Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 88ten Tagung
zum 27.08.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 24. September des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1608272-Bekanntmachung-VBR88-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1608272-Bekanntmachung-VBR88-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 63ten Tagung
verordnet
am 27.08.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 27
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 24. September des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1608271-Nr27-Verordnung-VRT63-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1608271-Nr27-Verordnung-VRT63-Einberufung"_D
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Änderungsgesetz, betreffend zu Militarismus und Nationalsozialismus
gegeben am 18.08.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 01.09.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 26
Das Reichsgesetzblatt RGBl-1607131-Nr24 mit dem Wortlaut „Gesetz betreffend Militarismus Nationalsozialismus“ als Gesetzblatt RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-Gegen-Militarismus-Nationalsozialismus veröffentlicht, wird wie folgt geändert und ergänzt.
§ 1.
Der Wortlaut des Gesetzes wird geändert.
Wortlaut alt: „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz, betreffend Militarismus und Nationalsozialismus“
Wortlaut neu: Gesetz, betreffend der Befreiung von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus des Deutschen Reiches.
§ 2.
Der § 1. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-.............“ wird im ersten Satz vor Nationalsozialismus mit dem Wort Zionismus ergänzt.
§ 3.
Der § 2. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-.............“ wird im zweiten Satzteil des ersten Satzes nach dem ersten das, mit den Worten durch uns angepasste .....und die durch uns angepasste ergänzt.
§ 4.
Der § 3. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-.............“ erhält folgenden neuen Inhalt.
Alle Vorschriften die zur Befreiung von Militarismus und Nationalsozialismus in Anwendung gebracht werden, beinhalten auch die Befreiung vom Zionismus und Nationalzionismus.
§ 5.
Der neue § 4. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-.............“ wird wie folgt festgelegt.
Alle Bestrebungen, Aktivitäten, Maßnahmen und Unterminierungen jedweder Art so auch die Verherrlichung bzw. Anerkennung der Grenzen vom 31.12.1937, ungeachtet der persönlichen Verhältnisse, der Religion, der Volksanschauung, der Abstammung, der Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit, wird als verfassungsfeindlich und hochverräterisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt.
§ 6.
Der neue § 5. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-.............“ erhält den Wortlaut.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1608181-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-Militarismus-Nationalsozialismus" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1608181-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-Militarismus-Nationalsozialismus"_D
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RaBeStTe-Verordnung-Gesetz-Nr104
gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Reichsgesetzblatt "RaBeStTe-Verordnung-Gesetz-Nr104"_D
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RaBeStTe-Verordnung-Kontrollratsdirektive-Nr24
gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Reichsgesetzblatt "RaBeStTe-Verordnung-Kontrollratsdirektive-Nr24"_D
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