RGBl-1709131-Nr22 betreffend das Verbot der BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Gesetz, betreffend das Verbot der BaFin,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

gegeben am 13.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 22

Die aktuelle Entwicklung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet so auch im Deutschen Reich hat gezeigt, daß die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, verfassungsfeindliche Handlungen betreibt, sich auf Gesetze ohne Geltungsbereich beruft und gegen Grundrechte souveräner Institutionen verstößt.

§ 1.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, bezogen auf den Rechtskreis des Deutschen Reiches, so auch auf den Rechtskreis der BRD bzw. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes  als verfassungsfeindlich, staatsfeindlich und grundrechtezerstörerisch erklärt.

Sie ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten und trägt die volle Haftung, für alle bisherigen und zukünftigen Handlungen.

§ 2.

Ansprüche gegen den betreffenden Personenkreis, werden vor dem Deutschen Reichsgericht geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz in allen Angelegenheiten ist das Deutsche Reichsgericht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709131-Nr22-Gesetz-Verbot-der-BaFin” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709131-Nr22-Gesetz-Verbot-der-BaFin”_D




RGBl-1709171-Nr23 betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7,
Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

gegeben am 17.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

Ursprünglicher Artikel 3 des RGBl-1005232-Nr7:
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

Artikel 1.

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″_D




RGBl-1709191-Nr25 betreffend die Änderung der Verordnung für das Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

Gesetz, betreffend die Änderung der Verordnung für das
Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

gegeben am 19.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

§ 1.

Alle Rechte und Pflichten, die in der „Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamtes“ Band 1901, RGBl Nr. 50, festgelegt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen über.
a) Die Bezeichnung „Kaiserliches Aufsichtsamt“ wird im Gesetz durch Reichs-Aufsichtsamt ersetzt.
b) Die Bezeichnung des RGBl Nr. 50, wird gemäß dieses Änderungsgesetzes wie folgt lauten: Verordnung, betreffend des Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen.
c) Die Formel „Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung“ erhält die Formel Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen.

§ 2.

In § 31. wird die Formel „Im Namen des Reiches“ wie folgt ersetzt: Im Namen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901″_D




RGBl-1709201-Nr26 betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten
Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

gegeben am 20.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

a) Die Bezeichnung „privaten Versicherungsunternehmungen“ wird im Gesetz zu Versicherungsunternehmungen

b) Die Bezeichnung „Privatunternehmungen“ wird im Gesetz zu Unternehmungen

§ 2.

a)  In 1. Absatz eins, wird „§ 116.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

b)  In § 1. Absatz eins, wird „§ 122.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

§ 3.

In § 1. Absatz zwei, wird das Wort „auch“ vor dem Wort „solche“ eingesetzt und das Wort „nicht“ vor dem Wort „anzusehen“ gestrichen.

§ 4.

116. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 5.

a)  In 119. wird das Wort „nicht“ vor dem ersten Komma , das „Komma“ selbst und das nachfolgende Wort „jedoch“ gestrichen.

b) In 119. wird das Wort „und“ vor die Worte “sind verpflichtet” eingefügt.

§ 6.

122. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 7.

125. wird als gegenstandslos gestrichen.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″_D