RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverteidigungsamtes des Deutschen Reiches

gegeben am 21.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 45

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsverteidigungsamt, errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz des Deutschen Reiches, der Verteidigung von Recht und Freiheit und die unter das gesamte Militärwesen fallenden Handlungen, Einrichtungen und Maßnahmen, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsverteidigungsamtes”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverteidigungsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt_D




RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung

Gesetz, betreffend Aberkennung aller Abfindungen bezogen auf
das Eigentum des Deutschen Reiches, nach dem 28. Oktober 1918

gegeben am 19.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 44

In Anbetracht dessen, daß mit der Gründung der Weimarer Republik 1919 und den nachfolgenden Jahren, ein grenzenloses und bedingungsloses Ausplünder der nicht privilegierten Volksschicht und das entschädigungslose Enteignen der Staatsbürger des Deutschen Reiches einherging und heuer ans Licht der Wahrheit gelangte, hat sich das deutsche Volk dieses Gesetz gegeben.

§ 1.

Abfindungen, Schenkungen und Erwerbungen aller Art, die nach dem 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich durch Gesetze oder Entscheidungen von Modalitäten, Gerichten, Parteien, Kirchen und Behörden der Fremdverwaltungen oder Gewaltherrschaften vorgenommen worden sind, werden hiermit aberkannt und gehen uneingeschränkt in den Besitzstand des Deutschen Reiches über. Dies betrifft im Besonderen die Maßnahmen in den Jahren nach der völkerrechtswidrigen und illegalen Aktivierung des bisher aufrechterhaltenen Versailler Diktates auch fälschlich genannt Versailler Friedensvertrag.

Diese Aberkennung betrifft uneingeschränkt auch alle Abfindungen, die an Landesherren, Fürsten und Adelsfamilien, Bischöfe, Kirchen im allgemeinen vorgenommen wurden und in Anbetracht der offenkundig katastrophalen Lage des Deutschen Volkes sich dessen bewußt sein mußten.

Die Aberkennung wird wirksam mit der Zustellung der Aberkennung oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.

§ 2.

Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, und wie unter § 1. gegen die Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen haben, wird mit der Inkraftsetzung  der Aberkennung ihr Vermögen sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung als dem Deutschen Reiche als verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie Grund und Boden endigt spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht vorher als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt wird.

Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches  getroffen werden die aus den Folgen des Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem 28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen mächtig waren.

Die Entscheidung trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Innern in der Regel nach Anhörung der Betreffenden. Der Aberkennung kann abgeholfen werden, wenn der Betroffene seine Leistung, sein Eigentum und alles Hab und Gut uneingeschränkt dem Deutschen Reiche einverleibt, um die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gemäß dem ewigen Bund, friedlich und souverän zu vollziehen.

Der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust auf die Betreffenden erstreckt oder entschädigt werden muß.

§ 3.

Der Reichskanzler kann wenn nötig im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Innern, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung_D




RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art ( Waffenhersteller und Munitionshersteller)

Gesetz, Verbot der Herstellung, der Lagerung und des Handels mit Waffen aller Art auf dem Staatsgebiet in den Grenzen vom 31.07.1914, ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches

gegen am 18.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 43

§ 1.

Die Herstellung, Lagerung und der Handel mit Waffen aller Art, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne die Genehmigung des Deutschen Reiches, auf dem Staatsgebiet in den Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dies gilt für Waffen aller Art, die im Inland produziert, gelagert und gehandelt werden, so auch für Waffen aller Art, die im Ausland produziert, gelagert und gehandelt werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleibt bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Waffen, bedarf es der Genehmigung des Deutschen Reiches. Der bisherige und auch zukünftige Handel mit Waffen aller Art im Inland und ins Ausland, liegt in der uneingeschränkten Haftung der Hersteller.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 6.

Die Berufung auf  Genehmigungen aller Art durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art_D