Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 94ten Tagung
zum 25.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 93. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 29. April des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703252-Bekanntmachung-VBR94-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703252-Bekanntmachung-VBR94-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 69ten Tagung
verordnet
am 25.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 14
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 29. April des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703251-Nr14-Verordnung-VRT69-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703251-Nr14-Verordnung-VRT69-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend der Umgang mit Waffen oder Munition
im Deutschen Reich (Überleitungsgesetz)
gegeben am 23.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 13
§ 1.
Gesetze, betreffend internationaler und auch nationaler Vereinbarungen im Umgang mit Waffen oder Munition, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs, Stand 28. Oktober 1918, in Kraft gesetzt wurden, werden in Anwendung dieses Gesetzes bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist das Reichsamt des Innern aufgefordert, die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen. In Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt dieses Gesetz vorrangig.
§ 2.
Alle Reichs- und Staatsangehörige, die für den Personen- und Objektschutz ausgebildet und berufen sind, sind vom Waffenerwerbsschein und Waffenschein befreit. In allen Fällen benötigen die betreffenden Personen von ihrer jeweiligen Dienst- oder Amtsstelle eine entsprechende Bescheinigung, die im gesamten Bereich des Deutschen Reiches gültig ist.
§ 3.
Erwerb, Führen, Besitzen, Ausführen und Einführen von Waffen und Munition, ist unter Strafe für den folgende Personenkreis zusätzlich verboten.
1. Personen unter 18 Jahren aller in Deutschland lebenden Volksgruppen;
2. Personen über18 Jahre die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches wohnhaftig sind;
3. Reichsbürger, da diese den Militarismus und Nationalsozialismus verherrlichen;
4. Personen, die auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden sind;
5. Personen, die auf Grund ihres Verhaltens auf Landesverrat und Hochverrat zu verurteilen sind;
6. Personen, die nach Reichsrecht geschäftsunfähig sind;
7. In Deutschland lebende Personen die nach Reichsrecht als Ausländer und Flüchtlinge gelten;
§ 4.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Alles weitere bestimmen die aktuell angewandten Gesetze, die mit diesem Überleitungsgesetz bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmäßig ohne Berechtigung Waffen und Munition anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, ausführt oder nach Deutschland einführt.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt das Reichsgesetzblatt „RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art“.
§ 5.
Kriegsgeräte und Kriegswaffen unterstehen dem Reichsverteidigungsamt.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703231-Nr13-Ueberleitungsgesetz-Umgang-mit-Waffen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703231-Nr13-Ueberleitungsgesetz-Umgang-mit-Waffen"_D
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Gesetz, betreffend die Gleichstellung aller Reichs- und
Staatsangehörigen im Deutschen Reich
gegeben am 18.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 12
In Anbetracht dessen, daß der alte deutsche Adel ab 1919 finanziell, wirtschaftlich und gesellschaftlich zu jeder Zeit in der Lage gewesen sein mußte, die oktroyierten Fremdverwaltungen im Sinne der Gerechtigkeit der Wahrheit, der Menschlichkeit und der Pflicht gegenüber den deutschen Völkern zu verhindern oder aufzuheben, hat dieser alte deutsche Adel versagt.
§ 1.
Alle Reichs- und Staatsangehörige sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Deutsche Reich und seine Bundesstaaten bekennen sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
§ 2.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge deutscher Reichs- und Staatsangehöriger werden aufgehoben. Dies gilt auch für alle Ritter- und Damenorden. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden strafrechtlich verfolgt, die Schwere der Strafe entscheidet das Deutsche Reichsgericht.
§ 3.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 2 als nicht aufgehoben anzusehen sind, steht dem Präsidium des Bundes zu, der diese Entscheidung auch dem Volks-Bundesrath zur Abstimmung vorzulegen hat. Alle unter § 2 fallenden Familien und deren Mitglieder unterstehen dem allgemeinen öffentlichen und bürgerlichen Recht.
Dem Präsidium des Bundes steht es zu, im Einklang mit dem Volks-Bundesrath, Personen neu in den Adelstand zu erheben, wenn edle Taten zum Wohle des Deutschen Volkes vorangegangen sind.
§ 4.
Herr Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen und seine Familie bleibt von § 2 und § 6 dieses Gesetzes unberührt.
§ 5.
Ausgenommen von dieser Aufhebung sind auch alle Adeligen, die mit ihrer Tatkraft und ihrem Vermögen der Wiederherstellung zur Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches nachweislich und langfristig gedient haben. Auch für diese Entscheidung ist § 3 dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 6.
Eventuelle Auflösungen von Hausvermögen, standesherrlichen Hausgütern sowie Familiengütern obliegen der Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703181-Nr12-Gesetz-Gleichstellung-aller-RuSta-Angehoerigen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703181-Nr12-Gesetz-Gleichstellung-aller-RuSta-Angehoerigen"_D
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Gesetz, betreffend die Deutsche Reichsdruckerei
gegeben am 07.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 11
Die Deutsche Reichsdruckerei ist eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) und ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Überwiegend ist die Deutsche Reichsdruckerei rechtlich selbständig.
§ 1.
Die Deutsche Reichsdruckerei untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung „Direktor der Deutschen Reichsdruckerei“.
§ 2.
Die Verwaltung der Bundesdruckerei geht mit deren Auflösung unmittelbar auf die Deutsche Reichsdruckerei über. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften, Vermögensrechte oder Abfindungen für die Übertragungen der gesamten Bundesdruckerei mit ihren weltweiten Gesellschaften auf das Deutsche Reich, entfallen. Schwebende Schulden bzw. Altlasten werden vom Deutschen Reich nicht übernommen.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei gegenstandlos.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei"_D
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