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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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29.
Mai
2017

In Kraft gesetzt am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

29.
05.
2017


Den heutigen Tagungen ging die 1. Mitgliederversammlung der ersten staatlichen Deutschen Gesundheitskasse, kurz DeGeKa voraus. Die Mitgliederversammlung beschloß einstimmig die durch den Volks-Bundesrath genehmigte Satzung, entlastete die bisher sehr aktiv handelnde Vorstandschaft und den Aufsichtsrat und beschloß den neuen Aufsichtsrat, der wiederum die Vorstandschaft auswählte. Weitere Informationen hierzu werden in den nächsten Wochen über die eigene Heimatseite erfolgen, siehe https://degeka.org

In der 95. Tagung des Volks-Bundesrathes zum 27. Mai 2017 und der vorhergehenden 70. Tagung des Volks-Reichstages zum 27. Mai 2017, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß
Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.

Zustimmungen und folgende Ernennungen (die Personennamen werden aus Schutzgründen noch nicht veröffentlicht)

Zustimmung zum Staatssekretär im Reichsamt für Energie - Herr D.F.
Zustimmung zur Unterstaatssekretärin für Heimatwesen, Bereich Starkenburg - Frau C.M.

Zustimmung zum Stabschef im Reichspolizeiamt für Starkenburg - Herr P.N.
Zustimmung zum Stabschef im Reichspolizeiamt für Thüringen - Herr J.K.
Zustimmung zum Stellvertredenden Stabschef im Reichspolizeiamt für Thüringen - Herr W.L.
Zustimmung zum Stabschef im Reichspolizeiamt für Westfalen - Herr A.B.

Zustimmung zum Senatspräsidenten des Deutschen Reichsgerichtes- Herr G.I.
Zustimmung zur Senatspräsidentin Mahnsenats beim Deutschen Reichsgerichtes - Frau C.I.
Zustimmung zum Reichsgerichtsrath - Herr T.E.

Rechtskräftig durch Veröffentlichung am 29ten Tage des 5ten Monats im Jahre 2017

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 96ten Tagung

zum 27.05.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 95. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 01. Juli des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1705272-Bekanntmachung-VBR96-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1705272-Bekanntmachung-VBR96-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 71ten Tagung

verordnet am 27.05.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 01. Juli des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1705271-Nr17-Verordnung-VRT71-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1705271-Nr17-Verordnung-VRT71-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend den Schutz von Kindern unter Vormundschaft und
von Findelkindern

verordnet am 23.05.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

Alle Anstalten, Heime und Institutionen die für den Aufenthalt, die Aufbewahrung, die Verwaltung und die Erziehung von Kindern (Findelkinder und Kinder unter Vormundschaft) unter 16 Jahren verantwortlich sind, fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Schutz des Deutschen Reiches.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen die geltende Reichsgesetzgebung, die Würde gegen Körper, Geist und Seele dieser Kinder, die unter dem Tatbestand von Gewalt, schwerer Nötigung, Mißbrauch und Vergewaltigung fällt, wird mit der jeweiligen Höchsstrafe geahndet. Dies gilt auch für den jeweiligen Ersatzvormund.

Kindesentzug durch Behörden ist nur noch dann statthaft, wenn dem betreffenden Kind eine gerechte und angepaßte Ersatzunterkunft bzw. Ersatzfamilie angeboten werden kann und mindestens eine Seite des leiblichen Elternteiles an der Auswahl mitbestimmen darf.

Massenunterbringung ist ab sofort verboten. Es gilt die Verordnung, die sich aus diesem Gesetz ergibt.


§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1705231-Nr16-Gesetz-zum-Schutz-der-Kinder-unter-Vormundschaft" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1705231-Nr16-Gesetz-zum-Schutz-der-Kinder-unter-Vormundschaft"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.



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