RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23

Allerhöchster Erlaß, betreffend Änderung RGBl-1109241-Nr23, Deutsche Nationalhymne

gegeben am 01.07.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.07.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

In der konstituierenden Sitzung des Reichspräsidiums am 01.07.2013 zu Hilpoltstein, in Anwesenheit von Ober-Reichsanwalt Herr Jens Wagner, wurde beschlossen, die Deutsche Nationalhymne dahingehend zu ändern, daß die Strophe 4 gemäß RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Deutsche-Nationalhymne einen zeitgemäßen  Text erhält.

§ 1.

Neue 4. Strophe der Deutschen Nationalhymne

Über Länder, Grenzen, Meere, dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn!

Bisheriger Text der 4. Strophe

Über Länder, Grenzen, Zonen, hallt ein Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu den Sternen klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, nie Gewalt für Recht ansehn,
Deutschland, Deutschland über alles, und das Reich wird neu erstehn!

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23_D




RGBl-1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7

Gesetz, betreffend Änderung von Reichsgesetzblatt 1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstelllung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

zum 28.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.07.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

§ 1.

Der § 5. des RGBl-1005232-Nr7 wird wie folgt geändert:

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz (RGBl. Band 1878, Nr.4, Seite 7-8) vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Ursprünglicher § 5:
Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Reichskanzler zustehen, gehen auf die Stellvertreter gemäß Stellvertretergesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] über.
Soweit das Reichsamt nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Staatssekretär für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.

§ 2.

Alle Paragraphen des RGBl-1005232-Nr7 (Übergangsgesetz) erhalten die Bezeichnung „Artikel“.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7_D