Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871

Titel: Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 12, Seite 107–108
Fassung vom: 17. Mai 1873
Bekanntmachung: 23. Mai 1873
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 923.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. Vom 17. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Packetporto.

Das Porto für Packete beträgt:

I. bis zum Gewichte von 5 Kilogrammen
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich Sgr.,
b) auf alle weiteren Entfernungen 5 Sgr.
Für unfrankirte Packete wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
II. beim Gewichte über 5 Kilogramme

a) für die ersten 5 Kilogramme die Sätze wie vorstehend unter I.,
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms
bis 10 Meilen  ½ Sgr.
über 10 bis 20 Meilen 1 Sgr.
über 20 bis 50 Meilen 2 Sgr.
über 50 bis 100 Meilen 3 Sgr.
über 100 bis 150 Meilen 4 Sgr.
über 150 Meilen 5 Sgr.
Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu nehmen; derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen.

§. 2. Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe.

Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben:

a) Porto und zwar

1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts,
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 2 Sgr.,
auf alle weiteren Entfernungen 4 Sgr.
Für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben.
2) für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse:

der nach §. 1 sich ergebende Betrag;

und
b) Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe gleichmäßig ½ Sgr. für je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr.

§. 3.

Das in den §§. 1 und 2 vorgesehene Zuschlagporto wird bei portopflichtigen Dienstsendungen (§. 1 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 28. Oktober 1871) nicht erhoben.

§. 4.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1873.

(L. S.)  Wilhelm.




Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs

Titel: Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 11, Seite 91 – 92
Fassung vom: 12. Mai 1873
Bekanntmachung: 15. Mai 1873

(Nr. 921.) Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs. Vom 12. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

Das im §. 6 des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes, vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl S. 157) vorgeschriebene Verfahren findet mit den in den nachfolgenden Paragraphen bestimmten Maßgaben auf solche verlorene oder vernichtete Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs Anwendung, welche entweder niemals mit Zinsscheinen versehen waren oder zu einem bereits abgelegten Theile der Bundes- oder Reichsschuld gehören.

§ 2.

Das gerichtliche Aufgebot wird ohne vorgängige Bekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung auf Grund eines Zeugnisses der letzteren darüber,

daß die durch die verloren gegangene Urkunde verbriefte Schuld in ihren Büchern oder Etats noch offen stehe,
erlassen.

§ 3.

Der Aufgebotstermin wird mit zwölfmonatlicher Frist anberaumt.

§ 4.

Ist das Aufgebot ohne Erfolg geblieben, und wird demnächst von der Reichsschuldenverwaltung unter Wiederholung des im §. 2 erwähnten Zeugnisses bescheinigt, daß die aufgebotene Urkunde auch bis dahin nicht zum Vorschein gekommen sei, so wird das Amortisations-Erkenntniß abgefaßt.

§ 5.

Die nach §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 und nach dem gegenwärtigen Gesetze erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichs-Anzeiger und durch je eine der in Frankfurt a. M., Augsburg, Leipzig und Hamburg erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Reichsschuldenverwaltung überlassen ist.

§ 6.

An Stelle der amortisirten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung wird eine neue nicht ausgefertigt, wenn die Verbriefung des bezüglichen Theils der Bundes- oder Reichsschuld bereits geschlossen ist. In diesem Falle hat die Reichsschuldenverwaltung einer von ihr zu beglaubigenden Abschrift der mit dem Atteste der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Amortisations-Erkenntnisses, welche letztere bei ihren Akten aufzubewahren ist, ein Anerkenntniß der durch die amortisirte Urkunde verbrieften Forderung beizufügen. In dieses Anerkenntniß ist möglichst der vollständige Inhalt der amortisirten Urkunde und die Erklärung aufzunehmen, daß die Zahlung des Kapitals und, soweit der Gläubiger Zinsen zu fordern berechtigt ist, auch dieser von Seiten der Reichsschuldenverwaltung an den Inhaber des Anerkenntnisses ohne weitere Legitimation desselben mit voller Wirkung geschehen werde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1873.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst v. Bismarck.