Verordnung, betreffend die Eingliederung des gesamten
Gesundheitswesen in die Deutsche Gesundheitskasse
gegeben am 13.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 05
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.
§ 1.
Alle deutschen und auch ausländischen Unternehmungen des gesamten Gesundheitswesens, werden mit Inkraftsetzung dieser Verordnung, der Leitung und Anweisung der Deutschen Gesundheitskasse unterstellt.
Es gilt Artikel 1. RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz vom 28. Juni 2017.
§ 2.
Es obliegt der Deutschen Gesundheitskasse, ob die in Deutschland aktuell betriebenen Unternehmungen des gesamten Gesundheitswesen, schadensfrei übernommen oder weiterbetrieben werden, dürfen.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.
Berlin, den 13. Januar 2020
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001131-Nr05-Verordnung-zur-Eingliederung-des- Gesundheitswesen” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001131-Nr05-Verordnung-zur-Eingliederung-des Gesundheitswesen”_D
Änderungsgesetz, betreffend die Postleitzahlenverordnung
gemäß RGBL-1507292-Nr.19
gegeben am 11.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 04
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.
§ 1.
Die Postleitgebiete werden wie folgt ergänzt.
- Der Leitgebietsnummer 7 wird “Exterritoriale Gebiete” zugeordnet.
- Die Leitgebietsnummer 11 wird auf 11a “Sudetenland west und ost”
- und 11b “Deutschböhmen”
- Die Leitgebietsnummer 12 wird auf 12a “Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien“
- und auf 12b “Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ unterteilt
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.
Berlin, den 11. Januar 2020
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001111-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-1507292-Nr19-PLZ-Einteilung” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001111-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-1507292-Nr19-PLZ-Einteilung”_D
Gesetz, betreffend Verbot der unfreien Presse und Journalisten
im Deutschen Reich.
gegeben am 10.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 03
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.
Die aktuelle Entwicklung im vereinten Deutschland (BRD, DDR, Berlin) so auch im Deutschen Reich hat gezeigt, daß die Einrichtungen von Rundfunk, Presse und Nachrichtendienste, verfassungsfeindliche Handlungen betreiben, sich auf Gesetze ohne Geltungsbereich berufen und gegen Grundrechte souveräner Institutionen verstoßen.
§ 1.
Gemäß Artikel 4 Absatz 16 und Artikel 48, Absatz 1 der Deutschen Verfassung, untersteht mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, die Gesamtheit aller öffentlichen Massenmedien (Presse, Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Internet), dem Deutschen Reich. Die vorgenannten Unternehmungen, die der Zensur unterliegen, um fremden und Deutschlandfeindlichen Interessen zu dienen, werden mit diesem Gesetz als unfreie, abhängig und als gefährliche Unternehmungen eingestuft. Es gilt für alle Betreffenden, die Privathaftung mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Als zusätzlicher Bürge kann auch der Auftraggeber mit seinem gesamten Vermögen einbezogen werden. Besonders dann, wenn sich Werke im Umlauf befinden, verteilt, veröffentlicht oder nachträglich gefälscht wurden und werden, die der Wiedervereinigung Deutschlands, dem Recht auf Heimat und der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, entgegen gewirkt haben und den Tatbestand unwahrer oder gefälschter Berichterstattungen darstellen.
Dieses gilt auch für Vereinigungen aller Art mit politischer Motivation und Bestrebung, die in der Staats- oder Gesellschaftsordnung des Deutschen Reiches den öffentlichen Frieden, insbesondere die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands bewußt behindern.
Dieses gilt auch für gleichartig eingerichteten Vereinigungen ausländischer Unternehmungen und der nichtdeutschen Bevölkerung im gesamten Deutschen Reich.
§ 2.
Der gesamte kommerzielle und private Journalismus, der wie in § 1. dieses Gesetzes handelt, haftet mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Als zusätzlicher Bürge kann auch der Auftraggeber mit seinem gesamten Vermögen einbezogen werden, wenn sich Werke im Umlauf befinden, verteilt, veröffentlicht oder nachträglich gefälscht wurden und werden, die der Wiedervereinigung Deutschlands, dem Recht auf Heimat und der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, entgegen gewirkt haben und den Tatbestand unwahrer oder gefälschter Berichterstattungen, darstellen.
§ 3.
Allen Unternehmungen und auch privat agierenden Personen, die unter § 1. und § 2. dieses Gesetzes fallen, unterliegen nicht mehr dem Recht der Freien Presse, sie sind aufzulösen. Deren gesamter Besitz und Eigentum im In- und Ausland, ist mit diesem Gesetz beschlagnahmt.
Ihnen ist verboten Gebühren, Beiträge oder Abgaben zu erheben. Dieses Verbot gilt rückwirkend bis zum 09. November 1989. Der bisher erzeugte Schaden ist den Geschädigten zurückzuerstatten.
§ 4.
Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz wird nach Schuldigsprechung der betreffenden Unternehmung durch ein Militärgericht und bei privaten Tätern, durch das Deutsche Reichsgericht, nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlichen Strafe geahndet.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.
Berlin, den 10. Januar 2020
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001101-Nr03-Gesetz-Verbot-der-unfreien-Presse-in-Deutschland” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001101-Nr03-Gesetz-Verbot-der-unfreien-Presse-in-Deutschland”_D
Verordnung, betreffend die Berufung von 183 Delegierten in den Volks-Reichstag für den Bundesstaat Deutschösterreich
verordnet am 09.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 02
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.
Artikel 1.
Das Bundespräsidium beruft gemäß Artikel 12 der Deutschen Reichsverfassung, 183 Stimmen für Deutschösterreich in den Volks-Reichstag.
Bewerbung und Berufung erfolgt gemäß der aktuellen Vorschriften, des seit 2008 handelnden Bundesrathes.
In Bezug zu Artikel 20 der Verfassung, setzt sich der Volks-Reichstag, in Folge aus 580 Delegierten aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.
Berlin, den 09. Januar 2020
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001091-Nr02-Verordnung-Berufung-Delegierter-fuer-Deutschoesterreich” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001091-Nr02-Verordnung-Berufung-Delegierter-fuer-Deutschoesterreich”_D
Verordnung, betreffend die Berufung von 11 Bevollmächtigen
für den Bundesstaat Deutschösterreich
verordnet am 08.01.2020, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 20.01.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 01
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung beschlossen.
Artikel 1.
Das Bundespräsidium beruft gemäß Artikel 12 der Deutschen Reichsverfassung, 11 Vertreter für Deutschösterreich in den Bundesrath.
Bewerbung und Berufung erfolgt gemäß der aktuellen Vorschriften, des seit 2008 handelnden Bundesrathes.
In Bezug zu Artikel 6 der Verfassung, setzt sich der Bundesrath, in Folge aus 72 Bevollmächtigten als Vertreter der Mitglieder des Bundes zusammen.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sobald der Volks-Reichstag wieder zusammentritt, ist ihm dieses Gesetz zur Abstimmung vorzulegen.
Berlin, den 08. Januar 2020
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001081-Nr01-Verordnung-Berufung-Bevollmaechtigter-fuer-Deutschoesterreich” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2001081-Nr01-Verordnung-Berufung-Bevollmaechtigter-fuer-Deutschoesterreich”_D
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