RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen

Änderungsgesetz, zu RGBl-1006279-Nr25, vermögensrechtliche Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen.

Gegeben am 08.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 05

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

1. Änderung der Eingangsformel
Bisher: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.
gegeben am 27.06.2010, im Namen des Deutschen Reiches

NEU: Gesetz, betreffend die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen im Deutschen Reich.

Gegeben am 27.06.2010, im Namen des Deutschen Reiches.

2. Im § 1. und § 8. wird die Bezeichnung „Bundesautobahnen“ ergänzt durch „und deren Nachfolger“
Bisher…„Bundesautobahnen“…..

NEU: …„Bundesautobahnen und deren Nachfolger“….

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 08. April 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen”_D

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RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021

Gesetz, betreffend Änderung des RGBl-2105171-Nr05- Änderung des Patentgesetzes vom 17. Mai 2021.

Gegeben am 07.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

 

Nr. 04

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891 wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahren eingetretenen Zustände wie folgt geändert.

Artikel 1. 

§. 1.

Änderung der Eingangsformel
Bisher: Gesetz betreffend die Änderung des Patentgesetzes

NEU:  Einführungsgesetz des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, geändert am 07. April 1891  

§. 2.

 Zweiter Absatz nach Nr. 05 erhält folgenden Wortlaut:
Das Patentgesetzes vom 25. Mai 1877, in Kraft getreten am 1. Juli 1877, geändert durch das Patentgesetz vom 07. April 1891 wird zur Anpassung an die in den vergangenen mehr als einhundert Jahre eingetretenen Umstände, wie folgt eingeführt. 

Artikel 2.

§ 1. wird zu Artikel 1.

§ 2. wird zu Artikel 2.

§ 3. wird zu § 1. unter Artikel 3.

In § 1.  unter Artikel 3. wird §§ 1. und 2. als Artikel 1. und Artikel 2. geändert.

§ 4. wird zu § 2. unter Artikel 3.

In § 2.  unter Artikel 3. wird § 38. auf § 39. und § 1. in Artikel 1 geändert.

§ 5. wird zu § 3. unter Artikel 3.

§ 6. wird zu § 4. unter Artikel 3.

§ 7. wird zu § 5. unter Artikel 3.

§ 8. wird zu § 6. unter Artikel 3.

§ 9. wird zu Artikel 4

Die Bezeichnung des verantwortlichen Autors dieses Gesetzes:
Bisher: Staatssekretär des Reichs-Patentamtes

 NEU: Präsident des Patentamtes

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft


Gegeben zu Berlin, den 07. April 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021″ Amtsschrift

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RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen

Gesetz, Änderung betreffend RGBl-1404161-Nr16 – Einrichtung des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes (KDPMA).

Gegeben am 06.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 24.04.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 03

 Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

§. 1.

Änderung der Eingangsformel

1. Die Bezeichnung Reichspatentamt wird ersetzt durch Kaiserlich Deutschen Patent und Markenamtes „KDPMA“ und Volks-Bundesrathes wird durch Bundesrathes ersetzt.

Änderung des Erlasses

2. In § 1. Absatz 1 und Absatz 3 des Erlasses wird das Organ Präsidium des Bundes ersetzt durch Reichsjustizamt.

3. In § 1. des Erlasses wird die Bezeichnung Staatssekretär des Reichspatentamtes ersetzt durch
Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes“.
In Absatz zwei wird das Wort Reichspatentamt durch die neue Bezeichnung ersetzt.

4. Der § 2. wird wie folgt ersetzt:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle Rechte des ehemals Kaiserlichen Patentamtes, des Reichspatentamtes und des Deutschen Patent und Markenamtes an diese Behörde über.

5. Für jeden entstandenen Schaden im Bereich des Patent- und Markenwesens haftet der Verursacher.

Hinzugefügt wird § 3. wie folgt:

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 06.04.2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen” Amtsschrift

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Beschlüsse der 122ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Justizwesen-Agenda vom 20. April 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 21ten Tag des 4ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  19 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
279 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Zustimmung zur Verabschiedung von 2 Bevollmächtigten aus dem Bundesrath;
a) Verabschiedung und Entzug aller bürgerlichen Rechte, wegen Hochverrat, des Herrn J. Silge;
b) Verabschiedung des Herrn J.M. mit Erhalt aller erworbenen Rechte;
B 04) Zustimmung der ersten Justizwesen-Agenda unter der Leitung des Bundesrathes;
B 05) Zustimmung zu RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz betreffend Kaiserlich Deutsches Patent- und Markenamt;
B 06) Zustimmung zu RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz betreffend RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021;
B 07) Zustimmung zur Bewerbung als Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes, durch Herrn H.K.;
B 08) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretärin im Reichsamt für Tier und Artenschutz, durch Frau M.L.;
B 09) Zustimmung zu RGBl-1404081-Nr05-Aenderungsgesetz betreffend 1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen;
B 10) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsgerichtsrath, durch R.H. *Walter Richter;
B 11) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsgerichtsrath, durch R.B. *Wolfgang Schubert;
B 12) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor “ass.jur.”, durch M.M. *Alexander Schmidt;
B 13) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor “ass.jur.”, durch M.H. *Maik Heller;
B 14) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsanwalt, durch J.K. *Gustav Sperling;
B 15) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsanwältin, durch S.K. *Rita Schnell;
B 16) Zustimmung zur Bewerbung als Senatspräsident, durch R.G. *Kevin Hartmann;
B 17) Zustimmung zum Förderverein für die Genossenschaft “KaSäNum”, mit Sitz in Dresden;
B 20) Zustimmung zu kurzfristig eingereichten Anträgen durch Amtsträger
a) Zustimmung zur Tagungspauschale für institutionellen Organe (100 Mk. je Tag) nur bei Anwesenheit;
b) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor “ass.jur.”, durch A.F. *Thomas Galler;
c) Zustimmung zur Bewerbung als “stellv.” im Beweissicherungsamt, durch M.S. *Jörg Brückner;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  20 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 21.04.2024.




RGBl-2404061 Bekanntmachung Einberufung 122te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 122ten Tagung

einberufen am 06.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 08.04.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 20. April des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 06. April 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Bekanntmachung-BR122-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Bekanntmachung-BR122-Einberufung”_D

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Gründung der KaSäNum-Genossenschaft und deren 1. Generalversammlung

Am 22. März. 2024, zugleich der Geburtstag von Kaiser Wilhelm I., wurde gemäß tatsächlichem geltendem Reichs- und Staatssrecht die “Kaiserlich-Sächsische-Numen-Genossenschaft” zu Dresden gegründet. Die KaSäNum wurde durch 13 Gründungsmitglieder bei einer Anwesenheit von gesamt 17 Reichs- und Staatsangehörigen aus der Taufe gehoben.
In der nachfolgenden Generalversammlung wurde von den 13 Gründungsmitgliedern die Satzung, der Vorstand und der Aufsichtsrath beschlossen und gewählt.

Das Logo

Die Heimatseite wird zu finden sein unter:
https://www.kasaenum.de

Dieser Genossenschaft wurd durch die 121te Plenartagung des Bundesrathes die Zustimmung und Genehmigung erteilt.
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/beschluesse-der-121ten-tagung-des-bundesrathes-und-der-1ten-amtstraeger-agenda-vom-16-maerz-2024/

Eingetragen im Genossenschaftsregister bei dem Deutschen Gerichtshof.
https://www.deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/genossenschaftsregister-beim-reichsgericht/

Für die nächste Generalversammlung wurden die Beschlüsse der erarbeitet und auch ein Satzungsentwurf für die Gründung eines Fördervereines erstellt.

Veröffentlicht gemäß Satzung, zum 29. März 2024 durch den Vorstand

 

 




Beschlüsse der 121ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Amtsträger-Agenda vom 16. März 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 18ten Tag des 3ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  15 aktive Bevollmächtigte und 2 Anwärter, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
273 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Zustimmung zur Verabschiedung von 3 Bevollmächtigten aus dem Bundesrath;
B 04) Zustimmung der ersten Amtsträger-Agenda unter der Leitung des Bundesrathes;
B 05) Zustimmung zur Bewerbung als Präsident des Deutschen Gerichtshofes, durch Herrn D.L.S.;
B 06) Zustimmung zur Aktivierung der Senate am Deutschen Gerichtshof, und dem Geschäftsverteilungsplan;
B 07) Zustimmung zur Aktivierung der Reichsanwaltschaft der Besetzung durch Reichsanwälte und Assessoren;
B 08) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Beweissicherungsamt durch Herrn M.S.;
B 09) Zustimmung zur Bewerbung als Direktor der Reichskasse durch Herrn J.K.;
B 10) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt durch Herrn G.R.;
B 11) Zustimmung zu RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof;
B 12) Zustimmung zu RGBl-2403091-Nr02-Erlass-Einrichtung-des-Reichsamt-fuer-Umwelt-und-Naturschutz;
B 13) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsverkehrsamt durch Herrn U.J.;
B 15) Zustimmung der Genossenschaft “KaSäNum”, mit Sitz in Dresden;
B 20) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Herrn A.Z.;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
276 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 18.03.2024.




RGBl-2403091-Nr02-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamt
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

erlassen am 09.03.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 18.03.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath, was folgt:

Nr. 02

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Für die Zwecke der Schaffung eines Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange im Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz untersteht, wird dieses Amt eingerichtet. Im Wesentlichen stehen dem Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sämtliche Befugnisse zu, die auch den örtlichen Polizeibehörden zustehen.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Staatssekretär im Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Die einzelnen Aufgaben des Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bestimmt der leitende Staatssekretär in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Reichsgewerbeaufsichtsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, oder von ihr übertragen werden und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Erlassen zu Berlin, den 09. März 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2403091-Nr02-Erlass-Einrichtung-des-Reichsamt-fuer-Umwelt-und-Naturschutz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2403091-Nr02-Erlass-Einrichtung-des-Reichsamt-fuer-Umwelt-und-Naturschutz”_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2403071-Nr01-Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes

Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz
in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes

gegeben am 07.03.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 18.03.2024 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrath, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.

Artikel 1.

Dieses Gesetz bestimmt die Übergangsregelung der Geschäftsbereiche des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) bis zum vollendeten Aufbau der staatsrechtlichen Judikative nach § 15. des Gerichtsverfassungsgesetzes „Originalfassung“ auf dem gesamten Gebiet des Deutschen Reiches.

Artikel 2.

Alle Geschäftsbereiche bezüglich Gerichtsverfassungsgesetz, die den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandgerichten, Finanzgerichten, Handelsgerichten, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht und untergeordneten Verwaltungsgerichten obliegen, gehen in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) über.

Artikel 3.

Alle in Artikel 2. genannten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, sind bis auf Widerruf von der Tätigkeit in ihren Geschäftsbereichen bei Androhung der Höchststrafe entbunden.

Artikel 4.

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist mangels Legitimation aufzulösen. Deren bisheriger Entscheidungsbereich, auch in Bezug zur Vollverfassung Deutschlands, geht in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes (Reichsgericht) über.

Artikel 5.

Jedwedes Personal der Liegenschaften und Gebäude der unter Artikel 2. und 3. genannten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, alte Fassung und alle nachfolgenden Fassungen, gehen ihrer Tätigkeit gemäß Anweisung vom Präsident des Deutschen Gerichtshofes  nach, soweit ein Minimum an Personal zur Erhaltung der Wertigkeit und des Gebrauchszustandes notwendig ist.

Artikel 6.

Sämtliche in diesen Gebäuden vorhandenen Unterlagen, Dokumente in Papierform oder elektronischen Speichermedien sind in diesen Gebäuden zu belassen. Es ist verboten jegliche Unterlagen bei Androhung von Höchststrafen zu entwenden oder vernichten. Die Sicherstellung und der Schutz dieser Unterlagen obliegt der Deutschen Reichspolizei.

Artikel 7.

In Anlehnung an das Gesetz RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich, Justizhoheit, Justizbehörden der Länder.

Artikel 8.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

 Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. März 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof” Amtsschrift

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Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Verordnungen des Volks-Reichstages, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




RGBl-2402281 Bekanntmachung Einberufung 121te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 121ten Tagung

einberufen am 28.02.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 02.03.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 16. März des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 28. Februar 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2402281-Bekanntmachung-BR121-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2402281-Bekanntmachung-BR121-Einberufung”_D

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Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/