RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichszollamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 35

Für die Zwecke der Schaffung eines Zollamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Zollwesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichszollamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichszollamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichszollamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und dem Staatssekretär des Reichszollamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt“_D




RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamtes (Reichswirtschaftsamt)

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichswirtschaftsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 34

Für die Zwecke der Schaffung eines Wirtschaftsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Wirtschafts- und Gewerbewesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichswirtschaftsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichswirtschaftsamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichswirtschaftsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Reichswirtschaftsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamt“_D




RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichsgesundheitsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 33

Für die Zwecke der Schaffung eines Gesundheitsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Gesundheitswesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichsgesundheitsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichsgesundheitsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgesundheitsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes“_D




RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichpresse- und Informationsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 32

Für die Zwecke der Schaffung eines Presse- und Informationsamtes des Bundes- und Reichspräsidiums als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des nationalen und internationalen Presse- und Informationswesens untersteht, wird ein Reichspresse- und Informationsamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichspresseamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichspresse- und Informationsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Reichspresseamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes“_D




RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reich-Versicherungamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 31

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Versicherungsbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des Versicherungswesen im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen, wird ein Reichs-Versicherungsamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichs-Versicherungsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichs-Versicherungsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Präsident des Reichs-Versicherungsamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt“_D




RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Luftfahrtamt im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 30

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Luftfahrtbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Luftfahrtbehörden der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsluftfahrtamt eingerichtet.

Der Leiter des Reichsluftfahrtamtes führt die Bezeichnung „Staatssekretär für das Luftfahrtwesen“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsluftfahrtamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Staatssekretär des Reichsluftfahrtamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes“_D