"Das amtliche Mitteilungsblatt für den Nationalstaat Deutschland"
im Deutschen Reich

Der Deutsche Reichsanzeiger ist das amtliche Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches und gilt für alle Bürger, die in der Heimat der Deutschen leben.

151 Jahre Deutsches Reich

18. Januar, ist Nationalgedenktag zur Gründung des Deutschen Reiches als erster Deutscher Nationalstaat und als ewiger Bund der Deutschen Völker. An diesem Tag gilt im gesamten Reichsgebiet die Vollmastbeflaggung.
(Es IST auch wenn es mancher noch nicht sieht)

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RGBl-1701181-Nr03 betreffend der Gedenk- und Feiertage im Deutschen Reich

Gesetz, betreffend der Gedenk- und Feiertage im Deutschen Reich gegeben am 18.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches In Kraft gesetzt am 23.01.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:     Nr. 03 Unter Beachtung der Gedenk- und Feiertage, die bis zum 28. Oktober 1918 gesetzlich festgelegt waren, wurde dieses Gesetz gegeben. …

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Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes

Unter dem Aktenzeichen TYR-2512-PEL-014 an die Öffentlichkeit gebracht (2te) Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches am 18. Januar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, im Herzen Europas, wo sich die deutschen Völker im Jahre 1871 zum ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich geeinigt haben. In den Ländern, Auen und Wäldern Europas, in der die Kultur, Sprache und Tradition …

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Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Vorfahren und seiner Wurzel

Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Vorfahren und seiner Wurzel

Wie erkennt und fühlt der Deutsche die Heimat seiner Ahnen die Reichsflagge gemäß Verfassung ist zu finden unter Artikel: https://www.verfassung-deutschland.de/1918/#Artikel55  (schwarz,weiß roth). https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/deutsche-verfassung/ Die Verordnung wie die Reichsflagge gestaltet sein muß: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verordnung-ueber-die-fuehrung-der-reichsflagge/ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verordnung-ueber-die-fuehrung-der-reichsflagge/ § 1. der betreffenden Verordnung bezeichnet diese Flagge als Nationalflagge, womit auch klar ist warum WIR den Begriff Nationalstaat verwenden. Zusätzlich gibt es auch die Nationalhymne (was …

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Verfassung des Deutschen Reiches

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

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Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

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Der Deutsche Reichsanzeiger, auch bekannt als Reichs-Anzeiger oder als Deutscher Reichs- und Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
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