Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 96ten Tagung
zum 27.05.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 95. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 01. Juli des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1705272-Bekanntmachung-VBR96-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1705272-Bekanntmachung-VBR96-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 71ten Tagung
verordnet
am 27.05.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 17
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 01. Juli des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1705271-Nr17-Verordnung-VRT71-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1705271-Nr17-Verordnung-VRT71-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend den Schutz von Kindern unter Vormundschaft und
von Findelkindern
verordnet
am 23.05.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 16
§ 1.
Alle Anstalten, Heime und Institutionen die für den Aufenthalt, die Aufbewahrung, die Verwaltung und die Erziehung von Kindern (Findelkinder und Kinder unter Vormundschaft) unter 16 Jahren verantwortlich sind, fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Schutz des Deutschen Reiches.
§ 2.
Jeder Verstoß gegen die geltende Reichsgesetzgebung, die Würde gegen Körper, Geist und Seele dieser Kinder, die unter dem Tatbestand von Gewalt, schwerer Nötigung, Mißbrauch und Vergewaltigung fällt, wird mit der jeweiligen Höchsstrafe geahndet. Dies gilt auch für den jeweiligen Ersatzvormund.
Kindesentzug durch Behörden ist nur noch dann statthaft, wenn dem betreffenden Kind eine gerechte und angepaßte Ersatzunterkunft bzw. Ersatzfamilie angeboten werden kann und mindestens eine Seite des leiblichen Elternteiles an der Auswahl mitbestimmen darf.
Massenunterbringung ist ab sofort verboten. Es gilt die Verordnung, die sich aus diesem Gesetz ergibt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1705231-Nr16-Gesetz-zum-Schutz-der-Kinder-unter-Vormundschaft" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1705231-Nr16-Gesetz-zum-Schutz-der-Kinder-unter-Vormundschaft"_D
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