"Das amtliche Mitteilungsblatt für den Nationalstaat Deutschland"
im Deutschen Reich

Der Deutsche Reichsanzeiger ist das amtliche Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches und gilt für alle Bürger, die in der Heimat der Deutschen leben.

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Neujahrsbotschaft 2020-2021 der institutionellen Reichsorgane

Neujahrsbotschaft 2020-2021 der institutionellen Reichsorgane

Neujahrsbotschaft 2020-2021 Die institutionalisierten Organe des Deutschen Reiches wünschen euch ein gesundes, erfolgreiches und ein friedfertiges Jahr 2021. Die aktuellen handlungsfähigen institutionellen Organe des Deutschen Reiches. 1) Bundesrath (oberster Souverän, des ewigen Bundes und seiner Bundesstaaten) 2) Volks-Reichstag (tatsächliches Deutsches Parlament) 3) Reichsamt des Innern (Oberste Reichsbehörde) 4) Präsidialsenat (Präsidium des Bundes, Bundespräsidium) 5) Reichsjustizamt (Oberste Behörd der Justiz, Stellvertretend …

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Präsidialer Aufruf zur Wahrheitserkennung der „BRD-Gewaltherrschaft“.

Die Alliierten Gesetze in der Rechtsnachfolge des Versailler Diktates, mit Geltungsbereich Großdeutsches Reich und BRvD, bisher nie außer Kraft getreten und zum Verständnis für die ganze Welt, ausdrücklich bestätigt, durch das seit dem 08.12.2010 neu erlassene Staatsangehörigkeitsgesetz (StaG) für das Bundespersonal siehe Bundespersonalausweis, auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1934 für die “Bundesrepublik von Deutschland” (BRvD).

Somit wurde die BRvD als Rechtsnachfolger des Großdeutschen Reiches, durch erweiterte Maßnahmen der Alliierten bestätigt und bekräftigt.

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Ab dem 01.01.2021 Online-Studium über die Uni-SPIK Deutschland

Um als Amtsträger bzw. Staatssekretär, Deutscher Recht-Konsulent, Richter, Kanzler, Präsidialsenat, Notar, oder aktiv an der Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches mitzuwirken, besteht bis auf Widerruf die Pflichtvorgabe des Grundlagenstudiums und des Fachstudiums. Ebenso hat jeder Amtsträger staatliche anerkannte Dokumente mit sich zu führen und uns die Vollmacht zu erteilen.

A) Sie wollen nur das Amt eines Bevollmächtigten im Bundesrath begleiten

B) Sie wollen vorerst nur das Amt eines Staatssekretärs erfüllen

C) Sie wollen Deutscher Recht-Konsulent mit erweiterten Möglichkeiten werden

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Reichsverband Deutscher Recht-Konsuleten

WARNUNG! Wir möchten in eigener Sache darauf hinweisen, daß Personen, Gruppierungen, Rechtspfleger, Kanzleien oder sonstige Strukturen, die unserem Reichsverband nicht angehören, im Sinne der gültigen Reichsgesetze ebenso illegal sind wie die der BRD. Bitte fragen Sie erst bei uns an, bevor Sie sich in die Fänge von Täuschern und Marionetten des Systemes einlassen oder dort Hilfe erwarten und ersuchen.Sie können auch vorab unsere RaBeStTe-Liste anschauen unter: http://rabestte.reichsamt.info/#Warnung …

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Die Zeit ist JETZT ! Der Ort ist HIER ! Deutschland im Deutschen Reich
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Aufruf für den Weg in das Recht auf Heimat

Aufruf für den Weg in das Recht auf Heimat

https://www.youtube.com/watch?v=NxJh5GEXhvw

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Legitimation, Verfassung, Reichsgesetze, Völkerrechtsobjekt Deutschland im Deutschen Reich

Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane, deren Gesetze und Dokumente. Die Deutschen werden wie die angewandten Gesetze es vorschreiben, als „Staatenlos“ geführt, da sie sich für das Vereinigte Wirtschaftgebiet entschieden haben. Dies betrifft auch alle Bewegungen, Gemeindegründern und Gruppierungen die als Reichsbürger eingestuft werden, zu. Der Gelbe Schein und die Ausweise der Reichsbürger sowie der BRD sind Urkundenfälschungen und helfen dem Mangel, …

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Legitimationsfrage: Wer hat uns NICHT legitimiert und wer hat uns legitimiert

Die Antwort zur Legitimation als berechtigter Rechtsnachfolger vom Deutschen Reich, bzw. vom Nationalstaat Deutschland.   Antwort: Wir haben für unser Handeln auf folgende eventuelle Legitimationsorganisationen verzichtet: 01. Vatikan, Jesuiten, Templer, Malteser, Johanniter; 02. Logen, Geheimbünden und Bruderschaften; 03. Freimaurer, Religionen, Scientology; 04. Nationalversammlung, Freistaaten und Parteien; 05. Alliierten (darunter fällt auch Rußland); 06. UN, EU, IStGH; 07. deutsche Volkszugehörige bzw. …

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Verfassung des Deutschen Reiches

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

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Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

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Der Deutsche Reichsanzeiger, auch bekannt als Reichs-Anzeiger oder als Deutscher Reichs- und Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
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