Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Ernennung zum Präsidialsenat im Präsidium des Bundes (Bundespräsidium), des Herrn Erhard Lorenz im Amt eines Staatssekretär des Innern.
Betreffend dem 13ten Beschluß der 35ten Tagung vom (Volks-)Bundesrath am 16. Juli 2011 zu Bayreuth, im Gasthof zur Linde: “Zur Bewerbung für den Präsidialsenat und gemäß der Entscheidung der Bevollmächtigten.

Voraus gingen die Bewerbungen für den Präsidialsenat, der Herren Dennis Ingo Schulz, Martin Wartenberg und Rüdiger Klasen (Manthey) aktuell Hofmann. So mußte der Volks-Bundesrath eine Entscheidung herbeiführen. Einstimmig waren die Bevollmächtigten übereingekommen, daß die genannten Herren, mangels Qualifikation einstimmig abgelehnt werden müssen, zugleich bestand die Notwendigkeit in dieser Angelegenheit eine Übergangslösung zu erschaffen.

Nach reiflicher Diskussion im Volks-Bundesrath und dem Wunsch einiger anwesender hoher Staatssekretäre und in Anlehnung daran, daß auf Grund der derzeit herrschenden Unruhe im Volks-Reichstag endlich auch dieser Punkt behandelt werden muß, wurde bis auf Widerruf festgelegt, daß sich der Präsidialsenat ab sofort zusammensetzt aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die durch das Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Demgemäß ist mit dem 16. Juli 2011, Herr Erhard Lorenz im Amt eines Staatssekretär des Innern, der erste amtliche berufene und ernannte Präsidialsenat des Deutschen Reiches. Wodurch das Präsidium des Bundes gemäß Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung, wieder handlungsfähig ist.

Die Ernennungsurkunde zum Präsidialsenat wurde am 30 Juli 2011 in der Gastätte “Doppeldecker” zu Berlin-Schönefeld nach der 30ten Tagung des Volks-Bundesrathes und der 13ten Tagung des Volks-Reichstages (in Anwesenheit beider Verfassungsorgane) formlos ausgehändigt!




RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Deutschen Reich

erlassen am 17.05.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 06

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein „Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten fallenden Handlungen und Maßnahmen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 17. Mai 2011

Reichsgesetzblatt “RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten” Amtsschrift




RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Völker- und Menschenrechte im Deutschen Reich.

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Völker und Menschenrechte errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Völker- und Menschenrechte fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Völker- und Menschenrechte”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamt für Völker- und Menschenrechte bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte” Amtsschrift




RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz im Deutschen Reich.

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Tier- und Artenschutz errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Tier- und Artenschutz fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Tier- und Artenschutz”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Tier- und Artenschutz bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz” Amtsschrift




RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Energie im Deutschen Reich

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Energie errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Energie fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär im Reichsamt für Energie”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Energie bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie” Amtsschrift




RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamtes für Geisteswissenschaften im Deutschen Reich

erlassen am 21.03.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.07.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


Nr. 01

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsamt für Geisteswissenschaften errichtet und dem Reichsamt des Innern unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Geisteswissenschaften fallenden Handlungen, unter Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung

“Staatssekretär im Reichsamt für Geisteswissenschaften”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamtes für Geisteswissenschaften bestimmt der Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Berlin, den 21. März 2011.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften” Amtsschrift