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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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21.
Januar
201
9

In Kraft gesetzt am 21.01.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Bundesrathes und Volks-Reichstages.

21.
01.
2019


Die Einberufung des Bundesrathes, bestimmt sich auch durch §§ 1. und 13. Absatz 1 und 4 der Hausordnung sowie Artikel 11 der Verfassung, den 20.01.2019 als Termin für die 105te Tagung des Bundesrathes zu verwenden. Um Artikel 14 der Verfassung einzuhalten benötigen wir 5 Stimmen von 13 aktuell als aktiv geführte Bevollmächtigte.

Folgender Person wurde das Recht als Amtsträger und Bevollmächtigter aberkannt
Herr Jens Friedbert Bothe als Bevollmächtigter im Bundesrath

Sofortiger Entzug von allen Rechten und Qualifikationen
Dem Personal Z i e g l e r, Frank Roland und R o y, Doris wurde die Begründung zugesandt.

Zustimmungen und folgende Ernennungen
(die nachfolgenden (aktive) Personen werden aus Schutzgründen noch nicht veröffentlicht)


Vertrauensentzug der Präsidentin S c h u l z, Kathleen des Volks-Reichstages durch den Bundesrath / Eine Neuwahl wurde mehrheitlich gefordert.
Zustimmung zur kommissarischen Besetzung des Vizepräsident durch Herrn D.W. vom Volks-Reichstag; verbindlich bis zur zur Neuwahl
Zustimmung zur Wiederwahl des 1ten Schriftführers des Volks-Reichstages, Herr S.R.
Abstimmung zur Wiederwahl eins 2ten Schriftführers des Volks-Reichstages, Frau L.W. wurde mehrheitlich abgelehnt.


Erhard Lorenz, Präsidialsenat des Deutschen Reiches seit, dem 11.08.2011

Rechtskräftig durch Veröffentlichung am
21ten Tage des 1ten Monats im Jahre 2019

Gesetz, betreffend die Bildung
einer freiwilligen Reichsschutzwehr

gegeben am 12.12.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 21.01.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 12

Die Söldnervereinigung „Bundeswehr“ und das Unternehmen „POLIZEI“ des Vereinigten Wirtschaftsgebietes lassen auch im Dezember 2018 nicht erkennen, daß sie dem Deutschen Volk auf Treue und Ehre verpflichtet und bereit sind, um im Heimatland der Deutschen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu garantieren. Dieser Tatbestand zwingt uns, dem Deutschen Volk die völkerrechtliche und reichsrechtliche Legitimation zu erteilen, eine Reichsschutzwehr aufzubauen. Sollten die Alliierten zum 31. Dezember 2018, 24 Uhr MEZ ihren Aufsichts- und Schutzwahrungspflichten gegenüber Deutschland und dem Deutschen Volk nicht nachkommen, müssen die beiden gesetzgebenden Organe (Bundesrath und Volks-Reichstag) schnellstens einberufen werden, um dieses Gesetz zu beschließen.        

§ 1.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, gemäß dem Rechtskreis des Deutschen Reiches, wie es zum 31. Juli 1914 bestand, ist eine freiwillige Reichsschutzwehr zu gründen. Hierzu ist die gesamte Bevölkerung aufgerufen, auch das bisher als Staatenlos geführte Personal der BRD.

§ 2.

Die Aufstellung der Abteilungen dieser Reichsschutzwehr erteilt der Präsidialsenat mit Zustimmung des Bundesrathes, in der auch die Zahl und Stärke der Schutzwehrverbände festgesetzt werden.

§ 3.

Die Reichsschutzwehr untersteht ausschließlich dem Präsidialsenat. Sie verpflichtet sich gemäß dem Volkseid, gleichlautend dem Amtseid, „RGBl-1005231-Nr6-Amtseid Absatz 3“ und der Haager Landkriegsordnung zu handeln. 

§ 4.

In die Reichsschutzwehr werden nur Freiwillige aufgenommen. Diese wird außerhalb des Rahmens der aktuellen Bundeswehr und der aktuellen POLIZEI stehen. Die Deutsche Reichspolizei kann sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Reichsschutzwehr ergänzend anschließen.

§ 5.

Jede Abteilung der Reichsschutzwehr bestimmt ihren Abteilungsleiter und einen Stab aus zwei Personen selbst. Die sich wenn nötig in Hundertschaften aufgliedern und auch darin einen Leiter und einen Stab bestimmen können.

§ 6.

Jede Freiwillige Person ist im Dienste zum Gehorsam gegenüber der bestimmten Abteilungsleitung, der jeweiligen Hundertschaft oder Abteilung verpflichtet. Die Bekleidung und die Abzeichen sollen im Sinne der Reichsschutzwehr eine geschlossene und gut erkenntliche Präsenz darstellen. Näheres regelt eine Verordnung, die vom Bundesrath beschlossen werden muß
.

§ 7.

Für die Aufnahme in die Abteilung der Freiwilligen gelten folgende Voraussetzungen
a) Volljährigkeit (18 Jahre);
b) gehört keinem der aktuellen radikalen Gruppen an;
c) ist frei von Haß und Rache;   


§ 8.

Die Freiwilligen werden mit der Eignungsfeststellung spätestens nach 21 Tagen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist zunächst beschränkt auf  eine Dauer von 6 Monaten. Die Pflichtdienstzeit kann auf weitere  6 Monate, je nach Notwendigkeit  auch nur auf 3 Monate verlängert werden. Eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses ist bei schwerer Körperverletzung oder bei Disziplinarverletzungen zulässig und vom Abteilungsleiter mit seinem Stab durchzuführen. Versorgungsansprüche werden nicht festgesetzt. Frühere Versorgungsansprüche bleiben erhalten. Die Dienstzeit wird als geleistete Militärzeit angerechnet.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1812121-Nr12-Gesetz-betreffend-einer-Reichsschutzwehr” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1812121-Nr12-Gesetz-betreffend-einer-Reichsschutzwehr”_D

 

14.
Januar
201
9

In Kraft gesetzt am 14.01.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Bundesrathes und Volks-Reichstages.

14.
01.
2019

 

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 105ten Tagung

beschlossen bis zum 14.01.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.01.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath spätestens zum 20. Januar des Jahres 2019 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1901142-Bekanntmachung-BR105-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1801142-Bekanntmachung-BR105-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 79ten Tagung

verordnet zum 14.01.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 14.01.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes gemäß Hausordnung, was folgt:

 

Nr. 01

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag bis zum 20. Januar des Jahres 2019 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1901141-Nr01-Verordnung-VRT79-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1901141-Nr01-Verordnung-VRT79-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert

 


 

 


Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.


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