Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Bundesrathes
zur 99ten Tagung
zum 23.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 25.09.2017 nach erfolgter Zustimmung
der 98. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich
der Bundesrath spätestens zum 28. Oktober des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1709232-Bekanntmachung-BR99-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1709232-Bekanntmachung-BR99-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages
zur 74ten Tagung
verordnet
am 23.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 27
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
bis zum 28. Oktober des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1709231-Nr27-Verordnung-VRT74-Einberufung" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten
Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901
gegeben
am 20.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 26
§ 1.
a) Die Bezeichnung „privaten Versicherungsunternehmungen“ wird im Gesetz durch Versicherungsunternehmungen ersetzt.
b) Die Bezeichnung „Privatunternehmungen“ wird im Gesetz durch Unternehmungen ersetzt.
§ 2.
a) In § 1. Absatz eins, wird „§ 116.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.
b) In § 1. Absatz eins, wird „§ 122.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde
§ 3.
In § 1. Absatz zwei, wird das Wort „auch“ vor dem Wort „solche“ eingesetzt und das Wort „nicht“ vor dem Wort „anzusehen“ gestrichen.
§ 4.
§ 116. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.
§ 5.
a) In § 119. wird das Wort „nicht“ vor dem ersten Komma , das „Komma“ selbst und das nachfolgende Wort „jedoch“ gestrichen.
b) In § 119. wird das Wort „und“ vor die Worte "sind verpflichtet" eingefügt.
§ 6.
§ 122. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.
§ 7.
§ 125. wird als gegenstandslos gestrichen.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend die Änderung der Verordnung für das
Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901
gegeben
am 19.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 25
§ 1.
Alle Rechte und Pflichten, die in der „Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamtes“ Band 1901, RGBl Nr. 50, festgelegt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen über.
a) Die Bezeichnung „Kaiserliches Aufsichtsamt“ wird im Gesetz durch Reichs-Aufsichtsamt ersetzt.
b) Die Bezeichnung des RGBl Nr. 50, wird gemäß dieses Änderungsgesetzes wie folgt lauten: Verordnung, betreffend des Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen.
c) Die Formel „Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung“ erhält die Formel Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen.
§ 2.
In § 31. wird die Formel „Im Namen des Reiches“ wie folgt ersetzt: Im Namen des Deutschen Reiches.
§ 3.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901" Amtsschrift
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Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen
erlassen
am 18.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 24
Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Reichsbehörde zur Aufsicht für Finanzdienstleistungen im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses die gesamte Finanzdienstleistung im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen, wird das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen eingerichtet.
Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes
Als ständige Vertretung wird ein Direktor durch das Reichsamt des Innern bestimmt
Als nichtständige Mitglieder im Aufsichtsamt, werden 4 Personen durch den Bundesrath gewählt.
Die einzelnen Aufgaben des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen, bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7,
Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit
gegeben am 17.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 23
Ursprünglicher Artikel 3 des RGBl-1005232-Nr7:
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.
Artikel 1.
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind. Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend das Verbot der BaFin,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
gegeben am 13.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 22
Die aktuelle Entwicklung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet so auch im Deutschen Reich hat gezeigt, daß die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, verfassungsfeindliche Handlungen betreibt, sich auf Gesetze ohne Geltungsbereich beruft und gegen Grundrechte souveräner Institutionen verstößt.
§ 1.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, bezogen auf den Rechtskreis des Deutschen Reiches, so auch auf den Rechtskreis der BRD bzw. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes als verfassungsfeindlich, staatsfeindlich und grundrechtezerstörerisch erklärt.
Sie ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten und trägt die volle Haftung, für alle bisherigen und zukünftigen Handlungen.
§ 2.
Ansprüche gegen den betreffenden Personenkreis, werden vor dem Deutschen Reichsgericht geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz in allen Angelegenheiten ist das Deutsche Reichsgericht.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1709131-Nr22-Gesetz-Verbot-der-BaFin" Amtsschrift
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