Staatlich berufene Standesbeamte, sind gemäß Beamtengesetz und im Sinne des Personenstandsgesetz, für Deutschland im Deutschen Reich ernannt und können sich über eine Ernennungsurkunde ausweisen.
Sollten sich irgendwelche andere Personen im Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Standesbeamte bezeichnen, ohne daß diese durch das Deutsche Reich anerkannt wurden, so ist dies ebenso eine Täuschung wie deren Vorgänger, diese Feststellung gilt bis zum 10.11.1918 zurück.
Zusätzlich sind die Gesetzesänderungen zum Stand 28. Oktober 1918 zu berücksichtigen, sehen Sie hierzu im Deutschen Reichsanzeiger hier…….
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