Nr. 21
Viertes Buch.
Familienrecht.
Erster Abschnitt.
Bürgerliche Ehe.
Erster Titel.
Verlöbniß.
§ 1297. Aus einem Verlöbnisse
kann nicht
auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
Das Versprechen einer Strafe für
den Fall,
daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
§ 1298. Tritt ein Verlobter von
dem
Verlöbnisse zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern
sowie
dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den
Schaden zu
ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe
Aufwendungen
gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen
Verlobten
hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, daß er
in
Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung
berührende
Maßnahmen getroffen hat.
Der Schaden ist nur insoweit zu
ersetzen,
als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die
sonstigen
Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn ein
wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
§ 1299. Veranlaßt ein Verlobter
den Rücktritt
des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den
Rücktritt
bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatze
verpflichtet.
§ 1300. Hat eine unbescholtene
Verlobte
ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die
Voraussetzungen
des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch ist nicht
übertragbar und geht
nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt
oder daß
er rechtshängig geworden ist.
§ 1301. Unterbleibt die
Eheschließung, so
kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er
ihm
geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den
Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im
Zweifel
ist anzunehmen, daß die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das
Verlöbniß durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
§ 1302. Die in den §§ 1298 bis
1301
bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des
Verlöbnisses an
Zweiter Titel.
Eingehung der Ehe.
§ 1303. Ein Mann darf nicht vor
dem
Eintritte der Volljährigkeit, eine Frau darf nicht vor der Vollendung
des
sechzehnten Lebensjahrs eine Ehe eingehen.
Einer Frau kann Befreiung von
dieser
Vorschrift bewilligt werden.
§ 1304. Wer in der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.
Ist der gesetzliche Vertreter
ein Vormund,
so kann die Einwilligung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag
des
Mündels durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das
Vormundschaftsgericht hat die Einwilligung zu ersetzen, wenn die
Eingehung der
Ehe im Interesse des Mündels liegt.
§ 1305. Ein eheliches Kind
bedarf bis zur
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs zur Eingehung einer Ehe der
Einwilligung des Vaters, ein uneheliches Kind bedarf bis zum gleichen
Lebensalter der Einwilligung der Mutter. An die Stelle des Vaters tritt
die
Mutter, wenn der Vater gestorben ist oder wenn ihm die sich aus der
Vaterschaft
ergebenden Rechte nach § 1701 nicht zustehen. Ein für ehelich erklärtes
Kind
bedarf der Einwilligung der Mutter auch dann nicht, wenn der Vater
gestorben
ist.
Dem Tode des Vaters oder der
Mutter steht
es gleich, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind
oder
wenn ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1306. Einem an Kindesstatt
angenommenen
Kinde gegenüber steht die Einwilligung zur Eingehung einer Ehe an Stelle
der
leiblichen Eltern demjenigen zu, welcher das Kind angenommen hat. Hat
ein
Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein Ehegatte das Kind des
anderen
Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften des § 1305 Abs. 1, 2,
Abs. 2
Anwendung.
Die leiblichen Eltern erlangen
das Recht
zur Einwilligung auch dann nicht wieder, wenn das durch die Annahme an
Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß aufgehoben wird.
§ 1307. Die elterliche
Einwilligung kann
nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. Ist der Vater oder die
Mutter in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des
gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich.
§ 1308. Wird die elterliche
Einwilligung
einem volljährigen Kinde verweigert, so kann sie auf dessen Antrag durch
das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Einwilligung zu
ersetzen,
wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert wird.
Vor der Entscheidung soll das
Vormundschaftsgericht Verwandte oder Verschwägerte des Kindes hören,
wenn es
ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen
kann.
Für den Ersatz der Auslagen gilt die Vorschrift des § 1847 Abs. 2.
§ 1309. Niemand darf eine Ehe
eingehen,
bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
Wollen
Ehegatten die Eheschließung wiederholen, so ist die vorgängige
Nichtigkeitserklärung nicht erforderlich.
Wird gegen ein Urtheil, durch
das die
frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, die
Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage erhoben, so dürfen die
Ehegatten
nicht vor der Erledigung des Rechtsstreits eine neue Ehe eingehen, es
sei denn,
daß die Klage erst nach dem Ablaufe der vorgeschriebenen fünfjährigen
Frist
erhoben worden ist.
§ 1310. Eine Ehe darf nicht
geschlossen
werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen oder
halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader
Linie.
Eine Ehe darf nicht geschlossen
werden
zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder
Abkömmlingen
der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat. Verwandtschaft im
Sinne
dieser Vorschriften besteht auch zwischen einem unehelichen Kinde und
dessen
Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen Verwandten
andererseits.
§ 1311. Wer einen Anderen an
Kindesstatt
angenommen hat, darf mit ihm oder dessen Abkömmlingen eine Ehe nicht
eingehen,
solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältniß besteht.
§ 1312. Eine Ehe darf nicht
geschlossen
werden zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und
demjenigen,
mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, wenn
dieser
Ehebruch in dem Scheidungsurtheil als Grund der Scheidung festgestellt
ist.
Von dieser Vorschrift kann
Befreiung
bewilligt werden.
§ 1313. Eine Frau darf erst zehn
Monate
nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine
neue Ehe
eingehen, es sei denn, daß sie inzwischen geboren hat.
Von dieser Vorschrift kann
Befreiung
bewilligt werden.
§ 1314. Wer ein eheliches Kind
hat, das
minderjährig ist oder unter seiner Vormundschaft steht, darf eine Ehe
erst
eingehen, nachdem ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugniß darüber
ertheilt
hat, daß er die im § 1669 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat oder
daß sie
ihm nicht obliegen.
Ist im Falle der fortgesetzten
Gütergemeinschaft ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig oder
bevormundet, so darf der überlebende Ehegatte eine Ehe erst eingehen,
nachdem
ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugniß darüber ertheilt hat, daß er
die im §
1493 Abs. 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat oder daß sie ihm
nicht
obliegen.
§ 1315. Militärpersonen und
solche
Landesbeamte, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe
eine
besondere Erlaubniß erforderlich ist, dürfen nicht ohne die
vorgeschriebene
Erlaubniß eine Ehe eingehen.
Ausländer, für die nach den
Landesgesetzen
zur Eingehung einer Ehe eine Erlaubniß oder ein Zeugniß erforderlich
ist,
dürfen nicht ohne diese Erlaubniß oder ohne dieses Zeugniß eine Ehe
eingehen.
§ 1316. Der Eheschließung soll
ein Aufgebot
vorhergehen. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht
binnen sechs
Monaten nach der Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.
Das Aufgebot darf unterbleiben,
wenn die
lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der
Eheschließung
nicht gestattet.
Von dem Aufgebote kann Befreiung
bewilligt
werden.
§ 1317. Die Ehe wird dadurch
geschlossen,
daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. Der
Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein.
Die Erklärungen können nicht
unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 1318. Der Standesbeamte soll
bei der
Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und
nach
einander die Frage richten, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen,
und,
nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie kraft
dieses
Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Als Zeugen sollen Personen, die
der
bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt sind, während der Zeit,
für
welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minderjährige
nicht
zugezogen werden. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem
Standesbeamten
oder mit einander verwandt oder verschwägert sind, dürfen als Zeugen
zugezogen
werden.
Der Standesbeamte soll die
Eheschließung in
das Heiratsregister eintragen.
§ 1319. Als Standesbeamter im
Sinne des §
1317 gilt auch derjenige, welcher, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt
eines
Standesbeamten öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den
Mangel der
amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen.
§ 1320. Die Ehe soll vor dem
zuständigen
Standesbeamten geschlossen werden.
Zuständig ist der Standesbeamte,
in dessen
Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt
hat.
Hat keiner der Verlobten seinen
Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist auch nur einer von
ihnen
ein Deutscher, so wird der zuständige Standesbeamte von der obersten
Aufsichtsbehörde des Bundesstaats, dem der Deutsche angehört, und, wenn
dieser
keinem Bundesstaat angehört, von dem Reichskanzler bestimmt.
Unter mehreren zuständigen
Standesbeamten
haben die Verlobten die Wahl.
§ 1321. Auf Grund einer
schriftlichen
Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die Ehe auch vor dem
Standesbeamten eines anderen Bezirkes geschlossen werden.
§ 1322. Die Bewilligung einer
nach den §§
1303, 1313 zulässigen Befreiung steht dem Bundesstaate zu, dem die Frau,
die
Bewilligung einer nach § 1312 zulässigen Befreiung steht dem
Bundesstaate zu,
dem der geschiedene Ehegatte angehört. Für Deutsche, die keinem
Bundesstaat
angehören, steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu.
Die Bewilligung einer nach §
1316
zulässigen Befreiung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete die
Ehe
geschlossen werden soll.
Ueber die Ertheilung der einem
Bundesstaate
zustehenden Bewilligung hat die Landesregierung zu bestimmen.
Dritter Titel.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
der Ehe.
§ 1323. Eine Ehe ist nur in den
Fällen der
§§ 1324 bis 1328 nichtig.
§ 1324. Eine Ehe ist nichtig,
wenn bei der
Eheschließung die im § 1317 vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden
ist.
Ist die Ehe in das
Heiratsregister
eingetragen worden und haben die Ehegatten nach der Eheschließung zehn
Jahre
oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu dessen Tode,
jedoch
mindestens drei Jahre, als Ehegatten mit einander gelebt, so ist die Ehe
als
von Anfang an gültig anzusehen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn
bei dem Ablaufe der zehn Jahre oder zur Zeit des Todes des einen
Ehegatten die
Nichtigkeitsklage erhoben ist.
§ 1325. Eine Ehe ist nichtig,
wenn einer
der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich
im
Zustande der Bewußlosigkeit oder vorübergehender Störung der
Geistesthätigkeit
befand.
Die Ehe ist als von Anfang an
gültig
anzusehen, wenn der Ehegatte sie nach dem Wegfalle der
Geschäftsunfähigkeit,
der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistesthätigkeit bestätigt,
bevor
sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Die Bestätigung
bedarf nicht
der für die Eheschließung vorgeschriebenen Form.
§ 1326. Eine Ehe ist nichtig,
wenn einer
der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in einer
gültigen
Ehe lebte.
§ 1327. Eine Ehe ist nichtig,
wenn sie
zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbote des § 1310 Abs.1
zuwider
geschlossen worden ist.
§ 1328. Eine Ehe ist nichtig,
wenn sie
wegen Ehebruchs nach § 1312 verboten war.
Wird nachträglich Befreiung von
der
Vorschrift des § 1312 bewilligt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig
anzusehen.
§ 1329. Die Nichtigkeit einer
nach den §§
1325 bis 1328 nichtigen Ehe kann, solange nicht die Ehe für nichtig
erklärt
oder aufgelöst ist, nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht
werden.
Das Gleiche gilt von einer nach § 1324 nichtigen Ehe, wenn sie in das
Heirathsregister eingetragen worden ist.
§ 1330. Eine Ehe kann nur in den
Fällen der
§§ 1331 bis 1335 und des § 1350 angefochten werden.
§ 1331. Eine Ehe kann von dem
Ehegatten
angefochten werden, der zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des §
1325 zur
Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, wenn die
Eheschließung oder die Bestätigung ohne Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters erfolgt ist.
§ 1332. Eine Ehe kann von dem
Ehegatten
angefochten werden, der bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es
sich um
eine Eheschließung handle, oder dies zwar gewußt hat, aber eine
Erklärung, die
Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen.
§ 1333. Eine Ehe kann von dem
Ehegatten
angefochten werden, der sich bei der Eheschließung in der Person des
anderen
Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften des anderen
Ehegatten
geirrt hat, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger
Würdigung
des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.
§ 1334. Eine Ehe kann von dem
Ehegatten
angefochten werden, der zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung
über
solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntniß der Sachlage
und bei
verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe
abgehalten
haben würden. Ist die Täuschung nicht von dem anderen Ehegatten verübt
worden,
so ist die Ehe nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung bei der
Eheschließung gekannt hat.
Auf Grund einer Täuschung über
Vermögensverhältnisse findet die Anfechtung nicht statt.
§ 1335. Eine Ehe kann von dem
Ehegatten
angefochten werden, der zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch
Drohung
bestimmt worden ist.
§ 1336. Die Anfechtung der Ehe
kann nicht
durch einen Vertreter erfolgen. Ist der anfechtungsberechtigte Ehegatte
in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
Für einen geschäftsunfähigen
Ehegatten kann
sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
die Ehe
anfechten. In den Fällen des § 1331 kann, solange der
anfechtungsberechtigte
Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur sein gesetzlicher
Vertreter die Ehe anfechten.
§ 1337. Die Anfechtung der Ehe
ist in den
Fällen des § 1331 ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe
genehmigt oder der anfechtungsberechtigte Ehegatte, nachdem er
unbeschränkt
geschäftsfähig geworden ist, die Ehe bestätigt. Ist der gesetzliche
Vertreter
ein Vormund, so kann die Genehmigung, wenn sie von ihm verweigert wird,
auf
Antrag des Ehegatten durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden; das
Vormundschaftsgericht hat die Genehmigung zu ersetzen, wenn die
Aufrechterhaltung
der Ehe im Interesse des Ehegatten liegt.
In den Fällen der §§ 1332 bis
1335 ist die
Anfechtung ausgeschlossen, wenn der anfechtungsberechtigte Ehegatte nach
der
Entdeckung des Irrthums oder der Täuschung oder nach dem Aufhören der
Zwangslage
die Ehe bestätigt.
Die Vorschriften des § 1336 Abs.
1 gelten
auch für die Bestätigung.
§ 1338. Die Anfechtung ist nach
der
Auflösung der Ehe ausgeschlossen, es sei denn, daß die Auflösung durch
den Tod
des zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten herbeigeführt worden
ist.
§ 1339. Die Anfechtung kann nur
binnen
sechs Monaten erfolgen.
Die Frist beginnt in den Fällen
des § 1331
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe
dem
gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte die unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen der §§ 1332 bis 1334 mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrthum oder die Täuschung
entdeckt, in
dem Falle des § 1335 mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
aufhört.
Auf die Frist finden die für die
Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechende Anwendung.
§ 1340. Hat der gesetzliche
Vertreter eines
geschäftsunfähigen Ehegatten die Ehe nicht rechtzeitig angefochten, so
kann
nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der Ehegatte selbst die Ehe
in
gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter
gewesen wäre.
§ 1341. Die Anfechtung erfolgt,
solange
nicht die Ehe aufgelöst ist, durch Erhebung der Anfechtungsklage.
Wird die Klage zurückgenommen,
so ist die
Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn die
angefochtene
Ehe, bevor sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist, nach
Maßgabe des
§ 1337 genehmigt oder bestätigt wird.
§ 1342. Ist die Ehe durch den
Tod des zur
Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten aufgelöst worden, so erfolgt die
Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung
ist in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die
Erklärung
sowohl demjenigen mittheilen, welcher im Falle der Gültigkeit der Ehe,
als auch
demjenigen, welcher im Falle der Nichtigkeit der Ehe Erbe der
verstorbenen
Ehegatten ist. Es hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu gestatten, der
ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§ 1343. Wird eine anfechtbare
Ehe
angefochten, so ist sie als von Anfang an nichtig anzusehen. Die
Vorschrift des
§ 142 Abs. 2 findet Anwendung.
Die Nichtigkeit einer
anfechtbaren Ehe, die
im Wege der Klage angefochten worden ist, kann, solange nicht die Ehe
für
nichtig erklärt oder aufgelöst ist, nicht anderweit geltend gemacht
werden.
§ 1344. Einem Dritten gegenüber
können aus
der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem
der
Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen
ergangenes
rechtskräftiges Urtheil nur hergeleitet werden, wenn zur Zeit der
Vornahme des
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit die Ehe
für
nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war.
Die Nichtigkeit kann ohne diese
Beschränkung geltend gemacht werden, wenn sie auf einem Formmangel
beruht und
die Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen worden ist.
§ 1345. War dem einen Ehegatten
die
Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt, so kann der andere
Ehegatte,
sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit bekannt war, nach der
Nichtigkeitserklärung oder der Auflösung der Ehe verlangen, daß ihr
Verhältniß
in vermögensrechtlicher Beziehung, insbesondere auch in Ansehung der
Unterhaltspflicht, so behandelt wird, wie wenn die Ehe zur Zeit der
Nichtigkeitserklärung oder der Auflösung geschieden und der Ehegatte,
dem die
Nichtigkeit bekannt war, für allein schuldig erklärt worden wäre.
Diese Vorschrift findet keine
Anwendung,
wenn die Nichtigkeit auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in
das
Heirathsregister eingetragen worden ist.
§ 1346. Wird eine wegen Drohung
anfechtbare
Ehe für nichtig erklärt, so steht das im § 1345 Abs. 1 bestimmte Recht
dem
anfechtungsberechtigten Ehegatten zu. Wird eine wegen Irrthums
anfechtbare Ehe
für nichtig erklärt, so steht dieses Recht dem zur Anfechtung nicht
berechtigten Ehegatten zu, es sei denn, daß dieser den Irrthum bei der
Eingehung der Ehe kannte oder kennen mußte.
§ 1347. Erklärt der Ehegatte,
dem das im §
1345 Abs. 1 bestimmte Recht zusteht, dem anderen Ehegatten, daß er von
dem
Rechte Gebrauch mache, so kann er die Folgen der Nichtigkeit der Ehe
nicht mehr
geltend machen; erklärt er dem anderen Ehegatten, daß es bei diesen
Folgen
bewenden solle, so erlischt das im § 1345 Abs. 1 bestimmte Recht.
Der andere Ehegatte kann den
berechtigten
Ehegatten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung
darüber
auffordern, ob er von dem Rechte Gebrauch mache. Das Recht kann in
diesem Falle
nur bis zum Ablaufe der Frist ausgeübt werden.
Vierter Titel.
Wiederverheirathung im Falle der
Todeserklärung.
§ 1348. Geht ein Ehegatte,
nachdem der
andere Ehegatte für todt erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist
die neue
Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für todt erklärte Ehegatte noch
lebt, es
sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die
Todeserklärung überlebt hat.
Mit der Schließung der neuen Ehe
wird die
frühere Ehe aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die
Todeserklärung
in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben wird.
§ 1349. Ist das Urtheil, durch
das einer
der Ehegatten für todt erklärt worden ist, im Wege der Klage
angefochten, so
darf der andere Ehegatte nicht vor der Erledigung des Rechtsstreits eine
neue
Ehe eingehen, es sei denn, daß die Anfechtung erst zehn Jahre nach der
Verkündung des Urtheils erfolgt ist.
§ 1350. Jeder Ehegatte der neuen
Ehe kann,
wenn der für todt erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe anfechten,
es sei
denn, daß er bei der Eheschließung von dessen Leben Kenntniß hatte. Die
Anfechtung kann nur binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt an erfolgen,
in
welchem der anfechtende Ehegatte erfährt, daß der für todt erklärte
Ehegatte
noch lebt.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn der
anfechtungsberechtigte Ehegatte die Ehe bestätigt, nachdem er von dem
Leben des
für todt erklärten Ehegatten Kenntniß erlangt hat, oder wenn die neue
Ehe durch
den Tod eines der Ehegatten aufgelöst worden ist.
§ 1351. Wird die Ehe nach § 1350
von dem
Ehegatten der früheren Ehe angefochten, so hat dieser dem anderen
Ehegatten
nach den für die Scheidung geltenden Vorschriften der §§ 1578 bis 1582
Unterhalt zu gewähren, wenn nicht der andere Ehegatte bei der
Eheschließung
wußte, daß der für todt erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt
hat.
§ 1352. Wird die frühere Ehe
nach § 1348
Abs. 2 aufgelöst, so bestimmt sich die Verpflichtung der Frau, dem Manne
zur
Bestreitung des Unterhalts eines gemeinschaftlichen Kindes einen Beitrag
zu
leisten, nach den für die Scheidung geltenden Vorschriften des § 1585.
Fünfter Titel.
Wirkungen der Ehe im
Allgemeinen.
§ 1353. Die Ehegatten sind
einander zur
ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
Stellt sich das Verlangen eines
Ehegatten
nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so
ist der
andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. Das
Gleiche
gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen.
§ 1354. Dem Manne steht die
Entscheidung in
allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten
zu; er
bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung.
Die Frau ist nicht verpflichtet,
der
Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als
Mißbrauch seines Rechtes darstellt.
§ 1355. Die Frau erhält den
Familiennamen
des Mannes.
§ 1356. Die Frau ist,
unbeschadet der
Vorschriften des § 1354, berechtigt und verpflichtet, das
gemeinschaftliche
Hauswesen zu leiten.
Zu Arbeiten im Hauswesen und im
Geschäfte
des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach
den
Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
§ 1357. Die Frau ist berechtigt,
innerhalb
ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu
besorgen
und ihn zu vertreten. Rechtsgeschäfte, die sie innerhalb dieses
Wirkungskreises
vornimmt, gelten als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn nicht aus den
Umständen sich ein Anderes ergiebt.
Der Mann kann das Recht der Frau
beschränken oder ausschließen. Stellt sich die Beschränkung oder die
Ausschließung als Mißbrauch des Rechtes des Mannes dar, so kann sie auf
Antrag
der Frau durch das Vormundschaftsgericht aufgehoben werden. Dritten
gegenüber
ist die Beschränkung oder die Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
§ 1358. Hat sich die Frau einem
Dritten
gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung
verpflichtet, so
kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu
ermächtigt worden ist. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu
ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen
Interessen beeinträchtigt.
Das Kündigungsrecht ist
ausgeschlossen,
wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf
Antrag
der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist. Das
Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der Mann durch
Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung
verhindert und
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die Verweigerung
der
Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. Solange die häusliche
Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht
zu.
Die Zustimmung sowie die
Kündigung kann
nicht durch einen Vertreter des Mannes erfolgen; ist der Mann in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
§ 1359. Die Ehegatten haben bei
der
Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältniß ergebenden
Verpflichtungen
einander nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 1360. Der Mann hat der Frau
nach Maßgabe
seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit
Unterhalt
zu gewähren.
Die Frau hat dem Manne, wenn er
außer Stande
ist, sich selbst zu unterhalten, den seiner Lebensstellung
entsprechenden
Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu
gewähren.
Der Unterhalt ist in der durch
die eheliche
Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren. Die für die
Unterhaltspflicht
der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1605, 1613 bis 1615 finden
entsprechende Anwendung.
§ 1361. Leben die Ehegatten
getrennt, so
ist, solange einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens
verweigern
darf und verweigert, der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu
gewähren; auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Der
Mann
hat der Frau auch die zur Führung eines abgesonderten Haushalts
erforderlichen
Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalte zum Gebrauche herauszugeben,
es sei
denn, daß die Sachen für ihn unentbehrlich sind oder daß sich solche
Sachen in
dem der Verfügung der Frau unterliegenden Vermögen befinden.
Die Unterhaltspflicht des Mannes
fällt weg
oder beschränkt sich auf die Zahlung eines Beitrags, wenn der Wegfall
oder die
Beschränkung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens-
und
Erwerbsverhältnisse der Ehegatten der Billigkeit entspricht.
§ 1362. Zu Gunsten der Gläubiger
des Mannes
wird vermuthet, daß die im Besitz eines der Ehegatten oder beider
Ehegatten
befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören. Dies gilt
insbesondere auch
für Inhaberpapiere und für Orderpapiere, die mit Blankoindossament
versehen
sind.
Für die ausschließlich zum
persönlichen
Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, insbesondere für Kleider,
Schmucksachen
und Arbeitsgeräthe, gilt im Verhältnisse der Ehegatten zu einander und
zu den
Gläubigern die Vermuthung, daß die Sachen der Frau gehören.
Sechster Titel.
Eheliches Güterrecht.
I. Gesetzliches Güterrecht.
1. Allgemeine Vorschriften.
§ 1363. Das Vermögen der Frau
wird durch
die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen
(eingebrachtes Gut).
Zum eingebrachten Gute gehört
auch das
Vermögen, das die Frau während der Ehe erwirbt.
§ 1364. Die Verwaltung und
Nutznießung des
Mannes tritt nicht ein, wenn er die Ehe mit einer in der
Geschäftsfähigkeit
beschränkten Frau ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters
eingeht.
§ 1365. Die Verwaltung und
Nutznießung des
Mannes erstreckt sich nicht auf das Vorbehaltsgut der Frau.
§ 1366. Vorbehaltsgut sind die
ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen,
insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräth
§ 1367. Vorbehaltsgut ist, was
die Frau
durch ihre Arbeit oder durch den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts
erwirbt.
§ 1368. Vorbehaltsgut ist, was
durch
Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt ist.
§ 1369. Vorbehaltsgut ist, was
die Frau
durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder als Pflichttheil erwirbt (Erwerb
von
Todeswegen) oder was ihr unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der
Dritte
bei der Zuwendung bestimmt hat, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.
§ 1370. Vorbehaltsgut ist, was
die Frau auf
Grund eines zu ihrem Vorbehaltsgute gehörenden Rechtes oder als Ersatz
für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vorbehaltsgute
gehörenden
Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das
Vorbehaltsgut
bezieht.
§ 1371. Auf das Vorbehaltsgut
finden die
bei der Gütertrennung für das Vermögen der Frau geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung; die Frau hat jedoch einen Beitrag zur
Bestreitung des
ehelichen Aufwandes nur insoweit zu leisten, als der Mann nicht schon
durch die
Nutzungen des eingebrachten Gutes einen angemessenen Beitrag erhält.
§ 1372. Jeder Ehegatte kann
verlangen, daß
der Bestand des eingebrachten Gutes durch Aufnahme eines Verzeichnisses
unter
Mitwirkung des anderen Ehegatten festgestellt wird. Auf die Aufnahme des
Verzeichnisses finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des §
1035
Anwendung.
Jeder Ehegatte kann den Zustand
der zum
eingebrachten Gute gehörenden Sachen auf seine Kosten durch
Sachverständige
feststellen lassen.
2. Verwaltung und Nutznießung.
§ 1373. Der Mann ist berechtigt,
die zum
eingebrachten Gute gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen.
§ 1374. Der Mann hat das
eingebrachte Gut
ordnungsmäßig zu verwalten. Ueber den Stand der Verwaltung hat er der
Frau auf
Verlangen Auskunft zu ertheilen.
§ 1375. Das Verwaltungsrecht des
Mannes
umfaßt nicht die Befugniß, die Frau durch Rechtsgeschäfte zu
verpflichten oder
über eingebrachtes Gut ohne ihre Zustimmung zu verfügen.
§ 1376. Ohne Zustimmung der Frau
kann der
Mann:
1. über Geld und
andere verbrauchbare Sachen der Frau verfügen;
2. Forderungen der
Frau gegen solche Forderungen an die Frau, deren Berichtigung aus dem
eingebrachten Gute verlangt werden kann, aufrechnen;
3. Verbindlichkeiten
der Frau zur Leistung eines zum eingebrachten Gute gehörenden
Gegenstandes
durch Leistung des Gegenstandes erfüllen.
§ 1377. Der Mann soll
Verfügungen, zu denen
er nach § 1376 ohne Zustimmung der Frau berechtigt ist, nur zum Zwecke
ordnungsmäßiger Verwaltung des eingebrachten Gutes vornehmen.
Das zum eingebrachten Gute
gehörende Geld
hat der Mann nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden
Vorschriften
für die Frau verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von
Ausgaben bereit zu halten ist.
Andere verbrauchbare Sachen darf
der Mann
auch für sich veräußern oder verbrauchen. Macht er von dieser Befugniß
Gebrauch, so hat er den Werth der Sachen nach der Beendigung der
Verwaltung und
Nutznießung zu ersetzen; der Ersatz ist schon vorher zu leisten, soweit
die ordnungsmäßige
Verwaltung des eingebrachten Gutes es erfordert.
§ 1378. Gehört zum eingebrachten
Gute ein
Grundstück sammt Inventar, so bestimmen sich die Rechte und die
Pflichten des
Mannes in Ansehung des Inventars nach den für den Nießbrauch geltenden
Vorschriften
des § 1048 Abs. 1.
§ 1379. Ist zur ordnungsmäßigen
Verwaltung
des eingebrachten Gutes ein Rechtsgeschäft erforderlich, zu dem der Mann
der
Zustimmung der Frau bedarf, so kann die Zustimmung auf Antrag des Mannes
durch
das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn die Frau sie ohne
ausreichenden
Grund verweigert.
Das Gleiche gilt, wenn die Frau
durch
Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung
verhindert und
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 1380. Der Mann kann ein zum
eingebrachten
Gute gehörendes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Ist
er
befugt, über das Recht ohne Zustimmung der Frau zu verfügen, so wirkt
das
Urtheil auch für und gegen die Frau.
§ 1381. Erwirbt der Mann mit
Mitteln des
eingebrachten Gutes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerbe das
Eigenthum
auf die Frau über, es sei denn, daß der Mann nicht für Rechnung des
eingebrachten Gutes erwerben will. Dies gilt insbesondere auch von
Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament
versehen sind.
Die Vorschriften des Abs. 1
finden
entsprechende Anwendung, wenn der Mann mit Mitteln des eingebrachten
Gutes ein
Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwirbt, zu
dessen
Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt.
§ 1382. Haushaltsgegenstände,
die der Mann
an Stelle der von der Frau eingebrachten, nicht mehr vorhandenen oder
werthlos
gewordenen Stücke anschafft, werden eingebrachtes Gut.
§ 1383. Der Mann erwirbt die
Nutzungen des
eingebrachten Gutes in derselben Weise und in demselben Umfange wie ein
Nießbraucher.
§ 1384. Der Mann hat außer den
Kosten,
welche durch die Gewinnung der Nutzungen entstehen, die Kosten der
Erhaltung
der zum eingebrachten Gute gehörenden Gegenstände nach den für den
Nießbrauch
geltenden Vorschriften zu tragen.
§ 1385. Der Mann ist der Frau
gegenüber
verpflichtet, für die Dauer der Verwaltung und Nutznießung zu tragen:
1. die der Frau
obliegenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der auf dem Vorbehaltsgute
ruhenden Lasten und der außerordentlichen Lasten, die als auf den
Stammwerth
des eingebrachten Gutes gelegt anzusehen sind;
2. die
privatrechtlichen Lasten, die auf den zum eingebrachten Gute gehörenden
Gegenständen ruhen;
3. die Zahlungen,
die für die Versicherung der zum eingebrachten Gute gehörenden
Gegenständen zu
leisten sind.
§ 1386. Der Mann ist der Frau
gegenüber
verpflichtet, für die Dauer der Verwaltung und Nutznießung die Zinsen
derjenigen Verbindlichkeiten der Frau zu tragen, deren Berichtigung aus
dem
eingebrachten Gute verlangt werden kann. Das Gleiche gilt von
wiederkehrenden
Leistungen anderer Art, einschließlich der von der Frau auf Grund ihrer
gesetzlichen Unterhaltspflicht geschuldeten Leistungen, sofern sie bei
ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten
werden.
Die Verpflichtung des Mannes
tritt nicht
ein, wenn die Verbindlichkeiten oder die Leistungen im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander dem Vorbehaltsgute der Frau zur Last fallen.
§ 1387. Der Mann ist der Frau
gegenüber
verpflichtet, zu tragen:
1. die Kosten eines
Rechtsstreits, in welchem er ein zum eingebrachten Gute gehörendes Recht
geltend macht, sowie die Kosten eines Rechtsstreits, den die Frau führt,
sofern
nicht die Kosten dem Vorbehaltsgute zur Last fallen;
2. die Kosten der
Vertheidigung der Frau in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren,
sofern
die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist oder mit
Zustimmung
des Mannes erfolgt, vorbehaltlich der Ersatzpflicht der Frau im Falle
ihrer
Verurtheilung.
§ 1388. Soweit der Mann nach den
§§ 1385
bis 1387 der Frau gegenüber deren Verbindlichkeiten zu tragen hat,
haftet er
den Gläubigern neben der Frau als Gesammtschuldner.
§ 1389. Der Mann hat den
ehelichen Aufwand
zu tragen.
Die Frau kann verlangen, daß der
Mann den
Reinertrag des eingebrachten Gutes, soweit dieser zur Bestreitung des
eigenen
und des der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gewährenden
Unterhalts erforderlich ist, ohne Rücksicht auf seine sonstigen
Verpflichtungen
zu diesem Zwecke verwendet.
§ 1390. Macht der Mann zum
Zwecke der
Verwaltung des eingebrachten Gutes Aufwendungen, die er den Umständen
nach für
erforderlich halten darf, so kann er von der Frau Ersatz verlangen,
sofern
nicht die Aufwendungen ihm selbst zur Last fallen.
§ 1391. Wird durch das Verhalten
des Mannes
die Besorgniß begründet, daß die Rechte der Frau in einer das
eingebrachte Gut
erheblich gefährdenden Weise verletzt werden, so kann die Frau von dem
Manne
Sicherheitsleistung verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn die der
Frau aus der
Verwaltung und Nutznießung des Mannes zustehenden Ansprüche auf Ersatz
des
Werthes verbrauchbarer Sachen erheblich gefährdet sind.
§ 1392. Liegen die
Voraussetzungen vor,
unter denen der Mann zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist, so kann
die Frau
auch verlangen, daß der Mann die zum eingebrachten Gute gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer
Hinterlegungsstelle oder
bei der Reichsbank mit der Bestimmung hinterlegt, daß die Herausgabe von
dem
Manne nur mit Zustimmung der Frau verlangt werden kann. Die Hinterlegung
von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen kann nicht verlangt werden.
Den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament
versehen
sind.
Ueber die hinterlegten Papiere
kann der
Mann auch eine Verfügung, zu der er nach § 1376 berechtigt ist, nur mit
Zustimmung der Frau treffen.
§ 1393. Der Mann kann die
Inhaberpapiere,
statt sie nach § 1392 zu hinterlegen, auf den Namen der Frau umschreiben
oder,
wenn sie von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt sind, in
Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
§ 1394. Die Frau kann Ansprüche,
die ihr
auf Grund der Verwaltung und Nutznießung gegen den Mann zustehen, erst
nach der
Beendigung der Verwaltung und Nutznießung gerichtlich geltend machen, es
sei
denn, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Frau nach §
1391
Sicherheitsleistung verlangen kann. Der im § 1389 Abs. 2 bestimmte
Anspruch
unterliegt dieser Beschränkung nicht.
§ 1395. Die Frau bedarf zur
Verfügung über
eingebrachtes Gut der Einwilligung des Mannes.
§ 1396. Verfügt die Frau durch
Vertrag ohne
Einwilligung des Mannes über eingebrachtes Gut, so hängt die Wirksamkeit
des
Vertrags von der Genehmigung des Mannes ab.
Fordert der andere Theil den
Mann zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm
gegenüber
erfolgen; eine vor der Aufforderung der Frau gegenüber erklärte
Genehmigung
oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann
nur bis
zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt
werden;
wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Verweigert der Mann die
Genehmigung, so
wird der Vertrag nicht dadurch wirksam, daß die Verwaltung und
Nutznießung
aufhört.
§ 1397. Bis zur Genehmigung des
Vertrags
ist der andere Theil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch
der Frau
gegenüber erklärt werden.
Hat der andere Theil gewußt, daß
die Frau
Ehefrau ist, so kann er nur widerrufen, wenn die Frau der Wahrheit
zuwider die
Einwilligung des Mannes behauptet hat; er kann auch in diesem Falle
nicht
widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des
Vertrags bekannt war.
§ 1398. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft,
durch das die Frau ohne Einwilligung des Mannes über eingebrachtes Gut
verfügt,
ist unwirksam.
§ 1399. Zu Rechtsgeschäften,
durch die sich
die Frau zu einer Leistung verpflichtet, ist die Zustimmung des Mannes
nicht
erforderlich.
Stimmt der Mann einem solchen
Rechtsgeschäfte zu, so ist es in Ansehung des eingebrachten Gutes ihm
gegenüber
wirksam. Stimmt er nicht zu, so muß er das Rechtsgeschäft, soweit das
eingebrachte Gut bereichert wird, nach den Vorschriften über die
Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen sich gelten lassen.
§ 1400. Führt die Frau einen
Rechtsstreit
ohne Zustimmung des Mannes, so ist das Urtheil dem Manne gegenüber in
Ansehung
des eingebrachten Gutes unwirksam.
Ein zum eingebrachten Gute
gehörendes Recht
kann die Frau im Wege der Klage nur mit Zustimmung des Mannes geltend
machen.
§ 1401. Die Zustimmung des
Mannes ist in
den Fällen der §§ 1395 bis 1398, des § 1399 Abs. 2 und des § 1400 nicht
erforderlich, wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an
der
Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden
ist.
§ 1402. Ist zur ordnungsmäßigen
Besorgung
der persönlichen Angelegenheit der Frau ein Rechtsgeschäft erforderlich,
zu dem
die Frau der Zustimmung des Mannes bedarf, so kann die Zustimmung auf
Antrag
der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Mann
sie ohne
ausreichenden Grund verweigert.
§ 1403. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das
sich auf das eingebrachte Gut bezieht, ist dem Manne gegenüber
vorzunehmen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft,
das sich
auf eine Verbindlichkeit der Frau bezieht, ist der Frau gegenüber
vorzunehmen;
das Rechtsgeschäft muß jedoch auch dem Manne gegenüber vorgenommen
werden, wenn
es in Ansehung des eingebrachten Gutes ihm gegenüber wirksam sein soll.
§ 1404. Die Beschränkungen,
denen die Frau
nach den §§ 1395 bis 1403 unterliegt, muß ein Dritter auch dann gegen
sich
gelten lassen, wenn er nicht gewußt hat, daß die Frau eine Ehefrau ist.
§ 1405. Ertheilt der Mann der
Frau die
Einwilligung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist
seine
Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht
erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige
Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind der
Frau
gegenüber vorzunehmen.
Der Einwilligung des Mannes in
den
Geschäftsbetrieb steht es gleich, wenn die Frau mit Wissen und ohne
Einspruch
des Mannes das Erwerbsgeschäft betreibt.
Dritten gegenüber ist ein
Einspruch und der
Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
§ 1406. Die Frau bedarf nicht
der
Zustimmung des Mannes:
1. zur Annahme oder
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf
den
Pflichttheil sowie zur Errichtung des Inventars über eine angefallene
Erbschaft;
2. zur Ablehnung
eines Vertragsantrags oder einer Schenkung;
3. zur Vornahme
eines Rechtsgeschäfts gegenüber dem Manne.
§ 1407. Die Frau bedarf nicht
der
Zustimmung des Mannes:
1. zur Fortsetzung
eines zur Zeit der Eheschließung anhängigen Rechtsstreits;
2. zur
gerichtlichen Geltendmachung eines zum eingebrachten Gute gehörenden
Rechtes
gegen den Mann;
3. zur
gerichtlichen Geltendmachung eines zum eingebrachten Gute gehörenden
Rechtes
gegen einen Dritten, wenn der Mann ohne die erforderliche Zustimmung der
Frau
über das Recht verfügt hat;
4. zur
gerichtlichen Geltendmachung eines Widerspruchrechts gegenüber einer
Zwangsvollstreckung.
§ 1408. Das Recht, das dem Manne
an dem
eingebrachten Gute kraft seiner Verwaltung und Nutznießung zusteht, ist
nicht
übertragbar.
§ 1409. Steht der Mann unter
Vormundschaft,
so hat ihn der Vormund in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die
sich aus
der Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Gutes ergeben. Dies
gilt auch
dann, wenn die Frau Vormund des Mannes ist.
3. Schuldenhaftung.
§ 1410. Die Gläubiger des Mannes
können
nicht Befriedigung aus dem eingebrachten Gute verlangen.
§ 1411. Die Gläubiger der Frau
können ohne
Rücksicht auf die Verwaltung und Nutznießung des Mannes Befriedigung aus
dem
eingebrachten Gute verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 1412 bis 1414
ein
Anderes ergiebt. Sie unterliegen bei der Geltendmachung der Ansprüche
der Frau
nicht der im § 1394 bestimmten Beschränkung.
Hat der Mann verbrauchbare
Sachen nach §
1377 Abs. 3 veräußert oder verbraucht, so ist er den Gläubigern
gegenüber zum
sofortigen Ersatze verpflichtet.
§ 1412. Das eingebrachte Gut
haftet für
eine Verbindlichkeit der Frau, die aus einem nach der Eingehung der Ehe
vorgenommenen Rechtsgeschäft entsteht, nur dann, wenn der Mann seine
Zustimmung
zu dem Rechtsgeschäft ertheilt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine
Zustimmung ihm gegenüber wirksam ist.
Für die Kosten eines
Rechtsstreits der Frau
haftet das eingebrachte Gut auch dann, wenn das Urtheil dem Manne
gegenüber in
Ansehung des eingebrachten Gutes nicht wirksam ist.
§ 1413. Das eingebrachte Gut
haftet nicht
für eine Verbindlichkeit der Frau, die in Folge des Erwerbes einer
Erbschaft
oder eines Vermächtnisses entsteht, wenn die Frau die Erbschaft oder das
Vermächtniß nach der Eingehung der Ehe als Vorbehaltsgut erwirbt.
§ 1414. Das eingebrachte Gut
haftet nicht
für eine Verbindlichkeit der Frau, die nach der Eingehung der Ehe in
Folge
eines zu dem Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer
dazu
gehörenden Sache entsteht, es sei denn, daß das Recht oder die Sache zu
einem
Erwerbsgeschäfte gehört, das die Frau mit Einwilligung des Mannes
selbständig
betreibt.
§ 1415. Im Verhältnisse der
Ehegatten zu
einander fallen dem Vorbehaltsgute zur Last:
1. die
Verbindlichkeiten der Frau aus einer unerlaubten Handlung, die sie
während der
Ehe begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen
Handlung
gegen sie gerichtet wird;
2. die
Verbindlichkeiten der Frau aus einem sich auf das Vorbehaltsgut
beziehenden
Rechtsverhältniß, auch wenn sie vor der Eingehung der Ehe oder vor der
Zeit
entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut geworden ist;
3. die Kosten eines
Rechtsstreits, den die Frau über eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten führt.
§ 1416. Im Verhältnisse der
Ehegatten zu
einander fallen die Kosten eines Rechtsstreits zwischen ihnen dem
Vorbehaltsgute zur Last, soweit nicht der Mann sie zu tragen hat.
Das Gleiche gilt von den Kosten
eines
Rechtsstreits zwischen der Frau und einem Dritten, es sei denn, daß das
Urtheil
dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes wirksam ist.
Betrifft
jedoch der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit der Frau oder
eine nicht
unter die Vorschriften des § 1415 Nr. 1, 2 fallende Verbindlichkeit, für
die
das eingebrachte Gut haftet, so findet diese Vorschrift keine Anwendung,
wenn
die Anwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist.
§ 1417. Wird eine
Verbindlichkeit, die nach
den §§ 1415, 1416 dem Vorbehaltsgute zur Last fällt, aus dem
eingebrachten Gute
berichtigt, so hat die Frau aus dem Vorbehaltsgute, soweit dieses
reicht, zu
dem eingebrachten Gute Ersatz zu leisten.
Wird eine Verbindlichkeit der
Frau, die im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander nicht dem Vorbehaltsgute zur Last
fällt,
aus dem Vorbehaltsgute berichtigt, so hat der Mann aus dem eingebrachten
Gute,
soweit dieses reicht, zu dem Vorbehaltsgut Ersatz zu leisten.
4. Beendigung der Verwaltung und
Nutznießung.
§ 1418. Die Frau kann auf
Aufhebung der
Verwaltung und Nutznießung klagen:
1. wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Frau nach § 1391
Sicherheitsleistung
verlangen kann;
2. wenn der Mann
seine Verpflichtung, der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
Unterhalt
zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung
des
Unterhalts zu besorgen ist. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht liegt
schon
dann vor, wenn der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen nicht
mindestens der Unterhalt gewährt wird, welcher ihnen bei ordnungsmäßiger
Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Gutes zukommen würde;
3. wenn der Mann
entmündigt ist;
4. wenn der Mann
nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger
erhalten hat;
5. wenn für den
Mann ein Abwesenheitspfleger bestellt und die baldige Aufhebung der
Pflegschaft
nicht zu erwarten ist.
Die Aufhebung der Verwaltung und
Nutznießung tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
§ 1419. Die Verwaltung und
Nutznießung
endigt mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Konkurs über
das
Vermögen des Mannes eröffnet wird.
§ 1420. Die Verwaltung und
Nutznießung
endigt, wenn der Mann für todt erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der als
Zeitpunkt des Todes gilt.
§ 1421. Nach der Beendigung der
Verwaltung
und Nutznießung hat der Mann das eingebrachte Gut der Frau herauszugeben
und
ihr über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Auf die Herausgabe eines
landwirthschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 592, auf
die
Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 592, 593
entsprechende
Anwendung.
§ 1422. Wird die Verwaltung und
Nutznießung
auf Grund des § 1418 durch Urtheil aufgehoben, so ist der Mann zur
Herausgabe
des eingebrachten Gutes so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf
Herausgabe
mit der Erhebung der Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung
rechtshängig geworden wäre.
§ 1423. Hat der Mann ein zum
eingebrachten
Gute gehörendes Grundstück vermiethet oder verpachtet, so finden, wenn
das
Mieth- oder Pachtverhältniß bei der Beendigung der Verwaltung und
Nutznießung
noch besteht, die Vorschriften des § 1056 entsprechende Anwendung.
§ 1424. Der Mann ist auch nach
der
Beendigung der Verwaltung und Nutznießung zur Fortführung der Verwaltung
berechtigt, bis er von der Beendigung Kenntniß erlangt oder sie kennen
muß. Ein
Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der
Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung der Verwaltung und
Nutznießung
kennt oder kennen muß.
Endigt die Verwaltung und
Nutznießung in
Folge des Todes der Frau, so hat der Mann diejenigen zur Verwaltung
gehörenden
Geschäfte, mit deren Aufschube Gefahr verbunden ist, zu besorgen, bis
der Erbe
anderweit Fürsorge treffen kann.
§ 1425. Wird die Entmündigung
oder
Pflegschaft, wegen deren die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung
erfolgt
ist, wiederaufgehoben oder wird der die Entmündigung aussprechende
Beschluß mit
Erfolg angefochten, so kann der Mann auf Wiederherstellung seiner Rechte
klagen. Das Gleiche gilt, wenn der für todt erklärte Mann noch lebt.
Die Wiederherstellung der Rechte
des Mannes
tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Die Vorschrift des § 1422
findet
entsprechende Anwendung.
Im Falle der Wiederherstellung
wird
Vorbehaltsgut, was ohne die Aufhebung der Rechte des Mannes
Vorbehaltsgut geblieben
oder geworden sein würde.
5. Gütertrennung.
§ 1426. Tritt nach § 1364 die
Verwaltung
und Nutznießung des Mannes nicht ein oder endigt sie auf Grund der §§
1418 bis
1420, so tritt Gütertrennung ein.
Für die Gütertrennung gelten die
Vorschriften der §§ 1427 bis 1431.
§ 1427. Der Mann hat den
ehelichen Aufwand
zu tragen.
Zur Bestreitung des ehelichen
Aufwandes hat
die Frau dem Manne einen angemessenen Beitrag aus den Einkünften ihres
Vermögens und dem Ertrag ihrer Arbeit oder eines von ihr selbständig
betriebenen
Erwerbsgeschäfts zu leisten. Für die Vergangenheit kann der Mann die
Leistung
nur insoweit verlangen, als die Frau ungeachtet seiner Aufforderung mit
der
Leistung im Rückstande geblieben ist.
Der Anspruch des Mannes ist
nicht
übertragbar.
§ 1428. Ist eine erhebliche
Gefährdung des
Unterhalts zu besorgen, den der Mann der Frau und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen zu gewähren hat, so kann die Frau den Beitrag zu dem
ehelichen
Aufwand insoweit zur eigenen Verwendung zurückbehalten, als er zur
Bestreitung
des Unterhalts erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Mann
entmündigt
ist oder wenn er nach § 1910 zur Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten
einen Pfleger erhalten hat oder wenn für ihn ein Abwesenheitspfleger
bestellt
ist.
§ 1429. Macht die Frau zur
Bestreitung des
ehelichen Aufwandes aus ihrem Vermögen eine Aufwendung oder überläßt sie
dem
Manne zu diesem Zwecke etwas aus ihrem Vermögen, so ist im Zweifel
anzunehmen,
daß die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
§ 1430. Ueberläßt die Frau ihr
Vermögen
ganz oder theilweise der Verwaltung des Mannes, so kann der Mann die
Einkünfte,
die er während seiner Verwaltung bezieht, nach freiem Ermessen
verwenden,
soweit nicht ihre Verwendung zur Bestreitung der Kosten der
ordnungsmäßigen
Verwaltung und zur Erfüllung solcher Verpflichtungen der Frau
erforderlich ist,
die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens
bestritten
werden. Die Frau kann eine abweichende Bestimmung treffen.
§ 1431. Die Gütertrennung ist
Dritten
gegenüber nur nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
Das Gleiche gilt im Falle des §
1425 von
der Wiederherstellung der Verwaltung und Nutznießung, wenn die Aufhebung
in das
Güterrechtsregister eingetragen worden ist.
II. Vertragsmäßiges Güterrecht.
1. Allgemeine Vorschriften.
§ 1432. Die Ehegatten können
ihre
güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln,
insbesondere
auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
§ 1433. Der Güterstand kann
nicht durch
Verweisung auf ein nicht mehr geltendes oder auf ein ausländisches
Gesetz
bestimmt werden.
Hat der Mann zur Zeit der
Eingehung der Ehe
oder, falls der Vertrag nach der Eingehung der Ehe geschlossen wird, zur
Zeit
des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz im Auslande, so ist die
Verweisung auf
ein an diesem Wohnsitze geltendes Güterrecht zulässig.
§ 1434. Der Ehevertrag muß bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor Gericht oder vor einem
Notar
geschlossen werden.
§ 1435. Wird durch Ehevertrag
die
Verwaltung und Nutznießung des Mannes ausgeschlossen oder geändert, so
können
einem Dritten gegenüber aus der Ausschließung oder der Aenderung
Einwendungen
gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes
Rechtsgeschäft
oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urtheil nur
hergeleitet werden, wenn zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder
zur
Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit die Ausschließung oder die
Aenderung in
dem Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder
dem
Dritten bekannt war.
Das Gleiche gilt, wenn eine in
dem
Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen
Verhältnisse
durch Ehevertrag aufgehoben oder geändert wird.
§ 1436. Wird durch Ehevertrag
die
Verwaltung und Nutznießung des Mannes ausgeschlossen oder die allgemeine
Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft oder die
Fahrnißgemeinschaft
aufgehoben, so tritt Gütertrennung ein, sofern sich nicht aus dem
Vertrag ein
Anderes ergiebt.
2. Allgemeine Gütergemeinschaft.
§ 1437. Ein Ehevertrag, durch
den die
allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird, kann nicht
durch
einen gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Ist einer der
Vertragschließenden in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er der Zustimmung seines
gesetzlichen
Vertreters. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist die
Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
§ 1438. Das Vermögen des Mannes
und das
Vermögen der Frau werden durch die allgemeine Gütergemeinschaft
gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesammtgut). Zu dem
Gesammtgute
gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der
Gütergemeinschaft erwirbt.
Die einzelnen Gegenstände werden
gemeinschaftlich, ohne daß es einer Uebertragung durch Rechtsgeschäft
bedarf.
Wird ein Recht gemeinschaftlich,
das im
Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann,
so
kann jeder Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung zur Berichtigung des
Grundbuchs verlangen.
§ 1439. Von dem Gesammtgut
ausgeschlossen
sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können. Auf
solche Gegenstände finden die bei der Errungenschaftsgemeinschaft für
das
eingebrachte Gut geltenden Vorschriften, mit Ausnahme des § 1524,
entsprechende
Anwendung.
§ 1440. Von dem Gesammtgut
ausgeschlossen
ist das Vorbehaltsgut.
Vorbehaltsgut ist, was durch
Ehevertrag für
Vorbehaltsgut eines der Ehegatten erklärt ist oder von einem der
Ehegatten nach
§ 1369 oder § 1370 erworben wird.
§ 1441. Auf das Vorbehaltsgut
der Frau
finden die bei der Gütertrennung für das Vermögen der Frau geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung; die Frau hat jedoch dem Manne zur
Bestreitung des ehelichen Aufwandes einen Beitrag nur insoweit zu
leisten, als
die in das Gesammtgut fallenden Einkünfte zur Bestreitung des Aufwandes
nicht
ausreichen.
§ 1442. Ein Ehegatte kann nicht
über seinen
Antheil an dem Gesammtgut und an den einzelnen dazu gehörenden
Gegenständen
verfügen; er ist nicht berechtigt, Theilung zu verlangen.
Gegen eine Forderung, die zu dem
Gesammtgute gehört, kann der Schuldner nur eine Forderung ausrechnen,
deren
Berichtigung aus dem Gesammtgute verlangt werden kann.
§ 1443. Das Gesammtgut
unterliegt der
Verwaltung des Mannes. Der Mann ist insbesondere berechtigt, die zu dem
Gesammtgute gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen, über das Gesammtgut
zu
verfügen sowie Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesammtgut
beziehen, im
eigenen Namen zu führen.
Die Frau wird durch die
Verwaltungshandlungen des Mannes weder Dritten noch dem Manne gegenüber
persönlich verpflichtet.
§ 1444. Der Mann bedarf der
Einwilligung
der Frau zu einem Rechtsgeschäfte, durch das er sich zu einer Verfügung
über
das Gesammtgut im Ganzen verpflichtet, sowie zu einer Verfügung über
Gesammtgut, durch die eine ohne Zustimmung der Frau eingegangene
Verpflichtung
dieser Art erfüllt werden soll.
§ 1445. Der Mann bedarf der
Einwilligung
der Frau zur Verfügung über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grundstück
sowie
zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
§ 1446. Der Mann bedarf der
Einwilligung
der Frau zu einer Schenkung aus dem Gesammtgute sowie zu einer Verfügung
über
Gesammtgut, durch welche das ohne Zustimmung der Frau ertheilte
Versprechen
einer solchen Schenkung erfüllt werden soll. Das Gleiche gilt von einem
Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesammtgut bezieht.
Ausgenommen sind Schenkungen,
durch die
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht
entsprochen wird.
§ 1447. Ist zur ordnungsmäßigen
Verwaltung
des Gesammtguts ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444, 1445 bezeichneten
Art
erforderlich, so kann die Zustimmung der Frau auf Antrag des Mannes
durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn die Frau sie ohne
ausreichenden
Grund verweigert.
Das Gleiche gilt, wenn die Frau
durch
Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung
verhindert und
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 1448. Nimmt der Mann ohne
Einwilligung
der Frau ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444 bis 1446 bezeichneten Art
vor,
so finden die für eine Verfügung der Frau über eingebrachtes Gut
geltenden
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3 und der §§ 1397, 1398 entsprechende
Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der
andere Theil
den Mann auf, die Genehmigung der Frau zu beschaffen, so kann die
Erklärung
über die Genehmigung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der
Aufforderung dem
Manne gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung
wird
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem
Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so
gilt sie
als verweigert.
Wird die Genehmigung der Frau
durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist im Falle einer Aufforderung nach
Abs. 2
der Beschluß nur wirksam, wenn der Mann ihn dem anderen Theile
mittheilt; die
Vorschriften des Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 1449. Verfügt der Mann ohne
die
erforderliche Zustimmung der Frau über ein zu dem Gesammtgute gehörendes
Recht,
so kann die Frau das Recht ohne Mitwirkung des Mannes gegen Dritte
gerichtlich
geltend machen.
§ 1450. Ist der Mann durch
Krankheit oder
durch Abwesenheit verhindert, ein sich auf das Gesammtgut beziehendes
Rechtsgeschäft vorzunehmen oder einen sich auf das Gesammtgut
beziehenden
Rechtsstreit zu führen, so kann die Frau im eigenen Namen oder im Namen
des
Mannes das Rechtsgeschäft vornehmen oder den Rechtsstreit führen, wenn
mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 1451. Ist zur ordnungsmäßigen
Besorgung
der persönlichen Angelegenheiten der Frau ein Rechtsgeschäft
erforderlich, das
die Frau mit Wirkung für das Gesammtgut nicht ohne Zustimmung des Mannes
vornehmen kann, so kann die Zustimmung auf Antrag der Frau durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Mann sie ohne
ausreichenden
Grund verweigert.
§ 1452. Auf den selbständigen
Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts durch die Frau finden die Vorschriften des § 1405
entsprechende Anwendung.
§ 1453. Zur Annahme oder
Ausschlagung einer
der Frau angefallenen Erbschaft oder eines ihr angefallenen
Vermächtnisses ist
nur die Frau berechtigt; die Zustimmung des Mannes ist nicht
erforderlich. Das
Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichttheil sowie von der
Ablehnung
eines der Frau gemachten Vertragsantrags oder einer Schenkung.
Zur Errichtung des Inventars
über eine der Frau
angefallene Erbschaft bedarf die Frau nicht der Zustimmung des Mannes.
§ 1454. Zur Fortsetzung eines
bei dem
Eintritte der Gütergemeinschaft anhängigen Rechtsstreits bedarf die Frau
nicht
der Zustimmung des Mannes.
§ 1455. Wird durch ein
Rechtsgeschäft, das
der Mann oder die Frau ohne die erforderliche Zustimmung des anderen
Ehegatten
vornimmt, das Gesammtgut bereichert, so kann die Herausgabe der
Bereicherung
aus dem Gesammtgute nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
§ 1456. Der Mann ist der Frau
für die
Verwaltung des Gesammtguts nicht verantwortlich. Er hat jedoch für eine
Verminderung des Gesammtguts zu diesem Ersatz zu leisten, wenn er die
Verminderung in der Absicht, die Frau zu benachtheiligen, oder durch ein
Rechtsgeschäft herbeiführt, das er ohne die erforderliche Zustimmung der
Frau
vornimmt.
§ 1457. Steht der Mann unter
Vormundschaft,
so hat ihn der Vormund in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die
sich aus
der Verwaltung des Gesammtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die
Frau
Vormund des Mannes ist.
§ 1458. Der eheliche Aufwand
fällt dem
Gesammtgute zur Last.
§ 1459. Aus dem Gesammtgute
können die
Gläubiger des Mannes und, soweit sich nicht aus den §§ 1460 bis 1462 ein
Anderes ergiebt, auch die Gläubiger der Frau Befriedigung verlangen
(Gesammtgutsverbindlichkeiten).
Für Verbindlichkeiten der Frau,
die
Gesammtgutsverbindlichkeiten sind, haftet der Mann auch persönlich als
Gesammtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der
Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnisse der
Ehegatten zu
einander nicht dem Gesammtgute zur Last fallen.
§ 1460. Das Gesammtgut haftet
für eine
Verbindlichkeit der Frau, die aus einem nach dem Eintritte der
Gütergemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäft entsteht, nur dann, wenn
der
Mann seine Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft ertheilt oder wenn das
Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesammtgut wirksam ist.
Für die Kosten eines
Rechtsstreits der Frau
haftet das Gesammtgut auch dann, wenn das Urtheil dem Gesammtgute
gegenüber
nicht wirksam ist.
§ 1461. Das Gesammtgut haftet
nicht für
Verbindlichkeiten der Frau, die in Folge des Erwerbes einer Erbschaft
oder
eines Vermächtnisses entstehen, wenn die Frau die Erbschaft oder das
Vermächtniß nach dem Eintritte der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut
erwirbt.
§ 1462. Das Gesammtgut haftet
nicht für
eine Verbindlichkeit der Frau, die nach dem Eintritte der
Gütergemeinschaft in
Folge eines zu dem Vorbehaltsgute gehörenden Rechtes oder des Besitzes
einer
dazu gehörenden Sache entsteht, es sei denn, daß das Recht oder die
Sache zu
einem Erwerbsgeschäfte gehört, das die Frau mit Einwilligung des Mannes
selbständig betreibt.
§ 1463. Im Verhältnisse der
Ehegatten zu
einander fallen folgende Gesammtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur
Last,
in dessen Person sie entstehen:
1. die
Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach dem
Eintritte der
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer
solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die
Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut beziehenden
Rechtsverhältniß, auch wenn sie vor dem Eintritte der Gütergemeinschaft
oder
vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut geworden ist;
3. die Kosten
eines Rechtsstreits über eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§ 1464. Im Verhältnisse der
Ehegatten zu
einander fallen die Kosten eines Rechtsstreits zwischen ihnen der Frau
zur
Last, soweit nicht der Mann sie zu tragen hat.
Das Gleiche gilt von den Kosten
eines
Rechtsstreits zwischen der Frau und einem Dritten, es sei denn, daß das
Urtheil
dem Gesammtgute gegenüber wirksam ist. Betrifft jedoch der Rechtsstreit
eine
persönliche Angelegenheit der Frau oder eine nicht unter die
Vorschriften des §
1463 Nr. 1, 2 fallende Gesammtgutsverbindlichkeit der Frau, so findet
diese
Vorschrift keine Anwendung, wenn die Aufwendung der Kosten den Umständen
nach
geboten ist.
§ 1465. Im Verhältnisse der
Ehegatten zu
einander fällt eine Ausstattung, die der Mann einem gemeinschaftlichen
Kinde
aus dem Gesammtgute verspricht oder gewährt, dem Manne insoweit zur
Last, als
sie das dem Gesammtgut entsprechende Maß übersteigt.
Verspricht oder gewährt der Mann
einem
nicht gemeinschaftlichen Kinde eine Ausstattung aus dem Gesammtgute, so
fällt
sie im Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem Vater oder der Mutter
des
Kindes zur Last, der Mutter jedoch nur insoweit, als sie zustimmt oder
die
Ausstattung nicht das dem Gesammtgut entsprechende Maß übersteigt.
§ 1466. Verwendet der Mann
Gesammtgut in
sein Vorbehaltsgut, so hat er den Werth des Verwendeten zu dem
Gesammtgute zu
ersetzen.
Verwendet der Mann Vorbehaltsgut
in das
Gesammtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesammtgute verlangen.
§ 1467. Was ein Ehegatte zu dem
Gesammtgut
oder die Frau zu dem Vorbehaltsgute des Mannes schuldet, ist erst nach
der
Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch zur
Berichtigung
einer Schuld der Frau deren Vorbehaltsgut ausreicht, hat sie die Schuld
schon
vorher zu berichtigen.
Was der Mann aus dem Gesammtgute
zu fordern
hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
§ 1468. Die Frau kann auf
Aufhebung der
Gütergemeinschaft klagen:
1. wenn der Mann
ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444 bis 1446 bezeichneten Art ohne
Zustimmung
der Frau vorgenommen hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung
der
Frau zu besorgen ist;
2. wenn der Mann
das Gesammtgut in der Absicht, die Frau zu benachtheiligen, vermindert
hat;
3. wenn der Mann
seine Verpflichtung, der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
Unterhalt
zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung
des
Unterhalts zu besorgen ist;
4. wenn der Mann
wegen Verschwendung entmündigt ist oder wenn er das Gesammtgut durch
Verschwendung erheblich gefährdet;
5. wenn das
Gesammtgut in Folge von Verbindlichkeiten, die in der Person des Mannes
entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer
Erwerb der
Frau erheblich gefährdet wird.
§ 1469. Der Mann kann auf
Aufhebung der
Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesammtgut in Folge von
Verbindlichkeiten
der Frau, die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander nicht dem
Gesammtgute
zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer
Erwerb des
Mannes erheblich gefährdet wird.
§ 1470. Die Aufhebung der
Gütergemeinschaft
tritt in den Fällen der §§ 1468, 1469 mit der Rechtskraft des Urtheils
ein. Für
die Zukunft gilt Gütertrennung.
Dritten gegenüber ist die
Aufhebung der
Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
§ 1471. Nach der Beendigung der
Gütergemeinschaft findet in Ansehung des Gesammtguts die
Auseinandersetzung
statt.
Bis zur Auseinandersetzung
gelten für das
Gesammtgut die Vorschriften des § 1442.
§ 1472. Die Verwaltung des
Gesammtguts
steht bis zur Auseinandersetzung beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu.
Die
Vorschriften des § 1424 finden entsprechende Anwendung.
Jeder Ehegatte ist dem anderen
gegenüber
verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltung
erforderlich sind; die zur Erhaltung nothwendigen Maßregeln kann jeder
Ehegatte
ohne Mitwirkung des anderen treffen.
§ 1473. Was auf Grund eines zu
dem
Gesammtgute gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung
oder Entziehung eines zu dem Gesammtgute gehörenden Gegenstandes oder
durch ein
Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesammtgut bezieht, wird
Gesammtgut.
Die Zugehörigkeit einer durch
Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zum Gesammtgute hat der Schuldner
erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniß
erlangt;
die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
§ 1474. Die Auseinandersetzung
erfolgt,
soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, nach den §§ 1475
bis
1481.
§ 1475. Aus dem Gesammtgute sind
zunächst
die Gesammtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Gesammtgutsverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so
ist das
zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Fällt eine
Gesammtgutsverbindlichkeit im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander einem der Ehegatten allein zur
Last, so
kann dieser die Berichtigung aus dem Gesammtgute nicht verlangen.
Zur Berichtigung der
Gesammtgutsverbindlichkeiten ist das Gesammtgut, soweit erforderlich, in
Geld umzusetzen.
§ 1476. Der nach der
Berichtigung der
Gesammtgutsverbindlichkeiten verbleibende Ueberschuß gebührt den
Ehegatten zu
gleichen Theilen.
Was einer der Ehegatten zu dem
Gesammtgute
zu ersetzen verpflichtet ist, muß er sich auf seinen Theil anrechnen
lassen.
Soweit die Ersatzleistung nicht durch Anrechnung erfolgt, bleibt er dem
anderen
Ehegatten verpflichtet.
§ 1477. Die Theilung des
Ueberschusses
erfolgt nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz
des
Werthes die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauche bestimmten
Sachen,
insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräthe, sowie diejenigen
Gegenstände übernehmen, welche er in die Gütergemeinschaft eingebracht
oder
während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als
Ausstattung
erworben hat.
§ 1478. Sind die Ehegatten
geschieden und
ist einer von ihnen allein für schuldig erklärt, so kann der andere
verlangen,
daß jedem von ihnen der Werth desjenigen zurückerstattet wird, was er in
die
Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht der Werth des Gesammtguts zur
Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des
Fehlbetrags zu
tragen.
Als eingebracht ist anzusehen,
was eingebrachtes
Gut gewesen sein würde, wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden
hätte. Der
Werth des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
Das im Abs. 1 bestimmte Recht
steht auch
dem Ehegatten zu, dessen Ehe wegen seiner Geisteskrankheit geschieden
worden
ist.
§ 1479. Wird die
Gütergemeinschaft auf
Grund des § 1468 oder des § 1469 durch Urtheil aufgehoben, so kann der
Ehegatte, welcher das Urtheil erwirkt hat, verlangen, daß die
Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf
Auseinandersetzung mit
der Erhebung der Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft rechtshängig
geworden wäre.
§ 1480. Wird eine
Gesammtgutsverbindlichkeit nicht vor der Theilung des Gesammtguts
berichtigt,
so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als
Gesammtschuldner für
den zur Zeit der Theilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine
Haftung
beschränkt sich auf die ihm zugetheilten Gegenstände, die für die
Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung.
§ 1481. Unterbleibt bei der
Auseinandersetzung die Berichtigung einer Gesammtgutsverbindlichkeit,
die im
Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem Gesammtgut oder dem Manne zur
Last
fällt, so hat der Mann dafür einzustehen, daß die Frau von dem Gläubiger
nicht
in Anspruch genommen wird. Die gleiche Verpflichtung hat die Frau dem
Manne
gegenüber, wenn die Berichtigung einer Gesammtgutsverbindlichkeit
unterbleibt,
die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander der Frau zur Last fällt.
§ 1482. Wird die Ehe durch den
Tod eines
der Ehegatten aufgelöst und ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling nicht
vorhanden, so gehört der Antheil des verstorbenen Ehegatten am
Gesammtgute zum
Nachlasse. Die Beerbung des Ehegatten erfolgt nach den allgemeinen
Vorschriften.
§ 1483. Sind bei dem Tode eines
Ehegatten
gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden, so wird zwischen dem
überlebenden
Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Falle der
gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen sind, die Gütergemeinschaft
fortgesetzt.
Der Antheil des verstorbenen Ehegatten am Gesammtgute gehört in diesem
Falle
nicht zum Nachlasse; im Uebrigen erfolgt die Beerbung des Ehegatten nach
den
allgemeinen Vorschriften.
Sind neben den
gemeinschaftlichen
Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr
Erbrecht und
ihre Erbtheile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht
eingetreten
wäre.
§ 1484. Der überlebende Ehegatte
kann die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
Auf die Ablehnung finden die für
die Ausschlagung
einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952,
1954
bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte
unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Lehnt der Ehegatte die
Fortsetzung der
Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
§ 1485. Das Gesammtgut der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesammtgute, soweit es nicht
nach §
1483 Abs. 2 einem nicht antheilsberechtigten Abkömmlinge zufällt, und
aus dem
Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlasse des
verstorbenen
Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft
erwirbt.
Das Vermögen, das ein
gemeinschaftlicher
Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft
hat oder
später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesammtgute.
Auf das Gesammtgut finden die
für die
eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
entsprechende
Anwendung.
§ 1486. Vorbehaltsgut des
überlebenden
Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder nach §
1369 oder
§ 1370 erwirbt.
Gehören zu dem Vermögen des
überlebenden
Ehegatten Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können,
so finden auf sie die bei der Errungenschaftsgemeinschaft für das
eingebrachte
Gut des Mannes geltenden Vorschriften, mit Ausnahme des § 1524,
entsprechende
Anwendung.
§ 1487. Die Rechte und
Verbindlichkeiten
des überlebenden Ehegatten sowie der antheilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesammtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen
sich
nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der
§§ 1442
bis 1449, 1455 bis 1457, 1466; der überlebende Ehegatte hat die
rechtliche
Stellung des Mannes, die antheilsberechtigten Abkömmlinge haben die
rechtliche
Stellung der Frau.
Was der überlebende Ehegatte zu
dem
Gesammtgute schuldet oder aus dem Gesammtgute zu fordern hat, ist erst
nach der
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
§ 1488.
Gesammtgutsverbindlichkeiten der
fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des
überlebenden
Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die
Gesammtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
§ 1489. Für die
Gesammtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet
der
überlebende Ehegatte persönlich.
Soweit die persönliche Haftung
den
überlebenden Ehegatten nur in Folge des Eintritts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung;
an die
Stelle des Nachlasses tritt das Gesammtgut in dem Bestande, den es zur
Zeit des
Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
Eine persönliche Haftung der
antheilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des
verstorbenen
oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte
Gütergemeinschaft
nicht begründet.
§ 1490. Stirbt ein
antheilsberechtigter
Abkömmling, so gehört sein Antheil an dem Gesammtgute nicht zu seinem
Nachlasse. Hinterläßt er Abkömmlinge, die antheilsberechtigt sein
würden, wenn
er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die
Abkömmlinge
an seine Stelle. Hinterläßt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein
Antheil
den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht
vorhanden
sind, dem überlebenden Ehegatten an.
§ 1491. Ein antheilsberechtigter
Abkömmling
kann auf seinen Antheil an dem Gesammtgute verzichten. Der Verzicht
erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten
zuständigen Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem überlebenden
Ehegatten und
den übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen mittheilen.
Der Verzicht kann auch durch
Vertrag mit
dem überlebenden Ehegatten und den übrigen antheilsberechtigten
Abkömmlingen
erfolgen. Der Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Steht der Abkömmling unter
elterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die Genehmigung
des
Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Der Verzicht hat die gleichen
Wirkungen,
wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von
Abkömmlingen gestorben wäre.
§ 1492. Der überlebende Ehegatte
kann die
fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt
durch
Erklärung gegenüber dem für den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten
zuständigen
Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das
Nachlaßgericht soll die Erklärung den antheilsberechtigten Abkömmlingen
und,
wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der
Abkömmlinge ist,
dem Vormundschaftsgerichte mittheilen.
Die Aufhebung kann auch durch
Vertrag
zwischen dem überlebenden Ehegatten und den antheilsberechtigten
Abkömmlingen
erfolgen. Der Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Steht der überlebende Ehegatte
unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
§ 1493. Die fortgesetzte
Gütergemeinschaft
endigt mit der Wiederverheirathung des überlebenden Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte hat,
wenn ein
antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist oder bevormundet wird,
die
Absicht der Wiederverheirathung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen,
ein
Verzeichniß des Gesammtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft
aufzuheben und
die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Vormundschaftsgericht kann
gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
§ 1494. Die fortgesetzte
Gütergemeinschaft
endigt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
Wird der überlebende Ehegatte
für todt
erklärt, so endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem
Zeitpunkte, der
als Zeitpunkt des Todes gilt.
§ 1495. Ein antheilsberechtigter
Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft klagen:
1. wenn der
überlebende Ehegatte ein Rechtsgeschäft der in den §§ 1444 bis 1446
bezeichneten Art ohne Zustimmung des Abkömmlings vorgenommen hat und für
die
Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Abkömmlinges zu besorgen ist;
2. wenn der
überlebende Ehegatte das Gesammtgut in der Absicht, den Abkömmling zu
benachtheiligen, vermindert hat;
3. wenn der
überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu
gewähren,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des
Unterhalts zu
besorgen ist;
4. wenn der
überlebende Ehegatte wegen Verschwendung entmündigt ist oder wenn er das
Gesammtgut durch Verschwendung erheblich gefährdet;
5. wenn der
überlebende Ehegatte die elterliche Gewalt über den Abkömmling verwirkt
hat
oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
§ 1496. Die Aufhebung der
fortgesetzten
Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des
Urtheils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urtheil
auf die
Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.
§ 1497. Nach der Beendigung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft findet in Ansehung des Gesammtguts die
Auseinandersetzung statt.
Bis zur Auseinandersetzung
bestimmt sich
das Rechtsverhältniß der Theilhaber am Gesammtgute nach den §§ 1442,
1472,
1473.
§ 1498. Auf die
Auseinandersetzung finden
die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1 und der §§ 1479
bis 1481
Anwendung; an die Stelle des Mannes tritt der überlebende Ehegatte, an
die
Stelle der Frau treten die antheilsberechtigten Abkömmlinge. Die im §
1476 Abs.
2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden
Ehegatten.
§ 1499. Bei der
Auseinandersetzung fallen
dem überlebenden Ehegatten zur Last:
1. die ihm bei dem
Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden
Gesammtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesammtgut nicht
haftete
oder die im Verhältnisse der Ehegatten zu einander ihm zur Last fielen;
2. die nach dem
Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen
Gesammtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen
Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander ihm zur Last gefallen sein würden;
3. eine
Ausstattung, die er einem antheilsberechtigten Abkömmling über das dem
Gesammtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht
antheilsberechtigten Abkömmlinge versprochen oder gewährt hat.
§ 1500. Die antheilsberechtigten
Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten,
die
diesem im Verhältnisse der Ehegatten zu einander zur Last fielen, bei
der
Auseinandersetzung auf ihren Antheil insoweit anrechnen lassen, als der
überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten
Deckung hat
erlangen können.
In gleicher Weise haben sich die
antheilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der
verstorbene
Ehegatte zu dem Gesammtgute zu ersetzen hatte.
§ 1501. Ist einem
antheilsberechtigten
Abkömmlinge für den Verzicht auf seinen Antheil eine Abfindung aus dem
Gesammtgute gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in
das
Gesammtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte
angerechnet.
Der überlebende Ehegatte kann
mit den
übrigen antheilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen.
Die
Vereinbarung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; sie
ist
auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in
die
fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.
§ 1502. Der überlebende Ehegatte
ist
berechtigt, das Gesammtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände
gegen
Ersatz des Werthes zu übernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben
über.
Wird die fortgesetzte
Gütergemeinschaft auf
Grund des § 1495 durch Urtheil aufgehoben, so steht dem überlebenden
Ehegatten
das im Abs. 1 bestimmte Recht nicht zu. Die antheilsberechtigten
Abkömmlinge
können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Werthes
übernehmen,
welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen
berechtigt
sein würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt
werden.
§ 1503. Mehrere
antheilsberechtigte
Abkömmlinge theilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesammtguts nach dem
Verhältnisse der Antheile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen
Erbfolge als
Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst
zur Zeit
der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
Das Vorempfangene kommt nach den
für die
Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung,
soweit
nicht eine solche bereits bei der Theilung des Nachlasses des
verstorbenen
Ehegatten erfolgt ist.
Ist einem Abkömmlinge, der auf
seinen
Antheil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesammtgute gewährt
worden, so
fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zu Statten
kommt.
§ 1504. Soweit die
antheilsberechtigten
Abkömmlinge nach § 1480 den Gesammtgutsgläubigern haften, sind sie im
Verhältnisse zu einander nach der Größe ihres Antheils an dem
Gesammtgute
verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen
zugetheilten
Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§
1990,
1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 1505. Die Vorschriften über
das Recht auf
Ergänzung des Pflichttheils finden zu Gunsten eines antheilsberechtigten
Abkömmlinges entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt
die
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft, als gesetzlicher
Erbtheil gilt
der dem Abkömmlinge zur Zeit der Beendigung gebührende Antheil an dem
Gesammtgut, als Pflichttheil gilt die Hälfte des Werthes dieses
Antheils.
§ 1506. Ist ein
gemeinschaftlicher
Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Antheils an dem Gesammtgut
unwürdig.
Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende
Anwendung.
§ 1507. Das Nachlaßgericht hat
dem
überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugniß über die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft zu ertheilen. Die Vorschriften über den Erbschein
finden
entsprechende Anwendung.
§ 1508. Die Ehegatten können die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag ausschließen.
Auf einen Ehevertrag, durch
welchen die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen oder die Ausschließung
aufgehoben wird, finden die Vorschriften des § 1437 Anwendung.
§ 1509. Jeder Ehegatte kann für
den Fall,
daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er
berechtigt
ist, dem anderen Ehegatten den Pflichttheil zu entziehen oder auf
Aufhebung der
Gütergemeinschaft zu klagen. Auf die Ausschließung finden die
Vorschriften über
die Entziehung des Pflichttheils entsprechende Anwendung.
§ 1510. Wird die Fortsetzung der
Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des §
1482.
§ 1511. Jeder Ehegatte kann für
den Fall,
daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen
Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige
Verfügung
ausschließen.
Der ausgeschlossene Abkömmling
kann,
unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesammtgute der fortgesetzten
Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem
Gesammtgute der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichttheil gebühren
würde,
wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die für
den
Pflichttheilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.
Der dem ausgeschlossenen
Abkömmlinge
gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den antheilsberechtigten
Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1500 angerechnet. Im Verhältnisse der
Abkömmlinge zu einander fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die
Ausschließung zu Statten kommt.
§ 1512. Jeder Ehegatte kann für
den Fall,
daß mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den
einem
antheilsberechtigten Abkömmlinge nach der Beendigung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft gebührenden Antheil an dem Gesammtgute durch die
letztwillige
Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
§ 1513. Jeder Ehegatte kann für
den Fall,
daß mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den
einem
antheilsberechtigten Abkömmlinge den diesem nach der Beendigung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Antheil an dem Gesammtgute
durch
letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem
Abkömmlinge den
Pflichttheil zu entziehen. Die Vorschriften des § 2336 Abs. 2 bis 4
finden
entsprechende Anwendung.
Der Ehegatte kann, wenn er nach §
2338
berechtigt ist, das Pflichttheilsrecht des Abkömmlinges zu beschränken,
den
Antheil des Abkömmlinges am Gesammtgut einer entsprechenden Beschränkung
unterwerfen.
§ 1514. Jeder Ehegatte kann den
Betrag, den
er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch
einem
Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
§ 1515. Jeder Ehegatte kann für
den Fall,
daß mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch
letztwillige Verfügung anordnen, daß ein antheilsberechtigter Abkömmling
das
Recht haben soll, bei der Theilung das Gesammtgut oder einzelne dazu
gehörende
Gegenstände gegen Ersatz des Werthes zu übernehmen.
Gehört zu dem Gesammtgut ein
Landgut, so
kann angeordnet werden, daß das Landgut mit dem Ertragswerth oder mit
einem
Preise, der den Ertragswerth mindestens erreicht, angesetzt werden soll.
Die
für die Erbfolge geltenden Vorschriften des § 2049 finden Anwendung.
Das Recht, das Landgut zu dem im
Abs. 2
bezeichneten Werthe oder Preise zu übernehmen, kann auch dem
überlebenden
Ehegatten eingeräumt werden.
§ 1516. Zur Wirksamkeit der in
den §§ 1511
bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des
anderen Ehegatten erforderlich.
Die Zustimmung kann nicht durch
einen
Vertreter ertheilt werden. Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht
erforderlich. Die Zustimmungserklärung bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Ehegatten können die in den
§§ 1511 bis
1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen
Testamente
treffen.
§ 1517. Zur Wirksamkeit eines
Vertrags,
durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten
gegenüber für
den Fall, daß die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen
Antheil am
Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch
den ein
solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen
Ehegatten
erforderlich. Für die Zustimmung gelten die Vorschriften des § 1516 Abs.
2 Satz
3, 4.
Die für den Erbverzicht
geltenden
Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§ 1518. Anordnungen, die mit den
Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den
Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag
getroffen
werden.
3. Errungenschaftsgemeinschaft.
§ 1519. Was der Mann oder die
Frau während
der Errungenschaftsgemeinschaft erwirbt, wird gemeinschaftliches
Vermögen
beider Ehegatten (Gesammtgut).
Auf das Gesammtgut finden die
für die
allgemeine Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften des § 1438 Abs. 2, 3
und
der §§ 1442 bis 1453, 1455 bis 1457 Anwendung.
§ 1520. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
ist, was ihm bei dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft gehört.
§ 1521. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
ist, was er von Todeswegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Ausgenommen ist ein Erwerb, der
den
Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
§ 1522. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können,
sowie Rechte, die mit seinem Tode erlöschen oder deren Erwerb durch den
Tod
eines der Ehegatten bedingt ist.
§ 1523. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
ist, was durch Ehevertrag für eingebrachtes Gut erklärt ist.
§ 1524. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
ist, was er auf Grund eines zu seinem eingebrachten Gute gehörenden
Rechtes
oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
zum
eingebrachten Gute gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft
erwirbt,
das sich auf das eingebrachte Gut bezieht. Ausgenommen ist der Erwerb
aus dem
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
Die Zugehörigkeit einer durch
Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zum eingebrachten Gute hat der
Schuldner
erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntniß
erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung.
§ 1525. Das eingebrachte Gut
wird für
Rechnung des Gesammtguts in der Weise verwaltet, daß die Nutzungen,
welche nach
den für den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung geltenden
Vorschriften
dem Manne zufallen, zu dem Gesammtgute gehören.
Auf das eingebrachte Gut der
Frau finden im
Uebrigen die Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 bis 1417
entsprechende
Anwendung.
§ 1526. Vorbehaltsgut der Frau
ist, was
durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt ist oder von der Frau nach §
1369
oder § 1370 erworben wird.
Vorbehaltsgut des Mannes ist
ausgeschlossen.
Für das Vorbehaltsgut der Frau
gilt das Gleiche wie für das Vorbehaltsgut bei
der
allgemeinen Gütergemeinschaft.
§ 1527. Es wird vermuthet, daß
das
vorhandene Vermögen Gesammtgut sei.
§ 1528. Jeder Ehegatte kann
verlangen, daß
der Bestand seines eigenen und des dem anderen Ehegatten gehörenden
eingebrachten Gutes durch Aufnahme eines Verzeichnisses unter Mitwirkung
des
anderen Ehegatten festgestellt wird. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses
finden
die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 Anwendung.
Jeder Ehegatte kann den Zustand
der zum
eingebrachten Gute gehörenden Sachen auf seine Kosten durch
Sachverständige
feststellen lassen.
§ 1529. Der eheliche Aufwand
fällt dem
Gesammtgute zur Last.
Das Gesammtgut trägt auch die
Lasten des
eingebrachten Gutes beider Ehegatten; der Umfang der Lasten bestimmt
sich nach
den bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung für das
eingebrachte Gut
der Frau geltenden Vorschriften der §§ 1384 bis 1387.
§ 1530. Das Gesammtgut haftet
für die
Verbindlichkeiten des Mannes und für die in den §§ 1531 bis 1534
bezeichneten
Verbindlichkeiten der Frau (Gesammtgutsverbindlichkeiten).
Für Verbindlichkeiten der Frau,
die
Gesammtgutsverbindlichkeiten sind, haftet der Mann auch persönlich als
Gesammtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der
Errungenschaftsgemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnisse
der
Ehegatten zu einander nicht dem Gesammtgute zur Last fallen.
§ 1531. Das Gesammtgut haftet
für
Verbindlichkeiten der Frau, die zu den im § 1529 Abs. 2 bezeichneten
Lasten des
eingebrachten Gutes gehören.
§ 1532. Das Gesammtgut haftet
für eine
Verbindlichkeit der Frau, die aus einem nach dem Eintritte der
Errungenschaftsgemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäft entsteht, sowie
für
die Kosten eines Rechtsstreits, den die Frau nach dem Eintritte der
Errungenschaftsgemeinschaft führt, wenn die Vornahme des Rechtsgeschäfts
oder
die Führung des Rechtsstreits mit Zustimmung des Mannes erfolgt oder
ohne seine
Zustimmung für das Gesammtgut wirksam ist.
§ 1533. Das Gesammtgut haftet
für eine
Verbindlichkeit der Frau, die nach dem Eintritte der
Errungenschaftsgemeinschaft in Folge eines ihr zustehenden Rechtes oder
des
Besitzes einer ihr gehörenden Sache entsteht, wenn das Recht oder die
Sache zu
einem Erwerbsgeschäfte gehört, das die Frau mit Einwilligung des Mannes
selbständig betreibt.
§ 1534. Das Gesammtgut haftet
für
Verbindlichkeiten der Frau, die ihr auf Grund der gesetzlichen
Unterhaltspflicht obliegen.
§ 1535. Im Verhältnisse der
Ehegatten zu
einander fallen folgende Gesammtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur
Last,
in dessen Person sie entstehen:
1. die
Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein eingebrachtes Gut oder sein
Vorbehaltsgut beziehenden Rechtsverhältniß, auch wenn sie vor dem
Eintritte der
Errungenschaftsgemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der
das Gut eingebrachtes
Gut oder Vorbehaltsgut geworden ist;
2. die Kosten eines
Rechtsstreits, den der Ehegatte über eine der in Nr. 1 bezeichneten
Verbindlichkeiten führt.
§ 1536. Im Verhältnisse der
Ehegatten zu
einander fallen dem Manne zur Last:
1. die vor dem
Eintritte
der Errungenschaftsgemeinschaft entstandenen Verbindlichkeiten des
Mannes;
2. die
Verbindlichkeiten des Mannes, die der Frau gegenüber aus der Verwaltung
ihres
eingebrachten Gutes entstehen, soweit nicht das Gesammtgut zur Zeit der
Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft bereichert ist;
3. die
Verbindlichkeiten des Mannes aus einer unerlaubten Handlung, die er nach
dem
Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft begeht, oder aus einem
Strafverfahren, das wegen einer unerlaubten Handlung gegen ihn gerichtet
wird;
4. die Kosten eines
Rechtsstreits, den der Mann über eine der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Verbindlichkeiten führt.
§ 1537. Die Vorschriften des §
1535 und des
§ 1536 Nr. 1, 4 finden insoweit keine Anwendung, als die
Verbindlichkeiten nach
§ 1529 Abs. 2 von dem Gesammtgute zu tragen sind.
Das Gleiche gilt von den
Vorschriften des §
1535 insoweit, als die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, der für Rechnung des Gesammtguts geführt wird, oder in
Folge
eines zu einem solchen Erwerbsgeschäfte gehörenden Rechtes oder des
Besitzes
einer dazu gehörenden Sache entstehen.
§ 1538. Verspricht oder gewährt
der Mann
einem Kinde eine Ausstattung, so finden die Vorschriften des § 1465
Anwendung.
§ 1539. Soweit das eingebrachte
Gut eines
Ehegatten auf Kosten des Gesammtguts oder das Gesammtgut auf Kosten des
eingebrachten Gutes eines Ehegatten zur Zeit der Beendigung der
Errungenschaftsgemeinschaft bereichert ist, muß aus dem bereicherten
Gute zu
dem anderen Gute Ersatz geleistet werden. Weitergehende, auf besonderen
Gründen
beruhende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 1540. Sind verbrauchbare
Sachen, die zum
eingebrachten Gute eines Ehegatten gehört haben, nicht mehr vorhanden,
so wird
zu Gunsten des Ehegatten vermuthet, daß die Sachen in das Gesammtgut
verwendet
worden seien und dieses um den Werth der Sachen bereichert sei.
§ 1541. Was ein Ehegatte zu dem
Gesammtgut
oder die Frau zu dem eingebrachten Gute des Mannes schuldet, ist erst
nach der
Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft zu leisten; soweit jedoch zur
Berichtigung einer Schuld der Frau ihr eingebrachtes Gut und ihr
Vorbehaltsgut
ausreichen, hat sie die Schuld schon vorher zu berichtigen.
Was der Mann aus dem Gesammtgute
zu fordern
hat, kann er erst nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft
fordern.
§ 1542. Die Frau kann unter den
Voraussetzungen des § 1418 Nr. 1, 3 bis 5 und des § 1468, der Mann kann
unter
den Voraussetzungen des § 1469 auf Aufhebung der
Errungenschaftsgemeinschaft
klagen.
Die Aufhebung tritt mit der
Rechtskraft des
Urtheils ein.
§ 1543. Die
Errungenschaftsgemeinschaft
endigt mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Konkurs über
das
Vermögen des Mannes eröffnet wird.
§ 1544. Die
Errungenschaftsgemeinschaft
endigt, wenn ein Ehegatte für todt erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der
als
Zeitpunkt des Todes gilt.
§ 1545. Endigt die
Errungenschaftsgemeinschaft nach den §§ 1542 bis 1544, so gilt für die
Zukunft
Gütertrennung.
Dritten gegenüber ist die
Beendigung der
Gemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
§ 1546. Nach der Beendigung der
Errungenschaftsgemeinschaft findet in Ansehung des Gesammtguts die
Auseinandersetzung statt. Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich das
Rechtsverhältniß der Ehegatten nach den §§ 1442, 1472, 1473.
Die Auseinandersetzung erfolgt,
soweit
nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, nach den für die
allgemeine
Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1475 bis 1477, 1479 bis
1481.
Auf das eingebrachte Gut der
Frau finden
die für den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung geltenden
Vorschriften
der §§ 1421 bis 1424 Anwendung.
§ 1547. Endigt die
Errungenschaftsgemeinschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen
des Mannes, so kann die Frau auf Wiederherstellung der Gemeinschaft
klagen. Das
gleiche Recht steht, wenn die Gemeinschaft in Folge einer Todeserklärung
endigt, dem für todt erklärten Ehegatten zu, falls er noch lebt.
Wird die Gemeinschaft auf Grund
des § 1418
Nr. 3 bis 5 aufgehoben, so kann der Mann unter den Voraussetzungen des §
1425
Abs.1 auf Wiederherstellung der Gemeinschaft klagen.
§ 1548. Die Wiederherstellung
der
Errungenschaftsgemeinschaft tritt in den Fällen des § 1547 mit der
Rechtskraft
des Urtheils ein. Die Vorschrift des § 1422 findet entsprechende
Anwendung.
Dritten gegenüber ist die
Wiederherstellung, wenn die Beendigung in das Güterrechtsregister
eingetragen
worden ist, nur nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
Im Falle der Wiederherstellung
wird
Vorbehaltsgut der Frau, was ohne die Beendigung der Gemeinschaft
Vorbehaltsgut geblieben
oder geworden sein würde.
4. Fahrnißgemeinschaft.
§ 1549. Auf die Gemeinschaft des
beweglichen Vermögens und der Errungenschaft (Fahrnißgemeinschaft)
finden die
für die allgemeine Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften Anwendung,
soweit
sich nicht aus den §§ 1550 bis 1557 ein Anderes ergiebt.
§ 1550. Von dem Gesammtgut
ausgeschlossen
ist das eingebrachte Gut eines Ehegatten.
Auf das eingebrachte Gut finden
die bei der
Errungenschaftsgemeinschaft für das eingebrachte Gut geltenden
Vorschriften Anwendung.
§ 1551. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
ist das unbewegliche Vermögen, das er bei dem Eintritte der
Fahrnißgemeinschaft
hat oder während der Gemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder
mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als
Ausstattung
erwirbt.
Zum unbeweglichen Vermögen im
Sinne dieser
Vorschrift gehören Grundstücke nebst Zubehör, Rechte an Grundstücken,
mit
Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, sowie
Forderungen,
die auf die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken oder auf die
Begründung
oder Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken oder auf die Begründung
oder
Uebertragung eines der bezeichneten Rechte oder auf die Befreiung eines
Grundstücks von einem solchen Rechte gerichtet sind.
§ 1552. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können.
§ 1553. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
ist:
1. was durch
Ehevertrag für eingebrachtes Gut erklärt ist;
2. was er nach §
1369 erwirbt, sofern die Bestimmung dahin getroffen ist, daß der Erwerb
eingebrachtes Gut sein soll.
§ 1554. Eingebrachtes Gut eines
Ehegatten
ist, was er in der im § 1524 bezeichneten Weise erwirbt. Ausgenommen
ist, was
an Stelle von Gegenständen erworben wird, die nur deshalb eingebrachtes
Gut
sind, weil sie nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
§ 1555. Vorbehaltsgut des Mannes
ist
ausgeschlossen.
§ 1556. Erwirbt ein Ehegatte
während der
Fahrnißgemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder mit Rücksicht
auf
ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
Gegenstände, die
theils Gesammtgut, theils eingebrachtes Gut werden, so fallen die in
Folge des
Erwerbes entstehenden Verbindlichkeiten im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander dem Gesammtgut und dem Ehegatten, der den Erwerb macht,
verhältnißmäßig zur Last.
§ 1557. Fortgesetzte
Gütergemeinschaft
tritt nur ein, wenn sie durch Ehevertrag vereinbart ist.
III. Güterrechtsregister.
§ 1558. Die Eintragungen in das
Güterrechtsregister haben bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen
Bezirke
der Mann seinen Wohnsitz hat.
Durch Anordnung der
Landesjustizverwaltung
kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem
Amtsgericht übertragen werden.
§ 1559. Verlegt der Mann nach
der
Eintragung seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, so muß die
Eintragung im
Register dieses Bezirkes wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt
als von
neuem erfolgt, wenn der Mann den Wohnsitz in den früheren Bezirk
zurückverlegt.
§ 1560. Eine Eintragung in das
Register
soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist.
Der
Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
§ 1561. Die Eintragung erfolgt
in den
Fällen des § 1357 Abs. 2 und des § 1405 Abs. 3 auf Antrag des Mannes.
In den anderen Fällen ist der
Antrag beider
Ehegatten erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur
Mitwirkung
verpflichtet.
Der Antrag eines der Ehegatten
genügt:
1. zur Eintragung
eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden
Aenderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit dem
Antrage
der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnisse der Rechtskraft versehene
Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung
einer Eintragung in dem Register eines anderen Bezirkes, wenn mit dem
Antrag
eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes ertheilte, öffentlich
beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird.
§ 1562. Das Amtsgericht hat die
Eintragung
durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Wird eine Aenderung des
Güterstandes
eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des
Güterstandes und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze geregelt ist,
auf eine
allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
§ 1563. Die Einsicht des
Registers ist
Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert
werden; die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Siebenter Titel.
Scheidung der Ehe.
§ 1564. Die Ehe kann aus den in
den §§ 1565
bis 1569 bestimmten Gründen geschieden werden. Die Scheidung erfolgt
durch
Urtheil. Die Auflösung der Ehe tritt mit der Rechtskraft des Urtheils
ein.
§ 1565. Ein Ehegatte kann auf
Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte sich des Ehebruchs oder einer nach den
§§ 171,
175 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung schuldig macht.
Das Recht des Ehegatten auf
Scheidung ist
ausgeschlossen, wenn er dem Ehebruch oder der strafbaren Handlung
zustimmt oder
sich der Theilnahme schuldig macht.
§ 1566. Ein Ehegatte kann auf
Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben trachtet.
§ 1567. Ein Ehegatte kann auf
Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte ihn böslich verlassen hat.
Bösliche Verlassung liegt nur
vor:
1. wenn ein
Ehegatte, nachdem er zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft
rechtskräftig
verurtheilt worden ist, ein Jahr lang gegen den Willen des anderen
Ehegatten in
böslicher Absicht dem Urtheile nicht Folge geleistet hat;
2. wenn ein
Ehegatte sich ein Jahr lang gegen den Willen des anderen Ehegatten in
böslicher
Absicht von der häuslichen Gemeinschaft fern gehalten hat und die
Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung seit Jahresfrist gegen
ihn
bestanden haben.
Die Scheidung ist im Falle des
Abs. 2 Nr. 2
unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung am
Schlusse
der mündlichen Verhandlung, auf die das Urtheil ergeht, nicht mehr
bestehen.
§ 1568. Ein Ehegatte kann auf
Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die
Ehe
begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten
eine so
tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, daß dem
Ehegatten
die Fortsetzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann. Als schwere
Verletzung
der Pflichten gilt auch grobe Mißhandlung.
§ 1569. Ein Ehegatte kann auf
Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die
Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen
solchen Grad
erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten
aufgehoben,
auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft
ausgeschlossen
ist.
§ 1570. Das Recht auf Scheidung
erlischt in
den Fällen der §§ 1565 bis 1568 durch Verzeihung.
§ 1571. Die Scheidungsklage muß
in den
Fällen der §§ 1565 bis 1568 binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt an
erhoben
werden, in dem der Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kenntniß erlangt.
Die
Klage ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritte des Scheidungsgrundes
zehn
Jahre verstrichen sind.
Die Frist läuft nicht, solange
die
häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Wird der zur Klage
berechtigte Ehegatte von dem anderen Ehegatten aufgefordert, entweder
die
häusliche Gemeinschaft herzustellen oder die Klage zu erheben, so läuft
die
Frist von dem Empfange der Aufforderung an.
Der Erhebung der Klage steht die
Ladung zum
Sühnetermine gleich. Die Ladung verliert ihre Wirkung, wenn der zur
Klage
berechtigte Ehegatte im Sühnetermine nicht erscheint oder wenn drei
Monate nach
der Beendigung des Sühneverfahrens verstrichen sind und nicht vorher die
Klage
erhoben worden ist.
Auf den Lauf der sechsmonatigen
und der
dreimonatigen Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften
der §§
203, 206 entsprechende Anwendung.
§ 1572. Ein Scheidungsgrund
kann, auch wenn
die für seine Geltendmachung im § 1571 bestimmte Frist verstrichen ist,
im
Laufe des Rechtsstreits geltend gemacht werden, sofern die Frist zur
Zeit der
Erhebung der Klage noch nicht verstrichen war.
§ 1573. Thatsachen, auf die eine
Scheidungklage nicht mehr gegründet werden kann, dürfen zur
Unterstützung einer
auf andere Thatsachen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht
werden.
§ 1574. Wird die Ehe aus einem
der in den
§§ 1565 bis 1568 bestimmten Gründe geschieden, so ist in dem Urtheil
auszusprechen,
daß der Beklagte die Schuld an der Scheidung trägt.
Hat der Beklagte Widerklage
erhoben und
wird auch diese für begründet erkannt, so sind beide Ehegatten für
schuldig zu
erklären.
Ohne Erhebung einer Widerklage
ist auf
Antrag des Beklagten auch der Kläger für schuldig zu erklären, wenn
Thatsachen
vorliegen, wegen deren der Beklagte auf Scheidung klagen könnte oder,
falls
sein Recht auf Scheidung durch Verzeihung oder durch Zeitablauf
ausgeschlossen
ist, zur Zeit des Eintritts des von dem Kläger geltend gemachten
Scheidungsgrundes berechtigt war, auf Scheidung zu klagen.
§ 1575. Der Ehegatte, der auf
Scheidung zu
klagen berechtigt ist, kann statt auf Scheidung auf Aufhebung der
ehelichen
Gemeinschaft klagen. Beantragt der andere Ehegatte, daß die Ehe, falls
die
Klage begründet ist, geschieden wird, so ist auf Scheidung zu erkennen.
Für die Klage auf Aufhebung der
ehelichen
Gemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 1573, 1574.
§ 1576. Ist auf Aufhebung der
ehelichen
Gemeinschaft erkannt, so kann jeder der Ehegatten auf Grund des Urtheils
die
Scheidung beantragen, es sei denn, daß nach der Erlassung des Urtheils
die
eheliche Gemeinschaft wiederhergestellt worden ist.
Die Vorschriften der §§ 1570 bis
1574
finden keine Anwendung; wird die Ehe geschieden, so ist der für schuldig
erklärte Ehegatte auch im Scheidungsurtheile für schuldig zu erklären.
§ 1577. Die geschiedene Frau
behält den
Familiennamen des Mannes.
Die Frau kann ihren
Familiennamen
wiederannehmen. War sie vor der Eingehung der geschiedenen Ehe
verheiratet, so
kann sie auch den Namen wiederannehmen, den sie zur Zeit der Eingehung
dieser
Ehe hatte, es sei denn, daß sie allein für schuldig erklärt ist. Die
Wiederannahme des Namens erfolgt durch Erklärung gegenüber der
zuständigen
Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Ist die Frau allein für schuldig
erklärt,
so kann der Mann ihr die Führung seines Namens untersagen. Die
Untersagung
erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung
ist in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Behörde soll der Frau die
Erklärung
mittheilen. Mit dem Verluste des Namens des Mannes erhält die Frau ihren
Familiennamen wieder.
§ 1578. Der allein für schuldig
erklärte
Mann hat der geschiedenen Frau den standesmäßigen Unterhalt insoweit zu
gewähren, als sie ihn nicht aus den Einkünften ihres Vermögens und,
sofern nach
den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt haben, Erwerb durch
Arbeit der
Frau üblich ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann.
Die allein für schuldig erklärte
Frau hat
dem geschiedenen Manne den standesmäßigen Unterhalt insoweit zu
gewähren, als
er außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
§ 1579. Soweit der allein für
schuldig
erklärte Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außer
Stande ist, ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts dem anderen
Ehegatten Unterhalt zu gewähren, ist er berechtigt, von den zu seinem
Unterhalte verfügbaren Einkünften zwei Drittheile oder, wenn diese zu
seinem
nothdürftigen Unterhalte nicht ausreichen, so viel zurückzubehalten, als
zu
dessen Bestreitung erforderlich ist. Hat er einem minderjährigen
unverheiratheten Kinde oder in Folge seiner Wiederverheirathung dem
neuen
Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so beschränkt sich seine Verpflichtung
dem
geschiedenen Ehegatten gegenüber auf dasjenige, was mit Rücksicht auf
die
Bedürfnisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der
Betheiligten
der Billigkeit entspricht.
Der Mann ist der Frau gegenüber
unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn
die
Frau den Unterhalt aus dem Stamme ihres Vermögens bestreiten kann.
§ 1580. Der Unterhalt ist durch
Entrichtung
einer Geldrente nach Maßgabe des § 760 zu gewähren. Ob, in welcher Art
und für
welchen Betrag der Unterhaltspflichtige Sicherheit zu leisten hat,
bestimmt
sich nach den Umständen.
Statt der Rente kann der
Berechtigte eine
Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Im Uebrigen finden die für die
Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1607,
1610, des
§ 1611 Abs. 1, des § 1613 und für den Fall des Todes des Berechtigten
die
Vorschriften des § 1615 entsprechende Anwendung.
§ 1581. Die Unterhaltspflicht
erlischt mit
der Wiederverheirathung des Berechtigten.
Im Falle der Wiederverheirathung
des
Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 entsprechende
Anwendung.
§ 1582. Die Unterhaltspflicht
erlischt
nicht mit dem Tode des Verpflichteten.
Die Verpflichtung des Erben
unterliegt
nicht den Beschränkungen des § 1579. Der Berechtigte muß sich jedoch die
Herabsetzung der Rente bis auf die Hälfte der Einkünfte gefallen lassen,
die
der Verpflichtete zur Zeit des Todes aus seinem Vermögen bezogen hat.
Einkünfte
aus einem Rechte, das mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder
Ereignisses erlischt, bleiben von dem Eintritte des Zeitpunkts oder des
Ereignisses an außer Betracht.
Sind mehrere Berechtigte
vorhanden, so kann
der Erbe die Renten nach dem Verhältniß ihrer Höhe soweit herabsetzen,
daß sie zusammen
der Hälfte der Einkünfte gleichkommen.
§ 1583. Ist die Ehe wegen
Geisteskrankheit
eines Ehegatten geschieden, so hat ihm der andere Ehegatte Unterhalt in
gleicher Weise zu gewähren wie ein allein für schuldig erklärter
Ehegatte.
§ 1584. Ist ein Ehegatte allein
für
schuldig erklärt, so kann der andere Ehegatte Schenkungen, die er ihm
während
des Brautstandes oder während der Ehe gemacht hat, widerrufen. Die
Vorschriften
des § 531 finden Anwendung.
Der Widerruf ist ausgeschlossen,
wenn seit
der Rechtskraft des Scheidungsurtheils ein Jahr verstrichen oder wenn
der
Schenker oder der Beschenkte gestorben ist.
§ 1585. Hat der Mann einem
gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist die Frau
verpflichtet,
ihm aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrag ihrer Arbeit oder
eines
von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäfts einen anderen Beitrag
zu den
Kosten des Unterhalts zu leisten, soweit nicht diese durch die dem Manne
an dem
Vermögen des Kindes zustehende Nutznießung gedeckt werden. Der Anspruch
des
Mannes ist nicht übertragbar.
Steht der Frau die Sorge für die
Person des
Kindes zu und ist eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts des Kindes
zu
besorgen, so kann die Frau den Beitrag zur eigenen Verwendung für den
Unterhalt
des Kindes zurückbehalten.
§ 1586. Wird nach § 1575 die
eheliche
Gemeinschaft aufgehoben, so treten die mit der Scheidung verbundenen
Wirkungen
ein; die Eingehung einer neuen Ehe ist jedoch ausgeschlossen. Die
Vorschriften
über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe finden Anwendung, wie
wenn das
Urtheil nicht ergangen wäre.
§ 1587. Wird die eheliche
Gemeinschaft nach
der Aufhebung wiederhergestellt, so fallen die mit der Aufhebung
verbundenen
Wirkungen weg und tritt Gütertrennung ein.
Achter Titel.
Kirchliche Verpflichtungen.
§ 1588. Die kirchlichen
Verpflichtungen in
Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht
berührt.
Zweiter Abschnitt.
Verwandtschaft.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1589. Personen, deren eine von
der
anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in
gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person
abstammen, sind
in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich
nach der
Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Ein uneheliches Kind und dessen
Vater
gelten nicht als verwandt.
§ 1590. Die Verwandten eines
Ehegatten sind
mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der
Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie
vermittelnden
Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort,
auch wenn
die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Zweiter Titel.
Eheliche Abstammung.
§ 1591. Ein Kind, das nach der
Eingehung
der Ehe geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der
Ehe
empfangen und der Mann innerhalb der Empfängnißzeit der Frau beigewohnt
hat.
Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar
unmöglich ist,
daß die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat.
Es wird vermuthet, daß der Mann
innerhalb
der Empfängnißzeit der Frau beigewohnt habe. Soweit die Empfängnißzeit
in die
Zeit vor der Ehe fällt, gilt die Vermuthung nur, wenn der Mann gestorben
ist,
ohne die Ehelichkeit des Kindes angefochten zu haben.
§ 1592. Als Empfängnißzeit gilt
die Zeit
von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten
Tage vor
der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des
einhunderteinundachtzigsten als
des dreihundertundzweiten Tages.
Steht fest, daß das Kind
innerhalb eines
Zeitraums empfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage
vor dem
Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten der Ehelichkeit des
Kindes
dieser Zeitraum als Empfängnißzeit.
§ 1593. Die Unehelichkeit eines
Kindes, das
während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der
Auflösung der
Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mann die
Ehelichkeit
angefochten hat oder, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben,
gestorben
ist.
§ 1594. Die Anfechtung der
Ehelichkeit kann
nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in
welchem der Mann die Geburt des Kindes erfährt.
Auf den Lauf der Frist finden
die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechende
Anwendung.
§ 1595. Die Anfechtung der
Ehelichkeit kann
nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Mann in der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
Für einen geschäftsunfähigen
Mann kann sein
gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die
Ehelichkeit anfechten. Hat der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit
nicht
rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der
Geschäftsunfähigkeit der
Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, wie wenn er
ohne
gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
§ 1596. Die Anfechtung der
Ehelichkeit
erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Anfechtungsklage.
Die Klage
ist gegen das Kind zu richten.
Wird die Klage zurückgenommen,
so ist die
Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn der Mann
vor der
Erledigung des Rechtsstreits das Kind als das seinige anerkennt.
Vor der Erledigung des
Rechtsstreits kann
die Unehelichkeit nicht anderweit geltend gemacht werden.
§ 1597. Nach dem Tode des Kindes
erfolgt
die Anfechtung der Ehelichkeit durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte;
die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die
Erklärung
sowohl demjenigen mittheilen, welcher im Falle der Ehelichkeit, als auch
demjenigen,
welcher im Falle der Unehelichkeit Erbe des Kindes ist. Es hat die
Einsicht der
Erklärung Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
macht.
§ 1598. Die Anfechtung der
Ehelichkeit ist
ausgeschlossen, wenn der Mann das Kind nach der Geburt als das seinige
anerkennt.
Die Anerkennung kann nicht unter
einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Für die Anerkennung gelten die
Vorschriften
des § 1595 Abs. 1. Die Anerkennung kann auch in einer Verfügung von
Todeswegen
erfolgen.
§ 1599. Ist die Anerkennung der
Ehelichkeit
anfechtbar, so finden die Vorschriften der §§ 1595 bis 1597 und, wenn
die
Anfechtbarkeit ihren Grund in arglistiger Täuschung oder in Drohung hat,
neben
den Vorschriften des § 203 Abs. 2 und des § 206 auch die Vorschrift des §
203
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 1600. Wird von einer Frau, die
sich nach
der Auflösung ihrer Ehe wiederverheirathet hat, ein Kind geboren, das
nach den
§§ 1591 bis 1599 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten
Mannes
sein würde, so gilt das Kind, wenn es innerhalb zweihundertundsiebzig
Tagen
nach der Auflösung der früheren Ehe geboren wird, als Kind des ersten
Mannes,
wenn es später geboren wird, als Kind des zweiten Mannes.
Dritter Titel.
Unterhaltspflicht.
§ 1601. Verwandte in gerader
Linie sind
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1602. Unterhaltsberechtigt ist
nur, wer
außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein minderjähriges
unverheirathetes Kind
kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des
Unterhalts
insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag
seiner
Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.
§ 1603. Unterhaltspflichtig ist
nicht, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist,
ohne
Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Befinden sich Eltern in dieser
Lage, so
sind sie ihren minderjährigen unverheiratheten Kindern gegenüber
verpflichtet,
alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu
verwenden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer
unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein
gegenüber einem Kinde, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens
bestritten werden kann.
§ 1604. Soweit die
Unterhaltspflicht einer
Frau ihren Verwandten gegenüber davon abhängt, daß sie zur Gewährung des
Unterhalts im Stande ist, kommt die dem Manne an dem eingebrachten Gute
zustehende Verwaltung und Nutznießung nicht in Betracht.
Besteht allgemeine
Gütergemeinschaft,
Errungenschaftsgemeinschaft oder Fahrnißgemeinschaft, so bestimmt sich
die
Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie
wenn
das Gesammtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind
bedürftige
Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem
Gesammtgute
so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem
Verwandtschaftsverhältnisse ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des
verpflichteten Ehegatten beruht.
§ 1605. Soweit die
Unterhaltspflicht eines
minderjährigen Kindes seinen Verwandten gegenüber davon abhängt, daß es
zur
Gewährung des Unterhalts im Stande ist, kommt die elterliche Nutznießung
an dem
Vermögen des Kindes nicht in Betracht.
§ 1606. Die Abkömmlinge sind vor
den
Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. Die
Unterhaltspflicht
der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und
dem
Verhältnisse der Erbtheile.
Unter den Verwandten der
aufsteigenden
Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu
gleichen
Theilen. Der Vater haftet jedoch vor der Mutter; steht die Nutznießung
an dem
Vermögen des Kindes der Mutter zu, so haftet die Mutter vor dem Vater.
§ 1607. Soweit ein Verwandter
auf Grund des
§ 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende
Verwandte den
Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, wenn die
Rechtsverfolgung
gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert
wird.
Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer
Verwandter
den Unterhalt gewährt, auf diesen über. Der Uebergang kann nicht zum
Nachtheile
des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
§ 1608. Der Ehegatte des
Bedürftigen haftet
vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung
seiner
sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines
standesmäßigen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die
Verwandten vor
dem Ehegatten. Die Vorschriften des §1607 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
Das Gleiche gilt von einem
geschiedenen
unterhaltspflichtigen Ehegatten sowie von einem Ehegatten, der nach §
1351
unterhaltspflichtig ist.
§ 1609. Sind mehrere Bedürftige
vorhanden
und ist der Unterhaltspflichtige außer Stande, allen Unterhalt zu
gewähren, so
gehen unter ihnen die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden
Linie, unter
den Abkömmlingen diejenigen, welche im Falle der gesetzlichen Erbfolge
als
Erben berufen sein würden, den übrigen Abkömmlingen, unter den
Verwandten der
aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
Der Ehegatte steht den
minderjährigen
unverheiratheten Kindern gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen
Verwandten vor. Ein geschiedener Ehegatte sowie ein Ehegatte, der nach §
1351
unterhaltsberechtigt ist, geht den volljährigen oder verheiratheten
Kindern und
den übrigen Verwandten vor.
§ 1610. Das Maß des zu
gewährenden
Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen
(standesmäßiger Unterhalt).
Der Unterhalt umfaßt den
gesammten
Lebensbedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten
der
Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
§ 1611. Wer durch sein
sittliches
Verschulden bedürftig geworden ist, kann nur den nothdürftigen Unterhalt
verlangen.
Der gleichen Beschränkung
unterliegt der
Unterhaltsanspruch der Abkömmlinge, der Eltern und des Ehegatten, wenn
sie sich
einer Verfehlung schuldig machen, die den Unterhaltspflichtigen
berechtigt,
ihnen den Pflichttheil zu entziehen, sowie der Unterhaltsanspruch der
Großeltern und der weiteren Voreltern, wenn ihnen gegenüber die
Voraussetzungen
vorliegen, unter denen Kinder berechtigt sind, ihren Eltern den
Pflichttheil zu
entziehen.
Der Bedürftige kann wegen einer
nach diesen
Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere
Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
§ 1612. Der Unterhalt ist durch
Entrichtung
einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, daß ihm
die
Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere
Gründe
es rechtfertigen.
Haben Eltern einem
unverheiratheten Kinde
Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für
welche
Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll. Aus besonderen Gründen
kann
das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der
Eltern
ändern.
Im Uebrigen finden die
Vorschriften des §
760 Anwendung.
§ 1613. Für die Vergangenheit
kann der
Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von
der Zeit
an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der
Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
§ 1614. Für die Zukunft kann auf
den
Unterhalt nicht verzichtet werden.
Durch eine Vorausleistung wird
der
Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im
§ 760
Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt
zu
bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt
befreit.
§ 1615. Der Unterhaltsanspruch
erlischt mit
dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf
Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit
oder
auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur
Zeit des
Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
Im Falle des Todes des
Berechtigten hat der
Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung
nicht
von dem Erben zu erlangen ist.
Vierter Titel.
Rechtliche Stellung der
ehelichen Kinder.
I. Rechtsverhältniß zwischen den
Eltern und
dem Kinde im Allgemeinen.
§ 1616. Das Kind erhält den
Familiennamen
des Vaters.
§ 1617. Das Kind ist, solange es
dem
elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder
unterhalten
wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung
entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste
zu
leisten.
§ 1618. Macht ein dem
elterlichen Hausstand
angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts
aus
seinem Vermögen eine Aufwendung oder überläßt es den Eltern zu diesem
Zwecke
etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht
fehlt,
Ersatz zu verlangen.
§ 1619. Ueberläßt ein dem
elterlichen
Hausstand angehörendes volljähriges Kind sein Vermögen ganz oder
theilweise der
Verwaltung des Vaters, so kann der Vater die Einkünfte, die er während
seiner
Verwaltung bezieht, nach freiem Ermessen verwenden, soweit nicht ihre
Verwendung zur Bestreitung der Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung und
zur
Erfüllung solcher Verpflichtungen des Kindes erforderlich ist, die bei
ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten
werden.
Das Kind kann eine abweichende Bestimmung treffen.
Das gleiche Recht steht der
Mutter zu, wenn
das Kind ihr die Verwaltung seines Vermögens überläßt.
§ 1620. Der Vater ist
verpflichtet, einer
Tochter im Falle ihrer Verheirathung zur Einrichtung des Haushalts eine
angemessene Aussteuer zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmäßigen
Unterhalts dazu
im Stande ist und nicht die Tochter ein zur Beschaffung der Aussteuer
ausreichendes Vermögen hat. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mutter,
wenn
der Vater zur Gewährung der Aussteuer außer Stande oder wenn er
gestorben ist.
Die Vorschriften des § 1604 und
des § 1607
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 1621. Der Vater und die Mutter
können die
Aussteuer verweigern, wenn sich die Tochter ohne die erforderliche
elterliche
Einwilligung verheirathet.
Das Gleiche gilt, wenn sich die
Tochter
einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Verpflichteten
berechtigt, ihr
den Pflichttheil zu entziehen.
§ 1622. Die Tochter kann eine
Aussteuer
nicht verlangen, wenn sie für eine frühere Ehe von dem Vater oder der
Mutter
eine Aussteuer erhalten hat.
§ 1623. Der Anspruch auf die
Aussteuer ist
nicht übertragbar. Er verjährt in einem Jahre von der Eingehung der Ehe
an.
§ 1624. Was einem Kinde mit
Rücksicht auf
seine Verheirathung oder auf die Verlangung einer selbständigen
Lebensstellung
zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirthschaft oder der
Lebensstellung von
dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn
eine
Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die
Ausstattung
das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters
oder der
Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
Die Verpflichtung des
Ausstattenden zur
Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Fehlers
der Sache
bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt,
nach den
für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
§ 1625. Gewährt der Vater einem
Kinde,
dessen Vermögen seiner elterlichen oder vormundschaftlichen Verwaltung
unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er sie
aus
diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter
entsprechende
Anwendung.
II. Elterliche Gewalt.
§ 1626. Das Kind steht, solange
es
minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt.
1. Elterliche Gewalt des Vaters.
§ 1627. Der Vater hat kraft der
elterlichen
Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des
Kindes zu
sorgen.
§ 1628. Das Recht und die
Pflicht, für die
Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen, erstreckt sich nicht auf
Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
§ 1629. Steht die Sorge für die
Person oder
die Sorge für das Vermögen des Kindes einem Pfleger zu, so entscheidet
bei
einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vater und dem Pfleger über
die
Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Kindes
betreffenden
Handlung das Vormundschaftsgericht.
§ 1630. Die Sorge für die Person
und das
Vermögen umfaßt die Vertretung des Kindes.
Die Vertretung steht dem Vater
insoweit
nicht zu, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Mündels
ausgeschlossen
ist. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vater nach § 1796 die Vertretung
entziehen.
§ 1631.
Personenesorge
1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
§ 1632. Die Sorge für die Person
des Kindes
umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von Jedem zu verlangen, der
es dem
Vater widerrechtlich vorenthält.
§ 1633. Ist eine Tochter
verheirathet, so
beschränkt sich die Sorge für ihre Person auf die Vertretung in den die
Person
betreffenden Angelegenheiten.
§ 1634. Neben dem Vater hat
während der
Dauer der Ehe die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des
Kindes
zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt,
unbeschadet der
Vorschrift des § 1685 Abs. 1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den
Eltern geht die Meinung des Vaters vor.
§ 1635. Ist die Ehe aus einem
der in den §§
1565 bis 1568 bestimmten Gründe geschieden, so steht, solange die
geschiedenen
Ehegatten leben, die Sorge für die Person des Kindes, wenn ein Ehegatte
allein
für schuldig erklärt ist, dem anderen Ehegatten zu; sind beide Ehegatten
für
schuldig erklärt, so steht die Sorge für einen Sohn unter sechs Jahren
oder für
eine Tochter der Mutter, für einen Sohn, der über sechs Jahre alt ist,
dem
Vater zu. Das Vormundschaftsgericht kann eine abweichende Anordnung
treffen,
wenn eine solche aus besonderen Gründen im Interesse des Kindes geboten
ist; es
kann die Anordnung aufheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
Das Recht des Vaters zur
Vertretung des
Kindes bleibt unberührt.
§ 1636. Der Ehegatte, dem nach §
1635 die
Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugniß, mit
dem
Kinde persönlich zu verkehren. Das Vormundschaftsgericht kann den
Verkehr näher
regeln.
§ 1637. Ist die Ehe nach § 1348
Abs. 2
aufgelöst, so gilt in Ansehung der Sorge für die Person des Kindes das
Gleiche,
wie wenn die Ehe geschieden ist und beide Ehegatten für schuldig erklärt
sind.
§ 1638. Das Recht und die
Pflicht, für das
Vermögen des Kindes zu sorgen (Vermögensverwaltung), erstreckt sich
nicht auf
das Vermögen, welches das Kind von Todeswegen erwirbt oder welches ihm
unter
Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn der
Erblasser
durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat,
daß
der Erwerb der Verwaltung des Vaters entzogen sein soll.
Was das Kind auf Grund eines zu
einem
solchen Vermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden
Gegenstandes oder
durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, ist
gleichfalls der Verwaltung des Vaters entzogen.
§ 1639. Was das Kind von
Todeswegen erwirbt
oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet
wird,
hat der Vater nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu
verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung,
von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind. Kommt der Vater
den
Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht die zu ihrer
Durchführung erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Der Vater darf von den
Anordnungen insoweit
abweichen, als er nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.
§ 1640. Der Vater hat das seiner
Verwaltung
unterliegende Vermögen des Kindes, welches bei dem Tode der Mutter
vorhanden
ist oder dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichniß,
nachdem
er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen
hat,
dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Bei Haushaltsgegenständen genügt
die
Angabe des Gesammtwerths.
Ist das eingereichte Verzeichniß
ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das
Verzeichniß
durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar
aufgenommen wird. Die Anordnung ist für das in Folge des Todes der
Mutter dem
Kinde zufallende Vermögen unzulässig, wenn die Mutter sie durch
letztwillige
Verfügung ausgeschlossen hat.
§ 1641. Der Vater kann nicht in
Vertretung
des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die
einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen wird.
§ 1642. Der Vater hat das seiner
Verwaltung
unterliegende Geld des Kindes, unbeschadet der Vorschrift des § 1653,
nach den
für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften der §§ 1807, 1808
verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben
bereit zu
halten ist.
Das Vormundschaftsgericht kann
dem Vater
aus besonderen Gründen eine andere Anlegung gestatten.
§ 1643. Zu Rechtsgeschäften für
das Kind
bedarf der Vater der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in den
Fällen, in
denen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und nach § 1822 Nr. 1, 3,
5, 8 bis
11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
Das Gleiche gilt für die
Ausschlagung einer
Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen
Pflichttheil. Tritt der Anfall an das Kind erst in Folge der
Ausschlagung des
Vaters ein, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn der Vater
neben dem
Kinde berufen war.
Die Vorschriften der §§ 1825,
1828 bis 1831
finden entsprechende Anwendung.
§ 1644. Der Vater kann
Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist,
dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kinde
geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
§ 1645. Der Vater soll nicht
ohne
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im
Namen des
Kindes beginnen.
§ 1646. Erwirbt der Vater mit
Mitteln des
Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerbe das Eigenthum auf das
Kind
über, es sei denn, daß der Vater nicht für Rechnung des Kindes erwerben
will.
Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren,
die mit
Blankoindossament versehen sind.
Die Vorschriften des Abs. 1
finden
entsprechende Anwendung, wenn der Vater mit Mitteln des Kindes ein Recht
an
Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwirbt, zu dessen
Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt.
§ 1647. Die Vermögensverwaltung
des Vaters
endigt mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Konkurs über
das
Vermögen des Vaters eröffnet wird.
Nach der Aufhebung des Konkurses
kann das
Vormundschaftsgericht die Verwaltung dem Vater wiederübertragen.
§ 1648. Macht der Vater bei der
Sorge für
die Person oder das Vermögen des Kindes Aufwendungen, die er den
Umständen nach
für erforderlich halten darf, so kann er von dem Kinde Ersatz verlangen,
sofern
nicht die Aufwendungen ihm selbst zur Last fallen.
§ 1649. Dem Vater steht kraft
der elterlichen
Gewalt die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes zu.
§ 1650. Von der Nutznießung
ausgeschlossen
(freies Vermögen) sind die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche des
Kindes
bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen und
Arbeitsgeräthe.
§ 1651. Freies Vermögen ist:
1. was das Kind
durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten
selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt;
2. was das Kind von
Todeswegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich
zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der
Dritte
bei der Zuwendung bestimmt hat, daß das Vermögen der Nutznießung
entzogen sein
soll.
Die Vorschriften des § 1638 Abs.
2 finden
entsprechende Anwendung.
§ 1652. Der Vater erwirbt die
Nutzungen des
seiner Nutznießung unterliegenden Vermögens in derselben Weise und in
demselben
Umfange wie ein Nießbraucher.
§ 1653. Der Vater darf
verbrauchbare
Sachen, die zu dem seiner Nutznießung unterliegenden Vermögen gehören,
für sich
veräußern oder verbrauchen, Geld jedoch nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Macht der Vater von dieser Befugniß Gebrauch, so
hat er
den Werth der Sachen nach der Beendigung der Nutznießung zu ersetzen;
der
Ersatz ist schon vorher zu leisten, wenn die ordnungsmäßige Verwaltung
des
Vermögens es erfordert.
§ 1654. Der Vater hat die Lasten
des seiner
Nutznießung unterliegenden Vermögens zu tragen. Seine Haftung bestimmt
sich
nach den für den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung geltenden
Vorschriften der §§ 1384 bis 1386, 1388. Zu den Lasten gehören auch die
Kosten
eines Rechtsstreits, der für das Kind geführt wird, sofern sie nicht dem
freien
Vermögen zur Last fallen, sowie die Kosten der Vertheidigung des Kindes
in
einem gegen das Kind gerichteten Strafverfahren, vorbehaltlich der
Ersatzpflicht des Kindes im Falle seiner Verurtheilung.
§ 1655. Gehört zu dem der
Nutznießung
unterliegenden Vermögen ein Erwerbsgeschäft, das von dem Vater im Namen
des
Kindes betrieben wird, so gebührt dem Vater nur der sich aus dem Betrieb
ergebende jährliche Reingewinn. Ergiebt sich in einem Jahre ein Verlust,
so
verbleibt der Gewinn späterer Jahre bis zur Ausgleichung des Verlustes
dem
Kinde.
§ 1656. Steht dem Vater die
Verwaltung des
einer Nutznießung unterliegenden Vermögens nicht zu, so kann er auch die
Nutznießung nicht ausüben; er kann jedoch die Herausgabe der Nutzungen
verlangen, soweit nicht ihre Verwendung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des
Vermögens und zur Bestreitung der Lasten der Nutznießung erforderlich
ist.
Ruht die elterliche Gewalt des
Vaters oder
ist dem Vater die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes durch
das
Vormundschaftsgericht entzogen, so können die Kosten des Unterhalts des
Kindes
aus den Nutzungen insoweit vorweg entnommen werden, als sie dem Vater
zur Last
fallen.
§ 1657. Ist der Vater von der
Ausübung der
Nutznießung ausgeschlossen, so hat er eine ihm dem Kinde gegenüber
obliegende
Verbindlichkeit, die in Folge der Nutznießung erst nach deren Beendigung
zu
erfüllen sein würde, sofort zu erfüllen. Diese Vorschrift findet keine
Anwendung, wenn die elterliche Gewalt ruht.
§ 1658. Das Recht, das dem Vater
kraft
seiner Nutznießung an dem Vermögen des Kindes zusteht, ist nicht
übertragbar.
Das Gleiche gilt von den nach
den §§ 1655,
1656 dem Vater zustehenden Ansprüchen, solange sie nicht fällig sind.
§ 1659. Die Gläubiger des Kindes
können
ohne Rücksicht auf die elterliche Nutznießung Befriedigung aus dem
Vermögen des
Kindes verlangen.
Hat der Vater verbrauchbare
Sachen nach §
1653 veräußert oder verbraucht, so ist er den Gläubigern gegenüber zum
sofortigen Ersatze verpflichtet.
§ 1660. Im Verhältnisse des
Vaters und des
Kindes zu einander finden in Ansehung der Verbindlichkeiten des Kindes
die für
den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung geltenden Vorschriften des
§
1415, des § 1416 Abs. 1 und des § 1417 entsprechende Anwendung.
§ 1661. Die Nutznießung endigt,
wenn sich
das Kind verheirathet. Die Nutznießung verbleibt jedoch dem Vater, wenn
die Ehe
ohne die erforderliche elterliche Einwilligung geschlossen wird.
§ 1662. Der Vater kann auf die
Nutznießung
verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
Form
abzugeben.
§ 1663. Hat der Vater kraft
seiner Nutznießung
ein zu dem Vermögen des Kindes gehörendes Grundstück vermiethet oder
verpachtet, so finden, wenn das Mieth- oder Pachtverhältniß bei der
Beendigung
der Nutznießung noch besteht, die Vorschriften des § 1056 entsprechende
Anwendung.
Gehört zu dem der Nutznießung
unterliegenden Vermögen ein landwirthschaftliches Grundstück, so findet
die
Vorschrift des § 592, gehört zu dem Vermögen ein Landgut, so finden die
Vorschriften der §§ 592, 593 entsprechende Anwendung.
§ 1664. Der Vater hat bei der
Ausübung der
elterlichen Gewalt dem Kinde gegenüber nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 1665. Ist der Vater
verhindert, die
elterliche Gewalt auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht, sofern
nicht die
elterliche Gewalt nach § 1685 von der Mutter ausgeübt wird, die im
Interesse
des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§ 1666. Wird das geistige oder
leibliche
Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht der Sorge für
die
Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines
ehrlosen
oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das
Vormundschaftsgericht
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das
Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind zum
Zwecke der
Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt
oder
einer Besserungsanstalt untergebracht wird.
Hat der Vater das Recht des
Kindes auf
Gewährung des Unterhalts verletzt und ist für die Zukunft eine
erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem Vater auch die
Vermögensverwaltung sowie die Nutznießung entzogen werden.
§ 1667. Wird das Vermögen des
Kindes
dadurch gefährdet, daß der Vater die mit der Vermögensverwaltung oder
die mit
der Nutznießung verbundenen Pflichten verletzt oder daß er in
Vermögensverfall
geräth, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Das Vormundschaftsgericht kann
insbesondere
anordnen, daß der Vater ein Verzeichniß des Vermögens einreicht und über
seine
Verwaltung Rechnung legt. Der Vater hat das Verzeichniß mit der
Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte
Verzeichniß ungenügend, so findet die Vorschrift des § 1640 Abs. 2 Satz 1
Anwendung. Das Vormundschaftsgericht kann auch, wenn Werthpapiere,
Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen das Reich oder einen
Bundesstaat zu
dem Vermögen des Kindes gehören, dem Vater die gleichen Verpflichtungen
auferlegen, welche nach den §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund
obliegen; die
Vorschriften der §§ 1819, 1820 finden entsprechende Anwendung.
Die Kosten der angeordneten
Maßregeln
fallen dem Vater zur Last.
§ 1668. Sind die nach § 1667
Abs. 2
zulässigen Maßregeln nicht ausreichend, so kann das
Vormundschaftsgericht dem
Vater Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende
Vermögen
auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das
Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen.
§ 1669. Will der Vater eine neue
Ehe
eingehen, so hat er seine Absicht dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen,
auf
seine Kosten ein Verzeichniß des seiner Verwaltung unterliegenden
Vermögens
einzureichen und, soweit in Ansehung dieses Vermögens eine Gemeinschaft
zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung
herbeizuführen. Das
Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst
nach der
Eheschließung erfolgt.
§ 1670. Kommt der Vater den nach
den §§
1667, 1668 getroffenen Anordnungen nicht nach oder erfüllt er die ihm
nach den
§§ 1640, 1669 obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann ihm das
Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung entziehen. Zur Erzwingung
der
Sicherheitsleistung sind andere Maßregeln nicht zulässig.
§ 1671. Das
Vormundschaftsgericht kann
während der Dauer der elterlichen Gewalt die von ihm getroffenen
Anordnungen
jederzeit ändern, insbesondere die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung
der
geleisteten Sicherheit anordnen.
§ 1672. Bei der Bestellung und
Aufhebung
der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Die Kosten der Bestellung und
Aufhebung der
Sicherheit fallen dem Vater zur Last.
§ 1673. Das
Vormundschaftsgericht soll vor
einer Entscheidung, durch welche die Sorge für die Person oder das
Vermögen des
Kindes oder die Nutznießung dem Vater entzogen oder beschränkt wird, den
Vater
hören, es sei denn, daß die Anhörung unthunlich ist.
Vor der Entscheidung sollen auch
Verwandte,
insbesondere die Mutter, oder Verschwägerte des Kindes gehört werden,
wenn es
ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen
kann.
Für den Ersatz der Auslagen gilt die Vorschrift des § 1847 Abs. 2.
§ 1674. Verletzt der
Vormundschaftsrichter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so ist er dem
Kinde
nach § 839 Abs. 1, 3 verantwortlich.
§ 1675. Der Gemeindewaisenrath
hat dem
Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntiß
gelangt, in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen
ist.
§ 1676. Die elterliche Gewalt
des Vaters
ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Vater
in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder wenn er nach § 1910 Abs. 1 einen
Pfleger
für seine Person und sein Vermögen erhalten hat. Die Sorge für die
Person des
Kindes steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur
Vertretung
des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit
zwischen
dem Vater und dem gesetzlichen Vertreter geht die Meinung des
gesetzlichen Vertreters
vor.
§ 1677. Die elterliche Gewalt
des Vaters
ruht, wenn von dem Vormundschaftsgerichte festgestellt wird, daß der
Vater auf
längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Gewalt thatsächlich
verhindert
ist.
Das Ruhen endigt, wenn von dem
Vormundschaftsgerichte
festgestellt wird, daß der Grund nicht mehr besteht.
§ 1678. Solange die elterliche
Gewalt des
Vaters ruht, ist der Vater nicht berechtigt, sie auszuüben; es verbleibt
ihm
jedoch die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes, unbeschadet der
Vorschrift
des § 1685 Abs. 2.
§ 1679. Die elterliche Gewalt
des Vaters
endigt, wenn er für todt erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der als
Zeitpunkt
des Todes gilt.
Lebt der Vater noch, so erlangt
er die
elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgerichte
gegenüber
seinen hierauf gerichteten Willen erklärt.
§ 1680. Der Vater verwirkt die
elterliche
Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder
vorsätzlich
verübten Vergehens zu Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnißstrafe von
mindestens
sechs Monaten verurtheilt wird. Wird wegen des Zusammentreffens mit
einer
anderen strafbaren Handlung auf eine Gesammtstrafe erkannt, so
entscheidet die
Einzelstrafe, welche für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder
Vergehen
verwirkt ist.
Die Verwirkung der elterlichen
Gewalt tritt
mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
§ 1681. Endigt oder ruht die
elterliche
Gewalt des Vaters oder hört aus einem anderen Grunde seine
Vermögensverwaltung
auf, so hat er dem Kinde das Vermögen herauszugeben und über die
Verwaltung
Rechenschaft abzulegen.
§ 1682. Der Vater ist auch nach
der
Beendigung seiner elterlichen Gewalt zur Fortführung der mit der Sorge
für die
Person und das Vermögen des Kindes verbundenen Geschäfte berechtigt, bis
er von
der Beendigung Kenntniß erlangt oder sie kennen muß. Ein Dritter kann
sich auf
diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts die Beendigung der elterlichen Gewalt kennt oder kennen
muß.
Diese Vorschriften finden
entsprechende
Anwendung, wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht oder aus einem
anderen
Grunde seine Vermögensverwaltung aufhört.
§ 1683. Endigt die elterliche
Gewalt in
Folge des Todes des Kindes, so hat der Vater diejenigen Geschäfte, mit
deren
Aufschube Gefahr verbunden ist, zu besorgen, bis der Erbe anderweit
Fürsorge
treffen kann.
2. Elterliche Gewalt der Mutter.
§ 1684. Der Mutter steht die
elterliche
Gewalt zu:
1. wenn der Vater
gestorben oder für todt erklärt ist;
2. wenn der Vater
die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe aufgelöst ist.
Im Falle der Todeserklärung
beginnt die
elterliche Gewalt der Mutter mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des
Todes
des Vaters gilt.
§ 1685. Ist der Vater an der
Ausübung der
elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert oder ruht seine elterliche
Gewalt,
so übt während der Dauer der Ehe die Mutter die elterliche Gewalt mit
Ausnahme
der Nutznießung aus.
Ist die Ehe aufgelöst, so hat
das
Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag die Ausübung zu
übertragen,
wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht und keine Aussicht besteht,
daß der
Grund des Ruhens wegfallen werde. Die Mutter erlangt in diesem Falle
auch die
Nutznießung an dem Vermögen des Kindes.
§ 1686. Auf die elterliche
Gewalt der
Mutter finden die für die elterliche Gewalt des Vaters geltenden
Vorschriften
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1687 bis 1697 ein Anderes
ergiebt.
§ 1687. Das
Vormundschaftsgericht hat der
Mutter einen Beistand zu bestellen:
1. wenn der Vater
die Bestellung nach Maßgabe des § 1777 angeordnet hat;
2. wenn die Mutter
die Bestellung beantragt;
3. wenn das
Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen, insbesondere wegen des
Umfanges
oder der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, oder in den Fällen der
§§ 1666,
1667 die Bestellung im Interesse des Kindes für nöthig erachtet.
§ 1688. Der Beistand kann für
alle
Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne
Angelegenheiten bestellt werden.
Ueber den Umfang seines
Wirkungskreises
entscheidet die Bestellung. Ist der Umfang nicht bestimmt, so fallen
alle
Angelegenheiten in seinen Wirkungskreis.
Hat der Vater die Bestellung
angeordnet, so
hat das Vormundschaftsgericht Bestimmungen, die er nach Maßgabe des §
1777 über
den Umfang des Wirkungskreises getroffen hat, bei der Bestellung zu
befolgen.
§ 1689. Der Beistand hat
innerhalb seines
Wirkungskreises die Mutter bei der Ausübung der elterlichen Gewalt zu
unterstützen und zu überwachen; er hat dem Vormundschaftsgerichte jeden
Fall,
in welchem es zum Einschreiten berufen ist, unverzüglich anzuzeigen.
§ 1690. Die Genehmigung des
Beistandes ist
innerhalb seines Wirkungskreises zu jedem Rechtsgeschäft erforderlich,
zu dem
ein Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des
Gegenvormundes
bedarf. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, welche die Mutter nicht ohne
die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornehmen kann. Die Vorschriften
der §§
1828 bis 1831 finden entsprechende Anwendung.
Die Genehmigung des Beistandes
wird durch
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Das Vormundschaftsgericht soll
vor der
Entscheidung über die Genehmigung in allen Fällen, in denen das
Rechtsgeschäft
zu dem Wirkungskreise des Beistandes gehört, den Beistand hören, sofern
ein
solcher vorhanden und die Anhörung thunlich ist.
§ 1691. Soweit die Anlegung des
zu dem
Vermögen des Kindes gehörenden Geldes in den Wirkungskreis des
Beistandes
fällt, finden die für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften
der §§
1809, 1810 entsprechende Anwendung.
§ 1692. Hat die Mutter ein
Vermögensverzeichniß einzureichen, so ist bei der Aufnahme des
Verzeichnisses
der Beistand zuzuziehen; das Verzeichniß ist auch von dem Beistande mit
der
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das
Verzeichniß ungenügend, so finden, sofern nicht die Voraussetzungen des §
1667
vorliegen, die Vorschriften des § 1640 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 1693. Das
Vormundschaftsgericht kann auf
Antrag der Mutter dem Beistande die Vermögensverwaltung ganz oder
theilweise
übertragen; soweit dies geschieht, hat der Beistand die Rechte und
Pflichten
eines Pflegers.
§ 1694. Für die Berufung,
Bestellung und
Beaufsichtigung des Beistandes, für seine Haftung und seine Ansprüche,
für die
ihm zu bewilligende Vergütung und für die Beendigung seines Amtes gelten
die gleichen
Vorschriften wie bei dem Gegenvormunde.
Das Amt des Beistandes endigt
auch dann,
wenn die elterliche Gewalt der Mutter ruht.
§ 1695. Das
Vormundschaftsgericht kann in
den Fällen des § 1687 Nr. 2, 3 die Bestellung des Beistandes und im
Falle des §
1693 die Uebertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand jederzeit
aufheben.
Ist die Bestellung des
Beistandes nach §
1687 Nr. 2 erfolgt, so soll sie nur mit Zustimmung der Mutter aufgehoben
werden. Das Gleiche gilt für die Uebertragung der Vermögensverwaltung
auf den
Beistand.
§ 1696. Ruht die elterliche
Gewalt der
Mutter wegen Minderjährigkeit, so hat die Mutter das Recht und die
Pflicht, für
die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht
berechtigt. Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge
zusteht,
die rechtliche Stellung eines Beistandes.
§ 1697. Die Mutter verliert die
elterliche
Gewalt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Sie behält jedoch unter den im §
1696
bestimmten Beschränkungen das Recht und die Pflicht, für die Person des
Kindes
zu sorgen.
§ 1698. Wird für das Kind ein
Vormund
bestellt, weil die elterliche Gewalt des Vaters ruht oder verwirkt ist
oder
weil die Vertretung des Kindes dem Vater entzogen ist, oder wird für die
Erziehung des Kindes an Stelle des Vaters ein Pfleger bestellt, so steht
der
Mutter die Sorge für die Person des Kindes neben dem Vormund oder dem
Pfleger
in gleicher Weise zu wie nach § 1634 neben dem Vater.
Fünfter Titel.
Rechtliche Stellung der Kinder
aus
nichtigen Ehen.
§ 1699. Ein Kind aus einer
nichtigen Ehe,
das im Falle der Gültigkeit der Ehe ehelich sein würde, gilt als
ehelich,
sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der
Eheschließung
gekannt haben.
Diese Vorschrift findet keine
Anwendung,
wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe
nicht in
das Heirathsregister eingetragen worden ist.
§ 1700. Das Rechtsverhältniß
zwischen den
Eltern und einem Kinde, das nach § 1699 als ehelich gilt, bestimmt sich,
soweit
sich nicht aus den §§ 1701, 1702 ein Anderes ergiebt, nach den
Vorschriften,
die für ein Kind aus einer geschiedenen Ehe gelten, wenn beide Ehegatten
für
schuldig erklärt sind.
§ 1701. War dem Vater die
Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt, so hat er nicht die sich aus der
Vaterschaft
ergebenden Rechte. Die elterliche Gewalt steht der Mutter zu.
§ 1702. War der Mutter die
Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt, so hat sie in Ansehung des Kindes nur
diejenigen Rechte, welche im Falle der Scheidung der allein für schuldig
erklärten Frau zustehen.
Stirbt der Vater oder endigt
seine
elterliche Gewalt aus einem anderen Grunde, so hat die Mutter nur das
Recht und
die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des
Kindes ist
sie nicht berechtigt. Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die
Sorge
zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes.
Die Vorschriften des Abs. 2
finden auch
dann Anwendung, wenn die elterliche Gewalt des Vaters wegen seiner
Geschäftsunfähigkeit oder nach § 1677 ruht.
§ 1703. Gilt das Kind nicht als
ehelich,
weil beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung
bekannt
war, so kann es gleichwohl von dem Vater, solange er lebt, Unterhalt wie
ein
eheliches Kind verlangen. Das im § 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht dem
Vater
nicht zu.
§ 1704. Ist die Ehe wegen
Drohung
anfechtbar und angefochten, so steht der anfechtungsberechtigte Ehegatte
einem
Ehegatten gleich, dem die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung
unbekannt
war.
Sechster Titel.
Rechtliche Stellung der
unehelichen Kinder.
§ 1705. Das uneheliche Kind hat
im
Verhältnisse zu der Mutter und zu den Verwandten der Mutter die
rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes.
§ 1706. Das uneheliche Kind
erhält den
Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter in Folge ihrer
Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen,
den
die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. Der Ehemann der Mutter
kann durch
Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung
des
Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns
sowie
die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in
öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
§ 1707. Der Mutter steht nicht
die
elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht und die
Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes
ist sie
nicht berechtigt. Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die
Sorge
zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes.
§ 1708. Der Vater des
unehelichen Kindes
ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten
Lebensjahrs den
der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Der
Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf sowie die Kosten der
Erziehung und
der Vorbildung zu einem Berufe.
Ist das Kind zur Zeit der
Vollendung des
sechzehnten Lebensjahrs in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außer
Stande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater auch über diese
Zeit
hinaus Unterhalt zu gewähren; die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 findet
Anwendung.
§ 1709. Der Vater ist vor der
Mutter und
den mütterlichen Verwandten des Kindes unterhaltspflichtig.
Soweit die Mutter oder ein
unterhaltspflichtiger mütterlicher Verwandter dem Kinde den Unterhalt
gewährt,
geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter
oder den
Verwandten über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Kindes
geltend
gemacht werden.
§ 1710. Der Unterhalt ist durch
Entrichtung
einer Geldrente zu gewähren.
Die Rente ist für drei Monate
vorauszuzahlen. Durch eine Vorausleistung für eine spätere Zeit wird der
Vater
nicht befreit.
Hat das Kind den Beginn des
Vierteljahrs
erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag.
§ 1711. Der Unterhalt kann auch
für die
Vergangenheit verlangt werden.
§ 1712. Der Unterhaltsanspruch
erlischt
nicht mit dem Tode des Vaters; er steht dem Kinde auch dann zu, wenn der
Vater
vor der Geburt des Kindes gestorben ist.
Der Erbe des Vaters ist
berechtigt, das
Kind mit dem Betrag abzufinden, der dem Kinde als Pflichttheil gebühren
würde,
wenn es ehelich wäre. Sind mehrere uneheliche Kinder vorhanden, so wird
die
Abfindung so berechnet wie wenn sie alle ehelich wären.
§ 1713. Der Unterhaltsanspruch
erlischt mit
dem Tode des Kindes, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu
bewirkende
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Kindes fällig sind.
Die Kosten der Beerdigung hat
der Vater zu
tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben des Kindes zu erlangen
ist.
§ 1714. Eine Vereinbarung
zwischen dem
Vater und dem Kinde über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an
Stelle
des Unterhalts zu gewährende Abfindung bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Ein unentgeltlicher Verzicht auf
den
Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
§ 1715. Der Vater ist
verpflichtet, der
Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten des Unterhalts für die
ersten
sechs Wochen nach der Entbindung und, falls in Folge der Schwangerschaft
oder
der Entbindung weitere Aufwendungen nothwendig werden, auch die dadurch
entstehenden Kosten zu ersetzen. Den gewöhnlichen Betrag der zu
ersetzenden
Kosten kann die Mutter ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand
verlangen.
Der Anspruch steht der Mutter
auch dann zu,
wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind
todt
geboren ist.
Der Anspruch verjährt in vier
Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Ablaufe von sechs Wochen nach der Geburt des
Kindes.
§ 1716. Schon vor der Geburt des
Kindes
kann auf Antrag der Mutter durch einstweilige Verfügung angeordnet
werden, daß
der Vater den für die ersten drei Monate dem Kinde zu gewährenden
Unterhalt
alsbald nach der Geburt an die Mutter oder an den Vormund zu zahlen und
den
erforderlichen Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen
hat. In
gleicher Weise kann auf Antrag der Mutter die Zahlung des gewöhnlichen
Betrags
der nach § 1715 Abs. 1 zu ersetzenden Kosten an die Mutter und die
Hinterlegung
des erforderlichen Betrags angeordnet werden.
Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung
ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des Anspruchs glaubhaft
gemacht
wird.
§ 1717. Als Vater des
unehelichen Kindes im
Sinne der §§ 1708 bis 1716 gilt, wer der Mutter innerhalb der
Empfängnißzeit
beigewohnt hat, es sei denn, daß auch ein Anderer ihr innerhalb dieser
Zeit
beigewohnt hat. Eine Beiwohnung bleibt jedoch außer Betracht, wenn es
den
Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus
dieser Beiwohnung
empfangen hat.
Als Empfängnißzeit gilt die Zeit
von dem
einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor
dem Tage
der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des
einhunderteinundachtzigsten als
des dreihundertundzweiten Tages.
§ 1718. Wer seine Vaterschaft
nach der
Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde anerkennt, kann sich
nicht
darauf berufen, daß ein Anderer der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit
beigewohnt habe.
Siebenter Titel.
Legitimation unehelicher Kinder.
I. Legitimation durch
nachfolgende Ehe.
§ 1719. Ein uneheliches Kind
erlangt
dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter verheirathet, mit der
Eheschließung
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
§ 1720. Der Ehemann der Mutter
gilt als
Vater des Kindes, wenn er ihr innerhalb der im § 1717 Abs. 2 bestimmten
Empfängnißzeit beigewohnt hat, es sei denn, daß es den Umständen nach
offenbar
unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen
hat.
Erkennt der Ehemann seine
Vaterschaft nach
der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde an, so wird
vermuthet, daß
er der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit beigewohnt habe.
§ 1721. Ist die Ehe der Eltern
nichtig, so
finden die Vorschriften der §§ 1699 bis 1704 entsprechende Anwendung.
§ 1722. Die Eheschließung
zwischen den
Eltern hat für die Abkömmlinge des unehelichen Kindes die Wirkungen der
Legitimation auch dann, wenn das Kind vor der Eheschließung gestorben
ist.
II. Ehelichkeitserklärung.
§ 1723. Ein uneheliches Kind
kann auf
Antrag seines Vaters durch eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich
erklärt
werden.
Die Ehelichkeitserklärung steht
dem
Bundesstaate zu, dem der Vater angehört; ist der Vater ein Deutscher,
der
keinem Bundesstaat angehört, so steht sie dem Reichskanzler zu.
Ueber die Ertheilung der einem
Bundesstaate
zustehenden Ehelichkeitserklärung hat die Landesregierung zu bestimmen.
§ 1724. Die
Ehelichkeitserklärung kann
nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
§ 1725. Der Antrag muß die
Erklärung des Vaters
enthalten, daß er das Kind als das seinige anerkenne.
§ 1726. Zur
Ehelichkeitserklärung ist die
Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind nicht das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter erforderlich. Ist
der
Vater verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
Die Einwilligung hat dem Vater
oder der
Behörde gegenüber zu erfolgen, bei welcher der Antrag einzureichen ist;
sie ist
unwiderruflich.
Die Einwilligung der Mutter ist
nicht
erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer
Stande
oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Das Gleiche gilt von der
Einwilligung der Frau des Vaters.
§ 1727. Wird die Einwilligung
von der
Mutter verweigert, so kann sie auf Antrag des Kindes durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der
Ehelichkeitserklärung dem Kinde zu unverhältnißmäßigem Nachtheile
gereichen
würde.
§ 1728. Der Antrag auf
Ehelichkeitserklärung sowie die Einwilligung der im § 1726 bezeichneten
Personen kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Ist das Kind geschäftsunfähig
oder hat es
nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet, so kann sein gesetzlicher
Vertreter
die Einwilligung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ertheilen.
§ 1729. Ist der Vater in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag, außer der
Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Ist das Kind in der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so gilt das Gleiche für die Ertheilung seiner Einwilligung.
Ist die Mutter des Kindes oder
die Frau des
Vaters in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Ertheilung ihrer
Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht
erforderlich.
§ 1730. Der Antrag sowie die
Einwilligungserklärung der im § 1726 bezeichneten Personen bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§ 1731. Ist der Antrag oder die
Einwilligung einer der im § 1726 bezeichneten Personen anfechtbar, so
gelten
für die Anfechtung und für die Bestätigung der anfechtbaren Erklärung
die
Vorschriften der §§ 1728, 1729.
§ 1732. Die
Ehelichkeitserklärung ist nicht
zulässig, wenn zur Zeit der Erzeugung des Kindes die Ehe zwischen den
Eltern
nach § 1310 Abs. 1 wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft verboten
war.
§ 1733. Die
Ehelichkeitserklärung kann
nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
Nach dem Tode des Vaters ist die
Ehelichkeitserklärung nur zulässig, wenn der Vater den Antrag bei der
zuständigen Behörde eingereicht oder bei oder nach der gerichtlichen
oder notariellen
Beurkundung des Antrags das Gericht oder den Notar mit der Einreichung
betraut
hat.
Die nach dem Tode des Vaters
erfolgte
Ehelichkeitserklärung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode
des
Vaters erfolgt wäre.
§ 1734. Die
Ehelichkeitserklärung kann
versagt werden, auch wenn ihr ein gesetzliches Hinderniß nicht
entgegensteht.
§ 1735. Auf die Wirksamkeit der
Ehelichkeitserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der Antragsteller nicht
der
Vater des Kindes ist oder wenn mit Unrecht angenommen worden ist, daß
die
Mutter des Kindes oder die Frau des Vaters zur Abgabe einer Erklärung
dauernd
außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
§ 1736. Durch die
Ehelichkeitserklärung
erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
§ 1737. Die Wirkungen der
Ehelichkeitserklärung erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes;
sie
erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Vaters. Die Frau des Vaters
wird
nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem Vater
verschwägert.
Die Rechte und Pflichten, die
sich aus dem
Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kinde und seinen Verwandten
ergeben,
bleiben unberührt, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§ 1738. Mit der
Ehelichkeitserklärung
verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes
zu
sorgen. Hat sie dem Kinde Unterhalt zu gewähren, so treten Recht und
Pflicht
wieder ein, wenn die elterliche Gewalt des Vaters endigt oder wenn sie
wegen
Geschäftsunfähigkeit des Vaters oder nach § 1677 ruht.
§ 1739. Der Vater ist dem Kinde
und dessen
Abkömmlingen vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten zur
Gewährung des
Unterhalts verpflichtet.
§ 1740. Will der Vater eine Ehe
eingehen,
während er die elterliche Gewalt über das Kind hat, so finden die
Vorschriften
der §§ 1669 bis 1671 Anwendung.
Achter Titel.
Annahme an Kindesstatt.
§ 1741. Wer keine ehelichen
Abkömmlinge
hat, kann durch Vertrag mit einem Anderen diesen an Kindesstatt
annehmen. Der
Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht.
§ 1742. Die Annahme an
Kindesstatt kann
nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
§ 1743. Das Vorhandensein eines
angenommenen Kindes steht einer weiteren Annahme an Kindesstatt nicht
entgegen.
§ 1744. Der Annehmende muß das
fünfzigste
Lebensjahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter sein als
das
Kind.
§ 1745. Von den Erfordernissen
des § 1744
kann Befreiung bewilligt werden, von der Vollendung des fünfzigsten
Lebensjahrs
jedoch nur, wenn der Annehmende volljährig ist.
Die Bewilligung steht dem
Bundesstaate zu,
dem der Annehmende angehört; ist der Annehmende ein Deutscher, der
keinem
Bundesstaat angehört, so steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu.
Ueber die Ertheilung der einem
Bundesstaate
zustehenden Bewilligung hat die Landesregierung zu bestimmen.
§ 1746. Wer verheirathet ist,
kann nur mit
Einwilligung seines Ehegatten an Kindesstatt annehmen oder angenommen
werden.
Die Einwilligung ist nicht
erforderlich,
wenn der Ehegatte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder
sein
Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1747. Ein eheliches Kind kann
bis zur
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der
Eltern,
ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit
Einwilligung der
Mutter an Kindesstatt angenommen werden. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
§ 1748. Die Einwilligung der in
den §§
1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder
dem
für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber
zu
erfolgen; sie ist unwiderruflich.
Die Einwilligung kann nicht
durch einen
Vertreter ertheilt werden. Ist der Einwilligende in der
Geschäftfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
Die Einwilligungserklärung
bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§ 1749. Als gemeinschaftliches
Kind kann
ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.
Ein angenommenes Kind kann,
solange das
durch die Annahme begründete Rechtsverhältniß besteht, nur von dem
Ehegatten
des Annehmenden an Kindesstatt angenommen werden.
§ 1750. Der Annahmevertrag kann
nicht durch
einen Vertreter geschlossen werden. Hat das Kind nicht das vierzehnte
Lebensjahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag
mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen.
Der Annahmevertrag muß bei
gleichzeitiger
Anwesenheit beider Theile vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen
werden.
§ 1751. Ist der Annehmende in
der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Eingehung des Vertrags,
außer
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt für das Kind,
wenn es in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§ 1752. Will ein Vormund seinen
Mündel an
Kindesstatt annehmen, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung
nicht
ertheilen, solange der Vormund im Amte ist. Will Jemand seinen früheren
Mündel
an Kindesstatt annehmen, so soll das Vormundschaftsgericht die
Genehmigung
nicht ertheilen, bevor über seine Verwaltung Rechnung gelegt und das
Vorhandensein des Mündelvermögens nachgewiesen hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein zur
Vermögensverwaltung bestellter Pfleger seinen Pflegling oder seinen
früheren
Pflegling an Kindesstatt annehmen will.
§ 1753. Die Bestätigung des
Annahmevertrags
kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
Nach dem Tode des Annehmenden
ist die
Bestätigung nur zulässig, wenn der Annehmende oder das Kind den Antrag
auf
Bestätigung bei dem zuständigen Gericht eingereicht oder bei oder nach
der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Vertrags das Gericht oder
den
Notar mit der Einreichung betraut hat.
Die nach dem Tode des
Annehmenden erfolgte
Bestätigung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt
wäre.
§ 1754. Die Annahme an
Kindesstatt tritt
mit der Bestätigung in Kraft. Die Vertragschließenden sind schon vor der
Bestätigung gebunden.
Die Bestätigung ist nur zu
versagen, wenn
ein gesetzliches Erforderniß der Annahme an Kindesstatt fehlt. Wird die
Bestätigung
endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Kraft.
§ 1755. Ist der Annahmevertrag
oder die
Einwilligung einer der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen
anfechtbar,
so gelten für die Anfechtung und für die Bestätigung des anfechtbaren
Rechtsgeschäfts
die Vorschriften des § 1748 Abs. 2, des § 1750 Abs. 1 und des § 1751.
§ 1756. Auf die Wirksamkeit der
Annahme an
Kindesstatt ist es ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des
Annahmevertrags
mit Unrecht angenommen worden ist, daß eine der in den §§ 1746, 1747
bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande
oder ihr
Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
§ 1757. Durch die Annahme an
Kindesstatt
erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des
Annehmenden.
Wird von einem Ehepaare
gemeinschaftlich
ein Kind angenommen oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen
Ehegatten an,
so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen
ehelichen
Kindes der Ehegatten.
§ 1758. Das Kind erhält den
Familiennamen
des Annehmenden. Wird das Kind von einer Frau angenommen, die in Folge
ihrer
Verheirathung einen anderen Namen führt, so erhält es den Familiennamen,
den
die Frau vor der Verheirathung geführt hat. In den Fällen des § 1757
Abs. 2
erhält das Kind den Familiennamen des Mannes.
Das Kind darf dem neuen Namen
seinen
früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in den Annahmevertrag
ein
Anderes bestimmt ist.
§ 1759. Durch die Annahme an
Kindesstatt
wird ein Erbrecht für den Annehmenden nicht begründet.
§ 1760. Der Annehmende hat über
das
Vermögen des Kindes, soweit es auf Grund der elterlichen Gewalt seiner
Verwaltung unterliegt, auf seine Kosten ein Verzeichniß aufzunehmen und
dem
Vormundschaftsgericht einzureichen; er hat das Verzeichniß mit der
Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte
Verzeichniß ungenügend, so findet die Vorschrift des § 1640 Abs. 2 Satz 1
Anwendung.
Erfüllt der Annehmende die ihm
nach Abs.1
obliegende Verpflichtung nicht, so kann ihm das Vormundschaftsgericht
die
Vermögensverwaltung entziehen. Die Entziehung kann jederzeit
wiederaufgehoben
werden.
§ 1761. Will der Annehmende eine
Ehe
eingehen, während er die elterliche Gewalt über das Kind hat, so finden
die
Vorschriften der §§ 1669 bis 1671 Anwendung.
§ 1762. Die Wirkungen der
Annahme an
Kindesstatt erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Auf einen
zur Zeit
des Vertragsabschlusses schon vorhandenen Abkömmling und dessen später
geborene
Abkömmlinge erstrecken sich die Wirkungen nur, wenn der Vertrag auch mit
dem
schon vorhandenen Abkömmlinge geschlossen wird.
§ 1763. Die Wirkungen der
Annahme an
Kindesstatt erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden.
Der
Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des
Kindes wird
nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
§ 1764. Die Rechte und
Pflichten, die sich
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kinde und seinen
Verwandten
ergeben, werden durch die Annahme an Kindesstatt nicht berührt, soweit
nicht
das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§ 1765. Mit der Annahme an
Kindesstatt
verlieren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt über das Kind, die
uneheliche Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes
zu
sorgen.
Hat der Vater oder die Mutter
dem Kinde
Unterhalt zu gewähren, so treten das Recht und die Pflicht, für die
Person des
Kindes zu sorgen, wieder ein, wenn die elterliche Gewalt des Annehmenden
endigt
oder wenn sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden oder nach §
1677 ruht.
Das Recht zur Vertretung des Kindes tritt nicht wieder ein.
§ 1766. Der Annehmende ist dem
Kinde und
denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der
Annahme
erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet.
Der Annehmende steht im Falle
des § 1611
Abs. 2 den leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie gleich.
§ 1767. In dem Annahmevertrage
kann die
Nutznießung des Annehmenden an dem Vermögen des Kindes sowie das
Erbrecht des
Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden.
Im Uebrigen können die Wirkungen
der
Annahme an Kindesstatt in dem Annahmevertrage nicht geändert werden.
§ 1768. Das durch die Annahme an
Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß kann wiederaufgehoben werden.
Die
Aufhebung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgen.
Die Aufhebung erfolgt durch
Vertrag
zwischen dem Annehmenden, dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des
Kindes, auf
welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken.
Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich
ein Kind
angenommen oder hat ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten
angenommen, so
ist zu der Aufhebung die Mitwirkung beider Ehegatten erforderlich.
§ 1769. Nach dem Tode des Kindes
können die
übrigen Betheiligten das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältniß
durch
Vertrag aufheben. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 1757 Abs. 2 nach
dem
Tode eines der Ehegatten.
§ 1770. Die für die Annahme an
Kindesstatt
geltenden Vorschriften des § 1741 Satz 2 und der §§ 1750, 1751, 1753 bis
1755
gelten auch für die Aufhebung.
§ 1771. Schließen Personen, die
durch
Annahme an Kindesstatt verbunden sind, der Vorschrift des § 1311 zuwider
eine
Ehe, so tritt mit der Eheschließung die Aufhebung des durch die Annahme
zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnisses ein.
Ist die Ehe nichtig, so wird,
wenn dem
einen Ehegatten die elterliche Gewalt über den anderen zusteht, diese
mit der
Eheschließung verwirkt. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die
Nichtigkeit
der Ehe auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das
Heirathsregister
eingetragen worden ist.
§ 1772. Mit der Aufhebung der
Annahme an
Kindesstatt verlieren das Kind und diejenigen Abkömmlinge des Kindes,
auf
welche sich die Aufhebung erstreckt, das Recht, den Familiennamen des
Annehmenden zu führen. Diese Vorschrift findet in den Fällen des § 1757
Abs. 2
keine Anwendung, wenn die Aufhebung nach dem Tode eines der Ehegatten
erfolgt.
Dritter Abschnitt.
Vormundschaft.
Erster Titel.
Vormundschaft über
Minderjährige.
I. Anordnung der Vormundschaft.
§ 1773. Ein Minderjähriger
erhält einen
Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht oder wenn die
Eltern
weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden
Angelegenheiten
zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
Ein Minderjähriger erhält einen
Vormund
auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
§ 1774. Das
Vormundschaftsgericht hat die
Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen.
§ 1775. Das
Vormundschaftsgericht soll,
sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder
vorliegen,
für den Mündel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind, für
alle
Mündel nur einen Vormund bestellen.
§ 1776. Als Vormünder sind in
nachstehender
Reihenfolge berufen:
1. wer von dem Vater des Mündels
als
Vormund benannt ist;
2. wer von der ehelichen Mutter
des Mündels
als Vormund benannt ist;
3. der Großvater des Mündels von
väterlicher Seite;
4. der Großvater des Mündels von
mütterlicher Seite.
Die Großväter sind nicht
berufen, wenn der
Mündel von einem Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner
Mutter an
Kindesstatt angenommen ist. Das Gleiche gilt, wenn derjenige, von
welchem der
Mündel abstammt, von einem Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder
seiner
Mutter an Kindesstatt angenommen ist und die Wirkungen der Annahme sich
auf den
Mündel erstrecken.
§ 1777. Der Vater kann einen
Vormund nur
benennen, wenn ihm zur Zeit seines Todes die elterliche Gewalt über das
Kind
zusteht; er hat dieses Recht nicht, wenn er in den die Person oder in
den das
Vermögen betreffenden Angelegenheiten nicht zur Vertretung des Kindes
berechtigt ist. Das Gleiche gilt für die Mutter.
Der Vater kann für ein Kind, das
erst nach
seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu
berechtigt sein
würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
Die Benennung des Vormundes
erfolgt durch
letztwillige Verfügung.
§ 1778. Wer nach § 1776 als
Vormund berufen
ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, wenn er nach den
§§ 1780
bis 1784 nicht zum Vormunde bestellt werden kann oder soll oder wenn er
an der
Uebernahme der Vormundschaft verhindert ist oder die Uebernahme
verzögert oder
wenn seine Bestellung das Interesse des Mündels gefährden würde.
Ist der Berufene nur
vorübergehend
verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfalle des
Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum
Vormunde
zu bestellen.
Für eine Ehefrau darf der Mann
vor den nach
§ 1776 Berufenen, für ein uneheliches Kind darf die Mutter vor dem
Großvater
zum Vormunde bestellt werden.
Neben dem Berufenen darf nur mit
dessen
Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
§ 1779. Ist die Vormundschaft
nicht einem
nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht
nach
Anhörung des Gemeindewaisenraths den Vormund auszuwählen.
Das Vormundschaftsgericht soll
eine Person
auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer
Vermögenslage
sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft
geeignet ist.
Bei der Auswahl ist auf das religiöse Bekenntniß des Mündels Rücksicht
zu
nehmen. Verwandte und Verschwägerte des Mündels sind zunächst zu
berücksichtigen.
§ 1780. Zum Vormunde kann nicht
bestellt
werden, wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung
oder
Trunksucht entmündigt ist.
§ 1781. Zum Vormunde soll nicht
bestellt
werden:
1. wer minderjährig oder nach §
1906 unter
vorläufige Vormundschaft gestellt ist;
2. wer nach § 1910
zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten
hat;
3. wer in Konkurs gerathen ist,
während der
Dauer des Konkurses;
4. wer der
bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, soweit sich nicht
aus den
Vorschriften des Strafgesetzbuchs ein Anderes ergiebt.
§ 1782. Zum Vormunde soll nicht
bestellt
werden, wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des
Mündels
von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Die Mutter kann den von dem
Vater als
Vormund Benannten nicht ausschließen.
Auf die Ausschließung finden die
Vorschriften des § 1777 Anwendung.
§ 1783. Eine Frau, die mit einem
Anderen
als dem Vater des Mündels verheirathet ist, soll nur mit Zustimmung
ihres
Mannes zum Vormunde bestellt werden.
§ 1784. Ein Beamter oder
Religionsdiener,
der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubniß zur Uebernahme
einer
Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß zum
Vormunde bestellt werden.
§ 1785. Jeder Deutsche hat die
Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht ausgewählt wird,
zu
übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den
§§ 1780
bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§ 1786. Die Uebernahme der
Vormundschaft
kann ablehnen:
1. eine Frau;
2. wer das sechzigste Lebensjahr
vollendet
hat;
3. wer mehr als
vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem Anderen an
Kindesstatt
angenommenes Kind wird nicht gerechnet;
4. wer durch
Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft
ordnungsmäßig
zu führen;
5. wer wegen
Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts
die
Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
6. wer nach § 1844 zur
Sicherheitsleistung
angehalten wird;
7. wer mit einem
Anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden
soll;
8. wer mehr als
eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder
Pflegschaft
über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei
Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
Das Ablehnungsrecht erlischt,
wenn es nicht
vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.
§ 1787. Wer die Uebernahme der
Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last
fällt,
für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, daß
sich die
Bestellung des Vormundes verzögert.
Erklärt das
Vormundschaftsgericht die
Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm
zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des
Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.
§ 1788. Das
Vormundschaftsgericht kann den
zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Uebernahme der
Vormundschaft
anhalten.
Die einzelne Strafe darf den
Betrag von
dreihundert Mark nicht übersteigen. Die Strafen dürfen nur in
Zwischenräumen
von mindestens einer Woche verhängt werden. Mehr als drei Strafen dürfen
nicht
verhängt werden.
§ 1789. Der Vormund wird von dem
Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter
Führung
der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags
an
Eidesstatt erfolgen.
§ 1790. Bei der Bestellung des
Vormundes
kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden, daß ein bestimmtes
Ereigniß eintritt oder nicht eintritt.
§ 1791. Der Vormund erhält eine
Bestallung.
Die Bestallung soll enthalten
den Namen und
die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormundes, des
Gegenvormundes
und der Mitvormünder sowie im Falle der Theilung der Vormundschaft die
Art der
Theilung. Ist ein Familienrath eingesetzt, so ist auch dies anzugeben.
§ 1792. Neben dem Vormunde kann
ein Gegenvormund
bestellt werden.
Ein Gegenvormund soll bestellt
werden, wenn
mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei
denn, daß
die Verwaltung nicht erheblich oder daß die Vormundschaft von mehreren
Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
Ist die Vormundschaft von
mehreren
Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund
zum
Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
Auf die Berufung und Bestellung
des
Gegenvormundes finden die für die Berufung und Bestellung des Vormundes
geltenden Vorschriften Anwendung.
II. Führung der Vormundschaft.
§ 1793. Der Vormund hat das
Recht und die
Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen,
insbesondere
den Mündel zu vertreten.
§ 1794. Das Recht und die
Pflicht des
Vormundes, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen,
erstreckt
sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt
ist.
§ 1795. Der Vormund kann den
Mündel nicht
vertreten:
1. bei einem
Rechtsgeschäfte zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten
in
gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, daß
das
Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
besteht;
2. bei einem
Rechtsgeschäfte, das die Uebertragung oder Belastung einer durch
Pfandrecht,
Hypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den
Vormund
oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstande hat
oder
die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Uebertragung, Belastung,
Aufhebung
oder Minderung begründet;
3. bei einem
Rechtsstreite zwischen den in Nr. 1 bezeichneten Personen sowie bei
einem
Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nr. 2 bezeichneten Art.
Die Vorschrift des § 181 bleibt
unberührt.
§ 1796. Das
Vormundschaftsgericht kann dem
Vormunde die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen
bestimmten
Kreis von Angelegenheiten entziehen.
Die Entziehung soll nur
erfolgen, wenn das
Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von
diesem vertretenen
Dritten oder einer der im § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in
erheblichem
Gegensatze steht.
§ 1797. Mehrere Vormünder führen
die
Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit
entscheidet
das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei der Bestellung ein Anderes
bestimmt
wird.
Das Vormundschaftsgericht kann
die Führung
der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten
Wirkungskreisen
vertheilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder
Vormund
die Vormundschaft selbständig.
Bestimmungen, die der Vater oder
die Mutter
für die Entscheidung von den Meinungsverschiedenheiten zwischen den von
ihnen
benannten Vormündern und für die Vertheilung der Geschäfte unter diese
nach
Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem Vormundschaftsgerichte zu
befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels
gefährden
würde.
§ 1798. Steht die Sorge für die
Person und
die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu, so
entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer
sowohl
die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das
Vormundschaftsgericht.
§ 1799. Der Gegenvormund hat
darauf zu
achten, daß der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat dem
Vormundschaftsgerichte
Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie jeden Fall unverzüglich
anzuzeigen, in
welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist,
insbesondere
den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines anderen Umstandes, in
Folge
dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des Vormundes
erforderlich wird.
Der Vormund hat dem Gegenvormund
auf
Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu ertheilen und
die
Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu
gestatten.
§ 1800. Das Recht und die
Pflicht des
Vormundes, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmt sich nach den
für die
elterliche Gewalt geltenden Vorschriften der §§ 1631 bis 1633.
§ 1801. Die Sorge für die
religiöse
Erziehung des Mündels kann dem Vormunde von dem Vormundschaftsgericht
entzogen
werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntniß angehört, in dem der
Mündel zu
erziehen ist.
§ 1802. Der Vormund hat das
Vermögen, das
bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel
zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichniß, nachdem er es mit der
Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem
Vormundschaftsgericht
einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei
der
Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichniß ist auch von dem
Gegenvormunde mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
zu
versehen.
Der Vormund kann sich bei der
Aufnahme des
Verzeichnisses der Hülfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen
Sachverständigen
bedienen.
Ist das eingereichte Verzeichniß
ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das
Verzeichniß
durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar
aufgenommen wird.
§ 1803. Was der Mündel von
Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet
wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des
Dritten zu
verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung,
von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
Der Vormund darf mit Genehmigung
des
Vormundschaftsgerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre
Befolgung das
Interesse des Mündels gefährden würde.
Zu einer Abweichung von den
Anordnungen,
die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist,
solange
er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des
Dritten
kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur
Abgabe
einer Erklärung dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt
ist.
§ 1804. Der Vormund kann nicht
in
Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen,
durch
die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht
entsprochen wird.
§ 1805. Der Vormund darf
Vermögen des
Mündels nicht für sich verwenden.
§ 1806. Der Vormund hat das zum
Vermögen
des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur
Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
§ 1807. Die im § 1806
vorgeschriebene
Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen,
für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht,
oder
in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen
Grundstücken;
2. in verbrieften
Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen,
die in
das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats
eingetragen sind;
3. in verbrieften
Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate
gewährleistet
ist;
4. in
Werthpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften
Forderungen
jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die
Kreditanstalt
einer solchen Körperschaft, sofern die Werthpapiere oder die Forderungen
von
dem Bundesrathe zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer
inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen
Behörde des
Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld
für
geeignet erklärt ist.
Die Landesgesetze können für die
innerhalb
ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen,
nach
denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld
festzustellen ist.
§ 1808. Kann die Anlegung den
Umständen nach
nicht in der im § 1807 bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei
der
Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer anderen durch
Landesgesetz dazu
für geeignet erklärten inländischen Bank oder bei einer
Hinterlegungsstelle
anzulegen.
§ 1809. Der Vormund soll
Mündelgeld nach §
1807 Abs. 1 Nr. 5 oder nach § 1808 nur mit der Bestimmung anlegen, daß
zur
Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
§ 1810. Der Vormund soll die in
den §§ 1806
bis 1808 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormundes
bewirken; die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung
des
Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so
soll
die Anlegung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen,
sofern
nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt
wird.
§ 1811. Das
Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen dem Vormund eine andere Anlegung als die in den §§
1807,
1808 vorgeschriebene gestatten.
§ 1812. Der Vormund kann über
eine
Forderung oder über eine anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine
Leistung
verlangen kann, sowie über ein Werthpapier des Mündels nur mit
Genehmigung des
Gegenvormundes verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die
Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der
Eingehung
der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Die Genehmigung des
Gegenvormundes wird
durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein Gegenvormund nicht
vorhanden, so
tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung
des
Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren
Vormündern
gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1813. Der Vormund bedarf nicht
der
Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der
Leistung nicht
in Geld oder Werthpapieren besteht;
2. wenn der Anspruch nicht mehr
als
dreihundert Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt wird,
das der
Vormund angelegt hat;
4. wenn der Anspruch zu den
Nutzungen des
Mündelvermögens gehört;
5. wenn der
Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der
Rechtsverfolgung oder
auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2,
3
erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein
Anderes
bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für
die
Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
§ 1814. Der Vormund hat die zu
dem Vermögen
des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei
einer
Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank mit der Bestimmung zu
hinterlegen,
daß die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach §
92 zu
den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
§ 1815. Der Vormund kann die
Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des
Mündels
mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit
Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche
oder
einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen
Bestimmung in
Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
Sind Inhaberpapiere zu
hinterlegen, die in
Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt
werden
können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß sie nach Abs. 1
in
Buchforderungen umgewandelt werden.
§ 1816. Gehören Buchforderungen
gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat bei der Anordnung der Vormundschaft
zu dem
Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen,
so hat
der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er
über die
Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen
kann.
§ 1817. Das
Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816
obliegenden
Verpflichtungen entbinden.
§ 1818. Das
Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen anordnen, daß der Vormund auch solche zu dem Vermögen
des
Mündels gehörenden Werthpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814
nicht
verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814
bezeichneten
Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes kann die Hinterlegung
von
Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheinen angeordnet werden, auch wenn
ein
besonderer Grund nicht vorliegt.
§ 1819. Solange die nach § 1814
oder nach §
1818 hinterlegten Werthpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen
sind,
bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung
über
die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der
Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt von der Eingehung der
Verpflichtung
zu einer solchen Verfügung.
§ 1820. Sind Inhaberpapiere nach
§ 1815 auf
den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt,
so
bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer
Verfügung über
die sich aus der Umschreibung oder Umwandlung ergebenden
Stammforderungen der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer
Buchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen
ist.
§ 1821. Der Vormund bedarf der
Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfügung über ein
Grundstück oder
über ein Recht an einem Grundstücke;
2. zur Verfügung
über eine Forderung, die auf Uebertragung des Eigenthums an einem
Grundstück
oder auf Begründung oder Uebertragung eines Rechtes an einem Grundstück
oder
auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Rechte gerichtet ist;
3. zur Eingehung der
Verpflichtung zu einer
der in Nr. 1, 2 bezeichneten Verfügungen;
4. zu einem
Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks oder eines
Rechtes
an einem Grundstücke gerichtet ist.
Zu den Rechten an einem
Grundstück im Sinne
dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden.
§ 1822. Der Vormund bedarf der
Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem
Rechtsgeschäfte,
durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen
oder über
eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen
Erbtheil
oder seinen künftigen Pflichttheil verpflichtet wird, sowie zu einer
Verfügung
über den Antheil des Mündels an einer Erbschaft;
2. zur Ausschlagung
einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen
Pflichttheil
sowie zu einem Erbtheilungsvertrage;
3. zu einem
Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines
Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage,
der zum
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird;
4. zu einem Pachtvertrag über
ein Landgut
oder einen gewerblichen Betrieb;
5. zu einem Mieth-
oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das
Vertragsverhältniß
länger als ein Jahr nach der Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahrs des
Mündels fortdauern soll;
6. zu einem Lehrvertrage, der
für längere
Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
7. zu einem auf die
Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrage,
wenn
der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr
verpflichtet werden soll;
8. zur Aufnahme von Geld auf den
Kredit des
Mündels;
9. zur Ausstellung
einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer
Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch
Indossament übertragen werden kann;
10. zur Uebernahme
einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer
Bürgschaft;
11. zur Ertheilung einer
Prokura;
12. zu einem
Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß der Gegenstand des
Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar ist und den Werth von
dreihundert
Markt nicht übersteigt;
13. zu einem
Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende
Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu
begründet
wird.
§ 1823. Der Vormund soll nicht
ohne
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im
Namen des
Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels
auflösen.
§ 1824. Der Vormund kann
Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese
Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder
zu
freier Verfügung überlassen.
§ 1825. Das
Vormundschaftsgericht kann dem
Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des
Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis 10
bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung ertheilen.
Die Ermächtigung soll nur
ertheilt werden,
wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb
eines
Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
§ 1826. Das
Vormundschaftsgericht soll vor
der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormundes erforderliche
Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die
Anhörung thunlich ist.
§ 1827. Das
Vormundschaftsgericht soll den
Mündel hören vor der Entscheidung über die Genehmigung eines
Lehrvertrags oder
eines auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten
Vertrags und, wenn der Mündel das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat,
über die
Entlassung aus dem Staatsverbande.
Hat der Mündel das achtzehnte
Lebensjahr
vollendet, so soll ihn das Vormundschaftsgericht, soweit thunlich, auch
hören
vor der Entscheidung über die Genehmigung eines der im § 1821 und im §
1822 Nr.
3 bezeichneten Rechtsgeschäfte sowie vor der Entscheidung über die
Genehmigung
des Beginns oder der Auflösung eines Erwerbsgeschäfts.
§ 1828. Das
Vormundschaftsgericht kann die
Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem Vormunde gegenüber
erklären.
§ 1829. Schließt der Vormund
einen Vertrag
ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so hängt
die
Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird
dem
anderen Theile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund
mitgetheilt wird.
Fordert der andere Theil den
Vormund zur
Mittheilung darüber auf, ob die Genehmigung ertheilt sei, so kann die
Mittheilung der Genehmigung nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem
Empfange der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die
Genehmigung
als verweigert.
Ist der Mündel volljährig
geworden, so
tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
§ 1830. Hat der Vormund dem
anderen Theile
gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
behauptet, so ist der andere Theil bis zur Mittheilung der
nachträglichen
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerrufe berechtigt, es sei
denn,
daß ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschlusse des Vertrags
bekannt war.
§ 1831. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das
der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein
solches
Rechtsgeschäft einem Anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in schriftlicher Form
vorlegt
und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
§ 1832. Soweit der Vormund zu
einem
Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Gegenvormundes bedarf, finden die
Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.
§ 1833. Der Vormund ist dem
Mündel für den
aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn
ihm ein
Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormunde.
Sind für den Schaden Mehrere
neben einander
verantwortlich, so haften sie als Gesammtschuldner. Ist neben dem
Vormunde für
den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund
nur
wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem
Verhältnisse zu einander der Vormund allein verpflichtet.
§ 1834. Verwendet der Vormund
Geld des
Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu
verzinsen.
§ 1835. Macht der Vormund zum
Zwecke der
Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den
Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuß oder
Ersatz
verlangen. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormunde zu. Als Aufwendung
gelten
auch solche Dienste des Vormundes oder des Gegenvormundes, die zu seinem
Gewerbe oder seinem Berufe gehören.
§ 1836. Die Vormundschaft wird
unentgeltlich geführt. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund
und
aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergütung
bewilligen. Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen des
Mündels
sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es
rechtfertigen. Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft geändert
oder
entzogen werden.
Vor der Bewilligung, Aenderung
oder
Entziehung soll der Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu
bestellen ist, auch dieser gehört werden.
III. Fürsorge und Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts.
§ 1837. Das
Vormundschaftsgericht hat über
die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die
Aufsicht zu
führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote
einzuschreiten.
Das Vormundschaftsgericht kann
den Vormund
und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch
Ordnungsstrafen
anhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht
übersteigen.
§ 1838. Das
Vormundschaftsgericht kann
anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten
Familie
oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt
untergebracht
wird. Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des
Mündels zu,
so ist eine solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen des § 1666
zulässig.
§ 1839. Der Vormund sowie der
Gegenvormund
hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung
der
Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels
Auskunft zu
ertheilen.
§ 1840. Der Vormund hat über
seine
Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
Die Rechnung ist jährlich zu
legen. Das
Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
Ist die Verwaltung von geringem
Umfange, so
kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr
gelegt
worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens
dreijährige
Zeitabschnitte zu legen ist.
§ 1841. Die Rechnung soll eine
geordnete
Zusammenstellung der Einnahme und Ausgaben enthalten, über den Ab- und
Zugang
des Vermögens Auskunft geben und soweit Belege ertheilt zu werden
pflegen, mit
Belegen versehen sein.
Wird ein Erwerbsgeschäft mit
kaufmännischer
Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung eine aus den Büchern
gezogene
Bilanz. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher
und
sonstigen Belege verlangen.
§ 1842. Ist ein Gegenvormund
vorhanden oder
zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des
Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den
Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß giebt.
§ 1843. Das
Vormundschaftsgericht hat die
Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich,
ihre
Berichtigung und Ergänzung herbeiführen.
Ansprüche, die zwischen dem
Vormund und dem
Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des
Vormundschaftsverhältnisses im Rechtswege geltend gemacht werden.
§ 1844. Das
Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen den Vormund anhalten, für das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen Sicherheit zu leisten. Die Art und den Umfang der
Sicherheitsleistung bestimmt das Vormundschaftsgericht nach seinem
Ermessen.
Das Vormundschaftsgericht kann, solange das Amt des Vormundes dauert,
jederzeit
die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der Sicherheit anordnen.
Bei der Bestellung, Aenderung
oder
Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Mündels durch die
Anordnung
des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Die Kosten der
Sicherheitsleistung sowie
der Aenderung oder der Aufhebung fallen dem Mündel zur Last.
§ 1845. Will der zum Vormunde
bestellte
Vater oder die zum Vormunde bestellte eheliche Mutter des Mündels eine
Ehe
eingehen, so liegen ihnen die im § 1669 bestimmten Verpflichtungen ob.
§ 1846. Ist ein Vormund noch
nicht bestellt
oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so
hat das
Vormundschaftsgericht die im Interesse des Mündels erforderlichen
Maßregeln zu
treffen.
§ 1847. Das
Vormundschaftsgericht soll vor
einer von ihm zu treffenden Entscheidung auf Antrag des Vormundes oder
des
Gegenvormundes Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn es
ohne
erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen
kann. In
wichtigen Angelegenheiten soll die Anhörung auch ohne Antrag erfolgen;
wichtige
Angelegenheiten sind insbesondere die Volljährigkeitserklärung, die
Ersetzung
der Einwilligung zur Eheschließung im Falle des § 1304, die Ersetzung
der
Genehmigung im Falle des § 1337, die Entlassung aus dem Staatsverband
und die
Todeserklärung.
Die Verwandten und
Verschwägerten können
von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen
wird
von dem Vormundschaftsgerichte festgesetzt.
§ 1848. Verletzt der
Vormundschaftsrichter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so ist er dem
Mündel
nach § 839 Abs. 1, 3 verantwortlich.
IV. Mitwirkung des
Gemeindewaisenraths.
§ 1849. Der Gemeindewaisenrath
hat dem
Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen
Falle
zum Vormunde, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienraths eignen.
§ 1850. Der Gemeindewaisenrath
hat in
Unterstützung des Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß die
Vormünder
der sich in seinem Bezirk aufhaltenden Mündel für die Person der Mündel,
insbesondere für ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege,
pflichtmäßig Sorge
tragen. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Mängel und
Pflichtwidrigkeiten, die
er in dieser Hinsicht wahrnimmt, anzuzeigen und auf Erfordern über das
persönliche Ergehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu
ertheilen.
Erlangt der Gemeindewaisenrath
Kenntniß von
einer Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat er dem
Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen.
§ 1851. Das
Vormundschaftsgericht hat dem
Gemeindewaisenrathe die Anordnung der Vormundschaft über einen sich in
dessen
Bezirk aufhaltenden Mündel unter Bezeichnung des Vormundes oder des
Gegenvormundes sowie einen in der Person des Vormundes oder des
Gegenvormundes
eintretenden Wechsel mitzutheilen.
Wird der Aufenthalt eines
Mündels in den
Bezirk eines anderen Gemeindewaisenraths verlegt, so hat der Vormund dem
Gemeindewaisenrathe des bisherigen Aufenthaltsorts und dieser dem
Gemeindewaisenrathe des neuen Aufenthaltsorts die Verlegung
mitzutheilen.
V. Befreite Vormundschaft.
§ 1852. Der Vater kann, wenn er
einen
Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes ausschließen.
Der Vater kann anordnen, daß der
von ihm
benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810
bestimmten
Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten
Rechtsgeschäften
der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht
bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der
Vater
die Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen hat.
§ 1853. Der Vater kann den von
ihm
benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und
Orderpapiere zu
hinterlegen und den im § 1816 bezeichneten Vermerk in das
Reichsschuldbuch oder
das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.
§ 1854. Der Vater kann den von
ihm
benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer
seines
Amtes Rechnung zu legen.
Der Vormund hat in einem solchen
Falle nach
dem Ablaufe von je zwei Jahren eine Uebersicht über den Bestand des
seiner
Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Vormundschaftsgericht
einzureichen. Das
Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Uebersicht in längeren,
höchstens
fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
Ist ein Gegenvormund vorhanden
oder zu
bestellen, so hat ihm der Vormund die Uebersicht unter Nachweisung des
Vermögensbestandes
vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Uebersicht mit den Bemerkungen zu
versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß giebt.
§ 1855. Benennt die eheliche
Mutter einen
Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§
1852 bis
1854 der Vater.
§ 1856. Auf die nach den §§ 1852
bis 1855
zulässigen Anordnungen finden die Vorschriften des § 1777 Anwendung.
§ 1857. Die Anordnungen des
Vaters oder der
Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden,
wenn
ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
VI. Familienrath.
§ 1858. Ein Familienrath soll
von dem
Vormundschaftsgericht eingesetzt werden, wenn der Vater oder die
eheliche
Mutter des Mündels die Einsetzung angeordnet hat.
Der Vater oder die Mutter kann
die
Einsetzung des Familienraths von dem Eintritt oder Nichteintritt eines
bestimmten Ereignisses abhängig machen.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
die
erforderliche Zahl geeigneter Personen nicht vorhanden ist.
§ 1859. Ein Familienrath soll
von dem Vormundschaftsgericht
eingesetzt werden, wenn ein Verwandter oder Verschwägerter des Mündels
oder der
Vormund oder der Gegenvormund die Einsetzung beantragt und das
Vormundschaftsgericht sie im Interesse des Mündels für angemessen
erachtet.
Die Einsetzung unterbleibt, wenn
der Vater
oder die eheliche Mutter des Mündels sie untersagt hat.
§ 1860. Der Familienrath besteht
aus dem
Vormundschaftsrichter als Vorsitzenden und aus mindestens zwei,
höchstens sechs
Mitgliedern.
§ 1861. Als Mitglied des
Familienraths ist
berufen, wer von dem Vater oder der ehelichen Mutter des Mündels als
Mitglied
benannt ist. Die Vorschriften des § 1778 Abs. 1, 2 finden entsprechende
Anwendung.
§ 1862. Soweit eine Berufung
nach § 1861
nicht vorliegt oder die Berufenen die Uebernahme des Amtes ablehnen, hat
das
Vormundschaftsgericht die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths
erforderlichen Mitglieder auszuwählen. Vor der Auswahl sollen der
Gemeindewaisenrath und nach Maßgabe des § 1847 Verwandte oder
Verschwägerte des
Mündels gehört werden.
Die Bestimmung der Zahl weiterer
Mitglieder
und ihre Auswahl steht dem Familienrathe zu.
§ 1863. Sind neben den
Vorsitzenden nur die
zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder
vorhanden, so
sind ein oder zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
Der Familienrath wählt die
Ersatzmitglieder
aus und bestimmt die Reihenfolge, in der sie bei der Verhinderung oder
dem
Wegfall eines Mitglieds in den Familienrath einzutreten haben.
Hat der Vater oder die eheliche
Mutter
Ersatzmitglieder benannt und die Reihenfolge ihres Eintritts bestimmt,
so ist
diese Anordnung zu befolgen.
§ 1864. Wird der Familienrath
durch
vorübergehende Verhinderung eines Mitglieds beschlußunfähig und ist ein
Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Verhinderung
ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Auswahl steht dem Vorsitzenden zu.
§ 1865. Zum Mitgliede des
Familienraths
kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig oder wegen
Geistesschwäche,
Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist.
§ 1866. Zum Mitgliede des
Familienraths
soll nicht bestellt werden:
1. der Vormund des Mündels;
2. wer nach § 1781 oder nach §
1782 nicht
zum Vormunde bestellt werden soll;
3. wer durch
Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.
§ 1867. Zum Mitgliede des
Familienraths
soll nicht bestellt werden, wer mit dem Mündel weder verwandt noch
verschwägert
ist, es sei denn, daß er von dem Vater oder der ehelichen Mutter des
Mündels
benannt oder von dem Familienrath oder nach § 1864 von dem Vorsitzenden
ausgewählt worden ist.
§ 1868. Für die nach den §§
1858, 1859,
1861, 1863, 1866 zulässigen Anordnungen des Vaters oder der Mutter
gelten die
Vorschriften des § 1777.
Die Anordnungen des Vaters gehen
den
Anordnungen der Mutter vor.
§ 1869. Niemand ist
verpflichtet, das Amt
des Familienraths zu übernehmen.
§ 1870. Die Mitglieder des
Familienraths
werden von dem Vorsitzenden durch Verpflichtung zu treuer und
gewissenhafter
Führung des Amtes bestellt. Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags
an
Eidesstatt erfolgen.
§ 1871. Bei der Bestellung eines
Mitglieds
des Familienraths kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden,
daß ein
bestimmtes Ereigniß eintritt oder nicht eintritt.
§ 1872. Der Familienrath hat die
Rechte und
Pflichten des Vormundschaftsgerichts. Die Leitung der Geschäfte liegt
dem
Vorsitzenden ob.
Die Mitglieder des Familienraths
können ihr
Amt nur persönlich ausüben. Sie sind in gleicher Weise verantwortlich
wie der
Vormundschaftsrichter.
§ 1873. Der Familienrath wird
von dem
Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn zwei
Mitglieder,
der Vormund oder der Gegenvormund sie beauftragen oder wenn das
Interesse des
Mündels sie erfordert. Die Mitglieder können mündlich oder schriftlich
eingeladen werden.
§ 1874. Zur Beschlußfähigkeit
des
Familienraths ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier
Mitglieder erforderlich.
Der Familienrath faßt seine
Beschlüsse nach
der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Steht in einer Angelegenheit das
Interesse
des Mündels zu dem Interesse eines Mitglieds in erheblichem Gegensatze,
so ist
das Mitglied von der Theilnahme an der Beschlußfassung ausgeschlossen.
Ueber
die Ausschließung entscheidet der Vorsitzende.
§ 1875. Ein Mitglied des
Familienraths, das
ohne genügende Entschuldigung der Einberufung nicht Folge leistet oder
die
rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung unterläßt oder sich der
Theilnahme an
der Beschlußfassung enthält, ist von dem Vorsitzenden in die dadurch
verursachten Kosten zu verurtheilen.
Der Vorsitzende kann gegen das
Mitglied
eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark verhängen.
Erfolgt nachträglich genügende
Entschuldigung, so sind die getroffenen Verfügungen aufzuheben.
§ 1876. Wird ein sofortiges
Einschreiten
nöthig, so hat der Vorsitzende die erforderlichen Anordnungen zu
treffen, den
Familienrath einzuberufen, ihn von den Anordnungen in Kenntniß zu setzen
und
einen Beschluß über die etwa weiter erforderlichen Maßregeln
herbeizuführen.
§ 1877. Die Mitglieder des
Familienraths
können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der
Auslagen
wird von dem Vorsitzenden festgesetzt.
§ 1878. Das Amt eines Mitglieds
des
Familienraths endigt aus denselben Gründen, aus denen nach den §§ 1885,
1886,
1889 das Amt eines Vormundes endigt.
Ein Mitglied kann gegen seinen
Willen nur
durch das dem Vormundschaftsgericht im Instanzenzuge vorgeordnete
Gericht
entlassen werden.
§ 1879. Das
Vormundschaftsgericht hat den
Familienrath aufzuheben, wenn es an der zur Beschlußfähigkeit
erforderlichen
Zahl von Mitgliedern fehlt und geeignete Personen zur Ergänzung nicht
vorhanden
sind.
§ 1880. Der Vater des Mündels
kann die
Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des
Eintritts
oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777
anordnen. Das gleiche Recht steht der ehelichen Mutter des Mündels für
den von
ihr angeordneten Familienrath zu.
Tritt der Fall ein, so hat das
Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben.
§ 1881. Von der Aufhebung des
Familienraths
hat das Vormundschaftsgericht die bisherigen Mitglieder, den Vormund und
den
Gegenvormund in Kenntniß zu setzen.
Der Vormund und der Gegenvormund
erhalten
neue Bestallungen. Die früheren Bestallungen sind dem
Vormundschaftsgerichte
zurückzugeben.
VII. Beendigung der
Vormundschaft.
§ 1882. Die Vormundschaft endigt
mit dem
Wegfalle der im § 1773 für die Anordnung der Vormundschaft bestimmten
Voraussetzungen.
§ 1883. Wird der Mündel durch
nachfolgende
Ehe legitimiert, so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn die
Vaterschaft
des Ehemanns durch ein zwischen ihm und dem Mündel ergangenes Urtheil
rechtskräftig festgestellt ist oder die Aufhebung der Vormundschaft von
dem
Vormundschaftsgericht angeordnet wird.
Das Vormundschaftsgericht hat
die Aufhebung
anzuordnen, wenn es die Voraussetzungen der Legitimation für vorhanden
erachtet. Solange der Ehemann lebt, soll die Aufhebung nur angeordnet
werden,
wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn er an der Abgabe einer
Erklärung dauernd verhindert oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1884. Ist der Mündel
verschollen, so
endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das
Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft
aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
Wird der Mündel für todt
erklärt, so endigt
die Vormundschaft mit der Erlassung des die Todeserklärung
aussprechenden
Urtheils.
§ 1885. Das Amt des Vormundes
endigt mit
seiner Entmündigung.
Wird der Vormund für todt
erklärt, so
endigt sein Amt mit der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden
Urtheils.
§ 1886. Das
Vormundschaftsgericht hat den
Vormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen
pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des Mündels
gefährden
würde oder wenn in der Person des Vormundes einer der im § 1781
bestimmten
Gründe vorliegt.
§ 1887. Das
Vormundschaftsgericht kann eine
Frau, die zum Vormunde bestellt ist, entlassen, wenn sie sich
verheirathet.
Das Vormundschaftsgericht hat
eine
verheirathete Frau, die zum Vormunde bestellt ist, zu entlassen, wenn
der Mann
seine Zustimmung zur Uebernahme oder zur Fortführung der Vormundschaft
versagt
oder die Zustimmung widerruft. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn
der Mann der Vater des Mündels ist.
§ 1888. Ist ein Beamter oder ein
Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das
Vormundschaftsgericht zu
entlassen, wenn die Erlaubniß, die nach den Landesgesetzen zur
Uebernahme der
Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts-
oder
Dienstverhältniß übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt
oder
zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige
Untersagung
der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
§ 1889. Das
Vormundschaftsgericht hat den
Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein
wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstandes, der den
Vormund
nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Uebernahme der
Vormundschaft abzulehnen.
§ 1890. Der Vormund hat nach der
Beendigung
seines Amtes dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über
die
Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgerichte
Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
§ 1891. Ist ein Gegenvormund
vorhanden, so
hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Rechnung
mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß giebt.
Der Gegenvormund hat über die
Führung der
Gegenvormundschaft und, soweit er dazu im Stande ist, über das von dem
Vormund
verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu ertheilen.
§ 1892. Der Vormund hat die
Rechnung,
nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat, dem
Vormundschaftsgericht
einzureichen.
Das Vormundschaftsgericht hat
die Rechnung
rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch
Verhandlung mit
den Betheiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes zu vermitteln.
Soweit die
Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das
Anerkenntniß zu beurkunden.
§ 1893. Im Falle der Beendigung
der
Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften
der §§
1682, 1683 entsprechende Anwendung.
Der Vormund hat nach der
Beendigung seines
Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgerichte zurückzugeben.
§ 1894. Den Tod des Vormundes
hat dessen
Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Den Tod des Gegenvormundes oder
eines
Mitvormundes hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
§ 1895. Die Vorschriften der §§
1885 bis
1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung.
Zweiter Titel.
Vormundschaft über Volljährige.
§ 1896. Ein Volljähriger erhält
einen
Vormund, wenn er entmündigt ist.
§ 1897. Auf die Vormundschaft
über einen
Volljährigen finden die für die Vormundschaft über einen Minderjährigen
geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1898 bis
1908
ein Anderes ergiebt.
§ 1898. Der Vater und die Mutter
des
Mündels sind nicht berechtigt, einen Vormund zu benennen oder Jemand von
der
Vormundschaft auszuschließen.
§ 1899. Vor den Großvätern ist
der Vater
und nach ihm die eheliche Mutter des Mündels als Vormund berufen.
Die Eltern sind nicht berufen,
wenn der
Mündel von einem Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner
Mutter an
Kindesstatt angenommen ist.
Stammt der Mündel aus einer
nichtigen Ehe,
so ist der Vater im Falle des § 1701, die Mutter im Falle des § 1702
nicht
berufen.
§ 1900. Eine Ehefrau darf zum
Vormund ihres
Mannes auch ohne dessen Zustimmung bestellt werden.
Der Ehegatte des Mündels darf
vor den
Eltern und den Großvätern, die eheliche Mutter darf im Falle des § 1702
vor den
Großvätern zum Vormunde bestellt werden.
Die uneheliche Mutter darf vor
dem
Großvater zum Vormunde bestellt werden.
§ 1901. Der Vormund hat für die
Person des
Mündels nur insoweit zu sorgen, als der Zweck der Vormundschaft es
erfordert.
Steht eine Ehefrau unter
Vormundschaft, so
tritt die im § 1633 bestimmte Beschränkung nicht ein.
§ 1902. Der Vormund kann eine
Ausstattung
aus dem Vermögen des Mündels nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts
versprechen oder gewähren.
Zu einem Mieth- oder
Pachtvertrage sowie zu
einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu wiederkehrenden
Leistungen verpflichtet
wird, bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
wenn das
Vertragsverhältniß länger als vier Jahre dauern soll. Die Vorschrift des
§ 1822
Nr. 4 bleibt unberührt.
§ 1903. Wird der Vater des
Mündels zum
Vormunde bestellt, so unterbleibt die Bestellung eines Gegenvormundes.
Dem
Vater stehen die Befreiungen zu, die nach den §§ 1852 bis 1854
angeordnet
werden können. Das Vormundschaftsgericht kann die Befreiungen außer
Kraft
setzen, wenn sie das Interesse des Mündels gefährden.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung,
wenn der Vater im Falle der Minderjährigkeit des Mündels zur
Vermögensverwaltung nicht berechtigt sein würde.
§ 1904. Ist die eheliche Mutter
des Mündels
zum Vormunde bestellt, so gilt für sie das Gleiche wie nach § 1903 für
den
Vater. Der Mutter ist jedoch ein Gegenvormund zu bestellen, wenn sie die
Bestellung beantragt oder wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen ihr
nach § 1687 Nr. 3 ein Beistand zu bestellen sein würde. Wird ein
Gegenvormund
bestellt, so stehen der Mutter die im § 1852 bezeichneten Befreiungen
nicht zu.
§ 1905. Ein Familienrath kann
nur nach §
1859 Abs. 1 eingesetzt werden.
Der Vater und die Mutter des
Mündels sind
nicht berechtigt, Anordnungen über die Einsetzung und Aufhebung eines
Familienraths
oder über die Mitgliedschaft zu treffen.
§ 1906. Ein Volljähriger, dessen
Entmündigung beantragt ist, kann unter vorläufige Vormundschaft gestellt
werden, wenn das Vormundschaftsgericht es zur Abwendung einer
erheblichen
Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen für
erforderlich
erachtet.
§ 1907. Die Vorschriften über
die Berufung
zur Vormundschaft gelten nicht für die vorläufige Vormundschaft.
§ 1908. Die vorläufige
Vormundschaft endigt
mit der Rücknahme oder der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf
Entmündigung.
Erfolgt die Entmündigung, so
endigt die
vorläufige Vormundschaft, wenn auf Grund der Entmündigung ein Vormund
bestellt
wird.
Die vorläufige Vormundschaft ist
von dem
Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Mündel des vorläufigen
vormundschaftlichen Schutzes nicht mehr bedürftig ist.
Dritter Titel.
Pflegschaft.
§ 1909. Wer unter elterlicher
Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren
Besorgung der
Gewalthaber oder der Vormund verhindert ist, einen Pfleger. Er erhält
insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von
Todeswegen
erwirbt oder das ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet
wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei
der
Zuwendung bestimmt hat, daß dem Gewalthaber oder dem Vormunde die
Verwaltung
nicht zustehen soll.
Tritt das Bedürfniß einer
Pflegschaft ein,
so hat der Gewalthaber oder der Vormund dem Vormundschaftsgericht
unverzüglich
Anzeige zu machen.
Die Pflegschaft ist auch dann
anzuordnen,
wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft
vorliegen, ein
Vormund aber noch nicht bestellt ist.
§ 1910. Ein Volljähriger, der
nicht unter
Vormundschaft steht, kann einen Pfleger für seine Person und sein
Vermögen
erhalten, wenn er in Folge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil er
taub,
blind oder stumm ist, seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag.
Vermag ein Volljähriger, der
nicht unter
Vormundschaft steht, in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen
einzelne
seiner Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis seiner
Angelegenheiten,
insbesondere seine Vermögensangelegenheiten, nicht zu besorgen, so kann
er für
diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.
Die Pflegschaft darf nur mit
Einwilligung
des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, daß eine Verständigung
mit
ihm nicht möglich ist.
§ 1911. Ein abwesender
Volljähriger, dessen
Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten,
soweit sie
der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger
ist ihm
insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Ertheilung eines
Auftrags
oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten
sind,
die zum Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anlaß geben.
Das Gleiche gilt von einem
Abwesenden,
dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung
seiner
Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
§ 1912. Eine Leibesfrucht erhält
zur
Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen,
einen
Pfleger. Die Fürsorge steht jedoch dem Vater oder der Mutter zu, wenn
das Kind,
falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt stehen würde.
§ 1913. Ist unbekannt oder
ungewiß, wer bei
einer Angelegenheit der Betheiligte ist, so kann dem Betheiligten für
diese
Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger
bestellt
werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht erzeugt ist
oder
dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereigniß bestimmt wird,
für die
Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
§ 1914. Ist durch öffentliche
Sammlung
Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so
kann zum
Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt
werden,
wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen
sind.
§ 1915. Auf die Pflegschaft
finden die für
die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit
sich
nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
Die Bestellung eines
Gegenvormundes ist
nicht erforderlich.
§ 1916. Für die nach § 1909
anzuordnende
Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft
nicht.
§ 1917. Wird die Anordnung einer
Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger
berufen,
wer als solcher von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem
Dritten
bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des § 1778 finden
entsprechende Anwendung.
Für den benannten Pfleger kann
der
Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung die
in den
§§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen anordnen. Das
Vormundschaftsgericht
kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des
Pflegebefohlenen gefährden.
Zu einer Abweichung von den
Anordnungen des
Dritten ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und
genügend. Die
Zustimmung des Dritten kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden,
wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder
sein
Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
§ 1918. Die Pflegschaft für eine
unter
elterliche Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit
der
Beendigung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft.
Die Pflegschaft für eine
Leibesfrucht
endigt mit der Geburt des Kindes.
Die Pflegschaft zur Besorgung
einer
einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.
§ 1919. Die Pflegschaft ist von
dem
Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der
Pflegschaft weggefallen ist.
§ 1920. Eine nach § 1910
angeordnete
Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der
Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt.
§ 1921. Die Pflegschaft für
einen
Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der
Abwesende an
der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
Stirbt der Abwesende, so endigt
die
Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das
Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod
des
Abwesenden bekannt wird.
Wird der Abwesende für todt
erklärt, so
endigt die Pflegschaft mit der Erlassung des die Todeserklärung
aussprechenden
Urtheils.
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