Mai 1917 Bekanntmachung über den Schutz der im vaterländischen Hilfsdienst tätigen Personen. 87 5836 392
3. Mai 1917 4. Mai 1917 Bekanntmachung über die bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organisationen beschäftigten Personen. 87 5837 393–394
3. Mai 1917 4. Mai 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917. 87 5838 395 [XV]
3. Mai 1917 4. Mai 1917 Anordnung über das Schiedsgericht für Rohtabak anderer als inländischer Herkunft. 87 5840 396–397
3. Mai 1917 7. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 88 5842 400
5. Mai 1917 7. Mai 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916. 88 5841 399–400
5. Mai 1917 8. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Vereinigten Staaten von Amerika. 89 5843 401
5. Mai 1917 8. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 89 5815 402
6. Mai 1917 8. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend den Wegfall von Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent- und Warenzeichenrechts in den Vereinigten Staaten von Amerika. 89 5844 401
7. Mai 1917 10. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Italiens. 90 5846 403
10. Mai 1917 11. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Erdbeeren und Karpfen. 91 5847 405
10. Mai 1917 11. Mai 1917 Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen und den Verkehr mit Silber und Silberwaren. 91 5848 406
12. Mai 1917 14. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Verarbeitung von Topinamburs auf Branntwein. 92 5849 407
16. Mai 1917 18. Mai 1917 Bekanntmachung über Aluminium. 93 5850 409–410
16. Mai 1917 18. Mai 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Sulfat. 93 5851 410–411
16. Mai 1917 18. Mai 1917 Bekanntmachung über Schiffsregister und Hilfskriegsschiffe. 93 5852 411–412
16. Mai 1917 18. Mai 1917 Bekanntmachung über die Beschäftigung von Strafgefangenen mit Außenarbeit. 93 5853 412
18. Mai 1917 23. Mai 1917 Bekanntmachung über Ammoniakdünger. 96 5856 427–428
19. Mai 1917 19. Mai 1917 Bekanntmachung zur Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer. 95 5855 425
20. Mai 1917 21. Mai 1917 Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917. 94 5854 413–424 [XVI]
20. Mai 1917 26. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend Aufhebung § 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1914 über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. 99 5862 433
21. Mai 1917 24. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts. 97 5858 429
22. Mai 1917 23. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. 96 5857 428
22. Mai 1917 24. Mai 1917 Bekanntmachung, betreffend die Überlassung ausländischer Wertpapiere an das Reich. 97 5859 429–430
24. Mai 1917 25. Mai 1917 Bekanntmachung zur Erleichterung der Einzahlung auf Aktien usw. 98 5860 431–431
24. Mai 1917 25. Mai 1917 Bekanntmachung über die Zahlung des Bargebots bei Zwangsversteigerungen. 98 5861 432
24. Mai 1917 26. Mai 1917 Verordnung über Saatkartoffeln. 99 5863 434
25. Mai 1917 29. Mai 1917 Bekanntmachung über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. 100 5864 435–437
29. Mai 1917 31. Mai 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 101 5865 439–440
30. Mai 1917 4. Juni 1917 Gesetz, betreffend die Abwälzung des Warenumsatzstempels. 102 5866 441–442
30. Mai 1917 5. Juni 1917 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1917. 103 5869 445–467
30. Mai 1917 5. Juni 1917 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1917. 103 5870 468
30. Mai 1917 5. Juni 1917 Gesetz, betreffend Änderung des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914. 104 5871 469
31. Mai 1917 4. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anläge C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 102 5867 442
2. Juni 1917 4. Juni 1917 Bekanntmachung über Frühdrusch. 102 5868 443–444
2. Juni 1917 6. Juni 1917 Bekanntmachung über das Schlachten von Tieren. 105 5872 471
2. Juni 1917 9. Juni 1917 Bekanntmachung über die Bestimmung von Ausführungsbehörden und den Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. 108 5880 479–480 [XVII]
4. Juni 1917 6. Juni 1917 Bekanntmachung über die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. 105 5873 472
6. Juni 1917 7. Juni 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Fässern. 106 5874 473–474
6. Juni 1917 8. Juni 1917 Bekanntmachung über Seetang und Seegras. 107 5875 475–476
6. Juni 1917 8. Juni 1917 Bekanntmachung über Schilfrohr. 107 5876 476–477
6. Juni 1917 8. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Erhöhung des Wochengeldes. 107 5877 477
6. Juni 1917 8. Juni 1917 Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917. 107 5878 478
6. Juni 1917 8. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 18. April 1917 zur Verordnung über Rohtabak. 107 5879 478
6. Juni 1917 23. Juni 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 20. Februar 1917. 120 5903 552
7. Juni 1917 9. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917. 109 5881 481
7. Juni 1917 11. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Italien. 110 5883 483
8. Juni 1917 9. Juni 1917 Bekanntmachung über Zichorienwurzeln. 109 5882 482
8. Juni 1917 12. Juni 1917 Bekanntmachung über die Preise für Stroh und Häcksel. 112 5886 493
9. Juni 1917 11. Juni 1917 Bekanntmachung über die Errichtung eines Schiedsgerichts nach § 22 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. 110 5884 484
9. Juni 1917 11. Juni 1917 Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie. 111 5885 485–491
11. Juni 1917 12. Juni 1917 Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. 112 5887 494
13. Juni 1917 15. Juni 1917 Bekanntmachung über die Verwendung von Steinnußmehl als Backstreumehl. 113 5888 495
16. Juni 1917 21. Juni 1917 Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. 115 5892 501–503
18. Juni 1917 19. Juni 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 114 5889 497–499
18. Juni 1917 19. Juni 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 114 5890 499 [XVIII]
18. Juni 1917 19. Juni 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 114 5891 500
18. Juni 1917 23. Juni 1917 Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916. 120 5902 551
18. Juni 1917 28. Juni 1917 Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser-Wilhelm-Kanal. 121 5905 553
19. Juni 1917 21. Juni 1917 Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, auf Portugal. 115 5893 503
19. Juni 1917 21. Juni 1917 Bekanntmachung über Silberpreise. 116 5894 505–506
21. Juni 1917 22. Juni 1917 Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917. 117 5895 507–533
21. Juni 1917 22. Juni 1917 Bekanntmachung über die Erntevorschätzung im Jahre 1917. 118 5896 535–542
21. Juni 1917 23. Juni 1917 Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser. 119 5897 543
21. Juni 1917 23. Juni 1917 Bekanntmachung zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916. 119 5898 544
21. Juni 1917 23. Juni 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 19. April 1917. 119 5899 544–545
21. Juni 1917 23. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916. 119 5900 545
21. Juni 1917 23. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916. 119 5901 546–550
21. Juni 1917 23. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916. 120 5904 552 [XIX]
23. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 122 5909 562
25. Juni 1917 28. Juni 1917 Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. 121 5906 554–559
26. Juni 1917 28. Juni 1917 Verordnung über Höchstpreise für Honig. 121 5907 559–560
26. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Obstbrennereien. 122 5908 561
28. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung über Herstellung von Zigaretten. 122 5910 562–563
28. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren. 122 5911 563–565
28. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 122 5912 566
28. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 122 5913 566
28. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 auf Angehörige der österreichisch-ungarischen Wehrmacht. 122 5914 567
28. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Säcke. 122 5915 567–568
28. Juni 1917 29. Juni 1917 Bekanntmachung, betreffend steuerfreie Verwendung von Branntwein. 122 5916 568
28. Juni 1917 30. Juni 1917 Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18. 123 5917 569–575
28. Juni 1917 30. Juni 1917 Bekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle). 123 5918 575–576
28. Juni 1917 30. Juni 1917 Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Fässern. 123 5919 577–579 []
30. Juni 1917 7. Juli 1917 Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu fünf weiteren auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. 125 5922 586–587
3. Juli 1917 5. Juli 1917 Verordnung über den Handel mit Gänsen. 124 5920 581–584
3. Juli 1917 7. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 125 5923 587–588
4. Juli 1917 7. Juli 1917 Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917. 126 5925 589
5. Juli 1917 7. Juli 1917 Bekanntmachung über Miet- und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe. 125 5921 585–586
5. Juli 1917 7. Juli 1917 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Zuckerwaren. 125 5924 588
5. Juli 1917 7. Juli 1917 Bekanntmachung über die Erstreckung von Anfechtungsfristen gegenüber Kriegsteilnehmern. 126 5926 590
6. Juli 1917 9. Juli 1917 Bekanntmachung über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes. 127 5927 591–597
7. Juli 1917 21. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. 134 5946 635 [II]
12. Juli 1917 14. Juli 1917 Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917. 128 5928 599–602
12. Juli 1917 14. Juli 1917 Bekanntmachung über den Fang von Krammetsvögeln. 128 5929 602
12. Juli 1917 14. Juli 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916. 128 5930 603
12. Juli 1917 14. Juli 1917 Bekanntmachung über zwangsweise Verwaltung und Liquidation des inländischen Vermögens landesflüchtiger Personen. 128 5931 603–604
12. Juli 1917 14. Juli 1917 Bekanntmachung über wiederkehrende öffentliche Lasten von Grundstücken. 128 5932 604
12. Juli 1917 14. Juli 1917 Bekanntmachung über Auskunftspflicht. 128 5933 604–606
12. Juli 1917 14. Juli 1917 Bekanntmachung über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges. 128 5934 606
12. Juli 1917 16. Juli 1917 Verordnung über den Verkehr mit Wild. 129 5935 607–608
12. Juli 1917 16. Juli 1917 Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. 130 5937 609–618
12. Juli 1917 16. Juli 1917 Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse. 130 5938 619–623
12. Juli 1917 18. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. 131 5940 625–626
13. Juli 1917 16. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 129 5936 608
13. Juli 1917 16. Juli 1917 Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916. 130 5939 623
15. Juli 1917 19. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 10 Abs. 2 der Bekanntmachung über den Handel mit Arzneimitteln vom 22. März 1917. 133 5945 633
15. Juli 1917 20. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916. 132 5942 627–630 [III]
16. Juli 1917 18. Juli 1917 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. 131 5941 626
16. Juli 1917 19. Juli 1917 Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. 133 5943 631–632
18. Juli 1917 19. Juli 1917 Verordnung über die Preise für Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft. 133 5944 632–633
19. Juli 1917 21. Juli 1917 Bekanntmachung über Verjährungsfristen im Wechselrechte. 134 5947 635–636
19. Juli 1917 21. Juli 1917 Bekanntmachung zur Abänderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916. 134 5949 637–638
20. Juli 1917 21. Juli 1917 Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. 134 5948 636–637
20. Juli 1917 21. Juli 1917 Bestimmung über eine Änderung in der Zuständigkeit der Prisengerichte. 134 5950 638
21. Juli 1917 24. Juli 1917 Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916. 135 5951 639
21. Juli 1917 24. Juli 1917 Bekanntmachung wegen Festsetzung der Übernahmepreise für Rohtabak anderer als inländischer Herkunft. 135 5952 640
21. Juli 1917 24. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 135 5953 640–641
21. Juli 1917 25. Juli 1917 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1917. 137 5957 651–652
22. Juli 1917 24. Juli 1917 Verordnung über den Wegfall der Zusatzfleischkarten. 135 5954 641–642
23. Juli 1917 24. Juli 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Ölfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916. 136 5955 643–646 [IV]
23. Juli 1917 24. Juli 1917 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Ölfrüchte und daraus gewonnene Produkte. 136 5956 646–649
23. Juli 1917 26. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 138 5959 656
23. Juli 1917 27. Juli 1917 Gesetz über die nochmalige Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags. 139 5960 657
23. Juli 1917 27. Juli 1917 Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen. 139 5961 657–658
24. Juli 1917 26. Juli 1917 Verordnung über Höchstpreise für Hülsenfrüchte. 138 5958 653–656
25. Juli 1917 27. Juli 1917 Bekanntmachung über Änderung der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 28. Oktober 1916. 139 5962 658
26. Juli 1917 27. Juli 1917 Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. 140 5963 659–660
26. Juli 1917 27. Juli 1917 Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern. 140 5964 661–663
26. Juli 1917 27. Juli 1917 Bekanntmachung über Druckfarbe. 140 5965 663
26. Juli 1917 27. Juli 1917 Bekanntmachung über Schuhhandelsgesellschaften. 140 5967 666–670
26. Juli 1917 27. Juli 1917 Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Kalisalzen. 140 5968 670
27. Juli 1917 27. Juli 1917 Bekanntmachung über Druckfarbe. 140 5966 664–666
28. Juli 1917 1. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. 141 5969 671–672
28. Juli 1917 1. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 141 5970 672
28. Juli 1917 5. Sept. 1917 Postordnung für das Deutsche Reich. 157 6028 763–816
28. Juli 1917 5. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. 157 817 [V]
29. Juli 1917 1. Aug. 1917 Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17. März 1917 eingesetzten Schiedsgerichte. 141 5972 673–676
29. Juli 1917 1. Aug. 1917 Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 eingesetzten Schiedsgerichte. 141 5973 676–677
31. Juli 1917 1. Aug. 1917 Verordnung über Höchstpreise für Grünkern. 141 5971 672–673
1. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. 142 5974 679
2. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Bekanntmachung über Angestelltenversicherung während des Krieges. 142 5975 680
2. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht. 142 5979 683–685
2. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. 142 5980 685–692
3. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Bekanntmachung über Fristung im Sinne des § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung. 142 5976 680
3. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Bekanntmachung über den Bedürfnisnachweis für Schauspielunternehmen. 142 5977 681
3. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen. 142 5978 681–682
3. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. 142 5981 692
4. Aug. 1917 6. Aug. 1917 Bekanntmachung über Graphitindustrie. 142 5982 693–694
5. Aug. 1917 3. Sept. 1917 Bekanntmachung über die Zulassung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten zur Eichung. 155 6020 747–748 [VI]
6. Aug. 1917 10. Aug. 1917 Bekanntmachung über örtlichen Bereich und Sitz der Schuhhandelsgesellschaften. 143 5983 695–696
7. Aug. 1917 10. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Niederlanden. 143 5984 697
7. Aug. 1917 10. Aug. 1917 Verordnung über die Lieferung von Öl aus Anlaß der Zusammenlegung von Ölmühlen und über die gewerbsmäßige Herstellung von Öl. 143 5985 697–699
7. Aug. 1917 10. Aug. 1917 Verordnung über die Preise von Ölfrüchten. 143 5986 699–700
9. Aug. 1917 10. Aug. 1917 Bekanntmachung über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen. 143 5987 701–702
9. Aug. 1917 10. Aug. 1917 Bekanntmachung über das Verfahren bei der Todeserklärung Kriegsverschollener. 143 5988 702–703
9. Aug. 1917 10. Aug. 1917 Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. 143 5989 703–706
9. Aug. 1917 11. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterung für elektrotechnische Erzeugnisse aus den besetzten feindlichen Gebieten. 144 5990 707
9. Aug. 1917 11. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. 144 5992 708
10. Aug. 1917 2. Nov. 1917 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Kohlensteuer. 194 6109 981–982
11. Aug. 1917 11. Aug. 1917 Bekanntmachung über den Absatz von Petroleum zu Leuchtzwecken. 144 5991 707–708
11. Aug. 1917 15. Aug. 1917 Verordnung über Druschprämien für Hafer und Gerste. 145 5993 709
12. Aug. 1917 3. Sept. 1917 Bekanntmachung über die Zulassung von Präzisionsgewichten aus Eisen zu 500 Gramm, 1 Kilogramm und 2 Kilogramm ohne Justierhöhlung zur Eichung. 155 6021 748
13. Aug. 1917 15. Aug. 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916. 145 5994 710 [VII]
15. Aug. 1917 24. Aug. 1917 Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene. 149 6004 725–726
16. Aug. 1917 17. Aug. 1917 Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1917. 146 5995 711–713
16. Aug. 1917 17. Aug. 1917 Verordnung über Kartoffeln. 146 5996 713–714
17. Aug. 1917 20. Aug. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen vom 29. Juni 1916. 147 5997 715–716
18. Aug. 1917 20. Aug. 1917 Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917. 147 5998 716
18. Aug. 1917 20. Aug. 1917 Bekanntmachung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt. 147 5999 717–719
18. Aug. 1917 20. Aug. 1917 Bekanntmachung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt. 147 6000 720–722
18. Aug. 1917 20. Aug. 1917 Bekanntmachung über die erstmalige Aufstellung einer versicherungstechnischen Bilanz durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. 147 6001 722
18. Aug. 1917 21. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. 148 6003 724
18. Aug. 1917 6. Sept. 1917 Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung. 159 6030 823
19. Aug. 1917 21. Aug. 1917 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. 148 6002 723
20. Aug. 1917 24. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Schweden. 149 6008 728
21. Aug. 1917 24. Aug. 1917 Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über Höchstpreise für Hülsenfrüchte vom 24. Juli 1917. 149 6005 727
22. Aug. 1917 24. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. 149 6006 727 [VIII]
22. Aug. 1917 3. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. 155 6022 749
22. Aug. 1917 3. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmung für die Neueichung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten mit gleichartiger Einteilung. 155 6023 749
22. Aug. 1917 3. Sept. 1917 Bekanntmachung wegen Abänderung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1915, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. 155 6024 750
22. Aug. 1917 3. Sept. 1917 Bekanntmachung wegen Abänderung der Bekanntmachung vom 15. November 1916, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. 155 6025 750
23. Aug. 1917 24. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 149 6007 728
23. Aug. 1917 24. Aug. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst. 150 6009 729–730
25. Aug. 1917 28. Aug. 1917 Verordnung über die Preise für Butter. 151 6010 731–734
25. Aug. 1917 31. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 152 6015 742
26. Aug. 1917 31. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 152 6011 735–736
26. Aug. 1917 31. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. 152 6012 736–737
28. Aug. 1917 5. Sept. 1917 Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel und die Mischung von Kunstdünger. 158 6029 819–821
30. Aug. 1917 30. Aug. 1917 Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für Elektrizität und Gas. 153 6016 743–744
30. Aug. 1917 31. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen vom 3. August 1917. 154 6017 745
30. Aug. 1917 31. Aug. 1917 Bekanntmachung über die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten. 154 6018 745–746 [IX]
30. Aug. 1917 31. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen usw. 154 6019 746
30. Aug. 1917 3. Sept. 1917 Verordnung über die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917. 156 6027 753–761
30. Aug. 1917 6. Sept. 1917 Allerhöchster Erlaß über die Einrichtung des Kriegsernährungsamts. 159 6031 824
30. Aug. 1917 31. Aug. 1917 Bekanntmachung über die Anmeldung von Zahlungsmitteln in ausländischer Währung und von Forderungen auf verbündete und neutrale Länder. 152 6013 737–740
31. Aug. 1917 31. Aug. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Übertragung von Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung auf die Reichsbank. 152 6014 741–742
31. Aug. 1917 3. Sept. 1917 Verordnung über Wein. 156 6026 751–752
6. Sept. 1917 12. Sept. 1917 Bekanntmachung über die Verlängerung der Amtsdauer bei den Organe des Handwerkerstandes. 161 6034 829
9. Sept. 1917 12. Sept. 1917 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien, Wirkereien usw., vom 7. November 1915. 161 6035 829
10. Sept. 1917 11. Sept. 1917 Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste. 160 6032 825–826
11. Sept. 1917 12. Sept. 1917 Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. 161 6033 827–828
12. Sept. 1917 13. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Siam, Liberia und China. 162 6036 831–832
13. Sept. 1917 15. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für frisches Obst. 163 6037 833
15. Sept. 1917 15. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917. 163 6038 834
15. Sept. 1917 15. Sept. 1917 Anordnung für das Verfahren vor den Amtsgerichten in Mieteinigungssachen. 163 6039 834–835 [X]
15. Sept. 1917 15. Sept. 1917 Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe. 163 6040 835–836
15. Sept. 1917 18. Sept. 1917 Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen. 164 6041 837
20. Sept. 1917 21. Sept. 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 165 6042 839–840
20. Sept. 1917 21. Sept. 1917 Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe. 165 6043 841–853
20. Sept. 1917 21. Sept. 1917 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 165 6044 854
20. Sept. 1917 21. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 165 6045 854
21. Sept. 1917 22. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. 166 6046 855–858
22. Sept. 1917 26. Sept. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. November 1916. 167 6047 859
22. Sept. 1917 2. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Liquidation russischer Unternehmungen. 172 6058 876
25. Sept. 1917 27. Sept. 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 168 6048 861–862
25. Sept. 1917 29. Sept. 1917 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. 169 6049 863
26. Sept. 1917 29. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Absatz von Brennesseln vom 27. Juli 1916. 169 6050 864
27. Sept. 1917 29. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Leim. 169 6051 864
27. Sept. 1917 29. Sept. 1917 Verordnung über die Vornahme einer Schweinezwischenzählung. 169 6052 865–866
27. Sept. 1917 29. Sept. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 sowie Anordnungen des Bundesrats zur Ausführung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes. 169 6053 867–870 [XI]
27. Sept. 1917 29. Sept. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916. 170 6054 871–872
27. Sept. 1917 29. Sept. 1917 Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte. 170 6055 872
27. Sept. 1917 8. Okt. 1917 Bekanntmachung über die Einrichtung des Kriegsernährungsamts. 176 6064 889
28. Sept. 1917 29. Sept. 1917 Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18. 171 6056 873
28. Sept. 1917 2. Okt. 1917 Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 21. September 1916 zur Verordnung über Trester und Traubenkerne vom 3. August 1916. 172 6057 875–876
28. Sept. 1917 2. Okt. 1917 Bekanntmachung über den Vordruck der Versicherungskarte für die Angestelltenversicherung. 172 6059 876–878
2. Okt. 1917 4. Okt. 1917 Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. 174 6061 881–883
3. Okt. 1917 3. Okt. 1917 Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser. 173 6060 879–880
3. Okt. 1917 5. Okt. 1917 Verordnung über Zuckerrübensamen. 175 6062 885–886
3. Okt. 1917 9. Okt. 1917 Allerhöchste Verordnung über die Inkraftsetzung der §§ 3, 4 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911. 177 6067 893
4. Okt. 1917 5. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit eisernen Flaschen vom 8. März 1917. 175 6063 887
4. Okt. 1917 8. Okt. 1917 Verordnung über Bucheckern. 176 6065 890
4. Okt. 1917 8. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Protestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß Lothringen zahlbar sind. 176 6066 890–891
8. Okt. 1917 9. Okt. 1917 Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren. 177 6068 894 [XII]
11. Okt. 1917 13. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember. 178 6069 895–896
11. Okt. 1917 13. Okt. 1917 Verordnung über Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brennereien. 178 6073 898
12. Okt. 1917 13. Okt. 1917 Bekanntmachung über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland Beschäftigten. 178 6070 896
12. Okt. 1917 13. Okt. 1917 Bekanntmachung über Verjährung der Beitragsrückstände in der Angestelltenversicherung. 178 6071 897
12. Okt. 1917 13. Okt. 1917 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten vom 4. April 1916. 178 6072 897–898
12. Okt. 1917 15. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917. 179 6074 899
12. Okt. 1917 15. Okt. 1917 Bekanntmachung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten bei Gesundheitsschädigung durch aromatische Nitroverbindungen. 179 6075 900
15. Okt. 1917 18. Okt. 1917 Ausführungsbestimmung zu der Verordnung des Bundesrats über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917. 180 6079 903–904
16. Okt. 1917 18. Okt. 1917 Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. 180 6076 901–902
16. Okt. 1917 18. Okt. 1917 Bekanntmachung über Ätzalkalien und Soda. 180 6077 902
17. Okt. 1917 18. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ätzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917. 180 6078 903
17. Okt. 1917 22. Okt. 1917 Verordnung über den Verkehr mit Zucker. 182 6082 909–914
17. Okt. 1917 22. Okt. 1917 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. 182 6083 914–923 [XIII]
18. Okt. 1917 19. Okt. 1917 Bekanntmachung über die Vornahme einer Volkszählung am 5. Dezember 1917. 181 6081 906–908
18. Okt. 1917 20. Okt. 1917 Verordnung über Kleie aus Getreide. 183 6088 941–944
18. Okt. 1917 22. Okt. 1917 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. 182 6084 924–932
18. Okt. 1917 22. Okt. 1917 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18. 182 6085 932
18. Okt. 1917 22. Okt. 1917 Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1917/18 und über Essigsäureverbrauchsabgabe. 182 6087 934–939
19. Okt. 1917 19. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. 181 6080 905–906
19. Okt. 1917 22. Okt. 1917 Bekanntmachung über Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 182 6086 933–934
19. Okt. 1917 23. Okt. 1917 Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. 185 6091 949–955
20. Okt. 1917 22. Okt. 1917 Bekanntmachung über Zigarettentabak. 184 6089 945–947
20. Okt. 1917 22. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Außerkrafttreten der Verordnung vom 19. April 1916 über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. 184 6090 948
21. Okt. 1917 24. Okt. 1917 Gesetz, betreffend Vereinfachung der Strafrechtspflege. Unvollständige Veröffentlichung. 186 6092 957–958
21. Okt. 1917 15. Nov. 1917 Gesetz zur Vereinfachung der Strafrechtspflege. Vollständige Veröffentlichung. 202 6133 1037–1038
21. Okt. 1917 25. Okt. 1917 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1917. 187 6093 959–960
21. Okt. 1917 25. Okt. 1917 Vierte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. 187 6094 961 [XIV]
21. Okt. 1917 25. Okt. 1917 Allerhöchster Erlaß über die Errichtung des Reichswirtschaftsamts. 188 6095 963
24. Okt. 1917 25. Okt. 1917 Verordnung über Kalkstickstoff. 188 6096 963–964
24. Okt. 1917 27. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 20. Oktober 1917 über Zigarettentabak. 189 6097 965–966
24. Okt. 1917 27. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 189 6099 967–968
24. Okt. 1917 29. Okt. 1917 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen. 191 6103 973
25. Okt. 1917 27. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterung für Frucht- und Pflanzensäfte. 189 6098 966–967
25. Okt. 1917 27. Okt. 1917 Verordnung über Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel. 190 6100 969–971
25. Okt. 1917 27. Okt. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917. 190 6101 971
26. Okt. 1917 27. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen vom 3. August 1917. 190 6102 972
27. Okt. 1917 29. Okt. 1917 Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung des § 30 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 191 6104 974
27. Okt. 1917 29. Okt. 1917 Bekanntmachung über tabakähnliche Waren. 191 6105 974
27. Okt. 1917 30. Okt. 1917 Verordnung über Saatgut von Sommergetreide. 192 6106 975–976
29. Okt. 1917 3. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 195 6110 983–985
31. Okt. 1917 9. Nov. 1917 Gesetz zur Änderung des Reichsstempelgesetzes. 199 6124 1013
1. Nov. 1917 2. Nov. 1917 Bekanntmachung über den Verkehr mit Harzersatzstoffen. 193 6107 977
1. Nov. 1917 2. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung über den Verkehr mit Harzersatzstoffen vom 1. November 1917. 193 6108 978–980 [XV]
1. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus Getreide. 196 6119 1001–1002
2. Nov. 1917 3. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 195 6111 985–986
2. Nov. 1917 3. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. 195 6112 986
2. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Bekanntmachung über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw. 196 6113 987–988
2. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Ausführungsbestimmung, betreffend die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw. 196 6114 988
2. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Bekanntmachung über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen. 196 6115 989–990
2. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Anordnung für das Verfahren vor den Schiedsstellen. 196 6116 991–993
2. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Bekanntmachung über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben. 196 6117 993–996
2. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier. 196 6118 996–1000
3. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Bekanntmachung über das Verfahren vor den nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 eingesetzten Schiedsgerichten. 197 6120 1003
3. Nov. 1917 5. Nov. 1917 Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen auf Rußland. 197 6121 1004
3. Nov. 1917 8. Nov. 1917 Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. 198 6122 1005–1011
6. Nov. 1917 8. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über Zigarettentabak vom 20. Oktober 1917. 198 6123 1011–1012
6. Nov. 1917 9. Nov. 1917 Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel und Teigwaren. 199 6126 1014–1016 [XVI]
7. Nov. 1917 9. Nov. 1917 Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. 199 6125 1014
7. Nov. 1917 10. Nov. 1917 Gesetz über die Ergänzung der Beisitzer der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges. 200 6127 1017–1018
7. Nov. 1917 13. Nov. 1917 Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte. 201 6132 1025–1035
8. Nov. 1917 10. Nov. 1917 Bekanntmachung über Änderung der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915. 200 6128 1019
8. Nov. 1917 10. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 auf Kriegsteilnehmer verbündeter Staaten. 200 6130 1021
8. Nov. 1917 10. Nov. 1917 Verordnung über Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1917. 200 6131 1021–1024
9. Nov. 1917 10. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. 200 6129 1019–1020
10. Nov. 1917 17. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. 204 6140 1050
13. Nov. 1917 15. Nov. 1917 Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 203 6134 1039
13. Nov. 1917 15. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 203 6135 1040–1045
13. Nov. 1917 15. Nov. 1917 Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte. 203 6136 1046 [XVII]
15. Nov. 1917 17. Nov. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916. 204 6137 1047–1049
15. Nov. 1917 17. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 zu der Verordnung über Zigarettentabak. 204 6138 1049
15. Nov. 1917 17. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. 204 6139 1050
15. Nov. 1917 17. Nov. 1917 Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktien bei der Liquidation feindlichen Vermögens. 205 6141 1051–1052
15. Nov. 1917 19. Nov. 1917 Bekanntmachung über die Unfallversicherung der Betriebsbeamten. 206 6143 1056
16. Nov. 1917 19. Nov. 1917 Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel. 206 6142 1053–1055
19. Nov. 1917 24. Nov. 1917 Verordnung über Sämereien. 207 6144 1057
20. Nov. 1917 24. Nov. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916. 207 6145 1058–1060
20. Nov. 1917 24. Nov. 1917 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel. 207 6146 1060–1063
21. Nov. 1917 26. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Krankheitserreger. 208 6152 1069–1079
22. Nov. 1917 24. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916. 207 6147 1064
22. Nov. 1917 24. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Bestellung eines Reichskommissars für Übergangswirtschaft vom 3. August 1916. 207 6148 1064–1065
22. Nov. 1917 24. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916. 207 6149 1065–1068
22. Nov. 1917 24. Nov. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916. 207 6150 1066–1067 [XVIII]
22. Nov. 1917 24. Nov. 1917 Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. 207 6151 1068
22. Nov. 1917 1. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges. 210 6156 1085–1086
23. Nov. 1917 26. Nov. 1917 Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen. 208 6153 1079–1080
24. Nov. 1917 27. Nov. 1917 Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste. 209 6154 1081–1082
24. Nov. 1917 27. Nov. 1917 Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. 209 6155 1082–1084
29. Nov. 1917 1. Dez. 1917 Verordnung über die Ausgestaltung der Reichsfleischkarte. 210 6157 1086–1088
29. Nov. 1917 4. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. 211 6159 1089–1090
30. Nov. 1917 4. Dez. 1917 Verordnung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 211 6158 1089
30. Nov. 1917 4. Dez. 1917 Bekanntmachung über die Aufstellung der Jahresrechnung der Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen. 211 6161 1091
1. Dez. 1917 4. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. 211 6160 1090
5. Dez. 1917 10. Dez. 1917 Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. 212 6162 1093
6. Dez. 1917 10. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung des § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 212 6163 1094
6. Dez. 1917 12. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen. 213 6166 1098–1099
7. Dez. 1917 10. Dez. 1917 Verordnung über Kunsthonig. 212 6164 1094–1096
9. Dez. 1917 12. Dez. 1917 Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1917. 213 6165 1097–1098
10. Dez. 1917 12. Dez. 1917 Verordnung über die Preise und besonderen Lieferungsbedingungen für Thomasphosphatmehl. 213 6167 1099–1101
11. Dez. 1917 15. Dez. 1917 Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. 214 6168 1101 [XIX]
13. Dez. 1917 15. Dez. 1917 Bekanntmachung über Lohnpfändung. 214 6169 1102–1103
13. Dez. 1917 15. Dez. 1917 Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. 214 6170 1103–1104
13. Dez. 1917 15. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze. 214 6171 1104
13. Dez. 1917 17. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen. 215 6172 1105
14. Dez. 1917 17. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917. 215 6173 1106–1107
14. Dez. 1917 17. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 16. Februar 1917. 215 6174 1107–1108
18. Dez. 1917 21. Dez. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Kaffee-Ersatzmittel vom 16. November 1917. 216 6175 1109
18. Dez. 1917 24. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ätzkalien und Soda vom 16. Oktober 1917. 217 6183 1117–1118
19. Dez. 1917 21. Dez. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste vom 24. November 1917. 216 6176 1110
19. Dez. 1917 21. Dez. 1917 Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. 216 6177 1110–1111
19. Dez. 1917 21. Dez. 1917 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917. 216 6178 1112–1114
20. Dez. 1917 21. Dez. 1917 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 216 6179 1114 [XX]
20. Dez. 1917 21. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 216 6180 1114–1115
20. Dez. 1917 21. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1917 über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen usw. 216 6181 1115
20. Dez. 1917 21. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916. 216 6182 1116
20. Dez. 1917 27. Dez. 1917 Bekanntmachung über die Wiederherstellung von Lebens- und Krankenversicherungen. 218 6186 1121–1124
22. Dez. 1917 24. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett. 217 6184 1118–1119
22. Dez. 1917 24. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett vom 22. Dezember 1917. 217 6185 1119
22. Dez. 1917 27. Dez. 1917 Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. 218 6187 1124
27. Dez. 1917 27. Dez. 1917 Verordnung über die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig. 219 6188 1125
27. Dez. 1917 29. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Änderung der §§ 55 und 56 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Frachtbriefmuster). 220 6189 1127
27. Dez. 1917 29. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 220 6193 1132
27. Dez. 1917 29. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 zu der Verordnung über Zigarettentabak. 220 6194 1133
28. Dez. 1917 29. Dez. 1917 Verordnung über die Preise für künstliche Düngemittel. 220 6190 1128
28. Dez. 1917 29. Dez. 1917 Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Portugals. 220 6191 1128–1129
28. Dez. 1917 29. Dez. 1917 Bekanntmachung über Druckpapier. 220 6192 1129–1132

Druckfehler und sonstige Berichtigungen

[XX]

Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten
28. Sept. 1916 29. Sept. 1916 In der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren ist an Stelle „§ 9“ zu setzen: 217
5473

1080
„§ 12.“ 17 78
8. Febr. 1917 9. Febr. 1917 Im Abs. 3 des Artikels 7 der Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist in Zeile 3 statt „Ausland“ zu setzen: 24
5694

111
„Inland.“ 27 131
26. Febr. 1917 6. März 1917 In der Überschrift der Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland, muß es statt „26. Februar 1916“ heißen: 43
5745

211
26. Februar 1917. 49 232
13. März 1917 16. März 1917 Im § 1 Abs. 1 Satz 2 muß es nach den Worten „für die Abgabe“ statt „ausländischen“ heißen: 49
5759

229
inländischen“. 54 252
20. März 1917 22. März 1917 In der Bekanntmachung, betreffend weitere Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak, vom 20. März 1917 muß es am Schlusse in der vorletzten Zeile statt „die durchschnittliche Verarbeitung“ heißen: 54
5766

249
„die durchschnittliche Abgabe.“ 75 356
20. März 1917 22. März 1917 Außerdem ist in Zeile 10 derselben Bekanntmachung hinter dem Worte „Zigarren“ das Bindestrichzeichen zu streichen. 75 356
30. März 1917 31. März 1917 Im § 2 Zeile 2 muß es statt „20. Juni“ heißen: 65 5792 294
30. Juni.“ 68 305

[XXI]

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548 Zeile 5 von oben 50 58 608
608 Zeile 15 von unten 14. Juli 1917. 13. Juli 1917.
630 Zeile 7 von unten 15. August 1917 1. August 1917 642
631 Zeile 8 von unten und beaufsichtigt oder beaufsichtigt 652
640 Zeile 12 von oben den besonderen allgemeinen Geschäftsunkosten den besonderen und allgemeinen Geschäftsunkosten 677
697 Zeile 5 von oben 2. Juli 1911 2. Juni 1911 826
706 Zeile 20 von unten §§ 1, 11 und 18 §§ 1, 13 und 18 821
859 Zeile 1 von oben (Nr. 6046) (Nr. 6047)
957/958 Vollständige Fassung des Gesetzes s. S. 1037/1038
1001 Zeile 18 von oben Vollmehle Bollmehle 1084
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Deutsches Reichsgesetzblatt 1916

Deutsches Reichsgesetzblatt 1916

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1916
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Aufteilung in erstes und zweites Halbjahr wurde ignoriert
Bearbeitungsstand
unvollständig
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Reichs-Gesetzblatt
1916

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 6. Januar bis 24. Dezember 1916
(Von Nr. 5007 bis einschl. Nr. 5641)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 292

Berlin
Herausgegeben im Reichsamte des Innern
Zu beziehen durch alle Postanstalten

Inhaltsverzeichnis

Zeitliche Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1916 enthaltenen
Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten
6. Jan. 1916 7. Jan. 1916 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 1 5007 1
6. Jan. 1916 7. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 1 5008 2
6. Jan. 1916 7. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915. 1 5009 2
6. Jan. 1916 7. Jan. 1916 Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken. 1 5010 3–4
6. Jan. 1916 7. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. 2 5011 5–6
6. Jan. 1916 7. Jan. 1916 Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. 3 5012 7
6. Jan. 1916 10. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 4 5013 9
7. Jan. 1916 10. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Österreich. 4 5014 9–10 [II]
9. Jan. 1916 12. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 5 5015 11–12
11. Jan. 1916 12. Jan. 1916 Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. 6 5016 13–23
12. Jan. 1916 13. Jan. 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. 7 5017 25
12. Jan. 1916 13. Jan. 1916 Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. 7 5018 26–27
12. Jan. 1916 15. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 8 5019 29–30
13. Jan. 1916 14. Jan. 1916 Bekanntmachung über Käse. 9 50120 31–35
13. Jan. 1916 14. Jan. 1916 Bekanntmachung über Saatgetreide. 9 5021 36–37
14. Jan. 1916 18. Jan. 1916 Bekanntmachung über die Berichtigung des Ortsklassenverzeichnisses zum Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909. 10 5022 39–40
15. Jan. 1916 22. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 12 5032 51–52
17. Jan. 1916 18. Jan. 1916 Bekanntmachung zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer. 10 5023 40–41
17. Jan. 1916 18. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. 10 5024 41–43
17. Jan. 1916 18. Jan. 1916 Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915. 10 5025 43–44
17. Jan. 1916 18. Jan. 1916 Bekanntmachung über Brotgetreide. 10 5026 44–45
17. Jan. 1916 18. Jan. 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzheringen. 10 5027 45–46
20. Jan. 1916 21. Jan. 1916 Bekanntmachung zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile. 11 5028 47–48
20. Jan. 1916 21. Jan. 1916 Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten. 11 5029 48 [III]
20. Jan. 1916 22. Jan. 1916 Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. 12 5030 49–50
20. Jan. 1916 22. Jan. 1916 Bekanntmachung über die weitere Regelung des Brennereibetriebs im Jahre 1915/16. 12 5031 51
21. Jan. 1916 22. Jan. 1916 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak vom 27. Mai 1915. 13 5033 53
21. Jan. 1916 22. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 14 5036 55–58
22. Jan. 1916 22. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. 13 5034 53–54
22. Jan. 1916 22. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. 13 5035 54
22. Jan. 1916 23. Jan. 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen. 15 5037 59–61
24. Jan. 1916 8. Febr. 1916 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr. 23 5051 85
25. Jan. 1916 26. Jan. 1916 Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. 16 5038 63–64
25. Jan. 1916 28. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der landwirtschaftlichen Maschinenausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Berlin 1916. 18 5042 67
27. Jan. 1916 28. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915. 17 5039 65
27. Jan. 1916 28. Jan. 1916 Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915. 17 5040 66
27. Jan. 1916 28. Jan. 1916 Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915. 17 5041 66 [IV]
28. Jan. 1916 28. Jan. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. 18 5043 67–70
31. Jan. 1916 1. Febr. 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. 19 5044 71–73
31. Jan. 1916 1. Febr. 1916 Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren. 20 5045 75–77
31. Jan. 1916 1. Febr. 1916 Bekanntmachung über die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916. 20 5046 77–78
1. Febr. 1916 4. Febr. 1916 Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. 22 5050 83
3. Febr. 1916 4. Febr. 1916 Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu. 21 5047 79–80
3. Febr. 1916 4. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17. 21 5043 80–81
3. Febr. 1916 4. Febr. 1916 Bekanntmachung über die Verwendung von Verbrauchszucker. 21 5049 82
5. Febr. 1916 11. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung vom 11. August 1915. 24 5056 90
7. Febr. 1916 8. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. 23 5052 85–86
7. Febr. 1916 8. Febr. 1916 Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916. 23 5053 86–88
8. Febr. 1916 11. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen Staaten. 24 5054 89
10. Febr. 1916 11. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. 24 5055 89–90 [V]
10. Febr. 1916 11. Febr. 1916 Bekanntmachung über Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien im Betriebsjahr 1915/16. 25 5057 91
10. Febr. 1916 14. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 27 5059 95–96
11. Febr. 1916 14. Febr. 1916 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 vom 31. Januar 1916. 27 5060 96–98
12. Febr. 1916 12. Febr. 1916 Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und Häcksel. 26 5058 93
14. Febr. 1916 15. Febr. 1916 Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch. 28 5061 99–106
17. Febr. 1916 17. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Veräußerung von Kauffahrteischiffen an Nichtreichsangehörige vom 21. Oktober 1915. 29 5062 107
17. Febr. 1916 22. Febr. 1916 Bekanntmachung wegen der Amtsdauer der Mitglieder von Handwerkskammern. 30 5064 110
18. Febr. 1916 22. Febr. 1916 Bekanntmachung über die Vollstreckung von Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte. 30 5063 109
20. Febr. 1916 3. März 1916 Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt. 39 5079 139
24. Febr. 1916 25. Febr. 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder. 32 5066 113–118
24. Febr. 1916 25. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. 32 5067 118–119
24. Febr. 1916 25. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. 32 5068 119 [VI]
24. Febr. 1916 25. Febr. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915. 32 5069 120
25. Febr. 1916 25. Febr. 1916 Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. 31 5065 111
25. Febr. 1916 26. Febr. 1916 Bekanntmachung über das Verbot einer besonderen Beschleunigung des Verkaufs von Strick-, Web- und Wirkwaren. 33 5070 121–122
26. Febr. 1916 26. Febr. 1916 Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. 34 5071 123
26. Febr. 1916 1. März 1916 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 36 5075 133
28. Febr. 1916 29. Febr. 1916 Verordnung zur Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von Schokolade. 35 5072 125
28. Febr. 1916 29. Febr. 1916 Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung. 35 5073 126
28. Febr. 1916 29. Febr. 1916 Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh. 35 5074 127–130
29. Febr. 1916 1. März 1916 Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Druckfarben. 36 5076 134
29. Febr. 1916 1. März 1916 Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. 37 5077 135
29. Febr. 1916 1. März 1916 Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung. 38 5078 137
1. März 1916 4. März 1916 Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Ölen oder Fetten zur Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. 40 5082 143
2. März 1916 3. März 1916 Bekanntmachung über die Preisfestsetzung bei Enteignung von Kartoffeln. 39 5080 140
2. März 1916 3. März 1916 Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf. 39 5081 140–142
2. März 1916 3. März 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao. 41 5083 145–146 [VII]
4. März 1916 6. März 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915. 42 5084 147
4. März 1916 6. März 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen. 42 5085 148
4. März 1916 6. März 1916 Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs von aus dem Ausland eingeführtem Schmalz (Schweineschmalz). 42 5086 149–150
4. März 1916 10. März 1916 Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 44 5088 155
8. März 1916 9. März 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. 43 5087 151–153
9. März 1916 10. März 1916 Bekanntmachung, betreffend die Stellvertretung von Rechtsanwälten und die Beschlußfähigkeit der Vorstände der Anwaltskammern. 44 5089 156
9. März 1916 10. März 1916 Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz. 44 5090 157
11. März 1916 13. März 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse. 45 5091 159–161
14. März 1916 15. März 1916 Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Zollgüter, vom15. Oktober 1914 hinsichtlich des besetzten Gebiets Rußlands. 46 5092 163
14. März 1916 15. März 1916 Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Ölen oder Fetten zur Herstellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben. 46 5093 164
16. März 1916 17. März 1916 Bekanntmachung über Rohfette. 47 5094 165–168
16. März 1916 17. März 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni/5. August 1915. 47 5095 168–169
16. März 1916 17. März 1916 Bekanntmachung, betreffend Übertragung von Malzkontingenten. 47 5096 170–171 [VIII]
16. März 1916 17. März 1916 Bekanntmachung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland. 47 5097 171
17. März 1916 18. März 1916 Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. 48 5098 173
18. März 1916 20. März 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. 49 5099 175
18. März 1916 20. März 1916 Bekanntmachung über Änderung der Preise für Quark und Quarkkäse. 49 5100 176
19. März 1916 20. März 1916 Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. 50 5101 177
22. März 1916 22. März 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. März 1916 über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. 51 5102 179–181
23. März 1916 24. März 1916 Bekanntmachung über die Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung. 52 5103 183–185
23. März 1916 24. März 1916 Bekanntmachung, betreffend Sperre und Anmeldung des Vermögens von landesflüchtigen Personen. 52 5104 185–186
23. März 1916 24. März 1916 Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 1916. 52 5405 186–189
23. März 1916 25. März 1916 Bekanntmachung über Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 bei Verarbeitung von Rüben und Rübensäften sowie Topinamburs. 53 5106 191
23. März 1916 27. März 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916. 55 5108 195
24. März 1916 27. März 1916 Bekanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 auf weitere Futtermittel. 54 5107 193 [IX]
26. März 1916 28. März 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915. 56 5109 197–198
27. März 1916 28. März 1916 Bekanntmachung über Fleischversorgung. 57 5110 199–204
27. März 1916 28. März 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit vom 18. Juni 1914. 57 5111 204–205
30. März 1916 31. März 1916 Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1916. 58 5112 207–209
30. März 1916 31. März 1916 Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1916. 58 5113 210
30. März 1916 31. März 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. 59 5114 211
30. März 1916 31. März 1916 Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902. 60 5115 213
30. März 1916 31. März 1916 Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Kalisalzen. 60 5116 214
30. März 1916 31. März 1916 Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren. 60 5117 214–215
30. März 1916 31. März 1916 Ausführungsbestimmungen über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 zu errichtenden Schiedsgerichte. 60 5118 216–219
30. März 1916 31. März 1916 Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze. 61 5119 221
31. März 1916 1. April 1916 Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. 62 5120 223–224
4. April 1916 5. April 1916 Bekanntmachung über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation. 63 5121 225–231 [X]
4. April 1916 5. April 1916 Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915. 64 5122 233
4. April 1916 5. April 1916 Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916. 64 5123 234
4. April 1916 5. April 1916 Bekanntmachung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten. 64 5124 234–235
4. April 1916 5. April 1916 Bekanntmachung über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur Kleingartenbestellung. 64 5125 236
5. April 1916 6. April 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen. 65 5126 237
5. April 1916 6. April 1916 Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salzheringen usw. 65 5127 238–240
5. April 1916 6. April 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Salzheringen usw. 65 5128 240
5. April 1916 6. April 1916 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung, betreffend Übertragung von Malzkontingenten, vom 16. März 1916. 66 5129 241–242
6. April 1916 7. April 1916 Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916. 67 5130 243
6. April 1916 7. April 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland. 68 5131 245–247
6. April 1916 7. April 1916 Bekanntmachung über Kaffee. 68 5132 247–249
6. April 1916 7. April 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland. 68 5133 250–251
6. April 1916 7. April 1916 Bekanntmachung über Tee. 68 5134 252–254
6. April 1916 7. April 1916 Bekanntmachung über Zichorienwurzeln. 68 5135 254–256
8. April 1916 9. April 1916 Bekanntmachung über die Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. 69 5136 257
8. April 1916 9. April 1916 Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. 69 5137 258
8. April 1916 11. April 1916 Bekanntmachung, betreffend die verlängerten Prioritätsfristen. 70 5138 259 [XI]
10. April 1916 11. April 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. 71 5139 261–264
12. April 1916 13. April 1916 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916. 72 5140 265–272
12. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über die Erneuerung vernichteter Standesregister vom 25. November 1915. 76 5152 289–294
13. April 1916 14. April 1916 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 73 5141 273
13. April 1916 14. April 1916 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 73 5142 273–274
13. April 1916 14. April 1916 Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung vom 11. November 1915 auf Verträge über die Lieferung von Steinkohlen und Braunkohlen. 73 5143 274
13. April 1916 14. April 1916 Bekanntmachung über die steuerliche Behandlung von Biersendungen an die Truppen. 74 5144 275
13. April 1916 14. April 1916 Bekanntmachung über Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. 74 5145 275–276
13. April 1916 14. April 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen. 74 5146 276–277
13. April 1916 14. April 1916 Bekanntmachung über Erleichterungen im Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechte. 74 5147 278
14. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 77 5153 295
15. April 1916 17. April 1916 Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein. 75 5148 279–284
15. April 1916 17. April 1916 Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. 75 5149 284–286 [XII]
16. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 76 5150 287–288
17. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung über Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916. 76 5151 288
18. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener. 77 5154 296–298
18. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Eiern. 77 5155 299
18. April 1916 19. April 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von Eiern. 77 5156 300–302
18. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. 77 5157 302–303
18. April 1916 19. April 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. 77 5158 303–305
18. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 77 5159 306–307
18. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln. 77 5160 307
18. April 1916 19. April 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln. 77 5161 308–310
18. April 1916 20. April 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 78 5162 311–312
18. April 1916 22. April 1916 Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. 81 5167 321
19. April 1916 20. April 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Zahlungsverbote gegen Rußland und von der Sperre feindlichen Vermögens. 78 5163 312–313
19. April 1916 20. April 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. 78 5164 313–314 [XIII]
19. April 1916 20. April 1916 Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 auf Kakaopulver und Schokoladenmasse. 79 5165 315
20. April 1916 22. April 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 19. April 1916 über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. 80 5166 317–320
20. April 1916 22. April 1916 Bekanntmachung über Mistbeetkartoffeln. 81 5168 322
22. April 1916 26. April 1916 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916. 82 5169 323–337
22. April 1916 29. April 1916 Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 84 5172 343
25. April 1916 26. April 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Käse. 83 5170 339
25. April 1916 26. April 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. 83 5171 340–341
28. April 1916 29. April 1916 Bekanntmachung über die Preise von Stroh und Häcksel. 84 5173 344
1. Mai 1916 2. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit gewissen Arzneimittelstoffen. 85 5174 345–346
1. Mai 1916 2. Mai 1916 Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Fetten und Ölen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. 85 5175 346
1. Mai 1916 2. Mai 1916 Bekanntmachung über die Regelung der Fischpreise. 85 5176 347–348
1. Mai 1916 2. Mai 1916 Bekanntmachung gegen das Fetten von Brotlaiben. 85 5177 348–349
1. Mai 1916 2. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. 85 5178 349
1. Mai 1916 2. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, 21. Oktober 1915. 85 5179 350 [XIV]
1. Mai 1916 2. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, 21.Oktober 1915 und vom 1.Mai 1916. 85 5180 350–352
2. Mai 1916 8. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend die Kündigung der am 9. November 1907 abgeschlossenen Übereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. 90 5185 363
4. Mai 1916 4. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916. 86 5181 353
4. Mai 1916 5. Mai 1916 Bekanntmachung über das Verbot des Malzhandels. 87 5182 355–358
4. Mai 1916 8. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 8 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 90 5186 364
5. Mai 1916 6. Mai 1916 Bekanntmachung über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 auf Schokolade. 88 5183 359
5. Mai 1916 6. Mai 1916 Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Beseitigung von Tierkadavern vom 28. März 1912. 89 5184 361
6. Mai 1916 8. Mai 1916 Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten. 90 5187 364
7. Mai 1916 8. Mai 1916 Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. 90 5188 365
11. Mai 1916 12. Mai 1916 Bekanntmachung über Lieferung von Heu und Stroh für das Heer. 91 5189 369
11. Mai 1916 13. Mai 1916 Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. 92 5190 369 [XV]
11. Mai 1916 13. Mai 1916 Bekanntmachung über Änderung der Preise für Quark und Quarkkäse. 92 5191 370
11. Mai 1916 13. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 92 5192 370–371
11. Mai 1916 19. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehn- und Fünfpfennigstücken aus Eisen. 96 5197 379
12. Mai 1916 13. Mai 1916 Bekanntmachung über Antragsrechte in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 92 5193 371–372
13. Mai 1916 15. Mai 1916 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916. 93 5194 373
14. Mai 1916 16. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal. 94 5195 375–376
15. Mai 1916 17. Mai 1916 Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. 95 5196 377
16. Mai 1916 10. Juni 1916 Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. 120 5240 460–461
18. Mai 1916 19. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend die Vorausverwendung von Malzkontingenten. 96 5198 380
18. Mai 1916 19. Mai 1916 Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. 96 5199 380–382
18. Mai 1916 19. Mai 1916 Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1916. 97 5200 383–390
18. Mai 1916 19. Mai 1916 Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst. 98 5201 391–392
18. Mai 1916 19. Mai 1916 Bekanntmachung über Änderungen der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915. 99 5202 393–394
18. Mai 1916 25. Mai 1916 Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen. 103 5208 405–406
19. Mai 1916 20. Mai 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. 100 5203 395 [XVI]
22. Mai 1916 23. Mai 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Fleischwaren. 101 5204 397–399
22. Mai 1916 24. Mai 1916 Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung. 102 5205 401–402
22. Mai 1916 24. Mai 1916 Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts. 102 5206 402–403
22. Mai 1916 26. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend den Übergang der Geschäfte der Reichsstelle für Kartoffelversorgung auf die Reichskartoffelstelle. 104 5210 407
23. Mai 1916 24. Mai 1916 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915. 102 5207 404
23. Mai 1916 25. Mai 1916 Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. 103 5209 406
24. Mai 1916 26. Mai 1916 Bekanntmachung über Ergänzung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916. 104 5211 408
25. Mai 1916 26. Mai 1916 Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. 105 5212 409
26. Mai 1916 27. Mai 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 31. März 1915. 106 5213 411–412
26. Mai 1916 27. Mai 1916 Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. 106 5214 412–416
26. Mai 1916 27. Mai 1916 Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda. 106 5215 417–418
26. Mai 1916 27. Mai 1916 Bekanntmachung über Montanwachs. 107 5216 419
26. Mai 1916 29. Mai 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. 108 5217 421 [XVII]
26. Mai 1916 29. Mai 1916 Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. 108 5218 422–423
26. Mai 1916 29. Mai 1916 Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung an berufsunfähige Kriegsteilnehmer. 109 5219 425–426
27. Mai 1916 29. Mai 1916 Bekanntmachung über die Höchstpreise für Benzin. 109 5220 426–428
29. Mai 1916 30. Mai 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kaffee. 110 5221 429
29. Mai 1916 30. Mai 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Tee. 110 5222 430
29. Mai 1916 30. Mai 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kakao. 110 5223 430
30. Mai 1916 31. Mai 1916 Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Höchstpreise von Petroleum usw. vom 1. Mai 1916. 111 5224 431
31. Mai 1916 2. Juni 1916 Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. 112 5225 433–434
31. Mai 1916 3. Juni 1916 Bekanntmachung über weitere Erleichterung des Brennereibetriebs im Betriebsjahr 1915/16. 113 5226 435
3. Juni 1916 3. Juni 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 113 5227 436–437
3. Juni 1916 3. Juni 1916 Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909. 113 5228 437
5. Juni 1916 6. Juni 1916 Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. 114 5229 439
5. Juni 1916 6. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. 114 5230 440
5. Juni 1916 6. Juni 1916 Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel. 115 5231 441–442
6. Juni 1916 7. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915/24. März 1916 und der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915/26. März 1916. 116 5232 443–444 [XVIII]
7. Juni 1916 10. Juni 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. 120 5239 459–460
8. Juni 1916 9. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend Verbot des Abteufens von Schächten. 117 5233 445
8. Juni 1916 9. Juni 1916 Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. 117 5234 446
8. Juni 1916 9. Juni 1916 Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung. 118 5235 447–450
8. Juni 1916 9. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen und über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. 119 5236 451–452
8. Juni 1916 9. Juni 1916 Bekanntmachung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. 119 5237 452–454
8. Juni 1916 9. Juni 1916 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. 119 5238 454–458
9. Juni 1916 13. Juni 1916 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1916. 122 5243 471–490
9. Juni 1916 13. Juni 1916 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916. 122 5244 490–491
9. Juni 1916 13. Juni 1916 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1916. 122 5245 491
9. Juni 1916 13. Juni 1916 Dritte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. 122 5246 492–502
10. Juni 1916 10. Juni 1916 Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. 121 5241 463–467
10. Juni 1916 10. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände. 121 5242 468–470 [XIX]
10. Juni 1916 13. Juni 1916 Bekanntmachung über Bestandsaufnahme von Kakao und Schokolade und über die Regelung des Verkehrs mit Kakao und Schokolade. 123 5247 503–504
11. Juni 1916 13. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 über die äußere Kennzeichnung von Waren. 123 5248 505
12. Juni 1916 15. Juni 1916 Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben. 124 5249 507–513
12. Juni 1916 17. Juni 1916 Gesetz, betreffend Renten in der Invalidenversicherung. 127 5258 525–527
14. Juni 1916 15. Juni 1916 Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkonserven zur Herstellung von Farben. 124 5250 513–514
14. Juni 1916 16. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend Außerkraftsetzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Unfallversicherung. 125 5251 515–516
14. Juni 1916 16. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend § 214 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung. 125 5252 516–517
14. Juni 1916 16. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend die Durchführung des § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger Kriegsteilnehmer. 125 5253 517–518
14. Juni 1916 16. Juni 1916 Bekanntmachung über Arbeitsnachweise. 125 5254 519
14. Juni 1916 16. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. 125 5255 519–521
14. Juni 1916 16. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 126 5256 523
14. Juni 1916 16. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Spanien. 126 5257 524
17. Juni 1916 19. Juni 1916 Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916. 128 5259 529 [XX]
17. Juni 1916 21. Juni 1916 Bekanntmachung über Mischung von Kunstdünger. 130 5265 539
17. Juni 1916 23. Juni 1916 Frachturkundenstempelgesetz. 134 5272 555–557
18. Juni 1916 19. Juni 1916 Bekanntmachung über Änderung von Ausführungsbestimmungen zu Verordnungen über die Einfuhr von Lebensmitteln. 128 5260 530
19. Juni 1916 20. Juni 1916 Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kakao vom 29. Mai 1916. 129 5261 531
19. Juni 1916 20. Juni 1916 Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916. 129 5262 532
20. Juni 1916 21. Juni 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. 130 5263 533
20. Juni 1916 21. Juni 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 130 5264 534–539
20. Juni 1916 21. Juni 1916 Verordnung über die Bereitung von Backware. 130 5266 540
21. Juni 1916 22. Juni 1916 Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk. 131 5267 541–543
21. Juni 1916 22. Juni 1916 Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Seilerwaren. 132 5269 545
21. Juni 1916 22. Juni 1916 Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916. 132 5270 545–546
21. Juni 1916 22. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916. 133 5271 547–554
21. Juni 1916 24. Juni 1916 Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. 135 5273 559–560
21. Juni 1916 25. Juni 1916 Kriegssteuergesetz. 136 5274 561–572
21. Juni 1916 26. Juni 1916 Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe. 138 5277 577–579 [XXI]
21. Juni 1916 26. Juni 1916 Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe. 138 5278 580
21. Juni 1916 29. Juni 1916 Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht. 143 5290 599–601
22. Juni 1916 22. Juni 1916 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über untaugliches Schuhwerk. 131 5268 543–544
23. Juni 1916 26. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Portugals. 137 5276 575
23. Juni 1916 26. Juni 1916 Bekanntmachung über die Preise für Düngemittelsäcke. 138 5279 580
24. Juni 1916 26. Juni 1916 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916. 137 5275 573–575
24. Juni 1916 26. Juni 1916 Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. 139 5280 581–584
24. Juni 1916 26. Juni 1916 Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische. 140 5281 585–586
24. Juni 1916 29. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung. 143 5291 601–609
26. Juni 1916 27. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsangehörige. 141 5282 587–588
26. Juni 1916 27. Juni 1916 Bekanntmachung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln. 141 5283 588–589
26. Juni 1916 27. Juni 1916 Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen. 141 5284 589–590
26. Juni 1916 27. Juni 1916 Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung. 141 5285 590–592
26. Juni 1916 27. Juni 1916 Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und Küchenabfällen. 141 5286 593–594 [XXII]
26. Juni 1916 28. Juni 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Ölfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915. 142 5287 595–597
26. Juni 1916 28. Juni 1916 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Ölfrüchten usw. vom 19. Oktober 1915. 142 5288 597
26. Juni 1916 28. Juni 1916 Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. 142 5289 597–598
27. Juni 1916 28. Juni 1916 Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin, vom 27. Mai 1916. 144 5292 611
27. Juni 1916 28. Juni 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs von aus dem Ausland eingeführtem Schmalz (Schweineschmalz), vom 4. März 1916. 144 5293 612
29. Juni 1916 30. Juni 1916 Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 145 5294 613–620
29. Juni 1916 30. Juni 1916 Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915. 145 5295 621–625
29. Juni 1916 30. Juni 1916 Verordnung über Buchweizen und Hirse. 145 5296 625–630
29. Juni 1916 30. Juni 1916 Bekanntmachung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen. 145 5297 631–632
29. Juni 1916 30. Juni 1916 Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement. 146 5298 633–634 []
24. Juni 1916 1. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 147 5300 636
26. Juni 1916 1. Juli 1916 Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. 147 5299 635
26. Juni 1916 1. Juli 1916 Gesetz über einen Warenumsatzstempel. 148 5302 639–645
26. Juni 1916 6. Juli 1916 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung eines Kriegsjahrs für Angehörige des Reichsheers und der Kaiserlichen Marine, die auf Befehl dem türkisch-italienischen Kriege 1911/12 oder dem Balkankriege 1912/13 beigewohnt haben. 151 5305 653
27. Juni 1916 1. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 147 5301 637
1. Juli 1916 4. Juli 1916 Bekanntmachung über die Aufhebung der Höchstpreise für Heu. 149 5303 647
3. Juli 1916 4. Juli 1916 Bekanntmachung über Grünkern. 150 5304 649–652
3. Juli 1916 7. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. 152 5308 658
3. Juli 1916 11. Juli 1916 Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. 154 5314 675–680
3. Juli 1916 11. Juli 1916 Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz). 154 5315 680–684 [II]
4. Juli 1916 6. Juli 1916 Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für wasserlösliche Phosphorsäure. 151 5306 653–654
5. Juli 1916 7. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung bei Ersatzkassen. 152 5307 655–657
5. Juli 1916 13. Juli 1916 Kriegskontrollgesetz. 155 5317 691
6. Juli 1916 7. Juli 1916 Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916. 153 5309 659–666
6. Juli 1916 7. Juli 1916 Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916. 153 5310 666–672
6. Juli 1916 7. Juli 1916 Bekanntmachung über Rübensaft. 153 5311 672
6. Juli 1916 7. Juli 1916 Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915. 153 5312 673
6. Juli 1916 7. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Beförderung von Gütern zwischen ausländischen Häfen durch deutsche Kauffahrteischiffe. 153 5313 673–674
8. Juli 1916 11. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz). 154 5316 684–689
11. Juli 1916 15. Juli 1916 Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916. 159 5325 739
11. Juli 1916 17. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend den Text der dem Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 beiliegenden Besoldungsordnungen. 158 5324 699–738
12. Juli 1916 15. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 159 5326 740–741
12. Juli 1916 15. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 159 5327 741–742
12. Juli 1916 17. Juli 1916 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916. 160 5328 743
13. Juli 1916 14. Juli 1916 Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. 156 5318 693 [III]
13. Juli 1916 14. Juli 1916 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 156 5319 694
13. Juli 1916 14. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 156 5320 694
13. Juli 1916 14. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Goldwaren. 157 53251 695–696
13. Juli 1916 14. Juli 1916 Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf. 157 5322 696–697
13. Juli 1916 14. Juli 1916 Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern. 157 5323 697–698
15. Juli 1916 17. Juli 1916 Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst. 160 5329 744
15. Juli 1916 20. Juli 1916 Bekanntmachung über die Bewirtschaftung des Grünkerns von der Reichsgetreidestelle. 162 5332 753
16. Juli 1916 18. Juli 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 161 5330 745–750
16. Juli 1916 18. Juli 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. 161 5331 751
17. Juli 1916 20. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 162 5333 753–754
20. Juli 1916 21. Juli 1916 Bekanntmachung über Speisefette. 163 5334 755–762
20. Juli 1916 21. Juli 1916 Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bierbereitung. 164 5335 763
20. Juli 1916 24. Juli 1916 Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem Gesetze, betreffend Kaufmannsgerichte. 166 5339 778
21. Juli 1916 22. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916. 165 5336 765–766
21. Juli 1916 22. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916. 165 5337 766–771 [IV]
22. Juli 1916 24. Juli 1916 Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. 166 5338 773–778
23. Juli 1916 24. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 1. Mai 1916. 166 5340 779
24. Juli 1916 25. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Fohlen. 168 5347 829
24. Juli 1916 25. Juli 1916 Bekanntmachung zu dem Einfuhrverbote für Fohlen. 168 5348 830
24. Juli 1916 28. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 170 5351 833
24. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnungen über Brotgetreide, über Gerste und über Hafer aus der Ernte 1916. 167 5341 781–819
24. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Aufhebung der Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer vom 23. Juli 1915. 167 5342 820
24. Juli 1916 1. Aug. 1916 Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide. 167 5343 820–824
24. Juli 1916 1. Aug. 1916 Verordnung über Höchstpreise für Gerste. 167 5344 824–826
24. Juli 1916 1. Aug. 1916 Verordnung über Höchstpreise für Hafer. 167 5345 826–828
24. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916. 167 5346 828
25. Juli 1916 26. Juli 1916 Verordnung über Verarbeitung von Nachprodukten der Zuckerfabrikation und von Melasse. 169 5349 831
25. Juli 1916 26. Juli 1916 Bekanntmachung über die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte sowie von Buchweizen und Hirse. 169 5350 832
27. Juli 1916 28. Juli 1916 Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915. 170 5352 834
27. Juli 1916 28. Juli 1916 Bekanntmachung über Säcke. 170 5353 834–839 [V]
27. Juli 1916 28. Juli 1916 Bekanntmachung über den Absatz von Brennnesseln. 170 5354 839–840
27. Juli 1916 29. Juli 1916 Bekanntmachung der neuen Fassungen der Verordnungen über Ölfrüchte und daraus gewonnene Produkte und über Hülsenfrüchte. 171 5355 841–851
27. Juli 1916 29. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Motorbooten zum Verkehre. 172 5356 853
27. Juli 1916 29. Juli 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken. 172 5357 854–860
29. Juli 1916 31. Juli 1916 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916. 173 5358 861
29. Juli 1916 31. Juli 1916 Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. 173 5359 862
31. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier. 174 5360 863–864
31. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle. 174 5361 865–867
31. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914. 174 5362 867
31. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten. 174 5363 868–869
31. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Öle und Fette vom 9. Oktober 1915. 174 5364 869
31. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen. 175 5365 871–874
31. Juli 1916 1. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten. 175 5366 874 [VI]
31. Juli 1916 3. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen vor dem Reichsgericht in Sachen der Konsulargerichtsbarkeit. 176 5368 878
2. Aug. 1916 3. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln. 176 5367 875–877
3. Aug. 1916 4. Aug. 1916 Bekanntmachung über Gummisauger. 177 5369 879
3. Aug. 1916 4. Aug. 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisauger. 177 5370 880–881
3. Aug. 1916 4. Aug. 1916 Bekanntmachung zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichsbank. 178 5371 883–885
3. Aug. 1916 4. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für Übergangswirtschaft. 178 5372 885–886
3. Aug. 1916 4. Aug. 1916 Bekanntmachung über Weintrester und Traubenkerne. 178 5373 887–890
3. Aug. 1916 5. Aug. 1916 Verordnung über die Vornahme einer allgemeinen Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel. 179 5374 891–910
5. Aug. 1916 7. Aug. 1916 Verordnung über die Verarbeitung von Obst. 180 5375 911–914
5. Aug. 1916 7. Aug. 1916 Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse. 180 5376 914–916
5. Aug. 1916 7. Aug. 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916. 180 5377 917
5. Aug. 1916 7. Aug. 1916 Bekanntmachung der Übergangsvorschriften zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. 180 5378 917–918
5. Aug. 1916 8. Aug. 1916 Bekanntmachung über Änderung der Preise für Kraftfuttermittel. 182 5383 923
5. Aug. 1916 8. Aug. 1916 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Gerste. 182 5384 924
7. Aug. 1916 8. Aug. 1916 Bekanntmachung über Frühkäufe von Tabak. 181 5379 919
7. Aug. 1916 8. Aug. 1916 Bekanntmachung über Rohtabak. 181 5380 920
7. Aug. 1916 8. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Bekanntmachung über Rohtabak. 181 5381 921 [VII]
7. Aug. 1916 8. Aug. 1916 Bekanntmachung wegen Einfuhr von Tabak. 181 5382 921–922
7. Aug. 1916 8. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. 182 5385 924
8. Aug. 1916 9. Aug. 1916 Bekanntmachung über den Absatz von Karpfen und Schleien. 183 5386 925–926
12. Aug. 1916 15. Aug. 1916 Verordnung über Eier. 184 5387 927–930
12. Aug. 1916 18. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 185 5388 931–933
16. Aug. 1916 18. Aug. 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1916. 185 5389 934
17. Aug. 1916 18. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916. 186 5390 935
18. Aug. 1916 22. Aug. 1916 Bekanntmachung wegen Einfuhr von Tabaklauge. 187 5391 937
18. Aug. 1916 24. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. 190 5398 949
18. Aug. 1916 25. Aug. 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von Eiern. 191 5401 951
19. Aug. 1916 23. Aug. 1916 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer. 188 5394 939
21. Aug. 1916 22. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. 187 5392 938
21. Aug. 1916 22. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern vom 18. April 1916. 187 5393 938
21. Aug. 1916 23. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 22. März 1916. 188 5395 940 [VIII]
21. Aug. 1916 23. Aug. 1916 Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs. 189 5396 941–945
21. Aug. 1916 23. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren. 189 5397 945–948
22. Aug. 1916 24. Aug. 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. 190 5400 950
22. Aug. 1916 25. Aug. 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 191 5402 951–952
23. Aug. 1916 24. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salzheringen usw. vom 5. April 1916. 190 5399 949–950
23. Aug. 1916 25. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren. 191 5403 952–953
23. Aug. 1916 25. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren. 191 5404 953–958
24. Aug. 1916 26. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Regelung der Wildpreise. 192 5405 959–960
24. Aug. 1916 26. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Überwachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer Unternehmungen. 192 5406 961
25. Aug. 1916 26. Aug. 1916 Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. 192 5407 962
25. Aug. 1916 29. Aug. 1916 Bekanntmachung über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl. 194 5409 967
25. Aug. 1916 29. Aug. 1916 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916. 194 5410 968
25. Aug. 1916 29. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 194 5411 968–969
25. Aug. 1916 29. Aug. 1916 Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Eier. 194 5413 970
26. Aug. 1916 28. Aug. 1916 Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Preisstelle für metallische Produkte in Berlin. 193 5408 963–966
25. Aug. 1916 30. Aug. 1916 Verordnung über die Nachprüfung der Erntevorschätzungen im Jahre 1916. 195 5417 975–980 [IX]
28. Aug. 1916 29. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916. 194 5412 970
28. Aug. 1916 29. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot usw. gegen Rumänien. 195 5414 971–972
28. Aug. 1916 29. Aug. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, vom 21. Oktober 1915, vom 1. Mai 1916 und vom 23. Juli 1916. 195 5415 972
29. Aug. 1916 30. Aug. 1916 Bekanntmachung über Höchstpreise für Zwetschen. 196 5416 973–974
29. Aug. 1916 2. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. 200 5425 993
30. Aug. 1916 31. Aug. 1916 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916. 197 5418 981–982
30. Aug. 1916 1. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 25 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873. 198 5419 983–984
30. Aug. 1916 1. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. 198 5420 984
31. Aug. 1916 1. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Bestätigung von Schecks durch die Reichsbank. 199 5421 985–986
31. Aug. 1916 1. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. 199 5422 986–988
31. Aug. 1916 1. Sept. 1916 Bekanntmachung über Ernteschätzungen. 199 5423 989–990
31. Aug. 1916 1. Sept. 1916 Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung über Eier. 199 5424 991 [X]
1. Sept. 1916 7. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend den Übergang der Geschäfte der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise auf das Kriegsernährungsamt. 202 5427 997
4. Sept. 1916 5. Sept. 1916 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Bekanntmachung, betreffend den Handel mit Mehl, vom 27. Juli 1915. 201 5426 995
5. Sept. 1916 7. Sept. 1916 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer. 202 5428 997–998
5. Sept. 1916 7. Sept. 1916 Bekanntmachung von Übergangsvorschriften zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. 202 5429 998
7. Sept. 1916 8. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen. 203 5430 999–1000
7. Sept. 1916 8. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916. 203 5431 1000–1001
7. Sept. 1916 8. Sept. 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz. 203 5432 1002–1003
7. Sept. 1916 8. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. 203 5433 1003–1005
7. Sept. 1916 8. Sept. 1916 Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. 203 5434 1006
8. Sept. 1916 9. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. 204 5435 1007
8. Sept. 1916 9. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Vorausverwendung von Malz in den Bierbrauereien. 204 5436 1007–1008
9. Sept. 1916 9. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Preise für Teichfische. 204 5437 1008
9. Sept. 1916 11. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. 205 5438 1009
9. Sept. 1916 11. Sept. 1916 Bekanntmachung über Höchstpreise für Gersten, Graupen (Rollgerste) und Gerstengrütze. 205 5439 1010–1011 [XI]
9. Sept. 1916 11. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, vom 21. Oktober 1915 und vom 1. Mai 1916. 205 5440 1011
11. Sept. 1916 14. Sept. 1916 Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916. 206 5441 1013
13. Sept. 1916 14. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst. 207 5442 1015–1017
13. Sept. 1916 16. Sept. 1916 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916. 210 5453 1043
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. 208 5443 1019–1020
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915. 208 5444 1021–1022
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916. 208 5445 1022
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Bekanntmachung über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 zu errichtenden Schiedsgerichte. 208 5446 1023
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim. 208 5447 1023–1024
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916. 208 5448 1024–1025
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Verordnung über Bucheckern. 209 5449 1027–1030
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Verordnung über Buchweizen und Hirse. 209 5450 1031
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. 209 5451 1031–1032 [XIII]
14. Sept. 1916 15. Sept. 1916 Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. 209 5452 1032–1041
14. Sept. 1916 16. Sept. 1916 Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. 210 5454 1043
15. Sept. 1916 19. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Zugkühe und an Ziegenböcke. 211 5456 1045–1046
16. Sept. 1916 19. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. 211 5455 1045
16. Sept. 1916 19. Sept. 1916 Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 28. Juni 1916. 211 5460 1049–1052
16. Sept. 1916 21. Sept. 1916 Allerhöchste Verordnung, betreffend die Meldepflicht der im Ausland sich aufhaltenden Wehrpflichtigen. 213 5462 1065
17. Sept. 1916 19. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. 211 5457 1046–1048
18. Sept. 1916 19. Sept. 1916 Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916. 211 5458 1048
18. Sept. 1916 19. Sept. 1916 Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916. 211 5459 1049
19. Sept. 1916 21. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. 212 5461 1053–1063
20. Sept. 1916 21. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend außerterminliche Musterung und Aushebung für die im Ausland sich aufhaltenden wehrpflichtigen Deutschen. 213 5463 1066
20. Sept. 1916 23. Sept. 1916 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 13. September 1916. 215 5468 1072
21. Sept. 1916 22. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Eichung von Meßgeräten in Molkereien. 214 5464 1067
21. Sept. 1916 22. Sept. 1916 Bekanntmachung über das Verfahren vor den außerordentlichen Kriegsgerichten. 214 5465 1067–1068 [XIII]
21. Sept. 1916 22. Sept. 1916 Bekanntmachung über den Fang von Krammetsvögeln. 214 5466 1068
21. Sept. 1916 26. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916. 216 5469 1073–1075
22. Sept. 1916 23. Sept. 1916 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. 215 5467 1069–1072
23. Sept. 1916 26. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Verfütterung von Kartoffeln. 216 5470 1075–1076
25. Sept. 1916 26. Sept. 1916 Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während der Herbstfeldbestellung. 216 5471 1076
27. Sept. 1916 30. Sept. 1916 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916. 218 5475 1085–1092
28. Sept. 1916 29. Sept. 1916 Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren. 217 5472 1077–1080
28. Sept. 1916 29. Sept. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916. 217 5473 1080–1083
28. Sept. 1916 29. Sept. 1916 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. 217 5474 1084
28. Sept. 1916 2. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 220 5477 1095–1096
28. Sept. 1916 4. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen. 221 5480 1099
29. Sept. 1916 30. Sept. 1916 Bekanntmachung zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. 219 5476 1093
30. Sept. 1916 2. Okt. 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 220 5478 1097
30. Sept. 1916 2. Okt. 1916 Bekanntmachung über Versicherungspflicht von Angestellten für Beschäftigungen während des Krieges. 220 5479 1097–1098 [XIV]
30. Sept. 1916 4. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Erlöschen des Postvertrags zwischen Deutschland und der Österreichisch-Ungarischen Monarchie vom 7. Mai 1872. 221 5482 1105
30. Sept. 1916 7. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Fischen und von Zubereitungen von Fischen. 224 5495 1135
3. Okt. 1916 4. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. 221 5481 1100–1104
3. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Gesetz zur Ergänzung der Bekanntmachung von Übergangsvorschriften vom 5. September 1916 zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. 222 5483 1107
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Verordnung über Futtermittel. 222 5484 1108–1114
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. 222 5485 1114–1120
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. 222 5486 1120–1121
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Cumaronharz. 223 5487 1123–1125
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. 223 5488 1125–1128
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916. 223 5489 1128–1129
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916. 223 5490 1129–1130
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln. 223 5491 1130
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916. 223 5492 1131–1132 [XV]
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. 223 5493 1132
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. 223 5494 1133
5. Okt. 1916 7. Okt. 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 224 5496 1136
5. Okt. 1916 9. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent- und Warenzeichenrechts in ausländischen Staaten. 226 5500 1144
7. Okt. 1916 9. Okt. 1916 Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel. 225 5497 1137–1140
7. Okt. 1916 9. Okt. 1916 Bekanntmachung über Lieferung von Heu für das Heer. 226 5498 1141–1143
7. Okt. 1916 9. Okt. 1916 Verordnung über Höchstpreise für Äpfel. 226 5499 1143–1144
9. Okt. 1916 12. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 228 5504 1153–1154
10. Okt. 1916 11. Okt. 1916 Bekanntmachung über Rohtabak. 227 5501 1145–1149
10. Okt. 1916 11. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak. 227 5502 1149–1152
10. Okt. 1916 11. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten von Verordnungen und Bekanntmachungen. 227 5503 1152
11. Okt. 1916 13. Okt. 1916 Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. 229 5506 1156–1157
12. Okt. 1916 13. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl. 229 5505 1155–1156
12. Okt. 1916 13. Okt. 1916 Bekanntmachung über Erleichterungen im Brennereibetrieb und Branntweinverkehr und Regelung der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1916/17. 230 5507 1159–1161
12. Okt. 1916 13. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Waren aus den besetzten feindlichen Gebieten. 230 5508 1162 [XVI]
12. Okt. 1916 16. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 232 5511 1167
13. Okt. 1916 14. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. 231 5509 1163
14. Okt. 1916 16. Okt. 1916 Bekanntmachung über Kartoffeln. 232 5510 1165–1166
16. Okt. 1916 20. Okt. 1916 Gesetz über die Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags. 233 5512 1169
16. Okt. 1916 20. Okt. 1916 Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen. 233 5513 1170
17. Okt. 1916 20. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Ausstellung von Ersatzstoffen in Berlin-Charlottenburg 1916. 233 5514 1170
18. Okt. 1916 20. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. 234 5515 1170–1172
19. Okt. 1916 20. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916. 234 5516 1172
19. Okt. 1916 20. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 1916. 234 5517 1173
20. Okt. 1916 20. Okt. 1916 Bekanntmachung über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speisefette und die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel. 234 5518 1174
20. Okt. 1916 21. Okt. 1916 Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Käse vom 13. Januar 1916. 235 5519 1175–1178
20. Okt. 1916 21. Okt. 1916 Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über Käse. 235 5520 1179–1185
20. Okt. 1916 21. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Fischen und von Zubereitungen von Fischen. 235 5521 1185
21. Okt. 1916 23. Okt. 1916 Verordnung über den Absatz von Weißkohl. 236 5522 1187–1188
23. Okt. 1916 24. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein. 237 5523 1189–1190 [XVII]
23. Okt. 1916 24. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914. 237 5524 1190
23. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904. 239 5527 1193
24. Okt. 1916 25. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Regelung des Betriebs in Kartoffeln verarbeitenden Brennereien im Betriebsjahr 1916/17. 238 5525 1191–1192
24. Okt. 1916 25. Okt. 1916 Bekanntmachung über Mischungen von Knochenmehl und Kali. 238 5526 1192
26. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Bekanntmachung über Änderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland vom 6. April 1916. 239 5528 1193–1194
26. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Bekanntmachung über die Änderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland vom 6. April 1916. 239 5529 1194
26. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien. 240 5532 1198
26. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Verordnung über die Verjährungsfristen. 240 5533 1198
26. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916. 241 5534 1199
26. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Verordnung über Höchstpreise für Rüben. 241 5536 1204–1205
27. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel. 240 5530 1195
27. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel. 240 5531 1196–1197
27. Okt. 1916 27. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 241 5535 1200–1203
27. Okt. 1916 28. Okt. 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 4. März 1916 über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 8. März 1916. 242 5537 1207 [XVIII]
27. Okt. 1916 28. Okt. 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland vom 12. Januar 1916. 242 5538 1208
28. Okt. 1916 30. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung von Wertpapieren. 243 5539 1209
28. Okt. 1916 30. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. 243 5540 1210–1212
28. Okt. 1916 31. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung von Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte. 244 5541 1213–1216
28. Okt. 1916 31. Okt. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Eichgebührenordnung. 244 5542 1217
30. Okt. 1916 3. Nov. 1916 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916. 247 5546 1229–1230
31. Okt. 1916 31. Okt. 1916 Bekanntmachung über Bezugsscheine – Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916. 244 5543 1218–1223
31. Okt. 1916 1. Nov. 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 245 5544 1225
31. Okt. 1916 3. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. 247 5547 1231–1232
1. Nov. 1916 2. Nov. 1916 Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916. 246 5545 1227
2. Nov. 1916 3. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1916. 248 5548 1233–1240
2. Nov. 1916 3. Nov. 1916 Bekanntmachung über einen Höchstpreis für Weizengrieß. 249 5549 1241
2. Nov. 1916 3. Nov. 1916 Verordnung über Höchstpreise für Hafernährmittel. 249 5550 1242–1243
2. Nov. 1916 3. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs mit Seemuscheln. 249 5551 1243–1244 [XIX]
2. Nov. 1916 3. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17. 250 5552 1245–1246
2. Nov. 1916 4. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Ausländern während des Krieges. 251 5553 1247
2. Nov. 1916 7. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 254 5557 1262
4. Nov. 1916 5. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916. 252 5554 1249–1255
4. Nov. 1916 6. Nov. 1916 Verordnung über Höchstpreise für Zwiebeln. 253 5555 1257–1259
5. Nov. 1916 7. Nov. 1916 Bekanntmachung über anderweite Festsetzung der Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. 254 5556 1261–1262
8. Nov. 1916 10. Nov. 1916 Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. 255 5558 1263–1264
9. Nov. 1916 15. Nov. 1916 Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere. 257 5560 1269
10. Nov. 1916 15. Nov. 1916 Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916. 259 5563 1275
13. Nov. 1916 14. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen. 256 5559 1265–1267
14. Nov. 1916 15. Nov. 1916 Bekanntmachung über Kunsthonig. 258 5561 1271–1273
14. Nov. 1916 15. Nov. 1916 Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempel. 258 5562 1274
15. Nov. 1916 17. Nov. 1916 Verordnung über den Handel mit Sämereien. 260 5564 1277–1278
15. Nov. 1916 27. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung. 266 5577 1295–1298
16. Nov. 1916 17. Nov. 1916 Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung. 261 5565 1281–1282
16. Nov. 1916 18. Nov. 1916 Verordnung über Saatkartoffeln. 262 5566 1281–1282 [XX]
16. Nov. 1916 18. Nov. 1916 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 25. Mai/5. Oktober 1916. 262 5567 1283
20. Nov. 1916 21. Nov. 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916. 263 5568 1285
21. Nov. 1916 21. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Reichsverteilungsstelle für Eier. 263 5569 1286
21. Nov. 1916 24. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. 264 5571 1288
23. Nov. 1916 24. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. 264 5570 1287
23. Nov. 1916 24. Nov. 1916 Bekanntmachung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915. 264 5572 1288–1289
23. Nov. 1916 25. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren. 265 5574 1291–1292
23. Nov. 1916 25. Nov. 1916 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren. 265 5575 1292–1293
23. Nov. 1916 28. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus Aluminium. 268 5580 1301
24. Nov. 1916 24. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßregeln gegen Italien. 264 5573 1289–1290
24. Nov. 1916 25. Nov. 1916 Bekanntmachung über Zement. 265 5576 1294
24. Nov. 1916 27. Nov. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 267 5579 1300
25. Nov. 1916 27. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten. 267 5578 1299
26. Nov. 1916 28. Nov. 1916 Bekanntmachung zur Änderung des § 7 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916. 268 5581 1302 [XXI]
28. Nov. 1916 28. Nov. 1916 Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung. 269 5582 1303–1304
30. Nov. 1916 30. Nov. 1916 Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier. 270 5583 1305–1311
30. Nov. 1916 2. Dez. 1916 Bekanntmachung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. 272 5587 1321–1322
1. Dez. 1916 2. Dez. 1916 Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916. 271 5584 1313
1. Dez. 1916 2. Dez. 1916 Bekanntmachung über Kartoffeln. 271 5585 1314–1316
1. Dez. 1916 2. Dez. 1916 Bekanntmachung über Kohlrüben. 271 5586 1316–1320
1. Dez. 1916 2. Dez. 1916 Bekanntmachung über die Durchfuhr von Eiern. 272 5588 1322
2. Dez. 1916 4. Dez. 1916 Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/1918. 273 5590 1324–1326
2. Dez. 1916 8. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Verjährung rückständiger Beiträge nach § 29 der Reichsversicherungsordnung. 277 5596 1341
3. Dez. 1916 4. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. 273 5589 1323
4. Dez. 1916 5. Dez. 1916 Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste. 274 5591 1327–1328
4. Dez. 1916 6. Dez. 1916 Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. 275 5592 1329–1331
4. Dez. 1916 6. Dez. 1916 Gesetz über den Kriegszustand. 275 5593 1331
4. Dez. 1916 6. Dez. 1916 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand. 275 5594 1332
5. Dez. 1916 6. Dez. 1916 Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. 276 5595 1333–1339
6. Dez. 1916 8. Dez. 1916 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. 277 5597 1342
7. Dez. 1916 8. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Erhebungen über Trocknungseinrichtungen. 278 5598 1343–1344
8. Dez. 1916 11. Dez. 1916 Bekanntmachung über Bezugsscheine. 279 5599 1345 [XXII]
8. Dez. 1916 12. Dez. 1916 Bekanntmachung zur Ausführung des § 4 der Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916. 280 5601 1347–1351
9. Dez. 1916 11. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 13 des Bundesratsbeschlusses vom 26.März 1914. 279 5600 1346
10. Dez. 1916 12. Dez. 1916 Verordnung über Bierhefe. 280 5602 1351–1353
11. Dez. 1916 12. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. 281 5603 1355–1356
13. Dez. 1916 14. Dez. 1916 Bekanntmachung über Pferdefleisch. 282 5604 1357–1358
14. Dez. 1916 15. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen. 283 5605 1359
14. Dez. 1916 15. Dez. 1916 Verordnung über Hülsenfrüchte. 283 5606 1360–1362
14. Dez. 1916 15. Dez. 1916 Bekanntmachung über die Verwendung weiblicher Hilfskräfte im Gerichtsschreiberdienste. 283 5607 1362–1363
14. Dez. 1916 15. Dez. 1916 Bekanntmachung über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses. 283 5608 1363–1380
14. Dez. 1916 15. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli/28. August 1916. 283 5609 1381
14. Dez. 1916 16. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Auslande. 284 5610 1383–1385
14. Dez. 1916 16. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Industrieerzeugnisse aus den besetzten feindlichen Gebieten. 284 5611 1386
14. Dez. 1916 16. Dez. 1916 Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaftlichen Kreditanstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe. 284 5612 1386–1387
14. Dez. 1916 16. Dez. 1916 Bekanntmachung über die Stempelpflicht ausländischer Wertpapiere. 284 5613 1387–1389
15. Dez. 1916 16. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 der Verordnung über Rohtabak. 284 5614 1389 [XXIII]
16. Dez. 1916 18. Dez. 1916 Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. 285 5615 1391
16. Dez. 1916 18. Dez. 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr und Durchfuhr von Milcherzeugnissen aller Art. 285 5616 1392
16. Dez. 1916 18. Dez. 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren. 285 5617 1393
16. Dez. 1916 18. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren. 285 5618 1394–1396
16. Dez. 1916 18. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. 285 5619 1396–1398
16. Dez. 1916 18. Dez. 1916 Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslandsforderungen. 285 5621 1400–1401
16. Dez. 1916 18. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. 285 5622 1402
16. Dez. 1916 19. Dez. 1916 Verordnung über die Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien. 286 5623 1403–1404
17. Dez. 1916 18. Dez. 1916 Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916. 285 5620 1398–1400
17. Dez. 1916 20. Dez. 1916 Gesetz zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. 287 5625 1407
18. Dez. 1916 19. Dez. 1916 Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. 286 5624 1405–1406
18. Dez. 1916 20. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 287 5626 1408
20. Dez. 1916 22. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. 288 5627 1409
21. Dez. 1916 22. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Zuckerung von Wein. 288 5628 1409–1410
21. Dez. 1916 22. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterung für Waren, die zur Verarbeitung auf fette Öle bestimmt sind. 288 5629 1410 [XXIV]
21. Dez. 1916 22. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 288 5630 1410–1411
21. Dez. 1916 22. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 288 5631 1411–1414
21. Dez. 1916 22. Dez. 1916 Bekanntmachung über Druckpapier. 288 5632 1414–1416
22. Dez. 1916 23. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. 290 5638 1430
23. Dez. 1916 23. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916. 289 5633 1417–1419
23. Dez. 1916 23. Dez. 1916 Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916. 289 5634 1420–1425
23. Dez. 1916 23. Dez. 1916 Bekanntmachung über Schuhwaren. 289 5635 1426–1427
23. Dez. 1916 23. Dez. 1916 Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. 289 5636 1427–1428
23. Dez. 1916 23. Dez. 1916 Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher Seeschiffahrtgesellschaften ins Ausland. 290 5637 1429–1430
23. Dez. 1916 27. Dez. 1916 Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Einhufer und Zuchtbullen. 291 5640 1432
24. Dez. 1916 24. Dez. 1916 Bekanntmachung über die Einfuhr von Wild, zahmen Kaninchen, Geflügel und Wildgeflügel. 291 5639 1431
24. Dez. 1916 28. Dez. 1916 Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. 292 5641 1433

Druckfehler- und sonstige Berichtigungen

[XXIII]

Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten
27. Jan. 1916 28. Jan. 1916 In der Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung muß es unter Artikel 1 in Zeile statt „711“ heißen: 17
5040

66
710. 35 131
8. April 1916 9. April 1916 Im Absatz 2 des § 1 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, muß es heißen: 69 5137 258
„Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle usw.“. 74 278
18. April 1916 19. April 1916 In der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, ist im § 1 unter II, Satz 2 nach den Worten „mit Tinte“ einzuschalten: 77
5161

308
„oder Farbstempel“. 80 320
22. April 1916 26. April 1916 Im § 6 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Branntwein ist im Absatz 2 Zeile 2 hinter „Betriebsjahr“ das Wort: 82
5169

324
„nicht“ zu streichen. 90 365
18. Mai 1916 19. Mai 1916 In der Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1916 ist im § 1 hinter „Hafer,“ einzufügen: 97
5200

383
„Buchweizen,“. 101 399
8. Juni 1916 9. Juni 1916 In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln muß es im ersten Satze anstatt „10. April“ heißen: 117
5234

446
„15. April“. 135 560 [XXIV]
24. Juni 1916 26. Juni 1916 In der Verordnung über den Handel mit Lebens-und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels ist im § 9 hinter „Erlaubnis“ einzufügen: 139
5280

583
„oder“. 153 674
29. Juni 1916 30. Juni 1916 In der Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915, muß es im Artikel 1 unter Nr. 20 im Abs. 2 des § 10a Zeile 1 statt „teilweise“ heißen: 145
5295

624
„leihweise“. 153 674 [XXV]
3. Juli 1913 12. Juli 1913 Im § 6 Nr. 4 des Besitzsteuergesetzes ist das 41 4252 525
Komma hinter „Bestände“ zu streichen. 257 1269
29. Juni 1916 30. Juni 1916 In der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 ist im Artikel 1 unter Nr. 23 145
5294

618
die erste Zeile zu streichen. 162 754
31. Juli 1916 1. Aug. 1916 In der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten hat der § 3 Abs. 2 zu lauten: 174
5393

868
„Die Preisstelle kann auf Anrufen eines Beteiligten, des Reichs-Marineamts, der Kriegsministerien und der militärischen Befehlshaber den angemessenen Preis bestimmen.“ 219 1093
13. Sept. 1916 14. Sept. 1916 In der Verordnung über die Einfuhr von Gemüse und Obst ist im § 10 unter Nr. 2 statt „§ 2“ 207
5442

1017
„§ 3“ zu setzen. 215 1072
27. Sept. 1916 30. Sept. 1916 Die Überschrift muß lauten: 228 5475 1085
(Nr. 5475) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916. Vom 27. September 1916. 228 1154
5. Okt. 1916 6. Okt. 1916 Im Artikel I Ziffer 4 der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen sind die 223 5490 1129
Bindestriche hinter dem Worte „Tran“ zu streichen. 262 1283
10. Okt. 1916 11. Okt. 1916 In Zeile 3 des § 9 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak ist statt der Worte „zollzuschlagfreien Rohtabak“ zu setzen: 227 5502 1150
„zollzuschlagpflichtigen Rohtabak“. 239 1194
11. Okt. 1916 13. Okt. 1916 Im § 4 Abs. 1 der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren muß es statt „1. August 1916“ heißen: 229 5506 1157
„1. November 1916“. 255 1264 [XXVI]
23. Okt. 1916 24. Okt. 1916 In Zeile 1 der Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914, ist statt „§ 9“ zu setzen: 237 5524 1190
„§ 6“. 245 1225
27. Okt. 1916 27. Okt. 1916 In Zeile 5 des Abs. 1 vom § 19 der durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916 ergänzten Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak ist statt „Ungao“ zu setzen: 241 5535 1200
„Ungar“. 264 1290
31. Okt. 1916 31. Okt. 1916 Im § 1 der Bekanntmachung über Bezugsscheine – Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 – muß es in Zeile 3 statt „(Reichs-Gesetzbl. S.463)“ heißen: 244
5543
1218
„(Reichs-Gesetzbl. S.468)“. 256 1268
und in Zeile 4/5 statt „(Reichs-Gesetzbl. S.923)“ heißen: 1218
„(Reichs-Gesetzbl. S.924)“. 256 1268
4. Nov. 1916 6. Nov. 1916 Im § 5, Zeile 2 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Zwiebeln ist statt „Stechzwiebeln“ zu setzen: 253 5555 1258
„Steckzwiebeln“. 277 1342
3. Dez. 1916 4. Dez. 1916 In der Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, ist die letzte Zeile, beginnend mit den Worten: „Diese Bestimmung . . . . “ soweit einzurücken, 273
5589
1323
daß sie nur als zu Ziffer 2 der Bekanntmachung gehörig erscheint. 277 1342
14. Dez. 1916 16. Dez. 1916 Im § 1, Zeile 4 der Bekanntmachung über die Stempelpflicht ausländischer Wertpapiere ist statt „Ausland“ zu setzen: 284 5613 1388
„Inland“. 291 1432