RGBl-1709181-Nr24 betreffend die Einrichtung des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

erlassen am 18.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Reichsbehörde zur Aufsicht für Finanzdienstleistungen im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses die gesamte Finanzdienstleistung im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen, wird das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes
Als ständige Vertretung  wird  ein Direktor durch das Reichsamt des Innern bestimmt
Als nichtständige Mitglieder im Aufsichtsamt, werden 4 Personen durch den Bundesrath gewählt.

Die einzelnen Aufgaben des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen, bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt”_D




RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz, Änderungsstand 01. Januar 1893

RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz,
Änderungsstand 01. Januar 1893

verordnet am 28.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

Artikel 1.

Alle Rechte und Pflichten, die im Krankenversicherungsgesetz RGBl Nr. 1496, für Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen angesetzt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Deutsche Gesundheitskasse über.
Der Deutschen Gesundheitskasse, kurz DeGeka, obliegt es, ob sie aus sich heraus Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen einrichten wird. Hierzu ist in allen Fällen die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.

Artikel 2.

In § 51. Absatz 1, werden die Worte „zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihren Arbeitgeber.“ ersetzt durch folgende Worte:

zu fünf Zehntel auf diese, zu fünf Zehntel auf ihren Arbeitgeber.“.

Artikel 3.

In § 53. Satz 1, wird das Wort „Drittels“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.

Artikel 4.

In § 54. Absatz 2 Punkt 2 letzter Satz, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.


Artikel 5.

In § 65. Absatz 1, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.

Artikel 6.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Aenderung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Aenderung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893″_D




RGBl-1706291-Nr19 betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen
Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

verordnet am 29.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Artikel 1.

In den §§ 1. 2. 36. bzw. im gesamten Gesetz, wird das Wort Hülfskasse bzw. Hülfskassen, zu Hilfskasse bzw. Hilfskassen geändert.

Artikel 2.

In § 7. Absatz 1, wird das Wort „dreizehnten“ ersetzt durch das folgende Wort:
„sechsundzwanzigsten“.

Artikel 3.

In § 16. Absatz 1, werden folgende Wort „von der Generalversammlung gewählten“ ersetz durch:
„gemäß Satzung bestimmten“.

Artikel 4.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt. Das geänderte Gesetz wird als Hilfskassengesetz bekannt gemacht.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893″_D