RGBl-1801141-Nr04-Gesetz betreffend die Wiederherstellung der Bundesstaaten

Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Bundestaaten und Elsaß Lothringen

gegeben am 14.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

Die Bundesstaaten in Deutschland haben in Wirklichkeit seit der Weimarer Republik zu bestehen aufgehört. Geleitet von dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit der deutschen Völker und erfüllt von dem Wunsche, die Wiederherstellung des staatlichen Lebens in Deutschland auf demokratischer Grundlage zu sichern, wird dieses Gesetz gegeben.

§ 1.

Für die völkerrechtliche Wiedereinrichtung der Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen wird für das betreffende Bundesmitglied ein Minister bestimmt, der den Mangel gemäß Artikel 19 der Deutschen Reichsverfassung beheben soll, da es bei allen Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen an der Einhaltung der Bundespflichten mangelt.

Der Minister ist für seine Amtsführung dem Bundesrath und Volks-Reichstag verantwortlich. Die Gemeinden, Kreise und Provinzen des jeweiligen Bundesstaates sind dem zuständigen Minister verantwortlich. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Reichsamt des Innern.

§ 2.

Der Minister wird nach vorheriger Zustimmung des Bundesrathes, gemäß Artikel 18 der Deutschen Reichsverfassung ernannt. Als Vertreter des jeweiligen Staates, gehört der Minister dem Bundesrath an, dessen Aufgabe ist gleichzusetzen wie die eines Statthalters oder Gouverneur.

§ 3.

Der Aufgabenbereich und die nötigen Vollmachten werden in einer Verordnung beschrieben, die Artikel 4 der Deutschen Reichsverfassung nicht entgegenstehen wird.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801141-Nr04-Gesetz-betreffend-der-Bundesstaaten” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801141-Nr04-Gesetz-betreffend-der-Bundesstaaten“_D




RGBl-1801131-Nr03-Ausbildungsverordnung für Beamte und Bedienstete

Verordnung, betreffend die Ausbildung von Beamten und Bediensteten

gegeben am 13.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 03

§ 1.

Für die Ausbildung von Beamten und Bediensteten, während der Übergangsperiode, zur Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, gilt das Gesetz vom 11. März 1879, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, in Anwendung zu bringen.

Gleichrangig gelten unter dem Aspekt des aktuellen Ausbildungsmangels nach geltenden Reichsrechten, auch die erlassenen Ausbildungsvorschriften für Amtsträger und Bedienstete, wie diese durch den Bundesrath und Volks-Reichstag ab dem 10. Januar 2010 bestimmt wurden.

§ 2.

In Anwendung des Gesetzes, wie unter § 1. Absatz 1 beschrieben, gilt folgende Sonderregelung, solange der Ausbildungsmangel offenkundig ist: Der Anwärter für ein Amt oder einem höheren Dienstbereich muß nachweisen, daß er 3 Jahre für den Volks-Reichstag, als Mediator, Standesbeamte oder gemeindlicher Mitarbeiter, nach Vorschrift gedient hat. Hinzu kommt, daß er mindestens 12 juristische Verfahren, gemäß den geltenden Reichsgesetzen geführt haben muß.

§ 3.

In Anwendung dieser Verordnung, wie unter § 1. Absatz 2 beschrieben, gelten die Blockstudiengänge, wie diese in der Universität für sozialpädagogische Identitätskompetenz angeboten werden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801131-Nr03-Verordnung-Beamtenausbildung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801131-Nr03-Verordnung-Beamtenausbildung“_D




RGBl-1801091-Nr02-Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

Gesetz, betreffend die Ausführung der Gemeindeverfassung

gegeben am 09.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02


Artikel 1.

Mit dem 13.06.2013 gilt die Reichs-Gemeindeverfassung in allen Bundesstaaten, Provinzen, Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Reichsamt des Innern.

Für alle Gemeinden in Deutschland gilt nur noch diese eine Gemeindeverfassung,
siehe RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung.

Artikel 2.

Alle Gemeinden, so auch die aktuell als Gemeinden geführten Unternehmen, im gesamten Gebiet Deutschlands mit seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, bedürfen als rechtsfähige Gemeinde die Zustimmung des Bundesrathes. Als Grundlage dient eine vorgelegte Erklärung per Eidestatt, aus der hervorgeht, daß die Gemeindeverfassung, wie in Artikel 1 Absatz 2, angewandt wird.

Artikel 3.

Sobald die Landesregierungen wieder handlungsfähig sind, bleibt es vorbehalten, Übergangsbestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesvorschriften mit den Vorschriften der Gemeindeverfassung Deutschlands, in Übereinstimmung zu bringen.

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung“_D




RGBl-1801061-Nr01-Änderungsgesetz des RGBl 1404111-Nr13 Verbot von Kriegsaktivitäten

Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl 1404111-Nr13
“Verbot von Kriegsaktivitäten”

gegeben am 06.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 01

Ursprünglicher § 3. des RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten: Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben des Deutschen Reiches, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.


Artikel 1.

§ 3. des RGBl-1404111-Nr13 wird wie folgt geändert.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte und Pflichten in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies zum 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.

Artikel 2.

Alle Paragraphen erhalten die Bezeichnung Artikel.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13“_D