Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches
Hier, das Gesetz zum Ausdrucken
gegeben
am 06.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 21
Mit
Inkraftsetzung dieser Reich-Gemeindeverfassung gilt in allen Bundesstaaten, Provinzen,
Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches, nur noch diese einheitliche Gemeindeverfassung.
Erster Teil
Wesen und
Aufgaben der Gemeinde
1. Abschnitt
Begriff,
Benennung und Hoheitszeichen
Art. 1.
Begriff
Die Gemeinden sind ursprüngliche
Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen
der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Sie bilden die Grundlagen des Staates
und des gemeinschaftlichen Lebens.
Art. 2.
Name
(1) Die Gemeinden haben ein Recht auf
ihren geschichtlichen Namen.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nachAnhörung des Gemeinderats und der beteiligten Gemeindebürger
1. wegen eines öffentlichen Bedürfnisses
den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ändern oder den Namen eines
Gemeindeteils aufheben;
2. einem bewohnten Gemeindeteil einen
Namen geben.
(3) Wird eine Gemeinde oder werden
Gemeindeteile als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad nach Art. 8 Abs. 1
und 5 des Kommunalabgabengesetzes anerkannt, spricht die Anerkennungsbehörde
auf Antrag der Gemeinde aus, daß die Bezeichnung Bad Bestandteil des Namens der
Gemeinde oder eines Gemeindeteils wird. Wird die Anerkennung aufgehoben, entfällt
der Namensbestandteil Bad. Wegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses
kann die Anerkennungsbehörde abweichend vom Antrag nach Satz 1 oder von Satz 2
entscheiden.
(4) Die Entscheidungen und die
Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 sind im Deutschen Reichsanzeiger
bekanntzumachen.
Art.
3.
Städte
und Märkte
(1) Städte und Märkte heißen die
Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie
durch das Reichsamt des Innern neu verliehen wird.
(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt
darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform
und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.
Art.
4.
Wappen
und Fahnen; Dienstsiegel
(1) Die
Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind
verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen
und Fahnen von der Direktion der Staatlichen Archive der Bundesstaaten beraten
zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf
der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Gemeinden
mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden
führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.
(3) Von
Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung
verwendet werden.
2.
Abschnitt
Rechtsstellung
und Wirkungskreis
Art.
5.
Kreisangehörigkeit
und Kreisfreiheit
(1) Die Gemeinden sind kreisangehörig
oder kreisfrei.
(2) Kreisfrei sind die Gemeinden, die
diese Eigenschaft beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzen.
(3) Mit
Zustimmung des Landtags können Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bei
entsprechender Bedeutung nach Anhörung des Kreistags durch Rechtsverordnung der
Staatsregierung für kreisfrei erklärt werden. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit
des Landkreises Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsverordnung kann finanzielle
Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinde gegenüber dem Landkreis festlegen.
Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft
zwischen dem Landkreis und der ausscheidenden Gemeinde geregelt. Der
Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit
Inkrafttreten der Rechtsverordnung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu.
Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht
und in der Berufungsinstanz des Deutschen Reichsgericht als Schiedsgericht.
Art.
6.
Eingliederung
in den Landkreis; Große Kreisstadt
(1) Aus
Gründen des öffentlichen Wohls können durch Rechtsverordnung der
Staatsregierung mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes kreisfreie Gemeinden auf
ihren Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde in einen Landkreis
eingegliedert werden. Der Landkreis ist vorher zu hören;
den
Gemeindebürgern soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Eingliederung in
geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.
(2) Der
Landkreis ist auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde verpflichtet, bisher
von der Gemeinde betriebene Einrichtungen zu übernehmen, wenn deren Betrieb
allgemein zu den Aufgaben eines Landkreises gehört. Die Schulden aus Darlehen
für diese Einrichtungen muß der Landkreis dann und insoweit nicht übernehmen,
als die Übernahme nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn für die Einrichtungen
in unverhältnismäßig hohem überdurchschnittlichem Umfang Darlehen aufgenommen
worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitgliedschaft der
eingegliederten Gemeinde in einem Zweckverband, dessen Aufgabe allgemein zu den
Aufgaben eines Landkreises gehört. Der Landkreis ist verpflichtet, gemeindliche
Beamte, Angestellte und Arbeiter, deren Aufgabenbereich auf den Landkreis
übergeht, auf deren Verlangen oder auf Verlangen der eingegliederten Gemeinde
in sinngemäßer Anwendung des Reichsbeamtengesetzes zu übernehmen. Art. 5 Abs. 3
Sätze 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(3) Mit dem
Inkrafttreten der Rechtsverordnung (Absatz 1 Satz 1) wird die bisher kreisfreie
Gemeinde Große Kreisstadt. Eine Gemeinde kann auf die Rechte einer Großen
Kreisstadt verzichten; das Reichsamt des Innern bestimmt nach Anhörung des
Kreistags durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam
wird.
(4) Gemeinden
mit mehr als 30 000 Einwohnern können auf ihren Antrag nach Anhörung des
Kreistags durch Rechtsverordnung des Reichsamt des Innern zu Großen
Kreisstädten erklärt werden, wenn ihre Leistungs- und Verwaltungskraft die
Gewähr dafür bietet, daß sie die Aufgaben einer Großen Kreisstadt ordnungsgemäß
erfüllen können.
Art.
7.
Allseitiger
Wirkungskreis
(1) Den
Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu.
Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene
oder übertragene Angelegenheiten.
Art.
8.
Eigene
Angelegenheiten
(1) Der eigene
Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die
Gemeinden nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften
gebunden.
Art.
9.
Übertragene
Angelegenheiten
(1) Der
übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten, die das
Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer
Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist.
(2) Für die
Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden
den Gemeinden Weisungen erteilen.
(3) Den
Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch
zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 8 Abs. 2 ist hierbei
sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind
gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art.
10.
Weitere
Aufgaben der kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte
(1) Die
kreisfreie Gemeinde erfüllt im übertragenen Wirkungskreis alle Aufgaben, die
sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde
wahrzunehmen sind; sie ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde. Sie erfüllt ferner
die den Landkreisen obliegenden Aufgaben des eigenen und des übertragenen
Wirkungskreises.
(2) Die Große
Kreisstadt erfüllt im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben, die sonst vom
Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind in
dem Umfang, der durch Rechtsverordnung der Staatsregierung allgemein bestimmt
wird; sie ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde. In der Rechtsverordnung nach
Art. 6 Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern
können ihr weitere Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde und auf
Antrag mit Zustimmung des Kreistags auch einzelne Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises der Landkreise übertragen werden.
3.
Abschnitt
Gemeindegebiet
und gemeindefreies Gebiet
Art.
11.
Gemeindegebiet
und Bestandsgarantie
(1) Jeder Teil
des Staatsgebiets bzw. Reichsgebietes ist grundsätzlich einer Gemeinde zugewiesen.
Die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke bildet das
Gemeindegebiet.
(2) Die
Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands und ihres Gebiets
unbeschadet der Vorschrift des Art. 12.
Art.
12.
Gemeindefreie
Gebiete
(1) Die keiner
Gemeinde zugewiesenen Teile des Staatsgebiets sind gemeindefreie (ausmärkische)
Gebiete.
(2) Die
Aufgaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erfüllt werden müssen und die
in den kreisangehörigen Gemeinden zum eigenen Wirkungskreis gehören, nimmt im
gemeindefreien Gebiet der Grundstückseigentümer auf seine Kosten wahr. Gehören
die Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so erfüllen diese die Aufgaben
gemeinsam und tragen die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der Größe der
Fläche ihrer im gemeindefreien Gebiet gelegenen Grundstücke;
forstwirtschaftlich
genutzte Flächen sind zu zwei Dritteln und minderwertige landwirtschaftliche
Nutzflächen (insbesondere Hutungen, Streuwiesen und Ödländereien) zu einem
Drittel anzurechnen.
Die
Grundstückseigentümer können die Verteilung der Aufgaben und die Kostentragung
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in anderer Weise vereinbaren, wenn dadurch
die Erfüllung der Aufgaben nicht gefährdet wird.
(3) Wenn es
zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, kann
die Aufsichtsbehörde den Eigentümer der größten anrechenbaren Grundstücksfläche
verpflichten, die Aufgaben im ganzen gemeindefreien Gebiet zu erfüllen; die
anderen Grundstückseigentümer haben sich an den notwendigen Kosten, die hieraus
entstehen, nach dem Verhältnis der anrechenbaren Größe ihrer Grundstücksflächen
zu beteiligen. Werden die Kosten nicht innerhalb von drei Monaten erstattet, so
setzt die Aufsichtsbehörde die auf die einzelnen Grundstückseigentümer
entfallenden Erstattungsbeträge fest und zieht sie für den verpflichteten
Grundstückseigentümer wie Verwaltungskosten ein.
(4) Bewirkt
die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der anrechenbaren Größe der
Grundstücksflächen (Absatz 2 Satz 2) für einzelne Eigentümer eine besondere
Härte und kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3 innerhalb einer auf
Antrag eines Beteiligten von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist von drei
Monaten nicht zustande, so setzt die Aufsichtsbehörde die von den einzelnen
Grundstückseigentümern zu tragenden Kostenanteile fest. Absatz 3 Satz 2 gilt
sinngemäß.
(5) Die hoheitlichen Befugnisse, die im
Gemeindegebiet den kreisangehörigen Gemeinden zustehen, übt im gemeindefreien
Gebiet das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde aus. Es erledigt
ferner alle Aufgaben, die zum übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde
gehören.
(6) Die
Absätze 2 bis 5 gelten nicht, soweit die Erfüllung von Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises oder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Wahrnehmung
von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im gemeindefreien Gebiet durch
besondere Rechtsvorschriften anders geregelt sind.
(7)
Aufsichtsbehörde über die gemeindefreien Gebiete für die Aufgaben nach den
Absätzen 2 bis 4 ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Für die Aufsicht gelten die Art. 111, 112 Abs. 1 und Art. 114 bis 115
entsprechend.
(8) Die
gemeindefreien Gebiete oder Teile hiervon werden vom Landratsamt benannt.
Art.
13.
Änderungen
(1)
Gemeindefreie Gebiete oder Teile hiervon sind auf Antrag angrenzender Gemeinden
in diese einzugliedern, wenn nicht dringende Gründe des öffentlichen Wohls
entgegenstehen. Beantragen mehrere Gemeinden die Eingliederung, so richtet sich
die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben
wird, nach Gründen des öffentlichen Wohls. Aus den gleichen Gründen können
Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 auch von Amts wegen getroffen werden; dabei können
auch neue Gemeinden gebildet werden. Falls dringende Gründe des öffentlichen
Wohls vorliegen, können auf Antrag oder von Amts wegen unbewohntes
Gemeindegebiet oder Teile hiervon einem gemeindefreien Gebiet angegliedert oder
zu einem neuen gemeindefreien Gebiet erklärt werden. Vor der Änderung sind die
beteiligten Gemeinden und Landkreise sowie die Eigentümer der gemeindefreien
Grundstücke im Änderungsgebiet zu hören. Für die Kreisbürger, die seit
mindestens sechs Monaten im Änderungsgebiet ihren Aufenthalt haben, kann eine
geheime Abstimmung angeordnet werden.
(2) Änderungen
im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1
vorgenommen werden,
1. wenn Gründe
des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden
sind,
2. gegen den
Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls
vorliegen.
Vor Maßnahmen
nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(3) Eine
Gemeinde kann durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde gebildet
werden, wenn
1 . Gründe des
öffentlichen Wohls vorliegen,
2. die zu
bildende Gemeinde mindestens 2.000 Einwohner hat oder Mitgliedsgemeinde einer
Verwaltungsgemeinschaft wird und
3. die
bestehende Gemeinde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Gemeinderats zustimmt.
(4) Den
Gemeindebürgern, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit
gegeben werden, zu der Änderung, bei der Bildung einer Gemeinde auch zu deren
Namen, in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.
Art.
14.
Zuständige
Behörde; Fortgeltung des Ortsrechts
(1)Die in Art.
13 genannten Änderungen werden durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine
Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird. Die übrigen in Art. 11
genannten Änderungen werden durch Rechtsverordnung vorgenommen; diese erläßt
das Landratsamt, wenn nur Teile von Gemeindegebiet umgemeindet werden, die von
nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden, sonst die Regierung.
Die Regierung kann in der Rechtsverordnung, für deren Erlaß sie zuständig ist,
auch Teile von Gemeindegebieten, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt
werden, umgemeinden, wenn die Umgemeindung mit der anderen Änderung rechtlich
oder sachlich zusammenhängt.
(2) Wird eine
Gemeinde durch Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde gebildet, gilt das
Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich fort. Bei Gebietsänderungen
erstreckt sich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde auf das aufgenommene
Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Art. 15.
Weitere Folgen der Änderungen
(1)
Unbeschadet der Landkreisordnung regelt im Fall des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 die
Regierung, im Übrigen die gemäß Art.14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zuständige Behörde
die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen.
Sie kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung der gemeindlichen
Vertretungsorgane für den Rest der Wahlzeit anordnen. Beträgt der Rest der
Wahlzeit weniger als zwei Jahre, so kann die zuständige Behörde bestimmen, daß
die Wahlzeit der neu gewählten Vertretungsorgane erst mit Ablauf der folgenden
Wahlzeit endet.
(2) Die
vermögensrechtlichen Verhältnisse werden durch Übereinkunft der beteiligten
Gemeinden geregelt. Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt,
frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar
rechtsbegründende Wirkung zu. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so
entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz das Deutsche
Reichsgericht als Schiedsgerichte.
(3) Soweit der
Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt in den Fällen des
Art. 13 der vor der Änderung liegende Aufenthalt im Änderungsgebiet als
Aufenthalt in der neuen Gemeinde.
Art.
16.
Vermögensrechtliche
Sonderregelungen
(1) Bevor eine
unbewohnte Gemeinde aufgelöst und ihr Gebiet einem gemeindefreien Gebiet
angegliedert oder zu einem gemeindefreien Gebiet erklärt wird, regelt die
Regierung deren vermögensrechtliche Verhältnisse. Die Regelung erlangt mit der
Auflösung der Gemeinde unmittelbar rechtsbegründende Wirkung.
(2) Das
unbewegliche Verwaltungsvermögen der Gemeinde ist den Eigentümern der im
künftigen gemeindefreien Gebiet gelegenen Grundstücke, deren Interessen oder
Maßnahmen zu der Änderung nach Absatz 1
geführt haben, zu Miteigentum nach Bruchteilen zu übertragen, soweit sie es für
ihre öffentlichen Aufgaben benötigen. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich
nach dem Verhältnis der Einheitswerte der in Satz 1 genannten Grundstücke. Die
für Zwecke des unbeweglichen Verwaltungsvermögens eingegangenen
Verbindlichkeiten sind mit der Übertragung dieses Vermögens auf die in Satz 1
genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner zu übertragen.
Für die
Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander gilt Satz 2 sinngemäß.
(3) Das
sonstige Vermögen der Gemeinde ist dem Landkreis zu übertragen; die in Absatz 2
Satz 3 nicht erfaßten und die sonstigen Verbindlichkeiten sind bis zur Höhe des
Werts des ihm übertragenen Vermögens auf den Landkreis, im übrigen auf die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner zu
übertragen. Für die Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander gilt
Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
(4) Wird durch
die Auflösung einer unbewohnten Gemeinde die Leistungsfähigkeit oder das
Vermögen einer anderen Gemeinde oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen
Rechts beeinträchtigt, so ist der Landkreis, dem das sonstige Vermögen der
Gemeinde übertragen wurde, verpflichtet, dafür einen Ausgleich zu gewähren.
Soweit das dem Landkreis übertragene Vermögen dazu nicht ausreicht, sind die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner hierzu
verpflichtet. Für die Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander
gilt Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
(5) Wird aus
dem ganzen Gebiet oder einem Teilgebiet einer aufgelösten Gemeinde, das einem
gemeindefreien Gebiet angegliedert oder zu einem gemeindefreien Gebiet erklärt
wurde, wieder eine Gemeinde
gebildet oder wird solches Gebiet in eine Gemeinde eingegliedert, so überträgt
die Regierung das den Grundstückseigentümern dieses Gebiets übertragene, auf
diesem Gebiet gelegene, unbewegliche Verwaltungsvermögen unentgeltlich auf die
Gemeinde. Sie überträgt der Gemeinde ferner die nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz
3 Satz 1 übergegangenen Verbindlichkeiten.
Die Regelung
erlangt mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung der Regierung unmittelbar
rechtsbegründende Wirkung.
(6) Das Reichsamt des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Verfahren näher zu regeln und darin Vorschriften
über die Bestellung und die Aufgaben eines Gemeindeverwalters aufzulösender
Gemeinden zu erlassen.
Art.
17.
Bekanntmachung;
Gebühren
(1) Rechtsverordnungen nach Art. 15
sind, soweit sie vom Landratsamt oder von der Regierung erlassen werden, im
Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.
(2) Für Änderungen nach Art. 14 und
Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden
Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der
Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren) nicht
erhoben, soweit eine Befreiung landesrechtlich zulässig ist. Auslagen werden
nicht ersetzt.
4. Abschnitt
Rechte und
Pflichten der Gemeindeangehörigen
Art. 18.
Einwohner und
Bürger
(1) Gemeindeangehörige sind alle
Gemeindeeinwohner. Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und
Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Gemeindebürger sind die
Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen
teilzunehmen, besitzen.
Art. 19.
Ehrenbürgerrecht
(1) Die Gemeinden können
Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenbürgern ernennen.
(2) Die Gemeinden können die Ernennung
zu Ehrenbürgern wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen; der Beschluß bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des
Gemeinderats.
Art. 20.
Wahlrecht
Die Gemeindebürger wählen den
Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den ersten
Bürgermeister.
Art. 21.
Mitberatungsrecht
(Bürgerversammlung)
(1) In jeder Gemeinde hat der erste
Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch
öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten
einzuberufen. In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des
Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) Eine
Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von
mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner von
mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der
Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der
Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. Die Tagesordnung
darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100.000
Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf
den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. Die Einberufung einer
Bürgerversammlung nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt
werden.
(3) Das Wort
können grundsätzlich nur Gemeindebürger erhalten. Ausnahmen kann die
Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. Den Vorsitz in der
Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm
bestellter Vertreter.
(4) Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen
innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. Diese
Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 37 Abs. 4
Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
Art.
22.
Bürgerbegehren
und Bürgerentscheid
(1) Die
Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der
Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der
Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein
Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem
ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der
Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der
Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung.
(4) Das
Bürgerbegehren muß bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder
Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu
drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den
Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) Das
Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der
Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der
Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages
anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.
(6) Ein
Bürgerbegehren muss in Gemeinden
bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens
10 v. H.,
bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens
9 v.H.,
bis zu 30.000 Einwohnern von mindestens
8 v.H.,
bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens
7 v.H.,
bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens
6 v.H.,
bis zu 500.000 Einwohnern von mindestens
5 v.H.,
mit mehr als 500.000 Einwohnern von
mindestens 3 v.H.
der Gemeindebürger unterschrieben sein.
(7) Über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich,
spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. Gegen
die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.
(8) Ist die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des
Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der
Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen
Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben
rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.
(9) Der
Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der
Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat
kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des
Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger.
Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(10) Ist in
einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über
Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung übertragen sind,
auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden.
Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger.
Das
Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuß zur Weiterleitung an den Stadtrat
einzureichen. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend
Anwendung.
(11) Bei einem
Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von
der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese
Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H,
bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15
v.H.,
mit mehr als 100.000 Einwohnern
mindestens 10 v.H.
der Stimmberechtigten beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der
Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, daß die gleichzeitig
zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden
Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung,
für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid,
dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(12) Der
Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Der
Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen
Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, daß sich die dem
Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert
hat.
(13) Der
Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem
Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen Beschluß nach Satz 1
gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.
(14) Die im
Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des
Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids
dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem
Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden
von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen
eröffnet.
(15) Das
Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise
bekanntzumachen.
(16) Die
Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. Das Recht auf freies
Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.
Art. 23.
Bürgerantrag
(1) Die Gemeindebürger können
beantragen, daß das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit
behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum
Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinrichtung bereits
ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) Der Bürgerantrag muss bei der
Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen
benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall
ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten
zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(3) Der Bürgerantrag muß von mindestens 1
v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind
die Gemeindebürger.
(4) Über die Zulässigkeit eines
Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige
Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.
(5) Ist die Zulässigkeit des
Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von
drei Monaten zu behandeln.
(6) In Gemeinden, in denen
Bezirksausschüsse gebildet sind, können in Angelegenheiten, für die die
Bezirksausschüsse zuständig sind, Bürgeranträge gestellt werden. Hierfür gelten
die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. unterschriftsberechtigt nur ist, wer
im Zuständigkeitsbereich des Bezirksausschusses Gemeindebürger ist,
2. sich die erforderliche
Unterschriftenzahl nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks berechnet,
3. der Bezirksausschuß über die
Zulässigkeit des Bürgerantrags und über für zulässig erklärte Bürgeranträge
entscheidet.
(7) Die Fristen nach den Absätzen 4 und
5 ruhen während der gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
Art. 24.
Ehrenamtliche
Tätigkeit
(1) Die Gemeindebürger sind zur
Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem
Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. Als
wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die
Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Ein Ablehnung des Ehrenamts
ist ohne triftigen Grund nicht möglich.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen können
von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person
ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
Art.
25.
Sorgfalts-
und Verschwiegenheitspflicht
(1)
Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten
gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) Sie haben
über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen
im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach
Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
Sie haben auf
Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben,
auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch
nach Beendigung des Ehrenamts fort. Die Herausgabepflicht trifft auch die
Hinterbliebenen und Erben.
(3)
Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger dürfen ohne Genehmigung über
Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt der erste Bürgermeister. Über die Versagung der
Genehmigung, als Zeuge auszusagen, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Wer den
Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann
im Einzelfall bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten mit
Ordnungsgeld belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleibt unberührt. Die Haftung gegenüber der Gemeinde richtet sich
nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein,
wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Die Gemeinde stellt die
Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in
Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verursacht worden ist.
(5) Für die
ehrenamtlichen Bürgermeister gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Art.
26.
Entschädigung
(1)
Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger haben Anspruch auf angemessene
Entschädigung. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. Auf die Entschädigung
kann nicht verzichtet werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2) Ehrenamtlich
tätige Gemeindebürger erhalten ferner für die nach Maßgabe näherer Bestimmung
in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen,
Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende Ersatzleistungen:
1.
Angestellten und Arbeitern wird der ihnen entstandene nachgewiesene
Verdienstausfall ersetzt.
2. Selbständig
Tätige können für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine
Verdienstausfall-entschädigung erhalten. Die Entschädigung wird auf der
Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. Wegezeiten
können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
3. Personen,
die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen
oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das
Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, können eine Entschädigung erhalten. Die Entschädigung
wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt.
Der Pauschalsatz darf nicht höher sein als der Pauschalsatz nach Nummer 2.
Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für den ersten Bürgermeister und für die
berufsmäßigen weiteren Bürgermeister.
(4) Vergütungen
für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Gemeindebürger kraft Amtes oder auf
Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder
sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich
organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an die Gemeinde abzuführen, soweit
dies von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird. Von der Gemeinde veranlaßt
sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder
mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einem ehrenamtlich tätigen
Gemeindebürger übertragen werden. Bei der Festsetzung des abzuführenden Betrags
sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der
Tätigkeit nachweislich entstanden sind.
Art.
27.
Benutzung
öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
(1) Alle Gemeindeangehörigen sind nach
den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen
Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die
Gemeindelasten zu tragen.
(2) Mehrere technisch selbständige
Anlagen der Gemeinde, die demselben Zweck dienen, können eine Einrichtung oder
einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden. Die Gemeinde entscheidet
das durch Satzung; trifft sie keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor.
(3) Auswärts wohnende Personen haben für
ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet
gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten wie ortsansässige
Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1
und 3 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende
Anwendung.
(5) Die Benutzung der öffentlichen, dem
Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen steht nach Maßgabe der bestehenden
Vorschriften jedermann zu.
5. Abschnitt
Gemeindehoheit
Art. 28.
Verwaltungs- und
Finanzhoheit
(1) Die Hoheitsgewalt der Gemeinde
umfaßt das Gemeindegebiet und seine gesamte Bevölkerung (Gemeindehoheit).
(2) Die Gemeinden haben das Recht, ihr
Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. Sie sind
insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Finanzbedarfs Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben, soweit
ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Zu diesem Zweck ist ihnen das Recht
zur Erhebung eigener Steuern und sonstiger Abgaben im ausreichenden Maß zu
gewährleisten.
(3) Der Staat hat den Gemeinden zur
Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Mittel im Rahmen des Staatshaushalts
zuzuweisen.
Art. 29.
Ortsrecht
Die Gemeinden können zur Regelung ihrer
Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener
Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (Art. 30 Abs. 2) und Verordnungen sind nur
in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In solchen Satzungen und in
Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Art. 30.
Inhalt der
Satzungen
(1) In den Satzungen können die
Gemeinden insbesondere
1. die Benutzung ihres Eigentums und
ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,
2. aus Gründen des öffentlichen Wohls
den Anschluß an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die
Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende
Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften
die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Bestattungseinrichtungen und von
Schlachthöfen zur Pflicht machen,
3. für Grundstücke, die einer neuen
Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluß an
Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht
machen, sofern der Anschluß aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des
Reich-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit
emissionsfreien Heizeinrichtungen,
4.
Gemeindedienste (Hand- und Spanndienste) zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben
unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der
Pflichtigen anordnen.
(2) In den
Satzungen kann die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter für
zulässig erklärt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 können in der
Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. In
Satzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann vorgeschrieben werden, daß Eigentümer
das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Wasserversorgung, die
Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwärme auf ihrem Grundstück zu
dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen
ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder
wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück
sonst vorteilhaft ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme
des Grundstücks Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise
belasten würde.
(3) In
Satzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer
Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt
werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten
Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen
Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude,
Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu
betreten.
Art.
31.
Inkrafttreten;
Ausfertigung und Bekanntmachung
(1) Satzungen
treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Satzung kann ein
anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen
Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch
frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(2) Satzungen
sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekanntzumachen; das
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde, wenn die
Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, kein eigenes Amtsblatt
unterhält. Hat die Gemeinde kein Amtsblatt im Sinn des Satzes 1, so sind die
Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst in anderen
regelmäßig erscheinenden Druckwerken amtlich bekanntzumachen; die amtliche
Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, daß die Satzung in der
Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung durch Anschlag an den
für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln)
oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird.
Art.
32.
Verwaltungsverfügungen;
Maßnahmen
(1) Die
Gemeinden können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur
Durchführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen notwendigen
Verfügungen an bestimmte Personen erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen
Rechtsmittel vollziehen.
(2)
Verwaltungsakte, Ladungen oder sonstige Mitteilungen, die auf Grund von
Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes amtlich, öffentlich oder
ortsüblich bekanntzumachen sind, hat die Gemeinde wie ihre Satzungen
bekanntzumachen. Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer
Mitteilung nach Satz 1, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer
Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, daß die Mitteilung mit den Nachweisen
auf die Dauer von zwei Wochen in der Verwaltung der Gemeinde ausgelegt wird;
der Gegenstand der Mitteilung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens
eine Woche vorher nach Satz 1 bekanntzumachen.
Art. 33.
Geldbußen und
Verwarnungsgelder
Geldbußen und Verwarnungsgelder, die auf
Grund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, fließen in die
Gemeindekasse.
Zweiter Teil
Verfassung und
Verwaltung der Gemeinde
1. Abschnitt
Gemeindeorgane
und ihre Hilfskräfte
Art. 34.
Hauptorgane
Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat
verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art.
42).
a) Der
Gemeinderat und seine Ausschüsse
Art. 35.
Rechtsstellung;
Aufgaben des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung
der Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten
die Bezeichnung Marktgemeinderat.
(2) Der Gemeinderat entscheidet im
Rahmen des Art. 34 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende
Ausschüsse (Art. 37) bestellt sind.
(3) Der Gemeinderat überwacht die
gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
Art. 36.
Zusammensetzung
des Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem
ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden in
ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer
Bürgermeister, beträgt in Gemeinden
mit
bis zu 1000 Einwohnern 8,
mit
mehr als1000 bis zu 2000 Einwohnern 12,
mit
mehr als 2000 bis zu 3000 Einwohnern 14,
mit
mehr als 3000 bis zu 5000 Einwohnern 16,
mit
mehr als 5000 bis zu 10000 Einwohnern 20,
mit
mehr als10000 bis zu 20000 Einwohnern 24,
mit
mehr als 20000 bis zu 30000 Einwohnern 30,
mit
mehr als 30000 bis zu 50000 Einwohnern 40,
mit
mehr als 50000 bis zu 100000 Einwohnern 44,
mit
mehr als 100000 bis zu 200000 Einwohnern 50,
mit
mehr als 200000 bis zu 500000 Einwohnern 60.
Sinkt die Einwohnerzahl in einer
Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl
der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf
die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.
(3) Ehrenamtliche Bürgermeister oder
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder in einer Gemeinde können nicht sein:
1. Beamte und leitende oder
hauptberufliche Angestellte dieser Gemeinde,
2. Beamte und leitende oder
hauptberufliche Angestellte einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde
angehört,
3. leitende Beamte und leitende
Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen
des öffentlichen oder privaten Rechts,
an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
4. Beamte und Angestellte der
Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt
sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist oder
wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine
gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Angestellte entsprechend. Ein
Landrat kann nicht ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied einer kreisfreien
Gemeinde sein. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister kann nicht berufsmäßiger
Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.
(4) Alle Gemeinderatsmitglieder sind in
der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in
feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre,
daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen
Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“
Der Eid kann auch mit den Worten
"so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein
Gemeinderatsmitglied, daß es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid
leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte
"ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis
seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft
entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Den Eid nimmt der
erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die
Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum
Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.
Art. 37.
Aufgaben der
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat kann vorberatende
Ausschüsse bilden.
(2) Der Gemeinderat kann die Verwaltung
bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten
beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen. Auf beschließende
Ausschüsse können nicht übertragen werden
1. die Beschlußfassung über
Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
2. der Erlaß von Satzungen und
Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach
den geltenden Reichsvorschriften,
3. die Beschlußfassung über die
allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-,
besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der
Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das
Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder Disziplinargesetze etwas anderes
bestimmen,
4. die Beschlußfassung über die
Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 72 und 75),
5. die Beschlußfassung über den
Finanzplan (Art. 77),
6. die Feststellung der Jahresrechnung
und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit
kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung
(Art. 104),
7. Entscheidungen über gemeindliche
Unternehmen im Sinn von Art. 102,
8. die hinsichtlich der Eigenbetriebe
dem Gemeinderat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 93),
9. die Bestellung und die Abberufung des
Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
10. die Beschlußfassung über Änderungen
von bewohntem Gemeindegebiet.
(3) Beschließende Ausschüsse erledigen
die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht
der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der
stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der
Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat
beantragt. Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt,
wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(4) Der
Gemeinderat kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen
bestimmen.
Für die Dauer
der Ferienzeit ist ein Ferienausschuß nach den für beschließende Ausschüsse geltenden
Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der
Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuß zuständig
ist; die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Ferienausschuß
kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuß obliegen oder kraft Gesetzes
von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung
nicht vom Ferienausschuß wahrgenommen werden dürfen.
(5) Der
Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen.
Art.
38.
Zusammensetzung
der Ausschüsse; Vorsitz
(1) Die Zusammensetzung
der Ausschüsse regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (Art. 50).
Hierbei hat
der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Wählergruppen
Rechnung zu tragen. Haben dabei mehrere Wählergruppen gleichen Anspruch
auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die
Zahl der bei der
Wahl auf diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen
zulässig. Die Bestellung anderer als der von
den Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig.
Gemeinderatsmitglieder
können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen.
(2) Den
Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner
Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied.
b)
der erste Bürgermeister und seine Stellvertreter
Art.
39.
Rechtsstellung
des ersten Bürgermeisters
(1) Der erste
Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten
führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen
Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern
ist der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit
(berufsmäßiger Bürgermeister).
(2) In
kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 5.000,
höchstens aber 10.000 Einwohner haben, ist der
erste Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister), wenn das der
Gemeinderat
spätestens am 67. Tag vor einer Bürgermeisterwahl
durch Satzung bestimmt. In Gemeinden bis zu 5.000
Einwohnern ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der Gemeinderat
spätestens
am 67. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung
bestimmt, daß der erste Bürgermeister Beamter
auf Zeit sein soll.
(3)
Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt
für Statistik und Datenverarbeitung früher als
sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.
(4) Satzungen
nach Absatz 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der
Gemeinderat
spätestens am 67. Tag vor einer Bürgermeisterwahl
aufhebt.
(5) Das Nähere
über das Beamtenverhältnis des ersten Bürgermeisters bestimmt das Gesetz über kommunale
Wahlbeamte.
Art. 40.
Rechtsstellung
der weiteren Bürgermeister
(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner
Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Weitere
Bürgermeister sind Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), wenn nicht der
Gemeinderat durch Satzung bestimmt, daß sie Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere
Bürgermeister).
(2) Zum weiteren Bürgermeister sind die
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum
ersten Bürgermeister erfüllen. Für die Wahl der weiteren Bürgermeister gilt Art. 56 Abs. 3.
(3) Das Nähere über das
Beamtenverhältnis eines weiteren Bürgermeisters bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.
(4) Endet das Beamtenverhältnis eines
weiteren Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, so findet für den Rest der Wahlzeit
innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende
Körperschaft eintritt.
Art.
41.
Vollzug
der Beschlüsse des Gemeinderats
Der erste
Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse.
Soweit er
persönlich beteiligt ist, handelt sein Vertreter.
Art.
42.
Zuständigkeit
des ersten Bürgermeisters
(1) Der erste
Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1. die
laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung
haben und
keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
2. die den
Gemeinden durch ein Reichsgesetz übertragenen
hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der
Verteidigung einschließlich des Wehrersatz-wesens und des
Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder
personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat
zuständig ist,
3. die
Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit des Deutschen Reiches
oder eines ihrer Bundesstaaten geheimzuhalten
sind.
Für die
laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern 2 und 3
fallen, kann
der Gemeinderat Richtlinien aufstellen
(2) Der
Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten
zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für den Erlaß von
Satzungen und für
Angelegenheiten, die nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 nicht auf beschließende
Ausschüsse
übertragen werden können. Der Gemeinderat kann dem
ersten Bürgermeister übertragene Angelegenheiten
im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung
allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
(3) Der erste
Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses
dringliche
Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte
zu besorgen. Hiervon hat er dem Gemeinderat
oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Der erste
Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und
Arbeiter der
Gemeinde.
Art.
43.
Verpflichtungsgeschäfte;
Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Der erste
Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.
(2)
Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform; das
gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des
täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung
sind. Die Erklärungen sind durch den ersten Bürgermeister oder seinen
Stellvertreter unter Angabe der
Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer
den
vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht
auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet
werden.
Art.
44.
Stellvertretung;
Übertragung von Befugnissen
(1) Die
weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner
Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren
Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder,
die Deutsche nach
dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913
sind.
(2) Der erste
Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 51) einzelne seiner Befugnisse
den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem
Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber
hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der
Zustimmung des
Gemeinderats.
c)
Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
Art.
45.
Berufung
und Aufgaben
In Gemeinden
mit mehr als 10.000
Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
wählen. Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.
Art.
46.
Rechtsstellung
(1) Die
berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt
und auf
Grund dieser Wahl zum Beamten auf Zeit ernannt. Für
die Wahl gilt Art. 56 Abs. 3. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Nähere
über das Beamtenverhältnis eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds bestimmt das
Gesetz über kommunale Wahlbeamte.
d) Gemeindebedienstete
Art.
47.
Notwendigkeit
bestimmter Fachkräfte
(1) Die
Gemeinden müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das
erforderlich
ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu
gewährleisten.
(2)
Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 gilt:
1. Kreisfreie
Gemeinden und Große Kreisstädte müssen mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung
für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt haben, wenn nicht der Oberbürgermeister
diese Befähigung besitzt;
2. andere
Gemeinden sollen mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den gehobenen
Verwaltungsdienst haben, wenn nicht der erste Bürgermeister mindestens diese Befähigung
besitzt und berufsmäßig tätig ist oder die Gemeinde einer
Verwaltungsgemeinschaft angehört.
(3)
Gemeindeangestellte mit Dienstaufgaben, die in vergleichbaren Fällen von
Staatsbeamten
versehen werden, sind zu Beamten zu ernennen.
Art.
48.
Anstellung
und Arbeitsbedingungen
(1) Der
Gemeinderat ist zuständig,
1. die Beamten
der Gemeinde zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder
zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
2. die
Angestellten der Gemeinde einzustellen, höherzugruppieren und zu entlassen. Der
Gemeinderat kann diese Befugnisse einem beschließenden Ausschuß (Art. 37 Abs. 2
bis 5)
übertragen, und zwar auch in Angelegenheiten, zu
deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf.
(2) Die
Arbeiter der Gemeinde werden durch den ersten Bürgermeister eingestellt,
höhergruppiert und entlassen. Befugnisse nach Absatz
1 Satz 1 kann der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister übertragen
1. für Beamte
des einfachen und des mittleren Dienstes und für Angestellte, deren Vergütung
mit der
Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist,
2. in
kreisfreien Gemeinden auch für Beamte des gehobenen Dienstes und der ersten
beiden Ämter
des höheren Dienstes und für Angestellte, deren
Vergütung mit der Besoldung dieser Beamte vergleichbar
ist.
Ein solcher
Beschluß bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats;
falls
der Beschluß nicht mit dieser Mehrheit wieder
aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des
Gemeinderats. Art. 44 Abs. 2 findet Anwendung.
(3)
Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten ist der erste Bürgermeister.
(4) Die
Arbeitsbedingungen, Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und
Arbeiter müssen angemessen
sein.
Art.
49.
Stellenplan
Der
Stellenplan (Art. 71 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. Abweichungen sind nur im
Rahmen des Art. 75 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.
2.
Abschnitt
Geschäftsgang
Art.
50.
Geschäftsordnung
(1) Der
Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die
Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen
sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten.
Art.
51.
Geschäftsleitung
(1) Im Rahmen
der Geschäftsordnung leitet und verteilt der erste Bürgermeister die Geschäfte.
Über
die Verteilung der Geschäfte unter die
Gemeinderatsmitglieder beschließt der Gemeinderat.
(2) Der erste
Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor. Er beruft den Gemeinderat
unter
Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein,
erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit.
Der Gemeinderat ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt.
Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach
Eingang des
Verlangens stattfinden.
Art.
52.
Sitzungsordnung;
Beschlußfähigkeit
(1) Der
Gemeinderat beschließt in Sitzungen.
(2) Er ist
beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die
Mehrheit
der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Wird der
Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen,
so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten
Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Art.
53.
Teilnahmepflicht;
Ordnungsgeld gegen Säumige
(1) Die
Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen
teilzunehmen
und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen.
Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
(2) Gegen
Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung
entziehen,
kann der Gemeinderat Ordnungsgeld im Einzelfall
verhängen.
(3) Entzieht
sich ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach zwei wegen Versäumnis
erkannten
Ordnungsgeldern innerhalb von sechs Monaten
weiterhin seiner Pflicht, an den Gemeinderatssitzungen
teilzunehmen, so kann der Gemeinderat den Verlust des Amts aussprechen.
Art.
54.
Ausschluß
wegen persönlicher Beteiligung
(1) Ein
Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der
Beschluß ihm
selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner,
einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten
Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen
oder
juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied
in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(2) Absatz 1
gilt nicht
1. für Wahlen,
2. für
Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines
Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von
Interessen der Gemeinde in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt
oder daraus abberuft.
(3) Ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne
Mitwirkung
des persönlich Beteiligten.
(4) Die
Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat
die
Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie
für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Art.
55.
Einschränkung
des Vertretungsrechts
Gemeinderatsmitglieder
dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend
machen.
Art.
56.
Form
der Beschlußfassung; Wahlen
(1) Beschlüsse
des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Kein
Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung
gerichtlich
oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des
Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. Die
Haftung gegenüber der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, wenn das
Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche
Pflichtverletzung darstellt. Die Verantwortlichkeit nach reichsrechtlichen Vorschriften
bleibt unberührt.
(3) Wahlen
werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder
unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend
und
stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen
und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen
ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gültig und
erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter
den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit
in der
Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Absatz 3
gilt für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem Gesetz oder in
anderen
Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.
Art.
57.
Öffentlichkeit
(1) Zeitpunkt
und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens
am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen
der
Genehmigung des Gemeinderats.
(2) Die
Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner
entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher
Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in
nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit
bekanntzugeben,
sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen
sind.
(4) Die
Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.
Art.
58.
Handhabung
der Ordnung
(1) Der
Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt,
Zuhörer,
welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er
kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder,
welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen.
(2) Wird durch
ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb
von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für
zwei
weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.
Art.
59.
Niederschrift
(1) Die
Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muß
Tag und Ort
der Sitzung, die Namen der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe
ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
ersehen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten
wird, wie es abgestimmt hat.
(2) Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat
zu genehmigen.
(3) Die
Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich
Abschriften der
in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen
lassen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche
Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen
hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.
Art. 60.
Geschäftsgang
der Ausschüsse
(1) Den
Geschäftsgang der vorberatenden Ausschüsse regelt der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung.
(2) Auf den
Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 51
bis 59
entsprechende Anwendung.
3.
Abschnitt
Verwaltungsgrundsätze
und Verwaltungsaufgaben
Art. 61.
Gesetzmäßigkeit;
Geschäftsgang
(1) Die
gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im
Einklang
stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten
geleitet sein.
(2) Die
Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu
sorgen und
die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
(3) Jeder
Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.
Art.
62.
Geheimhaltung
(1) Alle
Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange
des
Deutschen Reiches oder eines ihrer Bundesstaaten
Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Gemeinden
geheimzuhalten. Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit
bleibt unberührt.
(2) Zur
Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die
Gemeinden
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie haben
insoweit auch die für die Behörden Bundesstaaten
geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. Das Reichsamt
des
Innern kann hierzu Richtlinien aufstellen und
Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art.
112 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) Der erste
Bürgermeister ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders
zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten
geheimzuhalten und die hierfür geltenden
Vorschriften zu beachten. In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister seine Stellvertreter
zu verpflichten. Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete hat er zu verpflichten,
bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden.
Art.
63.
Aufgaben
des eigenen Wirkungskreises
(1) Im eigenen
Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen
Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für
das
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die
Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner
erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der
öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der
Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe,
des öffentlichen
Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der
Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur und Archivpflege;
hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung,
diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die
Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen
ihrer
Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des
öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur
Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige
gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden
bleiben unberührt.
(3) Übersteigt
eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe
in
kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
Art.
64.
Aufgaben
des übertragenen Wirkungskreises
(1) Im
übertragenen Wirkungskreis obliegt den Gemeinden die Erfüllung der örtlichen
Aufgaben der
inneren Verwaltung, soweit hierfür nicht besondere
Behörden bestellt sind, und die gesetzlich vorgesehene
Mitwirkung in der sonstigen öffentlichen Verwaltung.
(2) Die
Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen
bei der
Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch
wenn für deren Durchführung eine andere Behörde
zuständig ist.
(3) Vordrucke
für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden,
haben die Gemeinden bereitzuhalten.
(4) Soweit
Anträge bei der Regierung, dem Bezirk oder dem Landratsamt einzureichen sind,
haben
auch die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und
unverzüglich an die betreffende Behörde weiterzuleiten.
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung Anträge, die bei anderen
Behörden zu stellen sind, in diese Regelung einbeziehen. Die Antragstellung bei
der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der
zuständigen Behörde, soweit sich nicht aus Reichsrecht etwas anderes ergibt.
Art.
65.
Zuständigkeit
für den Gesetzesvollzug
(1) Der
Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis
und die
Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und
Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat,
in den Fällen des Art. 42 dem ersten
Bürgermeister.
(2) Hält der
erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig,
so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit
erforderlich, die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 113) herbeizuführen.
4.
Abschnit
Stadtbezirke
und Gemeindeteile
Art.
66.
Einteilung
in Stadtbezirke
(1) Das Gebiet
der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern
ist in Stadtbezirke einzuteilen. Dabei sind die
geschichtlichen Zusammenhänge und Namen sowie die Besonderheiten der
Bevölkerungs- und Wirtschaftsverhältnisse zu
beachten.
(2) In den
Stadtbezirken können für bestimmte auf ihren Bereich entfallende
Verwaltungsaufgaben vom Stadtrat
Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse gebildet werden. Der Stadtrat
und in
Angelegenheiten nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
erste Bürgermeister können dabei den Bezirksausschüssen
die Vorberatung oder die Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten
Stadt übertragen. In Städten mit mehr als einer Million Einwohnern sind
Bezirksausschüsse zu bilden.
(3) Werden
Bezirksausschüsse gebildet, so hat deren Zusammensetzung entsprechend dem Wahlergebnis
der Stadtratswahlen im jeweiligen Stadtbezirk zu erfolgen. Sind den Bezirksausschüssen
eigene Entscheidungsrechte übertragen, werden die Mitglieder der Bezirksausschüsse
von den im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürgern gleichzeitig mit den Stadtratsmitgliedern
für die Wahlzeit des Stadtrats gewählt. Geschieht die Übertragung eigener Entscheidungsrechte
innerhalb der Wahlzeit des Stadtrats, erfolgt die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse
zum Zeitpunkt der Übertragung der Entscheidungsrechte. Für die Wahl gelten die Vorschriften
über die Wahl der Gemeinderäte mit Ausnahme des Art. 36 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß
mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Wahl der Stadträte auch für die
Wahl der
Mitglieder der Bezirksausschüsse zuständig sind und
daß
das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung
des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist.
(4)
Empfehlungen und Anträge der Bezirksausschüsse, für die der Stadtrat zuständig
ist, sind von
diesem oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu behandeln.
(5) Das Nähere
regelt eine Gemeindesatzung. Den Bezirksverwaltungsstellen kann der erste Bürgermeister
in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung auch einzelne seiner Befugnisse übertragen
(Art.
44 Abs. 2 Halbsatz 1).
Art.
67.
Ortssprecher
(1) In
Gemeindeteilen, die am 31.
Juli 1914
noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat
nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen
Gemeindebürger
der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung
einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen
Ortssprecher wählt. Art. 56 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Die
Wahlzeit des
Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats;
sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil
im Gemeinderat vertreten wird.
(2) Der
Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme
teilnehmen
und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese
Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung
örtlicher Angelegenheiten beschränken.
(3) Die
Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein
Bezirksausschuß
nach Art. 66 Abs. 2 besteht.
Dritter Teil
Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft
Art. 68.
Allgemeine
Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre
Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung
ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist
sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden. Dabei ist den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam
und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Aufgaben sollen in geeigneten Fällen
daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale
Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter,
mindestens ebenso gut erledigt werden können.
(3) Bei der Führung der
Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn
besondere Umstände, vor allem ein grobes Mißverhältnis bei der Risikoverteilung
zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens
begründen.
(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den
Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der
Kameralistik zu führen.
Art. 69.
Grundsätze der
Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus
besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern zu beschaffen,
soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur
aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich
unzweckmäßig wäre.
Art. 70.
Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die
Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe
a) des Gesamtbetrags der Erträge und der
Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des
Gesamtbetrags der Einzahlungen und
Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich
daraus ergebenden Saldos des
Finanzhaushalts
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
b) des Gesamtbetrags der Einnahmen und
Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der
Kameralistik,
2. des Gesamtbetrags der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitions-förderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigungen),
3. des Gesamtbetrags der vorgesehenen
Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit
Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen),
4. der Abgabesätze, die für jedes
Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
5. des Höchstbetrags der Kassenkredite.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 5
sind getrennt für das Haushaltswesen der Gemeinde und die Wirtschaftsführung von
Eigenbetrieben zu machen. Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich
auf die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf
die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit
Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr,
soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 71.
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im
Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. anfallenden Erträge, eingehenden
Einzahlungen, entstehende Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
2. zu erwartenden Einnahmen und zu
leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der
Kameralistik,
3. benötigten
Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einzahlungen
und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinden bleiben
unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist bei
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft
nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen
Vermögenshaushalt zu gliedern. (3) Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. Er
ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung
verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder
begründet noch aufgehoben.
Art. 72.
Erlaß der
Haushaltssatzung
(1) Der Gemeinderat beschließt über die
Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren
Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Haushaltssatzungen mit
genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung
amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind
frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich
bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung
beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich
aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung
hinzuweisen.
Art. 73.
Planabweichungen
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn
sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich,
sind sie vom Gemeinderat zu beschließen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende
Anwendung auf Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene
Verpflichtungen zu Leistungen der Gemeinde entstehen können.
(3) Art. 75 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Für Investitionen, die im folgenden
Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
beziehungsweise Ausgaben in nicht erheblichem Umfang auch dann zulässig, wenn
ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung
möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Hierüber
entscheidet der Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat kann Richtlinien
über die Abgrenzungen aufstellen.
Art. 74.
Verpflichtungsermächtigunge
(1) Verpflichtungen zur Leistung von
Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Abs.
5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen
dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre
vorgesehen werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind
nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet
wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen
gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das
folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum
Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der
Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind,
Kreditaufnahmen geplant sind.
(5) Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1
dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein
dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Art. 73
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 75.
Nachtragshaushaltssatzungen
(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis
zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung
entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine
Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, daß trotz Ausnutzung
jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich
nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder
zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in
einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise
Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
3. Auszahlungen des Finanzhaushalts
beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte
Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
4. Beamte oder Angestellte eingestellt,
befördert oder in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft werden sollen und der
Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine
Anwendung auf
1. den Erwerb von beweglichen Sachen des
Anlagevermögens und Baumaßnahmen, soweit die Auszahlungen beziehungsweise
Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind,
2. Abweichungen vom Stellenplan und die
Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts
oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.
Art. 76.
Vorläufige
Haushaltsführung
(1) Ist die
Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so
darf die
Gemeinde
1. finanzielle
Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung
notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen
und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts,
für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2. die in der
Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite
umschulden,
4.
Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten
Höchstbetrag oder, wenn besondere
Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus
aufnehmen.
(2) Reichen
die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der
sonstigen
Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, darf die
Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre
festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser
Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände
im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.
(3) Der
Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue
Jahr erlassen ist.
(4) Maßnahmen
nach Abs.1 Nr.4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat
im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung
sicherstellen
kann. Die Genehmigung darf den Zielen der
Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und
der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter
Bedingungen und Auflagen erteilt
werden.
Art.
77.
Mittelfristige
Finanzplanung
(1) Die
Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung
zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der
Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Als
Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(3) Im
Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen
und
Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die
Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(4) Der
Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der
Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung
anzupassen und
fortzuführen.
2.
Abschnitt
Kreditwesen
Art.
78.
Kredite
(1) Kredite
dürfen unter der Voraussetzung des Art. 69 Abs. 3
nur im Finanzhaushalt beziehungsweise im
Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen
und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) Der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung).
Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft
erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der
dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang
stehen.
(3) Die
Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres
und, wenn
die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht
rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum
Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) Die
Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung (Einzelgenehmigung),
sobald die
Kreditaufnahmen für die Gemeinden durch
ein Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums
der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe
der
Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Das Reichsamt
des Innern kann im Einvernehmen mit den Reichsschatzamt und
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Rechtsverordnung
die Aufnahme von
Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung)
abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die
öffentliche Hand nach einem Gesetz zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
eine Beschränkung der Kreditaufnahme durch die Gemeinden und Gemeindeverbände empfohlen
hat. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht
vertretbar sind. Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu
befristen.
(6)
Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde
kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung
entspricht.
Art.
79.
Kreditähnliche
Verpflichtungen; Sicherheiten
(1) Der
Abschluß von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich
gleichkommen, bedarf der Genehmigung.
(2) Die
Gemeinde darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften,
die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter
Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte
bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen
werden.
(3) Die
Gemeinde bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der
Genehmigung.
(4) Für die
Genehmigung gelten Art. 78 Abs. 2 Sätze
2 und 3, im Fall der vorläufigen Haushaltsführung
Art. 76
Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
das Rechtsgeschäft nicht eine Investition zum Gegenstand hat, sondern auf die
Erzielung
wirtschaftlicher Vorteile dadurch gerichtet ist,
dass die Gemeinde einem Dritten inländische steuerliche
Vorteile verschafft.
(5) Das Reichsamt
des Innern kann im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt durch
Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,
1. die die
Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen oder
2. die für die
Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten oder
3. die ihrer
Natur nach regelmäßig wiederkehren.
Art.
80.
Kassenkredite
(1) Zur
rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann die
Gemeinde
Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung
festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die
Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
(2) Der in der
Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft ein
Fünftel
der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise
ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb
ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen.
3.
Abschnitt
Vermögenswirtschaft
a)
Allgemeines
Art.
81.
Erwerb
und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
(1) Die
Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer
Aufgaben
erforderlich ist.
(2) Die
Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und
ordnungsgemäß
nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine
ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen
Ertrag bringen.
(3) Für die
Bewirtschaftung eines Gemeindewaldes gelten neben den Vorschriften dieses
Gesetzes
die Vorschriften des Waldgesetzes des
Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten.
(4)
Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um
Abschreibungen, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind
zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen
nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung
notwendig
ist.
Art.
82.
Veräußerung
von Vermögen
(1) Die
Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
braucht,
veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel
nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die
Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.
Ausnahmen sind
insbesondere zulässig bei der Vermietung kommunaler Gebäude zur Sicherung preiswerten
Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.
(3) Die
Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind
unzulässig
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2
der Verfassung). Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in
Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht
unter dieses
Verbot.
(4)
Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur
dann in
Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit
der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht
erreicht werden kann.
Art.
83.
Rücklagen,
Rückstellungen
(1) Bei
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
hat die
Gemeinde ihre stetige Zahlungsfähigkeit
sicherzustellen. Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den
Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen
sind.
(2) Bei der
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
sind
für ungewisse Verbindlichkeiten und unterlassene
Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu
bilden.
(3) Bei
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik hat die Gemeinde für
Zwecke des
Vermögenshaushalts und zur Sicherung der
Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu
bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.
Art.
84.
Vollstreckung
in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung
(1) Der
Gläubiger einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung gegen die Gemeinde muß,
soweit er
nicht dingliche Rechte verfolgt, vor der Einleitung
der Vollstreckung wegen dieser Forderung der
Rechtsaufsichtsbehörde eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Titels
zustellen. Die
Vollstreckung darf erst einen Monat nach der
Zustellung an die Rechtsaufsichtsbehörde beginnen.
(2) Absatz 1
gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften
bestehen.
(3) Über das
Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenz-, Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren
nicht statt.
b)
Öffentliche Nutzungsrechte
Art.
85.
Verbot
der Neubegründung; Übertragungsbeschränkungen
(1)
Öffentliche Rechte einzelner auf Nutzungen am Gemeindevermögen oder an
ehemaligem
Ortschaftsvermögen (Nutzungsrechte) können nicht neu
begründet, erweitert oder in der Nutzungsart geändert
oder aufgeteilt werden.
(2)
Nutzungsrechte sind nur begründet, wenn das Recht auf der
Gesetzesgrundlage der Bundesstaaten oder dem Deutschen Reich zum Stand
28.10.1918 ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung
ausgeübt wird.
Alle Unterbrechungen die seit dem
29.10.1918 verursacht wurden sind gegebenenfalls als unfreiwillige Duldung zu
bewerten. Der dadurch entstandene Schaden kann privatrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen. Unschädlich
sind
unter Anwendung der unter (2) genannten Rechtsnormen
1 .
Unterbrechungen, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben,
2.
Unterbrechungen bei der Ausübung eines ausschließlich landwirtschaftlichen
Nutzungsrechts, die nicht länger
als drei Jahre dauern und durch die Umstrukturierung des landwirtschaftlichen
Betriebs verursacht
sind. Nutzungsrechte,
die nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, erlöschen nicht
durch die
Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs.
(3) Die
Übertragung eines Nutzungsrechts, das auf einem Anwesen ruht, auf ein anderes
Anwesen,
die Häufung von mehr als einem vollen Nutzungsrecht
auf ein Anwesen oder die Zerstückelung eines Nutzungsrechts
sind nur aus wichtigem Grund, nur innerhalb derselben Gemeinde und nur dann zulässig,
wenn das Anwesen, auf welches das Nutzungsrecht übertragen werden soll, das
Haus- und
Hofgrundstück eines ausübenden Land- oder Forstwirts
ist. Sie bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
Die Übertragung eines Nutzungsrechts auf eine juristische Person des privaten
Rechts
oder eine Gesellschaft des Handelsrechts ist
unzulässig.
Art.
86.
Lasten
und Ausgaben
(1) Wer
Nutzungen bezieht, hat die auf dem Gegenstand des Nutzungsrechts ruhenden
Lasten zu
tragen und die zur Gewinnung der Nutzungen und zur
Erhaltung oder zur Erhöhung der Ertragsfähigkeit
erforderlichen Ausgaben zu bestreiten. Wird Gemeindevermögen teilweise von der Gemeinde,
teilweise von Berechtigten genutzt, so sind diese Lasten und Ausgaben
entsprechend zu
teilen.
(2) Die
Berechtigten sind verpflichtet, für die Nutzungen Gegenleistungen an die
Gemeinde zu
entrichten, soweit dies bisher der Fall war. Die
Höhe der Gegenleistungen bemißt sich nach dem Wertverhältnis
zwischen
Nutzungen und Gegenleistungen zum 31. Juli 1914.
Art.
87.
Ablösung
und Aufhebung
(1)
Nutzungsrechte können durch Vereinbarung zwischen den Berechtigten und der Gemeinde abgelöst
werden. Mit Zustimmung der Mehrheit der Berechtigten können sämtliche
Nutzungsrechte
von der Gemeinde abgelöst werden; dabei richtet sich
das Stimmrecht nach den Anteilen am Gesamtnutzungsrecht.
Werden einzelne Nutzungsrechte abgelöst, so gehen sie auf die Gemeinde über;
sie kann die Rechte nicht auf Dritte übertragen. Werden sämtliche
Nutzungsrechte abgelöst, so gehen sie unter
(2)
Nutzungsrechte können auf Antrag der Gemeinde durch die Rechtsaufsichtsbehörde
aufgehoben
werden, wenn die Gemeinde belastete Grundstücke ganz
oder teilweise aus Gründen des Gemeinwohls
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt.
(3) Werden
Nutzungsrechte von der Gemeinde abgelöst oder von der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben,
so sind die Berechtigten von der Gemeinde angemessen zu entschädigen.
Art.
88.
Art
und Umfang der Entschädigung
(1) Die
Entschädigung ist in Geld durch Zahlung eines einmaligen Betrags zu leisten.
Die Berechtigten
können verlangen, in Grundstücken entschädigt zu
werden, wenn
1. sie zur Sicherung
ihrer Berufs- und Erwerbstätigkeit darauf angewiesen sind,
2. das der
Gemeinde zugemutet werden kann und
3. andere
Vorschriften einer Entschädigung in Grundstücken nicht entgegenstehen.
Ein Anspruch
auf Zuteilung bestimmter Grundstücke besteht nicht.
(2) Als
Grundlage einer angemessenen Entschädigung gilt im allgemeinen der Wert des Fünfundzwanzigfachen
des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags der Nutzungen, die in den der Ablösung oder
Aufhebung unmittelbar vorhergehenden 15 Jahren gezogen worden sind oder bei ungehinderter
rechtmäßiger Ausübung des Rechts hätten gezogen werden können. Für die vereinbarte
Ablösung gilt Entsprechendes.
(3) Über die
Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4)
Waldgenossenschaften, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten
als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet wurden, können aufgelöst werden,
wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Rechtsverhältnisse
bestehender
Waldgenossenschaften, insbesondere ihre Aufgaben,
die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, ihre Auflösung und
die Aufsicht werden durch Rechtsverordnung des Reichsamt des Innern geregelt.
c)
Von der Gemeinde verwaltete rechtsfähige Stiftungen
Art.
89.
Begriff;
Verwaltung
(1)
Vermögenswerte, die die Gemeinde von Dritten unter der Auflage entgegennimmt,
sie zu einem
bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, können
in eine rechtsfähige Stiftung eingelegt
werden und sind ihrer Zweckbestimmung
gemäß nach den für das Gemeindevermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.
(2) Die
Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Sie sind vom
übrigen
Gemeindevermögen getrennt zu verwalten und so
anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar
sind.
(3) Der Ertrag
darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. Ist eine Minderung
eingetreten, so
sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag
wieder ergänzt werden.
Art.
90.
Änderung
des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
Soweit eine
Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist,
beschließt hierüber der Gemeinderat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
4.
Abschnitt
Gemeindliche
Unternehmen
Art.
91.
Rechtsformen
Die Gemeinde
kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen
betreiben:
1. als Eigenbetrieb,
2. als selbständiges Kommunalunternehmen
des öffentlichen Rechts,
3. in den Rechtsformen des Privatrechts.
Art.
92.
Allgemeine
Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
(1) Die
Gemeinde darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 91 nur
errichten, übernehmen oder wesentlich
erweitern, wenn
1. ein
öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde
mit ihm
gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß
Art. 88
Abs. 1 der Verfassung und Art. 64 dieses
Gesetzes erfüllen will,
2. das
Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum
voraussichtlichen Bedarf steht,
3. die dem
Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen
Verwaltung geeignet sind,
4. bei einem
Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und
wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Alle
Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre
Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten
Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem
öffentlichen Zweck. Soweit Unternehmen entgegen Satz
2 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie nicht weitergeführt
werden.
(2) Die
Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur tätig
werden,
wenn dafür die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen
kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und
Gas
gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach
den Vorschriften des Deutschen Reiches eine
Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
(3) Für die
Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen gilt Absatz 1 entsprechend.
Absatz 2 gilt
entsprechend, wenn sich die Gemeinde an einem auch
außerhalb ihres Gebiets tätigen Unternehmen in
einem Ausmaß beteiligt, das den auf das Gemeindegebiet entfallenden Anteil an
den Leistungen
des Unternehmens erheblich übersteigt.
(4)
Bankunternehmen darf die Gemeinde weder errichten noch sich an ihnen
beteiligen. Für das öffentliche Bankwesen
verbleibt es bei den besonderen Vorschriften. Die Gemeinde kann einen
einzelnen Geschäftsanteil an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft erwerben,
wenn eine
Nachschußpflicht ausgeschlossen oder die Haftsumme
auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.
Art. 93.
Eigenbetriebe
(1) Eigenbetriebe sind gemeindliche
Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.
(2) Für Eigenbetriebe bestellt der
Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuß.
(3) Die Werkleitung führt die laufenden
Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt;
der Gemeinderat kann ihr mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters weitere
Vertretungsbefugnisse übertragen. Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der
Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im
Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Gemeinderat kann mit
Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte, Angestellte
und Arbeiter im Eigenbetrieb personalrechtliche Befugnisse in entsprechender
Anwendung von Art. 48 Abs. 2 übertragen.
(4) Im übrigen beschließt über die
Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuß, soweit nicht der
Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an
sich zieht. Der Werkausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinn der Art.
37 und 60. Im Fall des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber
Beamten, Angestellten und Arbeitern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuß
übertragen werden.
(5) Die Art. 68, 69, 74, 76 bis 79, 80
Abs. 1, Art. 81, 82,84, 102 Abs. 4 und Art. 103 gelten entsprechend. Im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs
durch eine Betriebssatzung geregelt.
(6) Die Gemeinde kann Einrichtungen
innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach
den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die
Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art
und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. Hierbei können auch Regelungen
getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
abweichen.
Art. 94.
Selbständige
Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann selbständige
Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts
(Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg
der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Das
Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in
entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen
Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.
(2) Die Gemeinde kann dem
Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck
zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe
des Art. 30 durch gesonderte Satzung einer Anschluß- und Benutzungsordnung
zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur
Durchsetzung entsprechend Art. 33 ermächtigen. Sie kann ihm auch das Recht
einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß
ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen;
Art. 32 gilt sinngemäß.
(2a) Ein Unternehmen in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist,
kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn
keine Sonderrechte und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde
bestehen.
Der Formwechsel setzt den Erlaß der
Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden
Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die Anmeldung zum
Handelsregister erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der
Kapitalgesellschaft. Abweichend von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen mit dessen Eintragung oder, wenn
es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das
Handelsregister wirksam; Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat
eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als
Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen
Personalratswahlen bestehen.
(3) Die Gemeinde regelt die
Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. Die
Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des
Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats
und die Höhe des Stammkapitals enthalten. Die Gemeinde hat die
Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 31 Abs. 2 bekanntzumachen.
Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in
der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Die Gemeinde haftet für die
Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht
Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
Art. 95.
Organe des
Kommunalunternehmens; Personal
(1) Das Kommunalunternehmen wird von
einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder
durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt
das Kommunalunternehmen nach außen. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, daß
jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr
jeweils gewährten Bezüge der Gemeinde jährlich zur Veröffentlichung
mitzuteilen.
(2) Die Geschäftsführung des Vorstands
wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den
Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig.
Er entscheidet außerdem über
1. den Erlaß von Satzungen und
Verordnungen gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3,
2. die Feststellung des Wirtschaftsplans
und des Jahresabschlusses,
3. die Festsetzung allgemein geltender
Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
4. die Beteiligung des
Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
5. die Bestellung des Abschlußprüfers,
6. die Ergebnisverwendung.
Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen
die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Gemeinderats. Die
Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der Gemeinderat den Mitgliedern des
Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Die
Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des
Verwaltungsrats nicht. Für den Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung gilt
Art. 54 entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem
vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt der erste
Bürgermeister; mit seiner Zustimmung kann der Gemeinderat eine andere Person
zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2
Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom
Gemeinderat für sechs Jahre bestellt.
Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit
oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder bei berufsmäßigen
Gemeinderatsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen
Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche
Angestellte des Kommunalunternehmens,
2. leitende Beamte und leitende
Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des
öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr
als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3. Beamte und Angestellte der
Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das
Kommunalunternehmen befaßt sind.
(4) Das Kommunalunternehmen hat das
Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer
Aufgabenübertragung nach Art. 94 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. Wird es
aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu
übernehmen. Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit
übertragen, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und
der Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens die jeweiligen
Beamtenstatusgesetze.
(5) Beamten in einem Regie- oder
Eigenbetrieb, der nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise in ein
Kommunalunternehmen umgewandelt wird, kann im dienstlichen oder öffentlichen
Interesse mit ihrer Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dem
Kommunalunternehmen zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf nicht der
Zustimmung des Beamten, wenn dringende öffentliche Interessen sie erfordern.
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Über die Zuweisung entscheidet
die oberste Dienstbehörde.
Art. 96.
Sonstige
Vorschriften für Kommunalunternehmen
(1) Der Jahresabschluß und der
Lagebericht von Kommunalunternehmen werden nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt
und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder
andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Organe der Rechnungsprüfung der
Gemeinde haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach
Art. 109 Abs. 4 Sätze 2 und 3 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu
diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens
einzusehen.
(3) Die Art. 4 Abs. 2, Art. 68, 69, 76,
77, 81, 82, 84 und 103 und die Vorschriften des Vierten Teils über die
staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel sind auf das Kommunalunternehmen
sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Unternehmen ist zur
Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die
Gemeinde, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 94 Abs. 2
hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts
Abweichendes geregelt wird.
Art. 97.
Unternehmen in
Privatrechtsform
(1) Gemeindliche Unternehmen in
Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in
Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn
1. im Gesellschaftsvertrag oder in der
Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß
Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt,
2. die Gemeinde angemessenen Einfluß im
Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,
3. die Haftung der Gemeinde auf einen
bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird; die
Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung befreien.
Zur Sicherstellung des öffentlichen
Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag
oder in der Satzung bestimmt werden, daß die Gesellschafterversammlung auch
über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über
den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. In der Satzung
von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, daß zum Erwerb und zur
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats
notwendig ist.
(2) Die Gemeinde darf dem Erwerb von
Unternehmen und Beteiligungen durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen
sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender
Anwendung der für sie selbst geltenden Vorschriften zustimmen.
Art. 98.
Vertretung der
Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Der erste Bürgermeister vertritt die
Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. Mit
Zustimmung des ersten Bürgermeisters und der weiteren Bürgermeister kann der
Gemeinderat eine andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen.
(2) Die Gemeinde soll bei der
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf hinwirken, daß
ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein
entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines
angemessenen Einflusses notwendig ist. Vorbehaltlich entgegenstehender
gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die von der Gemeinde entsandt oder
auf ihre Veranlassung gewählt wurden, die Gemeinde über alle wichtigen
Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Soweit zulässig, soll sich die Gemeinde ihnen gegenüber
Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorbehalten.
(3) Die Person, die die Gemeinde
vertritt oder die in Absatz 2 genannten Personen sind aus ihrer Tätigkeit
haftbar zu machen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Gemeinde
Rückgriff nehmen, es sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf ihrer
Weisung, dann haftet die Gemeinde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Personen, die auf Veranlassung der Gemeinde als nebenamtliche Mitglieder des
geschäftsführenden Unternehmensorgans bestellt sind.
Art. 99.
Sonstige
Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
(1) Gehören der Gemeinde Anteile an einem
Unternehmen, so hat sie
1. darauf hinzuwirken, daß in
sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes
Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine
fünfjährige Finanzplanung zugrundegelegt wird,
2. dafür Sorge zu tragen, daß der
Jahresabschluß und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden,
sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
3. darauf hinzuwirken, daß jedes
Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet
wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge der Gemeinde jährlich
zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann
Ausnahmen zulassen.
(2) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an
einem Unternehmen keine Mehrheitsbeteiligung, so soll die Gemeinde, soweit ihr
Interesse das erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag
der Gemeinde die Rechte der Gemeinde und dem für sie zuständigen überörtlichen
Prüfungsorgan die Befugnisse eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen
gilt das nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und
einer Gesellschaft zusteht, an der die Gemeinde allein oder zusammen mit
anderen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen mit Mehrheit
beteiligt ist.
(3) Die Gemeinde hat jährlich einen
Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des
Privatrechts zu erstellen, wenn ihr mindestens der zwanzigste Teil der Anteile
eines Unternehmens gehört. Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben
über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die
Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen
Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Absatz 1 Nr. 5, die
Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. Haben die Mitglieder des
geschäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der
Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu
veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluß aufgenommen werden. Der
Bericht ist dem Gemeinderat vorzulegen. Die Gemeinde weist ortsüblich darauf
hin, daß jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.
Art. 100.
Grundsätze für
die Führung gemeindlicher Unternehmen
(1) Eigenbetriebe und
Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze
und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß
der öffentliche Zweck erfüllt wird. Entsprechendes gilt für die Steuerung und
Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit mehr
als 50 v.H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde
darauf hinwirken.
(2) Gemeindliche Unternehmen dürfen
keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in
Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.
Art.
101.
Anzeigepflichten
(1)
Entscheidungen der Gemeinde über
1. die
Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der
Rechtsform oder
der Aufgaben gemeindlicher Unternehmen,
2. die
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen,
3. die
gänzliche oder teilweise Veräußerung gemeindlicher Unternehmen oder
Beteiligungen,
4. die
Auflösung von Kommunalunternehmen sind der
Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber
sechs Wochen vor ihrem Vollzug, vorzulegen. In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung
weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. Aus der Vorlage
muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unternehmenssatzung
von Kommunalunternehmen ist der Rechtsaufsichtsbehörde stets vorzulegen.
(2) Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Entscheidungen
des
Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.
5. Abschnitt
Kassen- und
Rechnungswesen
Art. 102.
Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle
Kassengeschäfte der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde hat einen
Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten der
Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und
Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht
gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters
wahrnehmen.
(3) Der Kassenverwalter und sein
Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der
Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts und
den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein
Angehörigenverhältnis verbunden sein.
(4) Sonderkassen sollen mit der
Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der
Gemeindekasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen
Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Art. 103.
Übertragung von
Kassen- und Rechnungsgeschäften
Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen,
das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und
das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der
Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere
Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften
gewährleistet sind.
Art. 104.
Rechnungslegung,
Jahresabschluß
(1) Im Jahresabschluss beziehungsweise
in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich
des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des
Haushaltsjahres nachzuweisen. Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der
doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der
Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem
Anhang. Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht
die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluß und der Haushaltsrechnung.
Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen
Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise
die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte
Jahresabschluss (Art. 105) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres
aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Nach Durchführung der örtlichen
Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 106) und Aufklärung
etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat alsbald, jedoch in der Regel
bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den
Jahresabschluß beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest
und beschließt über die Entlastung.
Ist ein konsolidierter Jahresabschluss
aufzustellen (Art. 105), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des
auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. Verweigert der Gemeinderat
die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür
maßgebenden Gründe anzugeben.
(4) Die Gemeinderatsmitglieder können
jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.
Art. 105.
Konsolidierter
Jahresabschluß
(1) Mit dem Jahresabschluß der Gemeinde
sind die Jahresabschlüsse
1. der außerhalb der allgemeinen
Verwaltung geführten Sondervermögen ohne eigene Rechts-persönlichkeit,
2. der rechtlich selbständigen
Organisationseinheiten und Vermögensmassen mit Nennkapital oder variablen
Kapitalanteilen,
3. der Zweckverbände und
Verwaltungsgemeinschaften mit kaufmännischer Rechnungslegung und der
gemeinsamen Kommunalunternehmen und
4. der von der Gemeinde verwalteten
kommunalen Stiftungen mit kaufmännischen Rechnungswesen zu konsolidieren.
(2) Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 1, 2
und sind entsprechend dem Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren
(Vollkonsolidierung), wenn bei der Gemeinde die Voraussetzungen aus dem
Handelsgesetzbuch vorliegen. Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 3 können auch
entsprechend dem Handelsgesetzbuch anteilsmäßig konsolidiert werden. Für den Anteil an einem Zweckverband
oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Umlageschlüssel maßgebend.
(3) Der konsolidierte Jahresabschluss
ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen
Konsolidierungsbericht zu erläutern.
(4) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 1
Satz 1 genannten Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen
darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle
Informationen und Unterlagen zu erhalten, die sie für die Konsolidierung der
Jahresabschlüsse für erforderlich hält.
6. Abschnitt
Prüfungswesen
Art. 106.
Örtliche
Prüfungen
(1) Der Jahresabschluß und der
konsolidierte Jahresabschluß beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen werden
entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuß geprüft
(örtliche Rechnungsprüfung).
(2) In Gemeinden mit mehr als 5.000
Einwohnern bildet der Gemeinderat aus seiner Mitte einen
Rechnungsprüfungsausschuß mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern
und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden; Art. 38 Abs. 2 findet
keine Anwendung.
(3) Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und
des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können
Sachverständige zugezogen werden. In Gemeinden, in denen ein
Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist (Art. 107), ist das Rechnungsprüfungsamt
umfassend als Sachverständiger heranzuziehen.
(4) Die örtliche Prüfung der
Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die
des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des
Haushaltsjahres durchzuführen.
(5) Die örtliche Kassenprüfung obliegt
dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein
Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts.
Art. 107.
Rechnungsprüfungsamt
(1) Kreisfreie Gemeinden müssen ein
Rechnungsprüfungsamt einrichten. Kreisangehörige Gemeinden können ein
Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die
Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der
örtlichen Rechnungsprüfung dem Gemeinderat und bei den örtlichen
Kassenprüfungen dem ersten Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der
Gemeinderat und der erste Bürgermeister können besondere Aufträge zur Prüfung
der Verwaltung erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen bleiben
die Befugnisse des ersten Bürgermeisters unberührt, dem das Rechnungsprüfungsamt
unmittelbar untersteht.
(3) Der Gemeinderat bestellt den Leiter,
seinen Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie
ab. Der Gemeinderat kann den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen
Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats abberufen, wenn sie ihre
Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Abberufung von Prüfern des
Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der stimmberechtigten Gemeinderatsmitglieder.
(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts
muß Beamter auf Lebenszeit sein. Er muß mindestens die Befähigung für den
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und die für sein Amt erforderliche
Erfahrung und Eignung besitzen.
(5) Der Leiter, sein Stellvertreter und
die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der
Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie
dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen. Für den Leiter
des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem Art. 102 Abs.
3 entsprechend.
Art. 108.
Überörtliche
Prüfungen
(1) Die überörtlichen Rechnungs- und
Kassenprüfungen werden bei den Mitgliedern der staatlichen Kommunalen
Prüfungsverbände, bei den übrigen Gemeinden durch die staatlichen
Rechnungs-prüfungsstellen der Landratsämter durchgeführt (überörtliche
Prüfungsorgane).
(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung
findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlußes und des
konsolidierten Jahresabschlußes beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.
Art. 109.
Inhalt der
Rechnungs- und Kassenprüfungen
(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich
auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und
Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1. die Haushaltssatzung und der
Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2. die Einzahlungen und Auszahlungen
sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben
begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluß und der konsolidierte
Jahresabschluß beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise
ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren
wird,
4. die Aufgaben mit geringerem Personal-
oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
(2) Die Wirtschaftsführung
einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. Absatz 1
gilt entsprechend.
(3) Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die
Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des
Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (Art. 110) mit
abzustellen.
(4) Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird
die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten
Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze
mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
in denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. Die Rechnungsprüfung umfaßt ferner die
Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe
eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(5) Durch Kassenprüfungen werden die
ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung
der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.
(6) Die Organe der Rechnungsprüfung der
Gemeinde und das für sie zuständige überörtliche Prüfungsorgan können
verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für
erforderlich halten, vorgelegt oder innerhalb einer bestimmten Frist übersandt
werden. Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen. Die
Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in
anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und
umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
Art. 110.
Abschlussprüfung
bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen
(1) Der Jahresabschluß und der
Lagebericht eines Eigenbetriebs und eines Kommunalunternehmens sollen
spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch
einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein.
(2) Die Abschlußprüfung wird vom
Kommunalen Prüfungsverband oder von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.
(3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich
auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlußes unter
Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Dabei werden auch geprüft
1. die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung,
2. die Entwicklung der Vermögens- und
Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
3. die verlustbringenden Geschäfte und
die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die
Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
4. die Ursachen eines in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.
Vierter
Teil
Staatliche
Aufsicht und Rechtsmittel
1.
Abschnitt
Rechtsaufsicht
und Fachaufsicht
Art.
111.
Sinn
der staatlichen Aufsicht
Die
Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll
beraten,
fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und
die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
Art.
112.
Inhalt
und Grenzen der Aufsicht
(1) In den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 8)
beschränkt sich die staatliche Aufsicht
darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen
öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der
Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen
(Rechtsaufsicht).
(2) In den
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 9)
erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch
auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe
in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen 1.
das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder
Entscheidung
erfordern oder
Art.
113.
Rechtaufsichtsbehörden
Die
Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Landratsamt als
staatliche
Verwaltungsaufgabe. Die Rechtsaufsicht über die
kreisfreien Gemeinden obliegt der Regierung. Diese ist obere
Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Das Reichsamt
des
Innern ist obere Rechtsaufsichtsbehörde für die
kreisfreien Gemeinden.
Art.
114.
Informationsrecht
Die
Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde
zu unterrichten.
Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen
der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung
prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Art.
115.
Beanstandungsrecht
Die Rechtsaufsichtsbehörde
kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden
und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen
kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen
Maßnahmen auffordern.
Art.
116.
Recht
der Ersatzvornahme
Kommt die
Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde
nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen
und vollziehen. Die Kosten trägt die Gemeinde.
Art.
117.
Bestellung
eines Beauftragten
(1) Ist der
geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Gemeinderats oder
durch
seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der
Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert,
so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den ersten Bürgermeister ermächtigen, bis
zur
Behebung des gesetzwidrigen Zustands für die
Gemeinde zu handeln.
(2) Weigert
sich der erste Bürgermeister oder ist er aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen
verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen,
so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde die weiteren
Bürgermeister in ihrer Reihenfolge, für die Gemeinde zu handeln, solange es
erforderlich ist. Sind keine
weiteren Bürgermeister vorhanden oder sind auch sie verhindert oder nicht handlungswillig,
so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für die Gemeinde.
(3) Die
Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht
beheben läßt, den
Gemeinderat auflösen und dessen Neuwahl anordnen. Es gilt Artikel 19 der
Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 Stand 28.10.1918.
Art.
118.
Fachaufsichtsbehörden
(1) Die
Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des
übertragenen
Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür
geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen
Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die
Führung der Fachaufsicht.
(2) Soweit
Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 10
Abs. 2 übertragen sind, richtet sich
die Fachaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.
Art.
119.
Befugnisse
der Fachaufsicht
(1) Die
Fachaufsichtsbehörden können sich über Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises
in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörden
unterrichten (Art 114). Sie können ferner der Gemeinde
für die Behandlung übertragener Angelegenheiten unter Beachtung des Art. 112
Abs. 2
Satz 2 Weisungen erteilen. Zu weitergehenden
Eingriffen in die Gemeindeverwaltung sind die Fachaufsichtsbehörden
unbeschadet der Entscheidung über Widersprüche (Art. 122
Nr. 2) nicht
befugt.
(2) Die
Rechtsaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Fachaufsichtsbehörden bei der
Durchführung
ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter
Anwendung der in den Art. 116 und 117
festgelegten
Befugnisse zu unterstützen. Bei der Ersatzvornahme
tritt die Weisung der Fachaufsichtsbehörde an die
Stelle der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde. Soweit Große Kreisstädte
Aufgaben
wahrnehmen, die ihnen nach Art. 10
Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden
im Rahmen von Satz 1 nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften.
Art.
120.
Genehmigungsbehörde
(1) Die in
diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes
bestimmt
ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 113).
(2)
Gemeindliche Beschlüsse sowie Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen
Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach
diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.
(3) Die
Anträge auf Erteilung der Genehmigungen sind ohne schuldhafte Verzögerung zu verbescheiden.
Art
121.
Ausnahmegenehmigungen
Das Reichsamt
des lnnern kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung
zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens,
der Verfahrensvereinfachung und der Verwaltungsführung auf Antrag im Einzelfall
Ausnahmen von Regelungen dieses Gesetzes und der nach Art. 125
erlassenen
Vorschriften genehmigen.
2.
Abschnitt
Rechtsmittel
Art.
122.
Erlaß
des Widerspruchsbescheids
Den
Widerspruchsbescheid erläßt
1. in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die
dabei auf die
Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist;
2. in
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichts-behörde
eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat; Art. 112 Abs. 2 Satz 2 findet keine
Anwendung.
Art.
123.
Anfechtung
aufsichtlicher Verwaltungsakte
Über den
Widerspruch kreisangehöriger Gemeinden gegen einen aufsichtlichen
Verwaltungsakt
entscheidet
1. in
Angelegenheiten der Rechtsaufsicht die Regierung,
2. in
Angelegenheiten der Fachaufsicht die höhere Fachaufsichtsbehörde; ist höhere Fachaufsichtsbehörde
eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den aufsichtlichen
Verwaltungsakt erlassen hat.
Fünfter
Teil
Übergangs-
und Schlußvorschriften
Art.
124.
Einwohnerzahl
Soweit nach
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die
Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend,
die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zugrundegelegt wurde. Art.
39
Abs. 3 bleibt unberührt.
Art.
125.
Ausführungsvorschriften
(1) Das Reichsamt
des Innern erläßt
die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Es wird insbesondere ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Reichsschatzamt durch Rechtsverordnungen zu regeln:
1. den Inhalt
und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, der
mittelfristigen
Finanzplanung und des Investitionsprogramms, ferner
die Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen,
Erträgen und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
2. die
Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die
Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung
und den Erlaß
von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
3. die
Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen,
4. die
Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe,
5. die Bildung
und Auflösung von Rückstellungen,
6. die
Geldanlagen und ihre Sicherung,
7. die
Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der
Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und
Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden,
8. die
Aufstellung der Eröffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 81
Abs. 4 und der folgenden Bilanzen,
9. die
Kassenanordnungen, die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen,
den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer
Gegenstände, die Buchführung sowie die Möglichkeit, daß die Buchführung und die Verwahrung
von Wertgegenständen von den Kassengeschäften abgetrennt werden können,
10. den Inhalt
und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der
Vorjahresergebnisse,
11. den Inhalt
und die Gestaltung des Jahresabschlußes und
des konsolidierten Jahresabschlußes;
dabei können
auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen für die Konsolidierungspflicht vorgesehen
werden,
12. den Inhalt
und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung beziehungsweise zum
Jahresabschluß,
des Anhangs zum Jahresabschluß sowie des
Konsolidierungsberichts zum konsolidierten
Jahresabschluß,
13. den Aufbau
und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der
Eigenbetriebe,
14. die
Prüfung der Jahresrechnungen, der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Jahresabschlüsse
die Prüfung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abschlußprüfung
und
die Freistellung von der Abschlußprüfung,
die Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung
im Bereich des Finanzwesens der Gemeinden, die Rechte und Pflichten der Prüfer,
die über Prüfungen zu erstellenden Berichte und deren weitere Behandlung sowie
die
Organisation der staatlichen
Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter,
15. das
Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen sowie bei der Umwandlung
von
Kapitalgesellschaften in Kommunalunternehmen und den
Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung
sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen. Das Reichsamt
des Innern wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Reichsarbeitsamt, Reichsgesundheitsamt und mit dem
Reichsschatzamt auch die
Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen
der Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Das Reichsamt
des Innern erläßt
die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster,
insbesondere für
1. die
Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
2. die
Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans insbesondere
a) die Konten
und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen
Buchführung
b) die
Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Grundsätzen
der Kameralistik,
3. die Form
des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms,
4. die
Gliederung und die Form des Jahresabschlußes und
des konsolidierten Jahresabschlußes,
5. die
Darstellung und die Form der Vermögensnachweise,
6. die
Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen,
7. die
Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des
mittelfristigen
Finanzplans und des Investitionsprogramms, des
Jahresabschlusses, der Anlagenachweise und der Erfolgsübersicht
für Eigenbetriebe und für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen, im
Allgemeinen Ministerialblatt bekannt. Es kann solche Muster für verbindlich
erklären. Die
Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den
Darstellungen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 5 kann durch
Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften
zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im
Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt zu erlassen.
Art.
126.
Inkrafttreten
In Kraft gesetzt durch Veröffentlichung
im Deutschen Reichs-Anzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes
und des Volks-Reichstages.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung"_D
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