RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung” ( Bürgermeister, Parteien )

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Asylanten-Unterbringungsregelung

erlassen am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Jedwede Unterbringung von Asylanten, Migranten und Ausländer können nur mit  Zustimmung der örtlich ansässigen Deutschen Bevölkerung entschieden werden, da gemäß geltender vorrangiger Gesetzgebung in Deutschland, es allen Parteien, oberen Kommunalbeamten, Staatssekretären und Ministern des Bundes oder eines seiner Länder an staatlichen Befugnissen für solche Entscheidungen mangelt.

Sobald 5 % der ansässigen Deutschen Bevölkerung aus dem jeweiligen Ort oder der Stadt gegen die Pläne der gewerblich eingerichteten Gemeinden und Städte entscheiden, ist die Unterbringung nur durchführbar, wenn diese auf die Gebäude und Gelände der aktuellen und ehemaligen Parteimitglieder, Gemeinderäte, Stadträte, Kommunalbeamte, Staatssekretäre, Minister, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Parteien des Bundes oder eines seiner Länder umgelegt wird und die Anwohner der jeweiligen Standorte in Ihrer Sicherheit nicht gefährdet sind. Ergänzend können die Gebäude der regierenden Parteien und Firmen, sowie der Alliierten Streitkräfte beschlagnahmt und hinzugezogen werden.

§ 2.

Schadenersatzansprüche durch nichtstatthafte Unterbringung gegen die ansässig Deutsche Bevölkerung werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

Deutschland und das Deutsche Reich sind befreit von den Aufnahme und Unterbringungskosten.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“_D




RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Hundesteuer im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

erlassen am 28.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Erlasses sind im Geltungsbereich des Bundes und des Deutschen Reiches alle Gesetze zur Besteuerung von Hunden und bisher besteuerter Tiere abgeschafft.

Den sogenannten Gemeinden der derzeitigen Länder, so auch den zukünftigen Reichsgemeinden ist eine Besteuerung von Hunden und anderen Tieren verboten.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer“_D




RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung

Gesetz, betreffend Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

erlassen am 27.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Der bisherige Text aus der  Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Originaltext von §1.: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Änderungsantrag

Absatz eins wird ergänzt mit “soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt”….

In Absatz zwei wird gestrichen …”von demselben nicht deshalb”… und hinzugefügt “Dies gilt besonders auch für ausländische Gewerbe”

§ 1.

Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz weitere Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung“_D




RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen

Gesetz, betreffend die Rückführung von Unrechtenteignungen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

erlassen am 23.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Die ab dem 01. Januar 1919 ergangenen Enteignungen sind auf Antrag insoweit rückzuführen, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen, oder um sich oder andere der Enteignung durch die Betreffenden zu entziehen, begangen worden sind, oder deren Motiv erpresserischen, politischen, spekulativen Zwecken dienten. Es betrifft alle Enteignungen die sich auf das Versailler Diktat beziehen.  Alle Enteignungen aus der Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassung, der Demokratischen Republik von Deutschland so auch dem vereinten Deutschland, sind nur für Reichs- und Staatsangehörige in Anwendung zu bringen.

Eine Rückführung ist ausgeschlossen, wenn die Enteignung zum Vorteil des Enteigneten führte, oder als Grundlage dient um in einem anderen Land, außerhalb Deutschlands, eine Existenz zu ermöglichen. Ebenso ist eine Rückführung ausgeschlossen, wenn die Enteignung dem Zweck diente das öffentlich Verkehrsnetz für Straßen-, Bahn- Schiffs- und Luftverkehr auszubauen.

Antragsberechtigt sind die enteignete Person, im Falle ihres Todes eine direkte angehörige Person oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen“_D




RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung “PLZ”

Verordnung, betreffend die Ausführung der Postleitzahlen

verordnet am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 20. Januar 2020 durch RGBl-2001111-Nr04

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Im Zuge der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen zum 31. Juli 1914 wird folgendes verordnet. Die zweistelligen Postleitzahlen die durch die Deutsche Reichspost im Jahr 1941 eingeführt, während der Besatzungszeit bis 1960 weitergeführt und durch die Deutsche Reichsdruckerei angewandt wurden, sind wie in dieser Verordnung festgelegt anzuwenden.

§ 1.

Die Postleitgebiete umfassen die nachfolgenden Bundesstaaten, Provinzen oder Regionen.

1. Der Leitgebietsnummer 15 wird der Landkreis-Altenburg zugeteilt.
2. Der Leitgebietsnummer 18 wird das Gebiet von Elsaß-Lothringen zugeteilt.
3. gegenstandslos durch RGBl-2001111-Nr04, siehe nachfolgend

Gemäß RGBl-2001111-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-1507292-Nr19-PLZ-Einteilung

§ 1.

Die Postleitgebiete werden wie folgt ergänzt.

  1. Der Leitgebietsnummer 7 wird Exterritoriale Gebiete” zugeordnet.
  2. Die Leitgebietsnummer 11 wird auf 11a “Sudetenland west und ost”
  3. und 11b “Deutschböhmen”
  4. Die Leitgebietsnummer 12 wird auf 12a “Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien“
  5. und auf 12b “Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ unterteilt
Postleitzahl Postleitgebiet, Bundesstaat, Provinz, Region
1 Preußen – Provinz Stadt Berlin
2 Preußen – Provinz Brandenburg
3 Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
4 Preußen – Provinz Pommern
5a Preußen – Provinz Westpreußen
5b Preußen – Provinz Ostpreußen
6 Preußen – Provinz Posen
7 Exterritoriale Gebiete
8 Preußen – Provinz Schlesien (Niederschlesien)
9 Preußen – Provinz Schlesien (Oberschlesien)
10 Sachsen, Sachsen-Altenburg
11a Sudetenland west und ost
11b Deutschböhmen
12a Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien
12b Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärtnen, Salzburg, Tirol, Vorarlberg
13a Bayern – Regierungsbezirke Oberpfalz und Franken
13b Bayern – Regierungsbezirke Stadt München, Ober- und Niederbayern, Schwaben
14a Württemberg (Nord), Stadt Stuttgart
14b Württemberg (Süd), Hohenzollern
15 Sachsen-Weimar, Sachsen-Meinungen, Sachsen-Coburg-Gotha,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere und jüngere Linie
16 Hessen, Waldeck, Preußen – Provinz Hessen-Nassau
17a Baden
18 Elsaß-Lothringen, Bayern – Regierungsbezirk Pfalz
19 Anhalt, Preußen – Provinz Sachsen
20 Braunschweig, Schaumburg, Lippe, Lippe, Preußen – Provinz Hannover (Süd)
21a Preußen – Provinz Westfalen (Nord)
21b Preußen – Provinz Westfalen (Süd)
22a Preußen – Provinz Rheinland (Nord)
22b Oldenburg, Preußen – Provinz Rheinland (Süd)
23 Oldenburg, Bremen, Preußen – Provinz Hannover (Nord)
24 Hamburg, Lübeck, Oldenburg, Preußen – Provinz Schleswig-Holstein

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung“_D