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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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31.
Juli
2016

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

31.
07.
2016

In der 86. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 16. Juli 2016 und der vorhergehenden 61. Tagung des Volks-Reichstages am 16. Juli 2016, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.

Rechtskräftig durch Veröffentlichung am 31ten Tage des 7ten Monats im Jahre 2016


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 87ten Tagung

zum16.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 27. August des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607162-Bekanntmachung-VBR87-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607162-Bekanntmachung-VBR87-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: .FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 62ten Tagung

verordnet am 16.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 27. August des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607161-Nr25-Verordnung-VRT62-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607161-Nr25-Verordnung-VRT62-Einberufung"_D

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Gesetz, betreffend die Befreiung von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus des Deutschen Reiches

gegeben am 13.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2016

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 24

Als offenkundige Tatsache erweist sich, daß von Deutschland schon wieder eine sehr große Gefahr ausgeht, den Frieden in Europa und der Welt nachhaltig zu stören und die staatliche Sicherheit der einzelnen Völker zu unterminieren. Die Bestrebungen der Alliierten diese Gefahr zu vermeiden, sind als gescheitert zu betrachten.

§ 1.

Dieses Gesetz dient der Befreiung unseres Volkes und unseres Heimatstaates von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines souveränen, freiheitlichen deutschen Staatslebens im Frieden mit der Welt und ohne Besatzungseinrichtungen. Die derzeit Regierenden, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechtes, Gemeinden, Körperschaften, Agenturen, Parteien, Vereine, Verbände und Gewerbetreibende sind nicht bereit auf die staatliche Ordnung einzugehen und schauen weg, wenn unschuldige und kranke Personen, kriminalisiert, interniert, psychiatrisiert, missbraucht und misshandelt werden.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird als Verwaltungsordnung auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, das durch uns angepasste Gesetz Nr. 104 vom 06. März 1946 und die durch uns angepasste Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 in Anwendung gebracht und gilt auch für die seit 1990 unter dem BUND oder der Bundesrepublik Deutschland handelnden Personen. Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen, das gilt auch für die Alliierten.

Das Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ist die dafür verantwortliche Behörde. Es gilt das Reichsgesetzblatt "
RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe".

§ 3.

Alle Vorschriften die zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus in Anwendung gebracht werden, beinhalten auch die Befreiung vom Zionismus und Nationalzionismus.

§ 4.

Alle Bestrebungen, Aktivitäten und Unterminierungen jedweder Art, so auch die Verherrlichung bzw. Anerkennung der Grenzen vom 31.12.1937, ungeachtet der persönlichen Verhältnisse, der Religion, der Volksanschauung, der Abstammung, der Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit wird als verfassungsfeindlich und hochverräterisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-Befreiung vom-Zionismus-Nationalsozialismus-Militarismus" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-Befreiung vom-Zionismus-Nationalsozialismus-Militarismus"_D

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Gesetz, betreffend verfassungsfeindlicher Organisationen im Deutschen Reich

gegeben am 12.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 23

Die Europäische Entwicklung hat gezeigt, daß die Einwirkungen von Nationalversammlungen dazu führten, daß die Souveränität der europäischen Staaten in Firmenkonsortien, Handelsunternehmen und bürgerfeindliche Vasallen der Finanzmagnaten untergingen, in denen es nur noch Bürger ohne bürgerliche Rechte gibt. Aus diesem Grund und zum Wohle aller Bestrebungen in Europa, die Staaten wieder in die souveräne Ordnung der jeweiligen Völker zu führen wurde dieses Gesetz geschaffen.

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung und die Polnische Verfassungsgebende Nationalversammlung, bezogen auf das Staatsgebiet des Deutschen Reiches als verfassungsfeindlich, staatsfeindlich und grundrechtezerstörerisch erklärt.

Dies gilt auch für alle nachfolgende, oder ähnliche handelnde Organisationen, denen die Legitimation für hoheitsrechtliche Entscheidungen fehlt.

Artikel 2

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ist es der Exekutive möglich, das Reichsgesetzblatt "RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210" sofort in Anwendung zu bringen.  

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen"_D

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Gesetz, betreffend Verfassungswidrigkeit der Friedensverträge 1919, gemäß RGBl. Nr. 140

gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 22

Das Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919, das in Artikel 1 unterzeichnete Friedensverträge vortäuscht, obwohl es nur ein Friedensschluß war, das als Ratifikation für die Zustimmung des Versailler Diktates und der militärischen Besetzung des Rheinlandes diente, ist von Anfang an verfassungswidrig.


Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten, wie im Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919 ratifiziert, rückwirkend nichtig.

Im Sinne der noch ausstehenden friedensvertraglichen Regelungen, gilt
Artikel 11 Absatz 3 der Deutschen Reichsverfassung.

Artikel 2

Alle, aus diesem Gesetz erwirkten Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind im Sinne dieses Gesetzes rückabzuwickeln.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919"_D

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Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Verfassungen und den Grundgesetzen in Deutschland und dem Deutschen Reich

gegeben am 28.06.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 21

Der Völkerbund, die Vereinten Nationen so auch alle Verwaltungen, Regierungen oder auch Gruppierungen, die nach eigenen Regeln, Verfassungen oder Grundgesetzen, seit dem 09. November 1918 auf dem Reichsgebiet wie dieses zum 31. Juli 1914 bestand, handeln, konnten bis zum heutigen Tag keinen Nachweis erbringen, daß die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, auch  als Bismarcksche Reichsverfassung und Deutsche Kaiserreichsverfassung bezeichnet, hervorgegangen aus der Verfassung des Deutschen Bundes vom 01. Januar 1871 in der revidierten Fassung aus der vom 01. Juli 1867 in Kraft getretenen Norddeutschen Bundesverfassung, zu irgendeinem Zeitpunkt Außerkraft getreten ist oder Ihre Rechtskraft verloren hätte. Im Gegenteil, alle bisher als eingesetzten Verwaltungen in Form einer staatlichen Regierung, orientierten sich in ihrem Handeln, immer an der Deutschen Reichsverfassung, gemäß dem Änderungsstand 28. Oktober 1918 und allen seinen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.

Artikel 1

Die sogenannte Verfassung des Deutschen Reiches, Weimarer Verfassung  oder Weimarer Reichsverfassung, war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August ausgefertigte und am 14. August 1919 verkündete Republikverfassung.

Diese Verfassung, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nichtig erklärt und tritt im Sinne aller damit handelnden Regierungen, Organisationen, der Alliierten und des Vatikans endgültig außer Kraft.  

Artikel 2

Das Grundgesetz und alle Verfassungen der Länder, die auf den Hoheitsgebieten von Bundesstaaten des Deutschen Reiches, ab dem 09. November 1918 beschlossen und gegeben wurden, sind nichtig.

Artikel 3

Alle aus diesen Verfassungen und Grundgesetzen erwirkten Rechte der alliierten und assoziierten Hauptmächte, Armeen und Regierungen, der Vereinten Nationen, des Völkerbundes, des Gerichtshofes, des Internationalen Arbeitsamtes, der Signatarmächte, auch dritte Mächte und der daraus folgenden Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind im Sinne dieses Gesetzes nichtig. Die bisher aufrechterhaltene Unwirksamkeit ist nicht mehr heilbar.

Wer die Anerkennung  der Verfassungen und der Grundgesetze, die in diesem Gesetz als nichtig erklärt sind, durch sein Verhalten und Tun offenkundig aufrecht hält, obwohl er darauf hingewiesen wurde und sich daraus Vorteile verschafft, gilt als Hochverräter des Deutschen Reiches, seiner 25 Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen, Deutschlands und seinen Verbündeten und deren Völker. Er verwirkt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine bürgerlichen Rechte. Die daraus folgende Privathaftung wird von diesem Gesetz nicht berührt.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland"_D

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Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.



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