Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Bundesrathes
zur 101ten Tagung
zum 25.11.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 27.11.2017 nach erfolgter Zustimmung
der 100. Tagung des Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich
der Bundesrath spätestens zum 20. Januar des Jahres 2018 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1711252-Bekanntmachung-BR101-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1711252-Bekanntmachung-BR101-Einberufung"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages
zur 76ten Tagung
verordnet
am 25.11.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 27.11.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 30
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
bis zum 20. Januar des Jahres 2018 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1711251-Nr30-Verordnung-VRT76-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1711251-Nr30-Verordnung-VRT76-Einberufung"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Zweites Bereinigungsgesetz, betreffend der Reichsgesetze
gegeben
am 19.11.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 27.11.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 29
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes vom 04. August 1914, Seite 327 des Reichs-Gesetzblattes 1914, Nr. 4435; wird außer Kraft gesetzt.
Artikel 2.
Die Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 15 April bis 16 September 1918 vom 07. März 1918, Seite 109 des Reichs-Gesetzblattes 1918, Nr. 6260 bzw. Nr. 33, wird außer Kraft gesetzt.
Artikel 3.
Der Allerhöchste Erlaß über die Errichtung des Reichsarbeitsamtes vom 04. Oktober 1918, Seite 1231 des Reichs-Gesetzblattes 1918, Nr. 6485 bzw. Nr. 136, wird außer Kraft gesetzt.
Artikel 4.
Die Verordnung, betreffend die Einrichtung eines Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbeitreibung, „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“ vom 23.01.2013, wird in Paragraph 2 wie folgt geändert. Bisheriger Inhalt: Die Anschreiben an diese Abteilung sind wie folgt zu adressieren: Beweissicherungsamt bei RaBeStTe, Alt Vorst 20, 41564 Kaarst-Vorst
Neuer Inhalt: Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung „Staatssekretär im Beweissicherungsamt“.
Artikel 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1711191-Nr29-Zweites-Bereinigungsgesetz-der-Reicsgesetze" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1711191-Nr29-Zweites-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
|