Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 89ten Tagung
zum 24.09.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.10.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 29. Oktober des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1609242-Bekanntmachung-VBR89-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1609242-Bekanntmachung-VBR89-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 64ten Tagung
verordnet
am 24.09.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.10.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 29
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 29. Oktober des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1609241-Nr29-Verordnung-VRT64-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1609241-Nr29-Verordnung-VRT64-Einberufung"_D
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Erstes Bereinigungsgesetz, betreffend Reichsgesetze die gegenstandslos geworden sind
gegeben am 16.09.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 03.10.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 28
In nachfolgenden Gesetzen werden die Sonderrechte für Landesherren und der Fürstlichen Familie Hohenzollern den Rechten des Deutschen Volk gleichgestellt und weitere Gesetze ersatzlos gestrichen.
Artikel 1.
Das Einführungsgesetz des Gerichtsverfassungsgesetz zum Stand 07. Februar 1877 wird wie folgt geändert:
1. Der § 5. wird als gegenstandslos gestrichen
Artikel 2.
Das Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Stand 18. August 1896 wird wie folgt geändert:
1. Der Artikel 57. wird als gegenstandslos gestrichen
2. Der Artikel 58. wird als gegenstandslos gestrichen
3. Die Artikel 153. bis Artikel 156. werden als gegenstandslos gestrichen
4. Die Artikel 158. bis Artikel 162. werden als gegenstandslos gestrichen
5. Die Artikel 204. und Artikel 205. werden als gegenstandslos gestrichen
6. Der Artikel 211. wird als gegenstandslos gestrichen
Artikel 3.
Das Einführungsgesetz der Civilprozeßordnung (Zivilprozeßordnung) zum Stand 30. Januar 1877 wird wie folgt geändert:
1. Der § 5. wird als gegenstandslos gestrichen
Artikel 4.
Die Civilprozeßordnung (Zivilprozeßordnung) zum Stand 19. Februar 1877 wird wie folgt geändert:
1. Der Absatz 2 des § 196. wird ersatzlos gestrichen
2. Der Absatz 2 des § 340. wird ersatzlos gestrichen
3. Der Absatz 2 des § 441. wird ersatzlos gestrichen
4. Der Absatz 2 des § 444. wird ersatzlos gestrichen
Artikel 5.
Das Einführungsgesetz der Strafprozeßordnung zum Stand 01. Februar 1877 wird wie folgt geändert:
1. Der § 4. wird als gegenstandslos gestrichen
Artikel 6.
Die Strafprozeßordnung zum Stand 01. Februar 1877 wird wie folgt geändert:
1. Der § 71. wird als gegenstandslos gestrichen
Artikel 7.
Das Personenstandsgesetz zum Stand 06. Februar 1875, Änderungsstand 18.08.1896 wird wie folgt geändert:
1. Der § 72. wird als gegenstandslos gestrichen
Artikel 8.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1609191-Nr28-Erstes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1609191-Nr28-Erstes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze"_D
Beiblatt zum ersten Bereinigungsgesetz-RGBl-1609181-Nr28
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